Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. September 2020 (400 20 139) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Persönlichkeitsverletzung, Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziffer 1 ZGB; Anforderungen an den Nachweis der unmittelbar drohenden Gefahr im Prosekutionsverfahren (E. 2.4 f.)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Advokatur Landi Ruckstuhl Giess Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Kläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Verletzung der Persönlichkeit Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. September 2019
A. Mit Eingabe vom 23. September 2017 stellte der 11-jährige A.____, vertreten durch seine Prozessbeiständin Advokatin Annalisa Landi, am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und beantragte unter anderem, B.____ sei umgehend superprovisorisch sowie unter Vorbehalt der Bestätigungsverhandlung und unter
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle gerichtlich zu verbieten, sich ihm mehr als 500 Meter zu nähern, dies insbesondere an seinem Wohnort, am Wohnort des Kindsvaters, an der Schule und Musikschule, beim Reitstall und beim Campingplatz C.____ Weiter sei B.____ zu verbieten, mit dem Kind in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sei es direkt, über den Kindsvater, über andere Personen oder über Kommunikationsmittel irgendwelcher Art. Ferner wurde beantragt, B.____ gerichtlich zu verbieten, Abbilder irgendwelcher Art vom Kind zu besitzen und er sei zu verpflichten, sämtliche Fotos, Filme etc., auf denen das Kind abgebildet sei, unwiderruflich zu löschen. Als Begründung wurde ausgeführt, B.____ sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt worden. Die Eltern des Kindes lebten getrennt und das Kind befände sich regelmässig unter der Obhut seines Vaters. Der Kindsvater sei mit B.____ schon vor dessen Inhaftierung eng befreundet gewesen. Zu den Opfern von B.____ habe der inzwischen volljährige Sohn des Vaters des Gesuchstellers gehört. Dennoch habe sich der Vater von B.____ nicht distanzieren können. A.____ befände sich deshalb in grosser Gefahr, zumal der Kindsvater mit dem Kind und B.____ gemeinsam Zeit verbringe und das Kind teils unbeaufsichtigt mit B.____ lasse. A. Am 26. September 2017 verfügte die Zivilkreisgerichtspräsidentin superprovisorisch das beantragte Annäherungs- und Kontaktverbot zu Lasten von B.____. Die Parteien wurden zur Bestätigung, Modifizierung oder Aufhebung dieser Verfügung sowie zum Entscheid über die übrigen Begehren vor das Gerichtspräsidium geladen, wobei B.____ vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. Mit Entscheid vom 30. November 2017 bestätigte die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Annäherungs- und Kontaktverbot gemäss Verfügung vom 26. September 2017, wobei sie das Annäherungsverbot insofern abänderte, als sie dieses nur noch auf 100 Meter festlegte. Das darüber hinausgehende Gesuch vom 23. September 2017 wies sie ab. B. Mit Klage vom 27. Februar 2018 prosequierte A.____, vertreten durch seine Prozessbeiständin, das vorsorgliche Massnahmeverfahren und beantragte, das vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gegen B.____ für definitiv zu erklären, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von B.____. Zur Hauptverhandlung wurden die Parteien auf den 26. September 2019 vor das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West geladen. Mit Eingabe vom 24. September 2019 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, B.____ für die Hauptverhandlung aus dem Gefängnis dem Gericht zuzuführen. Zur Begründung brachte er vor, B.____ könne sich nicht sachgemäss auf die Hauptverhandlung vorbereiten, da er inhaftiert sei. Er habe auch keine Rechtskenntnisse und sei mittellos. Sowohl der Anspruch auf einen Anwalt als auch auf Waffengleichheit seien verletzt. Dem Beklagten werde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und er könne sich keinen Anwalt leisten. Eine allfällige Verurteilung verletze daher Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er müsse sich deshalb auch alleine der Verhandlung stellen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West wies mit Verfügung vom 25. September 2019 das Gesuch um Zuführung ab und dispensierte B.