Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. Dezember 2020 (400 20 215) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Eheschutz; Ehegattenunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB); Grundsatz: Vollständige Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens, welches unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen nicht zugemutet werden könnte, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, den Gesamtbedarf beider Haushalte zu decken; Zulässigkeit von Ausnahmen
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 19. August 2020
A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ heirateten am TT.MM.JJJJ. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C. ____, geboren am TT.MM.JJJJ. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Angela Gantner an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) und ersuchte um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium fand am 19. August 2020 statt. Mit Urteil eben-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls vom 19. August 2020 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Ehegatten das Getrenntleben. Zudem stellte sie fest, dass die Parteien das Getrenntleben durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft bereits am TT.MM.JJJJ aufgenommen hätten (Dispositiv- Ziffer 1). Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann und dem Sohn zur Nutzung zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Der Sohn der Ehegatten, C. ____, wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes gestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Mutter und Sohn ein Recht auf persönlichen Kontakt hätten. Zur Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beauftragt, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Das Zivilkreisgericht wies dem Beistand bzw. der Beiständin die Aufgabe zu, den Kindsvater bei der Aufgleisung und Organisation einer kinderpsychiatrischen Behandlung von C. ____ zu unterstützen und nach sorgfältiger Abklärung beim behandelnden Arzt der Kindsmutter sowie beim Kinderpsychiater von C. ____ den persönlichen Kontakt zwischen der Kindsmutter und dem Kind wiederaufzunehmen (Dispositiv-Ziffer 4). In den weiteren Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Urteils vom 19. August 2020 regelte die Vorinstanz den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, indem festgestellt wurde, dass mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehefrau auf die Festlegung eines Kindesunterhaltsbeitrages verzichtet werde. Zudem wurde der in einem Pensum von 100% arbeitstätige Ehemann auf Basis seines Einkommens von monatlich CHF 5’605.00 netto (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn) verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab April 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’005.00 zu bezahlen. Die Vorderrichterin bewilligte beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege und fällte abschliessend für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren den Kostenentscheid. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob der Ehemann (Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dieter Roth, gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 19. August 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und beantragte, was folgt: « 1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 19. August 2020 in den Ziffern 5 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) und 7 (Unterhaltspflicht des Ehemannes) aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Eheschutzurteils: a) davon auszugehen, dass als Grundlage für die Unterhaltsberechnung beim Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 5’105.00 pro Monat angerechnet wird (ohne 13. Monatslohn, ohne Boni, Gratifikation und Zulagen). b) bis auf weiteres davon abzusehen, dass der Berufungskläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte leisten muss; eventualiter sei dieser Unterhaltsbeitrag auf maximal CHF 205.00 festzusetzen. 2. Subeventualiter sei das Urteil vom 19. August 2020 in den Ziffern 5 und 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.» Zur Begründung liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe im angefochtenen Unterhaltsentscheid dem Umstand keine Rechnung getragen, dass er als alleinerziehender Elternteil, welcher in einem 100%-Pensum arbeite, einer Mehrfachbelastung ausgesetzt sei. Es sei ihm nicht zumutbar, wenn er gemäss der zivilkreisgerichtlichen Unterhaltsberechnung bei voller Erwerbstätigkeit und vollständiger Bestreitung des Barunterhalts des gemeinsamen Sohnes auf das Existenzminimum gesetzt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wäre ihm aktuell grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten. Da eine entsprechende Reduktion beim aktuellen Arbeitgeber nicht möglich sei, dürfe er nicht dafür bestraft werden, wenn er in einem Vollpensum weiterarbeite. Eine Reduktion auf ein Arbeitspensum von 80%, was er zudem für den kommenden Monat in Betracht ziehe, hätte bereits eine Lohneinbusse von rund CHF 1’000.00 zur Folge, so dass an die Ehefrau kein Unterhalt mehr bezahlt werden könnte. Sollte die Berufungsinstanz seinem Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht folgen, wäre der Unterhaltsberechnung ein Einkommen ohne anteilsmässigen 13. Monatslohn von lediglich CHF 5’105.00 zugrunde zu legen. Bei seinem Grundbedarf seien zusätzlich zur Krankenversicherungsprämie für die obligatorische Versicherung nach KVG von monatlich CHF 255.00 die Prämien der Zusatzversicherung nach VVG von monatlich CHF 22.00 zu berücksichtigen. Zudem sei der Betrag für selbst zu tragende Gesundheitskosten (Franchise, Selbstbehalt nicht gedeckte Arztkosten) höher, als von der Vorinstanz zugestanden. Ebenso sei der Grundbedarf des Sohnes in den Positionen Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten und Kosten für Schule, Freizeit und Hobbys im angefochtenen Entscheid zu tief berechnet. Der durch Arbeit, Haushaltführung und Kinderbetreuung mehrfachbelastete Berufungskläger gerate aufgrund des Unterhaltsentscheids der Vorinstanz unter einen grossen finanziellen Druck, was sich im Ergebnis auch für den Sohn nachteilig auswirke. Es sei deshalb angezeigt, dass ihm bei der Unterhaltsberechnung über das Existenzminimum hinaus ein gewisser Spielraum einzuräumen sei. C. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, erstattete ihre Berufungsantwort am 14. Oktober 2020 und beantragte die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zudem ersuchte auch sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Zur Begründung liess sie zusammenfassend ausführen, der Vorinstanzentscheid sei nicht zu beanstanden, weil dieser der ehelichen Unterstützungs- und Beistandspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten Rechnung trage. Vorliegend sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungskläger seiner ehelichen Unterhaltspflicht nicht oder nur eingeschränkt nachkommen müsste. Die Berufungsbeklagte befindet sich krankheitsbedingt in einer schwierigen Lage und könne nicht selbst für ihren gebührenden Bedarf aufkommen. Deshalb sei die Beistandspflicht des Berufungsklägers umso höher zu gewichten. Dieser habe hierfür alle ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen auszuschöpfen. Die Behauptung der Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht sei sodann neu und im Verfahren vor der Vorinstanz nicht vorgebracht worden, weshalb dieselbe im Berufungsverfahren als unzulässiges
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Novum nicht zu hören sei. Dasselbe gelte für die als Beilagen zur Berufung eingereichten Unterlagen (Leistungsabrechnungen der Krankenkasse des Berufungsklägers und des Sohnes). Für eine Nichtberücksichtigung des anteiligen 13. Monatslohnes in der Unterhaltsberechnung bestehe unterhaltsrechtlich kein Raum. Für höhere Gesundheitskosten, als von der Vorinstanz bereits berücksichtigt, würde es an einem hinreichenden Nachweis durch den Berufungskläger bezüglich Grund, Regelmässigkeit und Bezifferung mangeln. Die Zusatzversicherungskosten seien im Rahmen des Existenzbedarfs praxisgemäss nicht zu berücksichtigen. Zudem bestritt die Berufungsbeklagte weitergehende Kosten für Hobbys und den durch den Berufungskläger geltend gemachten Mehrbetrag für Drittbetreuungskosten. Zudem stellte sie in Abrede, dass der Berufungskläger gemäss der angefochtenen Unterhaltsberechnung auf das Existenzminimum verwiesen worden sei, da die Vorinstanz mehrere Positionen zu dessen Gunsten berücksichtigt habe, ohne dass diese genügend substantiiert worden seien. D. Nach erfolgtem Schriftenschluss gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2020 ging beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine weitere Eingabe der Berufungsbeklagten vom 20. Oktober 2020 ein. Mit Hilfe eines im parallel zum vorliegenden Berufungsverfahren geführten Beschwerdeverfahren über die Beistandschaftserrichtung (Verfahren Nr. 400 20 217) vom beschwerdeführenden Ehemann ins Recht gelegten Bericht des Schulpsychologischen Dienstes wollte die Berufungsbeklagte nachweisen, dass der Berufungskläger (und C. ____) neuerdings mit der neuen Freundin und deren Sohn zusammen im selben Haushalt lebten. Dies wurde vom Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 bestritten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erreichte sodann eine weitere Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. November 2020, mit welcher diese die Rechtsmittelinstanz darüber in Kenntnis setzte, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2020 für C. ____ rückwirkend ab 1. September 2019 eine Kinderrente von monatlich CHF 243.00 zugesprochen worden sei. Zusätzlich seien durch die IV Nachzahlungen von weiteren rund CHF 3’000.00 an den obhutsberechtigten Kindsvater für vergangene Perioden vor dem 1. September 2019 geleistet worden. Entsprechend werde beantragt, das zusätzliche eigene Einkommen des Kindes von CHF 243.00 monatlich bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren wie dem vorliegenden des Zivilkreisgerichts vom 19. August 2020, mit welchem in den Dispositiv-Ziffern 5 und 7 gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) über die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner berufungsbeklagten Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens befunden wurde, ist die Berufung gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen als wiederkehrende Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der Berufungskläger wollte sich im vorinstanzlichen Verfahren bei seiner Bereitschaft behaften lassen, der Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 520.00 zu bezahlen, wobei hiervon nach seinem Antrag noch zusätzlich bei ihm anfallende Gesundheitskosten in Abzug zu bringen seien (vgl. Erwägung unter „Tatsachen“ I Ziff. 8 des begründeten Zivilkreisgerichtsurteils vom 19. August 2020). Die Berufungsbeklagte beantragte für sich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’510.00. Betragsmässig strittig waren somit mindestens CHF 1’000.00 monatlich. Die Dauer der streitigen Unterhaltspflicht ist vorliegend als unbestimmt einzustufen, zumal diese für eine unbestimmte Dauer des Getrenntlebens der Parteien oder bis zu einer heute noch nicht absehbaren Abänderung Bestand hat. Daraus ergibt sich, dass die für eine Berufung geltende Streitwertgrenze bei einer Kapitalisierung des strittigen monatlichen Betrags nach dem zwanzigfachen Jahresbetreffnis gemäss Art. 92 ZPO insgesamt bei Weitem überstiegen wird (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger wurde die nachträgliche Begründung des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Ost vom 19. August 2020 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. September 