Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 4. August 2020 (400 20 143) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht / Zivilprozessrecht
Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Fuchs, Hegenheimermattweg 52, 4123 Allschwil, Gesuchskläger und Berufungskläger
B. ____ AG, Ringstrasse 9, 4123 Allschwil, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Fuchs, Hegenheimermattweg 52, 4123 Allschwil, Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Gesuchsbeklagter
Gegenstand Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Mai 2020
A. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 eröffnete der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West über die C. ____ AG den Konkurs. Am 10. Oktober 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde die mittlerweile als C.____ AG in Liquidation firmierende Gesellschaft in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV am 16. Januar 2017 aus dem Handelsregister gelöscht.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Gesuch vom 4. Mai 2020 beantragten A. ____ und die B. ____ AG, beide vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Fuchs (nachfolgend gemeinsam: Gesuchsteller), die Wiedereintragung der C. ____ AG in Liquidation gemäss Art. 164 HRegV. Ferner wurde beantragt, A. ____ sei als Liquidator der wiedereinzutragenden Gesellschaft einzusetzen; eventualiter sei D. ____ und subeventualiter Dr. Nicolas Fuchs als Liquidator einzusetzen.
Als Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Gesuchsteller seien von der E. ____ AG für Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'200'955.80 (A. ____) bzw. CHF 238'918.99 (B. ____ AG) zuzüglich Zins eingeklagt worden. Dabei handle es sich um Forderungen, welche sich die E. ____ AG im Rahmen des über die C. ____ AG in Liquidation eröffneten Konkurses habe abtreten lassen. Über den materiellen Bestand dieser Forderungen, welcher bestritten werde, sei jedoch noch nie rechtskräftig entschieden worden. Um eine materielle Überprüfung dieser Forderungen anzustreben, müsste namens der C. ____ AG in Liquidation eine negative Feststellungsklage gegen die E. ____ AG anhängig gemacht werden. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn die C. ____ AG in Liquidation nicht wieder ins Handelsregister eingetragen werde, zumal ihr andernfalls weder Partei- noch Prozessfähigkeit zukomme.
C. Dieses Gesuch vom 4. Mai 2020 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ab und auferlegte den beiden Gesuchstellern die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.00.
Zusammenfassend hielt die Zivilkreisgerichtspräsidentin begründend fest, die Gesuchsteller verfolgten nicht die Wiederaufnahme und Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation, sondern wollten mit der Wiedereintragung vielmehr ein Verteidigungsmittel in den bereits hängigen Forderungsprozessen schaffen. Für dieses Ziel stehe der Rechtsbehelf der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nicht zur Verfügung. Auch der subsidiäre Charakter der Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV stehe dieser vorliegend entgegen; die Voraussetzungen der Subsidiarität seien nicht erfüllt. Das Bundesgericht bejahe ein schutzwürdiges Interesse an einer Wiedereintragung nur, wenn das vorgebrachte Interesse einzig durch die Wiedereintragung ins Handelsregister gewahrt werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Weiter bestehe auch die Gefahr von sich allenfalls widersprechenden Gerichtsentscheiden, wenn man den Gesuchstellern durch die Wiedereintragung die Tür für einen parallelen Zivilprozess öffne. Schliesslich entfalte ein Kollokationsplan ohnehin nur im Konkursverfahren Wirkung.
D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhoben A. ____ und die B. ____ AG (nachfolgend gemeinsam: Berufungskläger) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellten dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, die gelöschte Entität «C. ____ AG in Liquidation « (UID: CHE-XXX.XXX.XXX) unter demselben Namen wieder einzutragen. 2. Es sei A. ____ als Liquidator einzusetzen. a. Eventual sei D. ____, als Liquidator einzusetzen. b. Subeventual sei der Unterzeichnende, Herr Dr. iur. Nicolas Fuchs, einzusetzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter o/e Kostenfolge.