____ gleichzeitig vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung. Zur Hauptverhandlung vom 26. September 2019 erschienen weder B.____ noch Rechtsanwalt Julian Burkhalter. C. Mit Entscheid vom 26. September 2019 hiess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Klage gut und untersagte B.____ unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle bis zum Erreichen der Volljährigkeit von A.____: - sich A.____ auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern, dies insbesondere • An dessen Wohnort bei der Mutter, derzeit: Im D.____2, in E.____
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht • Am Wohnort des Kindsvaters F.____, derzeit: G.____weg 7, in H.____ • An dessen Schule, derzeit: I.____-Schule, J.____weg 54, in K.____ • Beim Reitstall L.____, M.____strasse 31, in N.____ • Beim Campingplatz C.____, O.____weg 1, in C.____ - in irgendeiner Form mit A.____ Kontakt aufzunehmen, sei dies • Direkt • Über den Kindsvater • Über andere Personen • Über Kommunikationsmittel irgendwelcher Art, namentlich per Telefon, Skype, SMS, Whatsapp, Facebook, Twitter und sämtliche übrigen Plattformen. Die ordentlichen Kosten sowohl des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als auch des Prosekutionsverfahrens wurden B.____ auferlegt. Darüber hinaus wurde B.____ verpflichtet, A.____ eine Parteinentschädigung sowohl für das vorsorgliche Massnahmeverfahren wie auch für das Prosekutionsverfahren zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter um Ausfertigung einer Begründung des Entscheids vom 26. September 2019, damit dessen Anfechtbarkeit sichergestellt werde. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mangels eines Vertretungsverhältnisses nicht eingetreten und Rechtsanwalt Julian Burkhalter wurde angewiesen, diesen Entscheid B.____ an dessen Aufenthaltsort weiterzuleiten. Zur Begründung führte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West aus, Rechtsanwalt Julian Burkhalter habe sein Mandat niedergelegt, weshalb ihm die Prozessführungsbefugnis für das gestellte Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids fehle. Dagegen erhob Rechtsanwalt Julian Burkhalter namens und im Auftrag von B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Antrag, es sei die Nichteintretensverfügung vom 21. Oktober 2019 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln und ein begründetes Urteil zu erlassen. Das Kantonsgericht ging von einem fortbestehenden Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt Julian Burkhalter und B.____ aus, weshalb es die Beschwerde guthiess und die Vorinstanz anwies, seinen Entscheid vom 26. September 2019 schriftlich zu begründen (vgl. KGE vom 28. Januar 2020, 410 19 260). E. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid der Vorinstanz von 26. September 2019 reicht B.____ (nachfolgen Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Eingabe vom 28. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein mit folgenden Rechtsbegehren: Prozessual 1. Es sei der Berufungsklägerin (recte: dem Berufungskläger) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 26. September 2019 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Kläger habe dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Zivilgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eventualbegehren 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 26. September 2019 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Klage wird gutgeheissen und dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle bis zum 26. Mai 2022 untersagt: Sich dem Kläger auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern, sich dessen Wohnort bei der Mutter zu nähern, derzeit: Im D.____2, in E.