2020 zugestellt. Die 10-tätige Berufungsfrist endete demnach am 1. Oktober 2020. Die Berufung vom 1. Oktober 2020, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Versand aufgegeben wurde, wurde demnach fristgerecht erhoben (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden. In seiner Berufung beanstandet der Berufungskläger die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, indem die Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall über die Frage seiner Unterhaltspflicht als solcher und der Anrechnung seines anteiligen 13. Monatslohnes befinden sowie einzelne Bedarfspositionen bei ihm und beim gemeinsamen Sohn C. ____ überprüfen soll. Diese Rügen stellen mithin allesamt zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO dar. Aufgrund des Begehrens des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Rechtsmittelkläger verzichtet. Da demnach sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung vom 1. Oktober 2020 einzutreten. 2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Sie muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 2014 81 E. 3). Einschränkend zu Art. 317 ZPO hat das Bundesgericht zudem die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Verfahren mit geltender Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung jederzeit vorgebracht werden können, lediglich für Berufungsverfahren zu Kinderbelangen mit geltender strenger oder uneingeschränkter Untersuchungsmaxime bejaht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Beim Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gilt indessen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO). Im Gegensatz zu solchen Prozessen mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz, also mit Sachverhaltserforschung von Amtes wegen, ist die Novenschranke im Sinne von Art. 317 ZPO in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, zu beachten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 16 125 E. 3). 2.2 Die Behauptung des Berufungsklägers, er stehe davor, seine Erwerbstätigkeit demnächst zu reduzieren, weil ihm die Mehrfachbelastung aus Arbeitstätigkeit, Kindsbetreuung und Haushaltführung nicht zumutbar sei, stellte dieser erstmals im Rechtsmittelverfahren auf. Ebenso erst Thema im kantongerichtlichen Verfahren ist die behauptete, daraus resultierende Einkommenseinbusse von monatlich mindestens CHF 1’000.00, welche gleichbedeutend mit dem Verlust seiner Fähigkeit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte sei. Auch führt der Berufungskläger in seiner Berufung nirgends aus, weshalb er seinen im Rechtsmittelverfahren neu eingenommenen Standpunkt, der auf Tatsachen basiert, welche sich bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens konkretisiert haben, nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorbringen können. Zumal auch sonst keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO für das verspätete Vorbringen auszumachen sind, ist der Berufungsbeklagten beizupflichten, dass diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Tatsachen im Berufungsentscheid nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungskläger vor den beiden Instanzen unterschiedliche Anträge gestellt hat, ohne den daraus hervorgehenden Widerspruch in seiner Berufung aufzulösen. Wollte sich dieser beim Zivilkreisgericht noch bei der Bereitschaft zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 520.00 behaften lassen, ersuchte er die Rechtsmittelinstanz mit derselben Begründung einer bestehenden Mehrfachbelastung, ihn von seiner Unterhaltspflicht gänzlich zu befreien. 2.3 Die als Nachweis weiterer Gesundheitskosten des Berufungsklägers edierte Leistungsabrechnung der Krankenkasse ereilt dasselbe novenrechtliche Schicksal. Deren Erstellungsdatum fällt in die Zeit vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Abrechnung D. ____ vom 29. April 2020; Beilage 5 zur Berufung vom 1. Oktober 2020), ohne dass der Berufungskläger zur Verspätung der Einbringung ins Verfahren berufungsweise eine Erklärung abgegeben hätte. Daraus folgt, wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zurecht darauf hingewiesen hat,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass auch dieses Beweismittel für den Berufungsentscheid aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 317 ZPO unberücksichtigt bleiben muss. 2.4 Soweit die Berufungsinstanz die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers mit Blick auf den strittigen Ehegattenunterhalt zu beurteilen hat, spielt auch die Zusammensetzung und die Höhe des Grundbedarfs des gemeinsamen Sohnes der Parteien eine Rolle. Der Berufungskläger hat wegen der unbestritten mangelnden Leistungsfähigkeit der nicht obhutsberechtigten Berufungsbeklagten vollständig für den Barunterhalt von C. ____ aufzukommen. Da hierbei Fragen des Kindesunterhalts tangiert sind (Art. 276 ZGB), gilt gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Novenschranke, so dass die in diesem Zusammenhang mit Berufung neu vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweise bei der Entscheidfindung im Berufungsverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Demnach sind die unter Ziffer 3.5.3 gemachten Ausführungen in der Berufung zu weiteren Gesundheitskosten und Kosten für Schule, Freizeit und Hobbys des Sohnes und die dazu angerufenen Beweismittel (Beilagen 6 und 7 zu Gesundheitskosten) zu hören bzw. zuzulassen. 