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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.10.2020 400 20 155

October 13, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,611 words·~23 min·1

Summary

Forderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Oktober 2020 (400 20 155) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Tilgung einer Drittschuld durch den Geldempfänger ohne Einverständnis des Geldgebers (E. 4.1 bis 4.3); Verrechnung der Hauptforderung mit einer bestrittenen Schadenersatzforderung (E. 5.1 bis 5.3); fehlende Gegenseitigkeit bei einer Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) und Unterscheidung zwischen Solidargläubiger- und Solidarschuldnerschaft (E. 7)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, BRACHER & PARTNER Recht AG, Eisenbahnstrasse 11, Postfach 1661, 4901 Langenthal, Kläger und Berufungsbeklagter 1 B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, BRACHER & PARTNER Recht AG, Eisenbahnstrasse 11, Postfach 1661, 4901 Langenthal, Kläger und Berufungsbeklagter 2 gegen C.____, vertreten durch Advokat Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 12. Mai 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Pratteln / Augst gelangten A.____ und B.____ gestützt auf eine Klagebewilligung vom 9. September 2019 an das Zivilgericht Basel-Landschaft Ost mit den Anträgen, es sei die C.____ zu verurteilen, ihnen den Betrag von mindestens CHF 16'400.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2018 zu bezahlen und der entsprechende Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im Umfang von CHF 16'400.00 zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Kläger begründeten ihre Forderung im Wesentlichen damit, sie hätten mit der Beklagten vereinbart, dass diese für die Kläger Kücheneinrichtungen bei der Firma E.____ in Z.____, Deutschland, erwerbe. Die Vereinbarung sei getroffen worden, da die E.____ die Zahlung der Kücheneinrichtungen über eine in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Firma habe abwickeln wollen. Auf Rechnung der Beklagten hätten ihr die Kläger für die Küchen einen Betrag von CHF 31'400.00 zur vollumfänglichen Weiterleitung an die E.____ überwiesen. Die Beklagte habe der E.____ jedoch ohne Rücksprache mit den Klägern lediglich CHF 15'000.00 weitergeleitet. Die Beklagte habe den Betrag von CHF 16'400.00 ohne rechtliche Grundlage zurückbehalten bzw. nicht an die E.____ weitergeleitet, weshalb die Klage gutzuheissen sei. B. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2020 ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage. Sie brachte zusammenfassend vor, mehrfach Bestellungen für die Kläger für Küchen, Baumaterialien, Türen und Fenster getätigt zu haben, da die Kläger weder über eine Firma noch über eine für die Bestellung erforderliche Mehrwertsteuernummer verfügen würden. Die von den Klägern geleistete Akontozahlung von CHF 31'400.00 habe die Beklagte deshalb für zwei Zahlungen an die E.____ in Höhe von EUR 4'564.44 und EUR 10'760.32, eine Barauszahlung an A.____ in Höhe von CHF 2'000.00, eine der Beklagten zustehende Aufwandsentschädigung von CHF 5'000.00 sowie für eine Zahlung an die Firma F.____ Baustoffe Breisgau GmbH (nachfolgend: F.____) über insgesamt EUR 15'000.00 verwendet. Es resultiere deshalb ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von CHF 9'254.84. Die Beklagte schulde den Klägern daher nichts, vielmehr behalte sich die Beklagte die Geltendmachung des überschiessenden Betrags ausdrücklich vor. C. An der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 führte die Gerichtspräsidentin eine Befragung von A.____ und D.____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Einzelunterschrift, durch und gab den Parteien Gelegenheit, sich mehrfach zur Sache zu äussern. Am Ende der Verhandlung kündigte die Gerichtspräsidentin den Parteien an, den Entscheid schriftlich zu eröffnen. Mit begründetem Urteil vom 12. Mai 2020 hiess die Gerichtspräsidentin die Klage gut und sie verpflichtete die Beklagte, den Klägern CHF 16'400.00 nebst 5 % Zins seit 25. November 2018 zu bezahlen. Sodann hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im gleichen Umfang auf und ordnete die Rückzahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 durch die Beklagte an. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000.00 wurden der Beklagten auferlegt und diese wurde zudem verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 3'486.90 zu bezahlen. D. Gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin vom 12. Mai 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit den Begehren, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 12. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Nach Eingang des gerichtlich eingeforderten Kostenvorschusses von CHF 1'700.00 ersuchten die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort vom 13. August 2020 um kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz. Darüber hinaus stellten sie den Verfahrensantrag, es seien sämtliche zu spät eingereichten Unterlagen der Berufungsklägerin aus den Akten zu weisen. E. Mit Verfügung vom 14. August 2020 schloss das instruierende Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und kündigte den Berufungsentscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten an. Die Rechtsvertreter beider Parteien reichten in der Folge ihre Honorarnote ein. F. In den nachstehenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz werden die schriftlichen Vorbringen beider Parteien insoweit wiedergegeben, als sie für die Beurteilung der Berufung von rechtserheblicher Bedeutung sind. Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 12. Mai 2020. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt CHF 16'400.00, womit die Streitwertgrenze für eine Berufung erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das schriftlich begründete Urteil vom 12. Mai 2020 wurde der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Mai 2020 fristauslösend zugestellt. Mit der Berufung vom 26. Juni 2020 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren und die Berufungsantwort vom 13. August 2020 sind ebenfalls rechtzeitig eingegangen. Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Die Berufungsbeklagten stellen den Verfahrensantrag, sämtliche zu spät eingereichten Unterlagen der Berufungsklägerin aus den Akten zu weisen. Sie beziehen sich offensichtlich auf die an der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 eingereichten Beweisurkunden der Gegenseite, welche den Berufungsbeklagten mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Gemäss Erwägung 2 des angefochtenen Urteils wies die Vorinstanz diese Beweisurkunden der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO aus dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht, da sie dem Gericht erst nach zweimaligem Vortrag pro Partei und nach Durchführung der Parteibefragung vorgelegt wurden. Die Nichtabnahme dieser Beweisurkunden durch die Vorinstanz wurde von der Berufungsklägerin nicht angefochten. Obwohl die verspätet eingereichten Beweisurkunden der Berufungsklägerin für den Verfahrensausgang unerheblich sind, wurden sie von der Vorinstanz dennoch zu den Akten genommen und in der angefochtenen Urteilsbegründung insoweit erwähnt, als dass auch eine allfällige Berücksichtigung dieser verspätet eingereichten Belege nichts am Urteilsspruch geändert hätte. Dieses allgemein übliche Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die verspäteten Beweismittel sind in den vorinstanzlichen Akten zu belassen, zumal die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht vorschreibt, dass nicht abgenommene Beweismittel aus den Verfahrensakten zu entfernen sind. Die verspäteten Beweismittel bleiben auch bei der Beurteilung der vorliegenden Berufung unberücksichtigt. 3.1 In materieller Hinsicht rügt die Berufungsklägerin zunächst die Erwägung der Vorinstanz, wonach die E.____ die Zahlung für die zu bestellenden Kücheneinrichtungen unstreitig ausschliesslich über eine in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Firma habe abwickeln wollen. Entgegen dieser vorinstanzlichen Darstellung hätten die Parteien vereinbart, dass die Berufungsklägerin die Kücheneinrichtungen von der E.____ «erwerbe». Die Berufungsklägerin habe demnach die Küchen selbständig kaufen und an die Berufungsbeklagten weiterveräussern sollen, was sich mit der schriftlichen Bestätigung der E.