____, direkt mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, mit dem Kläger über Kommunikationsmittel irgendwelcher Art, namentlich Telefon, Skype, SMS, Facebook, Twitter, TikTok, Snapchat, sämtliche übrigen Plattformen und sozialen Medien Kontakt aufzunehmen. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr des Verfahrens 170 17 2671 III von CHF 750.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 3'000.00. Subeventualbegehren 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 26. September 2019 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zur Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. F. In seiner Berufungsantwort vom 4. Juli 2020 beantragt A.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Prozessbeiständin Annalisa Landi, es sei auf die Berufung von B.____ vom 28. Mai 2020 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung von B.____ vom 28. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 schliesst der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel, weist die Anträge des Berufungsbeklagten auf amtliche Erkundigung vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheids der Dreierkammer ab und stellt den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reicht der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Berufungsbeklagten ein. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht destens CHF 10'000.00 beträgt. Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB, SR 210) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. September 2019 wurde dem Berufungskläger am 28. April 2020 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 28. Mai 2020 der Post übergebene Berufung gewahrt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts fallen. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie und dem ihm bei Haftentlassung auferlegten dreijährigen Verbot, mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Entgegen dieses Kontaktverbots habe der Berufungskläger bereits wenige Wochen nach seiner Entlassung zweimal mit dem Berufungsbeklagten persönlichen Kontakt gehabt. Über den Kindsvater seien dem Berufungskläger sämtliche Freizeitaufenthaltsorte sowie der Schulort des Berufungsbeklagten bekannt. Das Verhalten des Berufungsklägers habe deutlich gemacht, dass er keinerlei Einsicht zeige und jede Möglichkeit ergreife, sich – trotz des entsprechenden Verbots – Kontakt zu einem Minderjährigen zu verschaffen. Angesichts der rekapitulierten Aktenlage sei von einer nachgewiesenen Persönlichkeitsverletzung des Berufungsbeklagten durch die Kontaktaufnahme des Berufungsklägers auszugehen. Auch die Gefahr einer erneuten Bedrohung durch den Berufungskläger sei vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal das Verhalten des Berufungsklägers stark an sein aus den Strafakten bekanntes Vorgehensmuster erinnere, um später seine pädophilen sexuellen Neigungen auszuleben (kumpelhafte Begegnungen, Ausfahren mit Sportwagen, scheinbar zufällige Körperkontakte wie im Wasser). Dies gelte umso mehr, als der Berufungskläger geltend mache, der Berufungsbeklagte werde mit 16 Jahren in sexueller Hinsicht volljährig und werde dann selbst entscheiden können, mit wem er sexuell verkehren wolle und mit wem nicht. Dies offenbare, dass der Berufungskläger die Möglichkeit eines sexuellen Kontakts mit dem Berufungsbeklagten zumindest in Betracht ziehe, womit sein Schutzbedürfnis umso grösser sei. Es sei durchaus denkbar, dass dem Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger nichts weniger als Eingriffe in seine ungestörte sexuelle Entwicklung und damit in seine körperliche und geistige Unversehrtheit drohten. Das zu erlassende Annäherungsverbot erweise sich als zumutbar, verhältnismässig und geeignet, den Berufungsbeklagten zu schützen, weshalb es anzuordnen sei. 2.2 Der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation der drohenden Persönlichkeitsverletzung, dass der Berufungskläger die Treffen mit dem minderjährigen Berufungsbeklagten in keinster Weise initiiert habe. Er sei vom Kindsvater auf dem Campingplatz besucht und von der Anwesenheit des Berufungsbeklagten überrascht worden. Um sich dem Berufungsbeklagten