2.5 Unter novenrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig einzustufen sind die Eingaben der Berufungsbeklagten vom 20. Oktober und 25. November 2020 sowie diejenige des Berufungsklägers vom 2. November 2020. In der erstgenannten Eingabe beruft sich die Berufungsbeklagte für die neue Behauptung eines unterhaltsrelevanten Konkubinats des Berufungsklägers auf einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes Basel-Landschaft, welcher zwar vom 20. Mai 2020 datiert. Zugleich machte sie jedoch geltend, von diesem erst im Parallelrechtsmittelverfahren 410 20 217 Kenntnis erhalten zu haben, was der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 nicht bestritten hat. Die Tatsache des IV-Kinderrentenbezugs sodann, mitgeteilt in der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25. November 2020, stützt sich auf den entsprechenden Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. November 2020. Dieses echte Novum wurde gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO rechtzeitig in den Berufungsprozess eingebracht und ist im vorliegenden Rechtsmittelentscheid somit zu berücksichtigen. Auch die auf das vorliegende Verfahren Bezug nehmenden Tatsachenbehauptungen des Berufungsklägers gemäss Eingabe vom 2. November 2020 sind auf Geschehnisse nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin auf echte Noven, zurückzuführen. Die geltend gemachten höheren Hobby-Kosten für C. ____ gehen auf eine Rechnung des Fussballclubs E. ____ vom 19. Oktober 2020 zurück und die Unterlagen zu den neuen Krankenkassenprämien aufgrund der herabgesetzten Franchise mit Gültigkeit ab Januar 2021 datieren vom 5. und 29. Oktober 2020. Somit ist auch die Eingabe des Berufungsklägers vom 2. November 2020 samt den erwähnten Urkundenbeweismitteln für den Berufungsentscheid zu berücksichtigen. 2.6 Der Berufungskläger machte in seiner Berufung im Eventualstandpunkt geltend, in der Unterhaltsberechnung sollte der anteilsmässige 13. Monatslohn unberücksichtigt bleiben für den Fall, dass nicht von einer gänzlichen Unzumutbarkeit der Unterhaltszahlung an die Berufungsbeklagte ausgegangen werde. Im erstinstanzlichen Verfahren liess allerdings auch der Berufungskläger den 13. Monatslohn in seinen Unterhaltsberechnungen pro rata temporis vorbehaltslos
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einfliessen. Dies wirft novenrechtliche Fragen auf, welche indessen offenbleiben können. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist mit der Einkommensermittlung des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers die Rechtsfrage verbunden, ob von ihm unter den gegebenen besonderen Umständen erwartet werden darf, in einem Vollpensum zu arbeiten oder ob ihm dies unterhaltsrechtlich nicht zumutbar ist und somit von einem Überobligatorium auszugehen ist. Je nach Befund erweist sich der Erstinstanzentscheid als rechtsfehlerhaft, so dass dieser durch den vorliegenden Berufungsentscheid entsprechend zu korrigieren wäre. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 1’005.00. Ausgangspunkt bei der Unterhaltsberechnung bildete das Einkommen des Unterhaltspflichtigen von monatlich CHF 5’605.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, ohne Sunrise-Abo). Sodann brachte die Vorderrichterin den Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 2’809.00 und denjenigen des Sohnes von CHF 1’791.00 (nach Kinderzulagen) in Abzug, woraus der genannte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsbeklagten resultierte. 3.2 Der Berufungskläger monierte die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung zunächst in rechtlicher Hinsicht insofern, als seiner Mehrbelastung aus Arbeit, Haushalt und Kinderbetreuung keine Beachtung geschenkt wurde. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn ihm bei Anrechnung seines Einkommens aus Vollzeiterwerbstätigkeit lediglich das Existenzminimum belassen werde. Der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend zu korrigieren, dass ihm zumindest der anteilsmässige 13. Monatslohn im Umfang von CHF 500.00 zu belassen sei, damit er wie in früheren Jahren zum Jahresende Steuern bezahlen und andere Lasten tragen könne, welche im laufenden Monatsbudget keinen Platz gefunden hätten. Demgemäss sei sein unterhaltsrelevantes Einkommen auf CHF 5’105.00 festzusetzen. 3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete, es entspreche gefestigter Lehre und Rechtsprechung, dass der 13. Monatslohn Bestandteil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bilde und für die Frage seiner Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu berücksichtigen sei. Es werde zudem bestritten, dass der Berufungskläger mit dem Urteil der Vorinstanz auf das absolute Existenzminimum gesetzt worden sei. Trotz Vorliegen einer Unterdeckung des Familienunterhalts seien ihm vom Zivilreisgericht Bedarfs- und Einkommensposten angerechnet worden, welche das Existenzminimum übersteigen würden. Dies sei der Fall bei den nicht vollständig substantiierten Gesundheitskosten des Berufungsklägers und des Sohnes, den unsubstantiierten Kosten für das Hobby des Sohnes und den nur teilweise nachvollziehbaren Kinderbetreuungskosten. Aussen vor gelassen seien die vom Arbeitgeber übernommenen Handy-Abokosten geblieben, obwohl diese teilweise im Grundbetrag enthalten seien. 3.4 Wird der gemeinsame eheliche Haushalt aufgehoben, so hat der Richter auf Begehren eines Ehegatten sowohl den Ehegattenunterhalt als auch den Kinderunterhalt zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der relevanten Kriterien. Immerhin sollte er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, 2. Aufl., N 69 zu Art. 125 ZGB). Der Unterhaltsentscheid der Vorinstanz orientiert sich für die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einem Unterhaltspflichtigen für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen sei mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 140 III 337 mit Hinweis auf BGE 121 I 97 und div. weitere Entscheide). Ohne die Berechnungsmethode näher zu erwägen, schritt das Zivilkreisgericht vorliegend zur Berechnung und sprach der Berufungsbeklagten einen für sie nicht bedarfsdeckenden Unterhaltsbeitrag zu. Dass die Vorinstanz dabei, wie die Berufungsbeklagte angibt, den familienrechtlichen Grundbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund besonderer