Zur Begründung, weshalb sie auf die Wiedereintragung der C. ____ AG in Liquidation angewiesen seien, wiederholten die Berufungskläger im Wesentlichen ihre Begründung vor der Vorinstanz. Mit Blick auf die Erwägungen der Vorinstanz führten die Berufungskläger zusammengefasst an, Art. 164 HRegV beschränke sich nicht auf die Liquidation als Zweck einer Wiedereintragung. Relevant sei das schützenswerte Interesse, welches vorliegend gegeben sei. Zweck der Eintragung sei auch nicht die Weiterführung der Gesellschaft. Die Tatsache, dass ein «Verteidigungsmittel» geschaffen werde, sei ausserdem nicht zu beanstanden. Jede Partei, welche die Wiedereintragung einer Gesellschaft anstrenge, verfolge ultimativ egoistische Ziele. Zur Subsidiarität der Wiedereintragung bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie in E. 5.1 anführe, dass die Legitimität eines kollozierten Abtretungsgläubigers nicht im Haftungsprozess selbst beurteilt werden könne, dann jedoch darauf hinweise, dass diese in den bereits hängigen Forderungsprozessen zu bestreiten sei. Die von der Vorderrichterin vorgezeichnete Vorgehensweise sei für die Berufungskläger nicht zumutbar, die von ihnen gewählte Herangehensweise mache Sinn und sei weder missbräuchlich noch rechtswidrig.
E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 verwies die Vorderrichterin auf den Entscheid vom 25. Mai 2020 und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.
F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 schloss der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und stellte den Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.
Erwägungen
1.1 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Begehren um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft nach Art. 164 HRegV. Darüber entscheidet im Kanton Basel-Landschaft erstinstanzlich das Präsidium des örtlich zuständigen Zivilkreisgerichts im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO; § 3 Abs. 1 EG ZPO). Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches als nichtstreitiges Einparteienverfahren – d.h. ohne Gegenpartei – durchgeführt wird. Wenn eine betroffene Partei gegen einen Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel ergreift, mündet ein solches Verfahren in ein (streitiges) Zweiparteienverfahren; diesfalls wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachlich zu einem Zivilprozess, der aber formell als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt wird (BGE 136 III 178 E. 5.2; INGRID JENT-SØRENSEN, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 248 N 31; vgl. auch BGE 142 III 110 E. 3.3). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist folglich als (formale) Gegenpartei ins Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzunehmen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von mindestens CHF 10’000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser ist angesichts des vorliegenden Streitwerts von knapp CHF 1.5 Millionen klarerweise erfüllt. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Die Berufungskläger monieren insbesondere, die Vorinstanz habe Art. 164 HRegV falsch angewendet und ihnen zu Unrecht das schutzwürdige Interesse an einer Wiedereintragung der C. ____ AG in Liquidation abgesprochen. Damit bringen die Berufungskläger Rügen vor, welche einer Berufung zugänglich sind. Die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid vom 25. Mai 2020 ist den Berufungsklägern am 27. Mai 2020 zugegangen. Nachdem der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag gefallen ist, hat diese in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 8. Juni 2020, und damit am Tag der Postaufgabe der Berufungsschrift, geendet. Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 ZPO) – insbesondere auch die Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses – erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Berufung einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.
2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufungskläger den Beizug der Akten der augenscheinlich bereits hängigen Verfahren 150 19 1626 III und 150 19 1627 III vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragen und an verschiedenen Stellen in der Berufung auf diese Akten verweisen. Die Berufungskläger legen in ihrer Berufungsschrift jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern diese Verfahrensakten für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind; der blosse Verweis auf die Beweismittel ist hierzu nicht ausreichend. Nachdem die Vorinstanz diese Verfahrensakten nicht beigezogen hat, und die Berufungskläger das vorinstanzliche Vorgehen in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich nicht rügen, sind die Akten der erwähnten Verfahren auch von der Berufungsinstanz nicht beizuziehen. Im Weiteren erschliesst sich für die Berufungsinstanz auch nicht, weshalb vor dem Hintergrund, dass der Konkurs über die C. ____ AG in Liquidation nicht durchgeführt, sondern gemäss Handelsregister mangels Aktiven eingestellt wurde, auf einen Kollokationsplan, auf eine Abtretung von Forderungen im Konkurs und auf einen Verlustschein verwiesen wird.