____ vom 12. Juni 2019 decke. Die Berufungsklägerin sei Vertragspartnerin der E.____ mit sämtlichen Rechten und Pflichten geworden. Folglich habe die Vorinstanz mit ihrer Behauptung, dass lediglich die Zahlung für die Küchen über die Berufungsklägerin hätte abgewickelt werden sollen, den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend festgestellt, zumal die Berufungsklägerin diese Darstellung anlässlich der Hauptverhandlung bestritten habe. Unzutreffend sei im Weiteren die Auffassung der Vorinstanz, dass der von den Berufungsbeklagten auf das Konto der Berufungsklägerin überwiesene Betrag von CHF 31'400.00 aufgrund eines auf der Rechnung angebrachten Vermerks ausschliesslich für die Bezahlung von Küchen habe verwendet werden dürfen. Nach Ansicht der Berufungsklägerin könne aus dem Vermerk auf der Rechnung vom 26. Juli 2018 jedoch kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien abgeleitet werden. Die Berufungsbeklagten seien für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses beweispflichtig. Die Zahlung über CHF 31'400.00, welche elektronisch erfolgt sei, habe sich auf das Konto der Berufungsklägerin mit den gleichartigen Vermögenswerten vermischt und sei in ihr Eigentum übergegangen. Den Berufungsbeklagten habe demnach lediglich ein obligatorischer Anspruch zugestanden, dass die Berufungsklägerin ihren Verpflichtungen aus dem der Zahlung liegenden Vertragsverhältnis nachkomme. Diese Verpflichtungen hätten darin bestanden, die Küchen bei der E.____ zu erwerben und an die Berufungsbeklagten weiterzuverkaufen. Die Zahlung über CHF 31'400.00 habe dabei als Kaufpreisanzahlung an die Berufungsklägerin und nicht an die E.____ gedient. Nachdem die Verträge zwischen der Berufungsklägerin und der E.____ auf die Berufungsbeklagten überschrieben worden seien, habe die E.____ die von der Berufungsklägerin geleistete Anzahlung von CHF 15'000.00 zu Gunsten der Berufungsbeklagten mit dem Kaufpreis verrechnet. Der Differenzbetrag von CHF 16'400.00 habe sich nach wie vor bei der Berufungsklägerin befunden und von dieser grundsätzlich an die Berufungsbeklagten zurücküberwiesen werden müssen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Berufungsbeklagten entgegnen zusammenfassend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt korrekt wiedergegeben. Es sei allen Parteien, inklusive der E.____ , klar gewesen, für wen die Küchen gewesen seien. Die Berufungsklägerin sei für die Abwicklung der Bezahlung von CHF 31'400.00 für die Küchen involviert worden. Dass der Gesamtbetrag von CHF 31'400.00 alleine für den Einkauf der Küchen gedient habe, ergehe aus der Rechnung der Berufungsklägerin vom 26. Juli 2018, den Schreiben der E.____ vom 25. August 2018 und der G.____ AG vom 31. Oktober 2018 sowie der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen der E.____ und der Berufungsklägerin. Nach Bezahlung von CHF 15'000.00 an die E.____ durch die Berufungsklägerin hätten die Berufungsbeklagten noch die Restanz von CHF 16'400.00 an die E.____ leisten müssen, um die Küchen geliefert zu erhalten. Die eingeklagte Forderung der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin sei daher ausgewiesen. 4.1 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet die Rüge der Berufungsklägerin für unbegründet. In der beanstandeten Urteilserwägung 5 hielt die Vorinstanz fest, die von den Berufungsbeklagten behauptete mündliche Vereinbarung, wonach die Kücheneinrichtungsbestellung der Berufungsbeklagten bei der E.____ über die Berufungsklägerin abzuwickeln gewesen sei, sei unbestritten geblieben und dieses Vorgehen sei gewählt worden, weil die E.____ die Zahlung ausschliesslich über eine in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Firma habe abwickeln wollen. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin führte die Vorinstanz somit nicht aus, dass lediglich die Zahlung für die Küchen über die Berufungsklägerin hätte abgewickelt werden sollen. Eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht dargetan. Der Berufungsklägerin ist aber insofern zuzustimmen, als sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht explizit über die einzelnen Vertragsverhältnisse äusserte. Dies liegt wohl daran, dass die Berufungsklägerin im Ergebnis einen obligatorischen Anspruch der Berufungsbeklagten auf Rückzahlung eines Betrags von CHF 16'400.00 grundsätzlich anerkennt. Immerhin lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil entnehmen, dass die Berufungsbeklagten eine Rückforderung aus einer nicht vollumfänglich erfüllten Vereinbarung zwischen den Parteien geltend machen. Diese Vereinbarung sah vor, dass die Berufungsklägerin die Kücheneinrichtungen bei der E.