Umstände bewusst grosszügig ermittelt habe, ist ohne entsprechende Erwägungen nicht erkennbar. Zutreffend ist aber, dass bei der Festsetzung des Unterhalts grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen ist. Dabei ist vom Nettogesamteinkommen mit sämtlichen Bestandteilen auszugehen. Insbesondere ist auch ein 13. Monatslohn anteilsmässig zu berücksichtigen, sofern gemäss der betreffenden arbeitsvertraglichen Zusicherung ein entsprechender Anspruch auf Auszahlung besteht (beispielhaft BGer 5A_686/2010 E. 2.3). Unter diesem Gesichtswinkel ist das vorinstanzliche Vorgehen zunächst nicht zu beanstanden, zumal die Tatsache, dass der Berufungskläger gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, unter den Parteien unstrittig ist. Leistet der unterhaltspflichtige Ehegatte jedoch einen überdurchschnittlichen Einsatz, also deutlich mehr, als ihm unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zugemutet werden kann, stellt sich die Frage, ob diesfalls das gesamte dabei erzielte Einkommen oder nur ein Teil desselben in die Unterhaltsberechnung einzufliessen hat. Letzteres wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets geschützt, wenn der angerechnete Teil ausreicht, um die Kosten der beiden Haushalte zu decken. Umgekehrt erachtete es das Bundesgericht als nicht bundesrechtswidrig, das tatsächlich erzielte Einkommen einer Ehegattin, welches dieser unter dem Blickwinkel eines hypothetischen Einkommens in Anbetracht der Kinderbetreuung wohl nicht zugemutet werden könnte, vollumfänglich anzurechnen, da im betreffenden Fall die finanziellen Verhältnisse der Parteien zur Deckung des Gesamtbedarfs beider Haushalte nicht ausreichte (BGer 5A_816/2014 E. 2.3). Diese im Grundsatz nachvollziehbare Rechtsprechung ist nach Ansicht des Kantonsgerichts allerdings für jeden Einzelfall auf ihre Einschlägigkeit hin zu überprüfen. Ausnahmen müssen bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig bleiben. Im vorliegenden Fall wurde der gemeinsame achtjährige Sohn der Parteien während der Dauer des Getrenntlebens der alleinigen Obhut des Berufungsklägers anvertraut. Der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Kind war zum Zeitpunkt des Erstinstanzentscheids unterbrochen und eine Wiederaufnahme desselben sollte gemäss Erstinstanzurteil behutsam und in Absprache mit dem behandelnden Arzt der Mutter und dem Kinderpsychiater angegangen werden. Auf die aussergewöhnlichen Vorfälle, welche sich auf die gesamte Familie nachhaltig belastend auswirken, wird an dieser Stelle nicht mehr näher eingegangen, sondern hierzu auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen („Erwägungen“ II Ziff. 4 des begründeten Zivilkreisgerichtsurteils vom 19. August 2020). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abteilung Zivilrecht, geht davon aus, dass sich die Betreuung und Erziehung des Sohnes für den Berufungskläger nicht nur aufgrund der psychischen Belastung, sondern auch administrativ überdurchschnittlich aufwändig gestaltet. Dies ist aufgrund der Akten anzunehmen, weil regelmässig Fahrten sowie Termine für schulische Abklärungen und für verschiedene Therapien (Ergotherapie und psychiatrische Behandlung) wahrzunehmen sind, welche mit der Schule und Freizeitaktivitäten, wie Fussballtraining und Schwimmunterricht, koordiniert werden müssen. Hinzu kommen Haushaltarbeiten und eigene private Termine für Arztbesuche, welche gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Berufungsklägers in der Berufung jüngst aufgrund einer Tumor-Erkrankung und eines Unfalls vermehrt angefallen sind. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Unterdeckung bei der Berufungsbeklagten verhältnismässig hoch ausfällt, weil sie einen hohen Grundbedarf ausweist. Dies wiederum ist dem Umstand geschuldet, dass sie derzeit in einer kostenintensiven Institution für betreutes Wohnen lebt und abgesehen vom Bezug einer ganzen IV-Rente von monatlich CHF 609.00 krankheitsbedingt kein Erwerbseinkommen erzielen kann. Die Berufungsbeklagte ist deswegen auch ausserstande, an den Unterhalt des Sohnes C. ____ einen finanziellen Beitrag zu leisten. Der Berufungskläger leistet somit nicht nur den vollständigen Naturalunterhalt, sondern hat auch den gesamten Barunterhalt des Sohnes alleine zu bestreiten. Dass vor diesem Hintergrund die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten höher einzustufen ist, als die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für den Unterhaltspflichtigen nach den Kriterien zum hypothetischen Einkommen, ist bezogen auf den vorliegenden Fall deshalb nicht einzusehen. Umgekehrt ist offen, ob eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums durch den Berufungskläger, welches sich streng an dem im Kindesunterhaltsrecht vom Bundesgericht postulierten Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) orientiert, tel quel und betragsmässig im vollen Umfang auf die Unterhaltsplicht gegenüber der Berufungsbeklagten durchschlagen könnte. Die Besonderheit des vorliegenden Falles gebietet deshalb zusammenfassend, eine angemessene Korrektur bei der Einkommenshöhe auf Seiten des Berufungsklägers vorzunehmen. Dem Berufungskläger wird dabei attestiert, einer Mehrfachbelastung zu unterliegen, welche nicht durch finanziellen Druck zu verstärken ist. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger lange vor Aufnahme des Getrenntlebens eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit anstrebte. Dies muss aus dem Arbeitsvertrag mit der F. ____ AG vom 28. November 2018 mit Arbeitsbeginn 1. Dezember 2018 geschlossen werden, wo ein vorgesehenes Arbeitspensum von 80% festgehalten wurde (Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 20. März 2020 ad acta Zivilkreisgericht Verfahren Nr. 120 20 371). Ob er je in reduziertem Pensum arbeitete, ist zwar nicht bekannt. Dieser Sachverhalt zeigt allerdings, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden kann, die Frage der Unzumutbarkeit einer vollen Erwerbstätigkeit bzw. das Argument der Mehrfachbelastung vorgeschoben und aus prozesstaktischen Gründen zum Nachteil der unterhaltsansprechenden Berufungsbeklagten eingebracht zu haben. Der Berufungskläger leistet in der Tat einen überdurchschnittlichen Einsatz, um den familiären Verpflichtungen nachzukommen. Weil die Berufungsbeklagte ihrerseits dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, kann nun aber die Entlastung des Berufungsklägers gemessen am Zumutbaren nach Schulstufenmodell nur eine relative sein. Die vom Berufungskläger berufungsweise beantragte, betragsmässige Entlastung im Umgang