nicht anzunähern, hätte er schreiend weglaufen müssen. Da er mit dem Kindsvater befreundet sei, sei es auch zum Vorfall mit dem Auto gekommen. Er habe aus Spass ein tolles Auto gemietet und es seinem Freund, dem Kindsvater, gezeigt. Dieser habe dann seinen Sohn von der Schule abgeholt, damit auch er das Auto aus der Nähe betrachten könne. Im vorliegenden Hauptprozess reiche reines Glaubhaftmachen nicht aus. Bei beiden Treffen sei es nie zu unsittlichen Berührungen mit dem Berufungsbeklagten gekommen. Es könne ihm auch keine Absicht unterstellt werden, da er keines der Treffen initiiert habe. Über-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dies habe er nie versucht, den Berufungsbeklagten zu kontaktieren. Er habe weder nach seiner Handynummer gefragt noch weitere Ausflüge zu dritt geplant. Zudem sei es tendenziös zu behaupten, er plane sexuelle Kontakte mit dem Berufungsbeklagten, bloss weil er darauf hingewiesen habe, dass dieser mit 16 Jahren sexuell mündig sei. Es sei nicht erstellt, dass dem Berufungsbeklagten eine Verletzung drohe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei. 2.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers und bringt vor, der Berufungskläger behaupte neu im vorliegenden Verfahren, die Treffen mit dem Berufungsbeklagten nicht initiiert zu haben. Dies sei eine vorsätzlich falsche Aussage und Irreführung des Gerichts. Der Kindsvater habe schon seit Jahren einen Wohnwagen auf diesem Campingplatz stehen. Schliesslich sei es nicht dem Berufungsbeklagten verboten, sich mit Freunden seines Vaters zu treffen, sondern dem Berufungskläger amtlich verboten, Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu haben. Der Berufungskläger habe zweifelsfrei gegen das Kontaktverbot mit Kindern und Jugendlichen verstossen, nicht das Kind. Bezüglich des zweiten Treffens mit dem Auto habe der Berufungskläger noch im vorsorglichen Massnahmeverfahren bestritten, ein Cabriolet gemietet zu haben und darin mit dem Berufungsbeklagten gefahren zu sein. Erst nach Vorlegung erdrückender Beweisfotos gebe er nun erstmals im Berufungsverfahren zu, das Cabriolet gemietet zu haben. Damit sei belegt, dass er seine «Masche», bei männlichen Jugendlichen das Vertrauen zu erschleichen, auch beim Berufungsbeklagten angewendet habe. Der Berufungskläger verdrehe den Sachverhalt. Vor erster Instanz habe er bewusst falsch ausgesagt und die Treffen mit dem Berufungsbeklagten bestritten. Dies sei im Zivilprozess nicht zulässig. Das aktive Anmieten des Cabriolets, das Sitzen neben dem Berufungsbeklagten im Auto sowie das aktive Verhalten auf dem Campingplatz (insbesondere Berührungen im Wasser, angeblich im Spiel) seien im Wissen um das angeordnete Kontaktverbot ergangen und stellten sehr wohl absichtliche Handlungen des Berufungsklägers dar. Der Berufungskläger habe immer wieder versucht, über den Kindsvater Kontakt zum Berufungsbeklagten zu erhalten. Durch seinen anhaltend engen Kontakt zum Kindsvater bleibe auch die Gefährdung des Berufungsbeklagten akut bestehen. 2.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der Betroffene kann dem Gericht unter anderem beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ziel dieser Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist es, dem Beklagten (unter Strafandrohung nach StGB 292 im Widerhandlungsfall) zu verbieten, in der Zukunft ein bestimmtes Verhalten anzunehmen (oder zu wiederholen), das den Kläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzen würde. Die Klage ist möglich, wenn dem Kläger eine Persönlichkeitsverletzung droht, wobei eine drohende Gefahr nachzuweisen ist (REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB - PartG, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 28a, N 4). Indiz für eine drohende Gefahr kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre (BGE 90 II 51 E. 9 S. 59 f.). Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 ff. E. 2a). 