3.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV kann das Gericht auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. Sie kann erfolgen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit (alternativ) entweder Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind (lit. a), die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (lit. b), die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist (lit. c), oder die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (lit. d). Antragsberechtigt ist (dafür nur), wer ein schutzwürdiges Interesse an http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 2 HRegV). Das Bundesgericht bejaht ein schutzwürdiges Interesse nur dann, wenn das vorgebrachte Interesse einzig durch die Wiedereintragung ins Handelsregister gewahrt werden kann. Nach dessen Rechtsprechung fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse insbesondere dann, wenn der Gläubiger in der Lage ist, die von ihm geltend gemachte Forderung auf einem anderen Weg, von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er begangen wird, einzutreiben, oder wenn die Gesellschaft keine realisierbaren Aktiven mehr besitzt (sogenannte Subsidiarität der Wiedereintragung; vgl. BGE 132 III 731, E. 3.2 = Pra 96 [2007] Nr. 81, mit Verweis auf BGE 121 III 324, E. 1, BGE 115 II 276, E. 2). Die Voraussetzungen für die Wiedereintragung sind lediglich glaubhaft zu machen. Das verlangt indes mehr als eine blosse Behauptung eines Sachverhaltes. Die Behauptungen haben vielmehr plausibel, also in sich stimmig bzw. schlüssig zu sein, und es sind objektive Anhaltspunkte vorzutragen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen besteht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich möglicherweise nicht verwirklicht haben könnten (OGer ZH LF180034 vom 15. August 2018 E. 3.1; OGer ZH LF170069 vom 22. Mai 2018 E. 4.1.1; vgl. auch DAVID RÜETSCHI, in: Rino Siffert/Nicholas Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Stämpflis Handkommentar, Bern 2013, Art. 164 N 36 ff.).
3.2 Die Wiedereintragung gestützt auf Art. 164 HRegV ist zum Zweck der Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation vorgesehen (OGer ZH LF170069 vom 22. Mai 2018 E. 4.1.1). Art. 164 HRegV regelt die Tatbestände, bei deren Vorliegen eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eingetragen werden kann bzw. muss, damit deren Liquidation abgeschlossen werden kann (RÜETSCHI, a.a.O. Art. 164 N 2 mit Verweis auf BGer 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1.1). Bei der Wiedereintragung handelt es sich um einen Teil der Liquidation der eingetragenen Rechtseinheit; es geht um eine Anordnung, mit der die Voraussetzungen für die Weiterführung eines zivilrechtlichen Liquidationsverfahrens geschaffen werden (RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 30). Der Zweck der wiedereingetragenen Rechtseinheit besteht in der Folge ausschliesslich in der Durchführung der noch nicht abgeschlossenen Liquidation (RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 6); die Wiedereintragung ist Bestandteil und Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Liquidationsverfahrens (RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 2).