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des 13. Monatslohnes von CHF 500.00 erscheint deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, angemessen. Zu unterstreichen gilt es sodann, dass dem Berufungskläger dadurch nicht ein persönlicher Bonus zur freien Verfügung zugehalten wird. Vielmehr wird ihm dadurch ermöglicht, in der Unterhaltsberechnung beim Bedarf nicht berücksichtigte, laufende Steuern zu bezahlen. Ebenso wird er die frei werdenden Mittel für die Bestreitung laufender Kosten verwenden müssen, welche nicht zum familienrechtlichen Grundbedarf hinzugerechnet werden können, aber nachweislich anfallen (wie Versicherungsprämien der Zusatzversicherung nach VVG oder weitere Hobby-Kosten von C. ____; vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen). Somit ist die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und beim Berufungskläger für die Unterhaltsberechnung einkommensseitig ein Netto-Betrag von CHF 5’105.00 einzusetzen. 4.1 Zu den zusätzlichen Gesundheitskosten beim Bedarf des Berufungsklägers von monatlich CHF 258.00 (nebst den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG von CHF 255.00 pro Monat) erwog das Zivilkreisgericht, dieser Betrag ergebe sich aus der Franchise der Krankenversicherung von monatlich maximal CHF 208.00 (max. CHF 2’500.00 pro Jahr gemäss Grundversicherungspolice / 12 Monate) und dem Selbstbehalt von rund CHF 50.00 pro Monat (max. CHF 700.00 pro Jahr / 12 Monate). Gesundheitskosten seien dem Berufungskläger anzurechnen, da aufgrund seiner aktuellen Gesundheitsprobleme (insbesondere Rippenbruch und Tumor) bereits selbstzutragende Gesundheitskosten angefallen seien und in diesem Zusammenhang auch zukünftig selbstzutragende Gesundheitskosten zu erwarten seien. Für den monatlichen Betrag von CHF 258.00 übersteigende Gesundheitskosten gebe es keine Anhaltspunkte. 4.2 Der Berufungskläger machte in seiner Berufung geltend, nebst den Prämien seiner Krankenversicherung nach KVG müssten ihm monatlich CHF 22.00 für Prämien seiner Zusatzversicherung nach VVG, CHF 266.65 für Franchise und Selbstbehalt sowie CHF 50.00 für nicht gedeckte Arzt- und Apothekerkosten zugestanden werden. Wenn er die Zusatzversicherung kündigen müsste, würden bei ihm erheblich höhere Gesundheitskosten anfallen. Die Berufungsbeklagte bestritt, dass dem Berufungskläger höhere zusätzliche Gesundheitskosten anfallen würden, als von der Vorinstanz berücksichtigt. Krankenkassenprämien gemäss VVG gehörten zudem nicht zum Grundbedarf. 4.3 Für die Beurteilung der geltend gemachten höheren Gesundheitskosten muss die mit der Berufung eingereichte Leistungsabrechnung der Krankenversicherung des Berufungsklägers unberücksichtigt bleiben, zumal diese in Missachtung des Novenverbots gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ediert wurde (vgl. Erwägung unter Ziffer 2.3 hievor). Der Berufungskläger nahm sodann in seiner Berufung keinen Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, dass für höhere Gesundheitskosten als CHF 258.00 keine Anhaltspunkte bestünden, sondern behauptete lediglich gegenteilig, die ihm zugestandenen CHF 258.00 reichten nicht aus. Zwar behauptete er einen Mehrbetrag von CHF 50.00 für selbst zu tragende Arzt- und Apothekerkosten. Über den Grund dieser angeblichen zusätzlichen, auch künftig regelmässig anfallenden Kosten schwieg er sich ebenso aus,
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie zum Umstand, weshalb allfällige Behandlungen und Medikamente notwendig seien und weshalb die entsprechenden Kosten nicht von der (Grund-)Versicherung übernommen würden. Im Weiteren fallen Prämien für die Zusatzversicherung gemäss VVG grundsätzlich nicht in den familienrechtlichen Grundbedarf. Eine Berücksichtigung solcher Kosten wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei guten finanziellen Verhältnissen oder zur Abdeckung bzw. Versicherung weit höherer, ohne Versicherungszusatz selbst zu tragender Kosten ausnahmsweise als zulässig erachtet. Allerdings ist ein konkreter Grund für den Abschluss der Zusatzversicherung anzugeben und die dadurch erzielte Kosteneinsparung nachzuweisen (BGer 5A_321/2016 E. 4.3). Vorliegend besteht kein solcher Ausnahmefall. Die Unterhaltsberechnung weist eine Unterdeckung im Bedarf der Berufungsbeklagten auf. Sodann fehlen konkrete Angaben und Nachweise über den Grund und die Höhe der angeblichen Kosteneinsparung durch die Zusatzversicherung. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Gemäss Noveneingabe des Berufungsklägers vom 2. November 2020, wird sodann einerseits seine Krankenkassenprämien für die Grundversicherung ab Januar 2021 steigen (CHF 374.75). Andererseits senkte der Berufungskläger in seiner neuen Krankenversicherung seine Franchise (auf CHF 300.00). Der Selbstbehalt wird 10% betragen. Auf eine zusätzliche Berechnungsperiode kann allerdings bei der vorliegend im Summarium zu erfolgenden Unterhaltsfestsetzung verzichtet werden, zumal sich die Gesundheitskosten auch mit den geänderten Versicherungsbedingungen insgesamt auch im kommenden Jahr in ähnlicher Höhe, wie bisher, bewegen werden. 