____ erwirbt und anschliessend an die Berufungsbeklagten weiterveräussert. Ob die Parteien mit dieser Vereinbarung ein Kaufvertragsverhältnis nach Art. 184 Abs. 1 OR, ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR oder ein auftragsähnliches Treuhandverhältnis eingegangen sind, kann dahingestellt bleiben und es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht auf ein bestehendes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien festlegte. Denn für die Beurteilung der Rückforderungsklage ist vielmehr entscheidend, dass die Berufungsbeklagten ihre Vertragsleistung im Gegensatz zur Berufungsklägerin vollständig erbracht hatten. Es ist nämlich unbestritten, dass die Berufungsklägerin am 26. Juli 2018 eine Rechnung in Höhe von CHF 31'400.00 an die Berufungsbeklagten ausstellte und diese den Rechnungsbetrag am 7. August 2018 auf das Konto der Berufungsklägerin überweisen liessen. Einigkeit besteht auch darin, dass die Berufungsklägerin lediglich den Betrag von umgerechnet CHF 15'000.00 an die E.____ bezahlte. Da die E.____ eine Lieferung und Montage der Einbauküchen aufgrund von ausbleibenden weiteren Kaufpreiszahlungen verweigerte, konnte die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten die fraglichen Einbauküchen vereinbarungsgemäss nicht liefern. Damit stand den Berufungsbeklaghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des von ihnen bezahlten Betrages von CHF 31'400.00 gegenüber der Berufungsklägerin zu. Ob der Rückforderungsanspruch obligatorischer (so die Berufungsklägerin) oder bereicherungsrechtlicher Natur ist, kann offenbleiben. 4.2 Gemäss den Schreiben der E.____ vom 25. August 2018 und 12. Juni 2019 wurden die Verträge über die entgeltliche Lieferung und Montage von Einbauküchen von der Berufungsbeklagten unterzeichnet. Es bestanden demnach Vertragsverhältnisse zwischen der Berufungsklägerin und der E.____, wobei mangels Rechtserheblichkeit offengelassen werden kann, ob es sich dabei um Kaufverträge mit Montageverpflichtung oder um Werklieferungsverträge handelte (dazu BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl., 2020, Art. 363 N 21 f.). Diese Vertragsverhältnisse bezüglich der Kücheneinrichtungen wurden in der Folge unstreitig auf die Berufungsbeklagten überschrieben und die Berufungsklägerin wurde gleichzeitig von ihrer Verpflichtung zur Restkaufpreiszahlung an die E.____ befreit. Dadurch übernahmen die Berufungsbeklagten das Recht auf Lieferung und Montage der bestellten Küchen gegen Bezahlung des Kaufpreises von CHF 31'400.00. Ebenfalls ist unbestritten und ergibt sich aus dem Schreiben der E.____ vom 12. Juni 2019, dass Letztere die von der Berufungsklägerin bereits geleistete Anzahlung von CHF 15'000.00 zu Gunsten der Berufungsbeklagten umbuchte und mit dem Kaufpreis verrechnete. Die Berufungsbeklagten schuldeten der E.____ daher noch einen Restbetrag von CHF 16'400.00 für die Kücheneinrichtungen. Unter den gegebenen Umständen und um sich schadlos zu halten, verlangten die Berufungsbeklagten lediglich diesen Restbetrag von CHF 16'400.00 von der Berufungsklägerin zurück. Die Einwendung der Berufungsklägerin, dass sich die elektronisch getätigte Zahlung der Berufungsbeklagten von CHF 31'400.00 auf dem Konto der Berufungsklägerin mit den darauf befindlichen Vermögenswerten vermischte, trifft aus sachenrechtlicher Optik zwar zu, ändert am zugestandenen Rückforderungsanspruch der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 16’400.00 jedoch nichts. 