4.1 Soweit die Berufungskläger geltend machen, die Vorinstanz habe ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung im Handelsregister zu Unrecht abgesprochen, ist vorab festzuhalten, dass Art. 164 Abs. 2 HRegV unabhängig vom Wiedereintragungsgrund gemäss Abs. 1 lit. a–d derselben Bestimmung ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung beim Antragsteller voraussetzt. Ein solches muss also bei jedem der Wiedereintragungsgründe zusätzlich gegeben sein (OGer ZH LF180034 vom 15. August 2018 E. 3.2). Die Vorinstanz verneint unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV ein schützenswertes Interesse der Berufungskläger. Die Berufungskläger hingegen monieren, ein solches liege vor, zumal ihnen kein anderer zumutbarer Rechtsbehelf offenstehe. Mit Verweis auf BGE 132 III 342 führen sie an, die Vorinstanz sei selber der Auffassung, dass die Legitimation der E. ____ AG zur Führung des Forderungs- bzw. Verantwortlichkeitsprozesses in den parallel hängigen Verfahren nicht bestritten werden könne. Damit verkennen die Berufungskläger jedoch, dass sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 132 III 342 mit der Aktivlegitimation einer Abtretungsgläubigerin zur Führung eines Zivilverfahrens auseinandersetzt. E. 2.2.1 hält fest, dass Parteien «mit Einwänden gegen den rechtskräftigen Kollokationsplan nicht zu hören» seien. Dabei handelt es sich lediglich um die Grundlage der Prozessführungsbefugnis. Über den materiellen Bestand des kollozierten Anspruchs sagt der Kollokationsplan nichts aus. Einzig die Aktivlegitimation eines im Konkurs der Gemeinschuldnerin rechtskräftig kollozierten Gläubigers kann nach der von den Berufungsklägern vorgebrachten Rechtsprechung im Verantwortlichkeitsprozess nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.3.2.).
4.2 Der materielle Bestand des Anspruchs aus Verantwortlichkeit ist hingegen im Verantwortlichkeitsprozess zu überprüfen und von den Berufungsklägern auch in diesem zu bestreiten. Die Berufungskläger legen indes nicht schlüssig dar, weshalb sie die gegen sie geltend gemachten Forderungen nicht in den bereits hängigen Verfahren bestreiten können. Wenn sie anführen, dass damit ein langes und teures Verfahren verhindert werden könne, dann stellt sich die Frage, ob nicht genau mit der Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV und der anschliessend geplanten negativen Feststellungsklage ein zusätzliches und möglicherweise langes und teures Verfahren droht. Dies gilt umso mehr, als dass aufgrund der dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die wiedereingetragene C. ____ AG in Liquidation über gar kein qualifiziertes Feststellungsinteresse verfügen würde, zumal der Zweck einer solchen Klage einzig im Schutz der Berufungskläger selbst liegen würde. Vorliegend wird jedoch ohnehin nicht deutlich, inwiefern ein Kollokationsplan den Interessen der Berufungskläger entgegenstehen könnte, zumal der Konkurs der C. ____ AG in Liquidation mangels Aktiven eingestellt worden ist. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass angesichts der Voraussetzung der Subsidiarität eine Wiedereintragung der C. ____ AG in Liquidation nicht angezeigt ist. Die Berufung ist folglich als unbegründet abzuweisen.
4.3 Die vorliegend ersuchte Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV hat ausserdem nicht zum Zweck, die Liquidation der Gesellschaft abzuschliessen. Die Berufungskläger begründen ihr Gesuch damit, dass sie beabsichtigen, im Namen der C. ____ AG in Liquidation eine negative Feststellungsklage gegen die E. ____ AG anstrengen zu wollen, um damit wiederum verschiedene gegen die Berufungskläger eingeleitete Zivilprozesse abzuwenden. Dieser Zweck steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Liquidation der C. ____ AG in Liquidation, sondern dient einzig dazu, eine Vorfrage von bereits hängigen Verfahren zu klären. Damit zielt das Gesuch um Wiedereintragung am Zweck von Art. 164 HRegV vorbei, weshalb die Wiedereintragung vorliegend auch aus diesem Grund nicht zur Verfügung steht.
5. Nachdem die C. ____ in Liquidation nicht wieder ins Handelsregister einzutragen ist, ist auch nicht über die Einsetzung eines Liquidators zu befinden. Ausführungen zu diesem Rechtsbegehren erübrigen sich somit.
6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die Berufungskläger somit für die Prozesskosten aufzukommen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1’500.00 festgesetzt. Nach diesem Verfahrensausgang wird den Berufungsklägern auch keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsklägern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.
Linus Zweifel
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