5.1 Im Bedarf des Sohnes C. ____ wurden vorinstanzlich selbstzutragende Gesundheitskosten in Höhe von CHF 150.00 pro Monat berücksichtigt. Beim Sohn seien bereits Zahnarztkosten angefallen und es sei mit weiteren selbstzutragenden Gesundheitskosten zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass trotz des von der Kantonsärztin gutgeheissenen Subventionsgesuchs ein gewisser Anteil an den im Zusammenhang mit der geplanten kieferorthopädischen Behandlung entstehenden Kosten von ca. CHF 11’000.00 selbst zu bezahlen seien. Im Weiteren würden auch aufgrund der aufzugleisenden kinderpsychiatrischen Behandlung selbstzutragende Gesundheitskosten anfallen. Unter Berücksichtigung, dass keine Belege über die konkrete Höhe der zukünftig selbstzutragenden Kosten vorliegen würden und auch unklar bleibe, in welchem Zeitrahmen diese Kosten dann zu bezahlen seien, rechtfertige es sich, dem Kind zurzeit einen monatlichen Betrag von CHF 150.00 für Gesundheitskosten anzurechnen. 5.2 Der Berufungskläger monierte, beim Sohn würden erheblich höhere Kosten (für Zahnarzt, Augenarzt oder Ergotherapie und Beistandschaft) anfallen. Auch beim Sohn würden die nicht gedeckten Arztkosten nochmals steigen, wenn der Berufungskläger die aktuelle Zusatzversicherung kündigen müsste. Die höheren Gesundheitskosten werden durch die Berufungsbeklagte wiederum bestritten. 5.3 Zu den zusätzlichen Gesundheitskosten des Sohnes gilt es das Ähnliche zu erwägen, wie zu denjenigen des Berufungsklägers. Anders als dort werden zwar Gründe für anfallende Zusatzkosten genannt. Eine bezifferte, substantiiert vorgetragene Rüge, weshalb die von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 150.00 monatlich unter diesem Titel für den Sohn nicht ausreichten, hat
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungskläger jedoch nicht erhoben, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu schützen ist. 6.1 Weiter setzte die Vorinstanz im Bedarf des Sohnes CHF 50.00 für Hobbys ein, welche von der Berufungsbeklagten zugestanden worden seien. Der Berufungskläger machte berufungsweise für Hobbys, Freizeit und Schule CHF 100.00 geltend. Die Berufungsbeklagte entgegnete in der Berufungsantwort, Kosten für Hobbys und Freizeit seien im Existenzbedarf zwar nicht zu berücksichtigen. Trotzdem beantragte sie, die zivilkreisgerichtliche Bedarfsberechnung für C. ____ zu bestätigen. 6.2 Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Schulungskosten von CHF 50.00 und Kosten für Hobbys von CHF 30.00 jeweils pro Monat, zusammen demnach CHF 80.00 beim Bedarf des Sohnes eingesetzt wissen wollte (Unterhaltsberechnung gemäss Beilage 3 zur Stellungnahme vom 11. Mai 2020 ad acta Zivilkreisgericht Verfahren Nr. 120 20 371). Weshalb nun im Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 beansprucht werden, wurde nicht erklärt. Ein Betrag von monatlich CHF 50.00 als zu berücksichtigende Freizeitkosten wurden von der Berufungsbeklagten zugestanden. Dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Schulungskosten von CHF 50.00 geltend gemacht hatte, blieb im angefochtenen Entscheid unerwähnt. Im Weiteren darf als notorisch bezeichnet werden, dass auch in öffentlichen Schulen für die Eltern Kosten anfallen. Soweit ersichtlich, liess sich die Berufungsbeklagte zu den fraglichen Schulungskosten nicht vernehmen. Da das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, keinen Anlass hat, ohne Begründung in der Berufung im Berufungsentscheid höhere Kosten zuzugestehen, als bei der Vorinstanz geltend gemacht, werden beim Bedarf von C. ____ für Hobbys, Freizeit und Schule insgesamt CHF 80.00 eingesetzt. 7. Die für die Fremdbetreuung von C. ____ anfallenden Kosten (Tagesmutter und Ferienbetreuung) veranschlagte die Vorinstanz im Bedarf des Sohnes mit CHF 1’000.00, wovon CHF 200.00 für Ferienbetreuung anfallen würden. Dies entspreche den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien. Wiederum ohne konkrete Begründung und ohne Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid setzte der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe CHF 1’100.00 als Drittbetreuungskosten ein mit dem knappen Vermerk, dass CHF 1’000.00 insbesondere in denjenigen Monaten nicht ausreichten, in welchen Schulferien seien, ohne dass der Berufungskläger selbst Ferien habe. In diesen Wochen müsse die Drittbetreuerin auch etwas mit C. ____ unternehmen, was zusätzliche Auslagen herbeiführe. Weder wird erörtert, weshalb erstinstanzlich kein höherer Betrag als CHF 1’000.00 gefordert wurde, noch wird konkret aufgezeigt, dass die vorinstanzlich eingesetzten CHF 800.00 zuzüglich CHF 200.00 für die Ferienbetreuung nicht ausreichen sollten. Dass die von der Vorderrichterin hier berücksichtigten CHF 1’000.00 monatlich zu tief sein könnten, ist im Übrigen auch aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Die im Recht liegenden Abrechnungen der Tagesmutter für die Kalenderwochen 2 bis 6 2020 (Beilage 10 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 20. März 2020 ad acta Zivilkreisgericht Verfahren Nr.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 120 20 371) lassen eher darauf schliessen, dass der Betrag von CHF 1’000.00 inklusiv Mehrkosten während den Schulferien zu Gunsten des Berufungsklägers aufgerundet wurde. Zusammenfassend ist die Berufung in diesem Punkt somit abzuweisen. 