4.3 Die Berufungsbeklagten reichten im vorinstanzlichen Verfahren die Rechnung der Berufungsklägerin vom 26. Juli 2018 ein, mit welcher diese von den Berufungsbeklagten laut Rechnungsvermerk eine Akontozahlung in Höhe von CHF 31'400.00 für die Lieferung der Einbauküchen verlangte. Die gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Berufungsbeklagten erbrachten damit den Hauptbeweis, dass ihre Zahlung ausschliesslich für die Lieferung der Einbauküchen bestimmt war. Soweit die Berufungsklägerin diesen Sachvortrag bestreitet und behauptet, dass sie diesen Betrag ungeachtet des Rechnungsvermerks auch für anderweitige Bestellungen für die Berufungsbeklagten habe verwenden dürfen, hat sie nach den Beweislastregeln von Art. 8 ZGB den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, in Pra 96 (2007) Nr. 93; 130 III 321 E. 3.4; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 6. Aufl., 2018, N 36, m.w.H.). Diesen Gegenbeweis versuchte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Behauptung zu erbringen, sie habe den Betrag von CHF 31'400.00 auch für die Bezahlung von ca. EUR 15'000.00 an die Firma F.____ verwenden dürfen, und zwar für Bestellungen, die sie für den Berufungsbeklagten 1 ausgeführt habe. Dies ergäbe sich aus dem ins Recht gelegten Schreiben der Firma F.____ vom 11. Juni 2019. Die Vorinstanz gelangte jedoch in Erwägung 6 des angefochtenen Urteils zum Schluss, dass weder eine von den Berufungsbeklagten erteilte Zustimmung für eine anderweitige Verwendung der Zahlung von CHF 31'400.00 respektive für eine Zahlung an F.____ noch eine sonstige vertragliche Zahlungspflicht der Berufungsklägerin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für andere Bestellungen der Berufungsbeklagten erwiesen sei. Die Berufungsklägerin habe folglich die Zahlung von CHF 31'400.00 nicht für die Bezahlung der Firma F.____ verwenden dürfen. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz wird im Rechtsmittelverfahren von der Berufungsklägerin beanstandet und ist nachfolgend zu beurteilen. 5.1 Die Berufungsklägerin rügt, ihr Anspruch auf Verrechnung ihrer Zahlung an F.____ von EUR 15'000.00 mit dem bereits erwähnten Betrag von CHF 31'400.00 sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht zugelassen worden. Der Berufungsbeklagte 1 habe Fenster und diverse Vollwärmeprodukte benötigt, welche er durch die Berufungsklägerin bei der Firma F.____ habe bestellen lassen. Der Bestellungsprozess und die Vertragsschlüsse seien gleich wie bei der Bestellung der Küchen bei der E.____ erfolgt, weil auch F.____ ausschliesslich mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmung habe zusammenarbeiten wollen. Als der Berufungsbeklagte 1 den mit der Berufungsklägerin geschlossenen Vertrag über die bei F.____ bestellten Fenster und Baustoffe nicht mehr habe erfüllen wollen, sei die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Vereinbarung mit F.____ direkt verpflichtet gewesen, F.____ für die bestellte Ware zu bezahlen. Auf ihre Anfrage, ob der Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und F.____ aufgehoben werden könne, habe F.____ darauf bestanden, dass bezüglich der produzierten Fenster ein Preis von EUR 10'000.00 bezahlt werden müsse, weil die Fenster für F.____ nutzlos gewesen seien. Die Vollwärmeprodukte habe F.____ hingegen mit einem Verlust von 25 % an die Lieferantin retournieren können, so dass hieraus ein Schaden von EUR 5'000.00 resultiert habe, den sie an F.____ habe bezahlen müssen. Die Schadenersatzpflicht der Berufungsklägerin gegenüber F.____ sei aufgrund des Vertragsbruches durch den Berufungsbeklagten 1 offensichtlich. F.____ habe ausdrücklich bestätigt, dass ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden und dass dieser Schaden von der Berufungsklägerin bezahlt worden sei, um rechtliche Schritte gegen die Berufungsklägerin zu vermeiden. Die Berufungsklägerin sei wegen der ihr gesetzlich obliegenden Schadensminderungspflicht gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 sogar verpflichtet gewesen, eine prozessökonomische, einvernehmliche Streiterledigung zu erzielen, andernfalls der Schaden grösser ausgefallen wäre. Die aussergerichtlich erfolgte Abstandszahlung an F.____ könne ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Da der Berufungsbeklagte 1 seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Berufungsklägerin verletzt habe, die von dieser bei F.____ bestellten Produkte abzunehmen und zu vergüten, hafte der Berufungsbeklagte 1 für den von der Berufungsklägerin erlittenen Schaden von EUR 15'000.00. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Hinweis auf eine allfällige Pflicht der Berufungsklägerin, für die Bezahlung des Schadens aufzukommen, dem Schreiben von F.____ nicht entnommen werden könne, sei schlicht unzutreffend und das angefochtene Urteil sei deshalb falsch. Aktenwidrig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass gemäss den Ausführungen des Berufungsbeklagten 1 dieser die Bestellung bei F.____ in Auftrag gegeben habe und nicht die Berufungsklägerin. Anders als bei der Küchenbestellung sei der Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und F.____ nicht umgeschrieben worden, weil F.____ gerade nicht mit dem Berufungsbeklagten 1 habe zusammenarbeiten wollen. Die Aussage der Vorinstanz, dass keine vertragliche Pflicht der Berufungsklägerin nachgewiesen sei, gegenüber F.____ für allfällige von den Berufungsbeklagten getätigten Bestellungen einzustehen, sei deshalb unzutreffend und geradezu absurd. Die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise nicht berücksichtigt, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Schadenersatzanspruch der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 in Höhe von EUR 15'000.00 bestehe. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt falsch festgestellt und Bundesrecht unrichtig angewandt. 5.2 Die Berufungsbeklagten bestreiten zusammenfassend, dass eine verrechenbare Forderung der Berufungsklägerin ihnen gegenüber bestanden habe. Was die Berufungsklägerin mit F.____ für Geschäfte abgewickelt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ganz am Anfang sei zwar geplant gewesen, dass die Bestellung gleich wie bei den Küchen hätte ablaufen sollen. Jedoch sei es nie so weit gekommen, ansonsten die Berufungsklägerin wiederum eine Rechnung für die Fenster an den Berufungsbeklagten 1 gestellt hätte. Dies sei jedoch gerade nicht erfolgt. Aus dem Schreiben der Firma F.____ vom 11. Juni 2019 könne in keinster Weise abgeleitet werden, dass die Berufungsklägerin für Aufträge des Berufungsbeklagten 1 direkt oder indirekt hafte. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt korrekt festgestellt. 5.3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an. Der Berufungsbeklagte 1 erklärte im Rahmen der Parteibefragung vor der Erstinstanz, dass die Bestellung bei der Firma F.____ gleich hätte ablaufen sollen, wie jene der Kücheneinrichtungen bei der E.____. Der Berufungsbeklagte 1 führte aber auch aus, dass er der Berufungsklägerin – nach deren nicht vollständig geleisteten Zahlung an die E.____ – kein weiteres Geld für die Bezahlung der Bestellungen bei F.____ habe überweisen wollen. Vielmehr habe er beabsichtigt, die Firma F.____ direkt zu bezahlen, was letztere abgelehnt habe. Daraus kann zwar eine Beteiligung der Berufungsklägerin bei der Bestellung von Fenstern und Vollwärmeprodukten bei F.____ abgeleitet werden. Allerdings bleibt unklar und unbewiesen, aus welcher Rechtsgrundlage der Berufungsklägerin ein Verrechnungsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 in Höhe von EUR 15'000.00 zustehen könnte. Hierbei verweist die Berufungsklägerin auf das Schreiben der Firma F.____ vom 11. Juni 2019. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Berufungsklägerin der F.____ nicht den Kaufpreis für die bestellten Fenster und Vollwärmeprodukte bezahlte, sondern dass sie der F.____ vielmehr einen Betrag von ca. EUR 10'000.00 für die Fensterbestellung «zur Vermeidung von rechtlichen Schritten» sowie einen weiteren Betrag von ca. EUR 5'000.00 für die Rückabwicklung der Bestellung von Vollwärmeprodukten überwies. Von der Berufungsklägerin wird in diesem Zusammenhang weder behauptet noch belegt, dass sie die Leistung dieser beiden Beträge an F.____ mit dem Berufungsbeklagten 1 abgesprochen hätte. Die Berufungsbeklagten bestreiten denn auch kategorisch, eine entsprechende Zustimmung zur Zahlung dieser beiden Beträge an die F.____ erteilt zu haben. Somit entfällt eine vertragliche Verpflichtung des Berufungsbeklagten 1 zur Leistung von EUR 15'000.00 an die Berufungsklägerin. Unbewiesen bleibt sodann die behauptete Schadenersatzpflicht der Berufungsklägerin gegenüber F.____ infolge eines Vertragsbruches durch den Berufungsbeklagten 1. Zumal die Firma F.____ in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2019 ausführt, dass die Bestellungen – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – durch den Berufungsbeklagten 1 erfolgt seien, kann diesem Schreiben von F.____ weder eine Verpflichtung der Berufungsklägerin entnommen werden, für vom Berufungsbeklagten 1 getätigte Bestellungen einstehen zu müssen, noch ergibt sich aus diesem eine Schadenersatzpflicht der Berufungsklägerin gegenüber F.____. Mangels einer Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 kommt auch eine allfällige Schadensminderungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht der Berufungsklägerin nicht zur Anwendung. Infolgedessen misslingt der Berufungsklägerin der Gegenbeweis, dass sie die Zahlung von CHF 31'400.00 entgegen dem Vermerk auf der Rechnung vom 26. Juli 2018 nicht nur für die Küchenbestellungen bei der E.____, sondern darüber hinaus auch für andere Bestellungen der Berufungsbeklagten oder des Berufungsbeklagten 1 hätte verwenden dürfen. Die beanstandete Erwägung 6 des angefochtenen Urteils ist daher zu schützen. 6.1 Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht der Berufungsklägerin gegenüber F.____ aufgrund eines Vertragsbruches durch den Berufungsbeklagten 1 nachgewiesen wäre, würde ein Anspruch der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 spätestens beim Nachweis der Schadenersatzhöhe scheitern. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise angeführt hat, obliegt es der Berufungsklägerin, den Nachweis für den Bestand und die Höhe eines solchen Anspruchs zu erbringen (dazu BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4 m.w.H.). Die Berufungsklägerin bringt diesbezüglich vor, aufgrund der Formulierung der F.____ im Schreiben vom 11. Juni 2019, wonach ca. EUR 10'000.00 für die Fenster und EUR 5'000.00 für die Vollwärmeprodukte bezahlt worden seien, könne nicht auf volle Abweisung der Forderung geschlossen werden. Der Betrag für die Fenster habe sich offensichtlich auf mindestens EUR 9'500.00 belaufen, zumal F.____ andernfalls von ca. EUR 9'000.00 (und nicht von EUR ca.10'000.00) gesprochen hätte. Die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten 1 von mindestens EUR 14'500.00 sei demnach erstellt. Aus dem Schreiben der F.____ gehe sodann ausdrücklich hervor, dass die Zahlung tatsächlich geleistet worden sei. 6.2 Macht die Berufungsklägerin einen Schadenersatzanspruch gegen den Berufungsbeklagten 1 geltend, hat sie nach Art. 42 Abs. 1 OR nicht nur dessen Bestand nachzuweisen, sondern auch die Höhe des Schadenersatzanspruchs eindeutig zu beziffern. Lediglich dort, wo ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens unmöglich ist oder die Beweisführung mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, sieht Art. 42 Abs. 2 OR eine Beweiserleichterung durch Schätzung durch das Gericht vor, da ansonsten viele Haftpflichtforderungen nicht durchsetzbar wären (KUKO OR- SCHÖNENBERGER, 1. Aufl. 2014, Art. 42 N 1 m.w.H.). Im zu beurteilenden Fall wäre die behauptete Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten 1 ohne Weiteres mittels Zahlungsbelegen eindeutig und genau bezifferbar. Mit dem Verweis auf das Schreiben der Firma F.____ vom 11. Juni 2019 kommt die Berufungsklägerin ihrer Substantiierungsobliegenheit bezüglich des von ihr behaupteten Schadens keineswegs nach, denn darin wird lediglich die Zahlung von «ca.» EUR 10'000.00 und «ca.» EUR 5'000.00 durch die Berufungsklägerin erwähnt. Die mangelhafte Substantiierung des behaupteten Schadens bleibt auch mit der bestrittenen Auslegung der Berufungsklägerin bestehen, dass nach ihrer Lesart eine Zahlung an F.