8.1 In ihrer Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Oktober 2020 machte die Berufungsbeklagte geltend, aus einem Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 26. Mai 2020 gehe hervor, dass im Haushalt des Berufungsklägers und C. ____ die neue Freundin zusammen mit deren Sohn eingezogen sei. Daraus ergebe sich, dass die Ressourcen des Berufungsklägers durch die Kostenreduktion zufolge Lebensgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person und deren Sohn sowie durch die gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung bestehende Möglichkeit, sich bei der Betreuung von C. ____ von seiner neuen Lebenspartnerin mindestens in einem gewissen Rahmen unterstützen zu lassen, erheblich höher seien, als bislang angenommen. Umso weniger rechtfertige es sich, von der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abzuweichen. Der Berufungskläger bestritt, dass die behauptete Lebensgemeinschaft bestehe. Es bestehe zwar ein freundschaftlicher Kontakt zu der im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes gemeinten Person. Die Bekanntschaft sei aber bisher nicht über einige gegenseitige Besuche hinausgekommen. Zum damaligen Zeitpunkt möge ein gewisser Zweckoptimismus gerade auch seitens C. ____ damit verbunden gewesen sein, dass er sich erhofft habe, dass diese Bekannte des Vaters bald bei ihnen einziehen möge. Der Berufungskläger habe schon damals sich im Sinne einer Option geäussert, dass die Dame «vermutlich ganz zu ihnen ziehen» werde. Solches sei nie erfolgt. Die Bekannte sei weder beim Berufungskläger eingezogen, noch in Langenbruck angemeldet, noch halte sie sich häufig bei ihm auf. 8.2 Abgesehen vom erwähnten Bericht, nannte die Berufungsbeklagte für das behauptete, jedoch vom Berufungskläger bestrittene Konkubinat keine weiteren Beweise. Zudem lässt der zitierte Bericht, wie der Berufungskläger zutreffend entgegnete, keinen entsprechenden Schluss zu. Bestenfalls lässt sich daraus eine Absichtserklärung oder ein Wunsch für einen Zusammenzug entnehmen. Zumal für den Bestand eines Konkubinats keine Hinweise bestehen, hat die entsprechende Behauptung der Berufungsbeklagten für den vorliegenden Unterhaltsentscheid im Rechtsmittelverfahren keine Relevanz. 9. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, indem für die Unterhaltsberechnung von einem tieferen Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen ist und der Bedarf des Sohnes um die Position der Schulungskosten zu erweitern ist. In den übrigen Punkten ist die Berufung abzuweisen. Unter Berücksichtigung der als Noven im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigende IV-Kinderrente von monatlich CHF 243.00 als Kindseinkommen und der IV- Rente (pro memoria von CHF 609.00) als Ersatzeinkommen bei der Berufungsbeklagten ergibt sich somit für die Dauer des Getrenntlebens ein monatlich und monatlich vorauszahlbarer Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 718.00, wobei für die Berechnung im Einzelnen auf die diesem Entscheid angehängte Unterhaltsberechnungstabelle verwiesen wird.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht zudem in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Keine der Parteien obsiegt im vorliegenden Fall mit ihren Anträgen überwiegend, was bei Berufungen in Eheschutzverfahren, in welchen erstmals über den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens zu befinden ist, nicht untypisch ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Zudem hat jede Partei für ihre Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens selbst aufzukommen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (GebT; SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 1’500.00 festzusetzen. Weil beiden Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und es sind die Parteivertreter für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Advokat Dieter Roth, reichte seine Honorarnote mit Eingabe vom 2. November 2020 ein. Darin stellte er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8,75 Stunden (à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 62.00 und 7,7 % MWSt, gesamthaft CHF 1’952.15, in Rechnung. Advokatin Angela Gantner als Parteivertreterin der Berufungsbeklagten liess dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Honorarnote mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 zukommen und machte eine Entschädigung von CHF 967.80 (4,2 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 58.60 und 7,7 % MWSt) geltend. Beide Rechnungen sind sowohl tarifkonform als auch der Streitsache angemessen. Der Rechtsvertreterin ist zusätzlich ihr Aufwand für die Noveneingabe vom 25. November 2020 zu entschädigen, welcher gemäss Honorarnote vom 20. Oktober 2020 naturgemäss noch nicht in Rechnung gestellt wurde. Demnach ist ihr eine Stunde à CHF 200.00 zuzüglich 7,7 % MWSt bzw. zusätzlich CHF 215.40 zu vergüten. Die aus der Gerichtskasse auszubezahlenden Honorare, jeweils inkl. Auslagen und MWSt, belaufen sich demnach auf CHF 1’952.15 zu Gunsten von Advokat Dieter Roth und auf CHF 1’183.20 zu Gunsten von Advokatin Angela Gantner. Die Parteien sind sodann darauf aufmerksam zu machen, dass sie gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung von Gerichtsund Anwaltskosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demnach wird erkannt:
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 19. August 2020 (Verfahren Nr. 120 20 371 I) aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: « 5. Grundlage der Unterhaltsberechnung bildet ein Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat von CHF 5’105.00 (ohne 13. Monatslohn und ohne Zulagen, vor Steuern), ein Ersatzeinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 609.00 (ganze IV-Rente) und ein Einkommen von David-Conner von monatlich CHF 443.00 (CHF 200.00 Kinderzulage und CHF 243.00 IV-Kinderrente). 7. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2020 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 718.00 zu bezahlen. Grundlage für diesen Unterhaltsbeitrag bildet die diesem Entscheid als integrierender Bestandteil angeheftete Unterhaltsberechnungstabelle.» 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1’500.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege werden den Rechtsvertretern der Parteien folgende Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt (jeweils inkl. Auslagen und MWSt): Advokat Dieter Roth, Liestal: CHF 1’952.15 Advokatin Angela Gantner, Liestal: CHF 1’183.20 4. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Rageth Clavadetscher