____ von mindestens EUR 14'500.00 erstellt sei. Folglich ist neben dem Bestand einer Gegenforderung auch deren Höhe unbewiesen, wie die Vorinstanz in Erwägung 7 korrekt erwogen hat. 7. Selbst für den Fall, dass sowohl Bestand als auch Höhe der behaupteten Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten 1 nachgewiesen wäre, müsste die Verrechenbarkeit dieser bestrittenen Gegenforderung der Berufungsklägerin in Höhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht he von EUR 15'000.00 mit der anerkannten Rückforderung der Berufungsbeklagten von CHF 16'400.00 zufolge fehlender Gegenseitigkeit gemäss Art. 120 Abs. 1 OR verneint werden. In der Berufung behauptet die Berufungsklägerin, Gegenseitigkeit unter den Parteien liege aufgrund einer Solidargläubigerschaft zwischen den Berufungsbeklagten 1 und 2 vor, da die Zahlung über CHF 31'400.00 an die Berufungsklägerin von einem auf beide Berufungsbeklagten lautenden Gemeinschaftskonto erfolgt sei. Im Falle einer Solidargläubigerschaft könne der Schuldner die gesamte Schuld mit befreiender Wirkung sowohl an den einen als auch an den anderen Gläubiger leisten. Nach Ansicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts übersieht die Berufungsklägerin hierbei, dass zwar Solidargläubigerschaft hinsichtlich der Rückzahlung des zugestandenen Betrags von CHF 16'400.00 besteht, womit sie diesen Betrag mit befreiender Wirkung entweder an den Berufungsbeklagten 1 oder 2 leisten darf (Art. 150 OR). Die von der Berufungsklägerin behauptete Schadenersatzforderung von EUR 15'000.00 richtet sich hingegen einzig gegen den Berufungsbeklagten 1 und von der Berufungsklägerin wird weder behauptet noch belegt, dass der Berufungsbeklagte 2 in irgendeiner Art und Weise an einer allfälligen Warenbestellung bei F.____ beteiligt gewesen sein soll. Mit anderen Worten sind die Berufungsbeklagten zwar Solidargläubiger ihrer Hauptforderung von CHF 16'400.00 gegen die Berufungsklägerin, jedoch nicht Solidarschuldner der von der Berufungsklägerin behaupteten Gegenforderung von EUR 15'000.00 im Sinne von Art. 143 OR. Damit scheidet die Gegenseitigkeit unter den Parteien in Bezug auf die Haupt- und Gegenforderung aus, woraus folgt, dass eine allenfalls bestehende und genügend bezifferte Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten 1 nicht mit der anerkannten Hauptforderung der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gebracht werden könnte. 8. Die von der Vorinstanz abgewiesenen weiteren Gegenforderungen der Berufungsklägerin, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hatte, namentlich eine Barauszahlung an den Berufungsbeklagten 1 in Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine ihr zustehende Aufwandsentschädigung von CHF 5'000.00, sind nicht Gegenstand der Berufung und damit nicht weiter zu erörtern. 9. Den vorstehenden Erwägungen folgend sind die Rügen der Berufungsklägerin allesamt unbegründet, weshalb ihre Berufung vom 26. Juni 2020 vollumfänglich abzuweisen ist. Dieses Ergebnis ist bei der Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, wobei diesbezüglich die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO massgebend sind. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat damit zum einen die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1'700.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Zum anderen hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine streitwertabhängige Parteientschädigung zu bezahlen. Das Grundhonorar für die Parteikosten beläuft sich bei einem Streitwert von CHF 16'400.00 im Bereich zwischen CHF 2'250.00 und CHF 3'600.00, beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 % und mit einer solchen bis zu 100 % des Grundhonorars und allfälliger Zuschläge (§ 10 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. d der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112). Die von den Berufungsbeklagten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2020 geltend gemachte Parteientschädigung in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von CHF 1'901.55 ist tarifkonform und in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin ist daher zu verpflichten, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'901.55 (einschliesslich der Auslagen und einer Mehrwertsteuer von CHF 135.95) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'700.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'700.00 verrechnet. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 1'901.55 (inkl. MWST von CHF 135.95) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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400 20 155 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.10.2020 400 20 155 — Swissrulings