2.5 Es ist unbestritten, dass seit der Haftentlassung des Berufungsklägers zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten zwei persönliche Treffen stattgefunden haben. Dadurch hat der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger gegen das verfügte Kontaktverbot zu Minderjährigen verstossen, und dies nicht einmalig, sondern gleich zweimal. Die beiden Treffen erfolgten vermutlich nicht zufällig, wusste der Berufungskläger als langjähriger Freund des Kindsvaters doch um den Umstand, dass dieser seit Jahren einen Stellplatz auf besagtem Campingplatz hat. Trotzdem hat der Berufungskläger seinen Freund auf dem Campingplatz besucht und ist dort auf den Berufungsbeklagten gestossen. Anstatt sich an das verfügte Kontaktverbot zu halten und sich vom Berufungsbeklagten zu entfernen, ging er mit ihm schwimmen, wobei es gemäss Aussage des Berufungsbeklagten zu Körperkontakt unter dem Wasser gekommen sei. Der Berufungskläger beliess es aber nicht bei diesem einmaligen Treffen. Er mietete ein Cabriolet und suchte erneut seinen Freund, den Kindsvater auf, um ihm den Wagen zu zeigen. Dabei kam es zum zweiten Treffen mit dem Berufungsbeklagten, womit er es erneut unterlassen hat, sich vom Berufungsbeklagten fernzuhalten. Der Berufungskläger bestritt gar noch im vorinstanzlichen Verfahren, je mit dem Berufungsbeklagten in einem Cabriolet gesessen zu haben. Bei beiden Treffen mit dem Berufungsbeklagten hat sich der Berufungskläger bewusst über das verfügte Kontaktverbot zu Minderjährigen hinweggesetzt. Das uneinsichtige Verhalten des Berufungsklägers muss als Indiz für eine drohende Wiederholungsgefahr gedeutet werden, erinnert sein Vorgehen doch stark an sein aus den Strafakten bekanntes Vorgehensmuster. Es kann auch nicht damit gerechnet werden, dass der Kindsvater den Berufungsbeklagten vor der unmittelbar drohenden Gefahr durch den Berufungskläger zu schützen vermag, gelingt es ihm doch nicht, sich vom Berufungskläger zu distanzieren. Daher ist mit der Vorinstanz von einer unmittelbar drohenden Persönlichkeitsverletzung für den Berufungsbeklagten auszugehen. 3.1 Der Berufungskläger beanstandet ferner die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. Ein Annährungsverbot von 100 Meter zum Berufungsbeklagten selber sowie zum Wohnort seiner Mutter und ein Kontaktverbot genügten. Es gebe keinen Grund, dem Berufungskläger die Nähe zur I.____-Schule, zur Freien Musikschule, zum Reitstall und zum Campingplatz zu verwehren. Diese Verbote seien weder geeignet noch verhältnismässig oder erforderlich und deshalb aufzuheben. 3.2 Diesbezüglich beruft sich der Berufungsbeklagte auf seinen Anspruch, an allen Orten, wo er sich regelmässig aufhält, in Sicherheit vor dem Berufungskläger zu sein. Der Berufungskläger habe vor seiner erneuten Inhaftierung im Kanton P.____ gewohnt, deshalb beträfen ihn die Rayonverbote kaum. Zudem handle es sich allesamt um Orte, wo sich naturgemäss Kinder aufhielten: in der Nähe der Musikschule, der Reitschule, der I.____-Schule und des Campingplatzes. Dem Berufungskläger sei es aufgrund der Entlassungsverfügung vom 9. Mai 2017 untersagt, sich an derartigen Orten aufzuhalten, deshalb habe er dort nichts zu suchen. Die Verbote seien angemessen und zur Abwendung der vom Berufungskläger ausgehenden Gefahr sehr wohl verhältnismässig. 3.3 Das gerichtliche Verbot, das seinerseits in die Zukunftsgestaltung des Beklagten eingreift, muss mit Blick auf die Interessen beider Parteien verhältnismässig sein und zudem das verbotene Verhalten möglichst präzis umschreiben (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 28a, N 4). Die Vorinstanz verbietet dem Berufungskläger den Aufenthalt an konkreten Orten: am Wohnort sowohl bei der Mutter wie auch beim Vater, an seiner Schule, an seiner Musikschule, beim Reitstall sowie auf dem Campingplatz. Der Berufungsbeklagte verbringt seine Zeit überwiegend an seinem Wohnort und in der Schule. Deshalb ist es dringend erforderlich, den Berufungskläger von diesen Orten fernzuhalten. Bei den übrigen Orten handelt es sich allesamt um Örtlichkeiten, die der Berufungsbeklagte oft besucht. Deshalb ist es notwendig, ihn auch an diesen bekannten Standorten zu schützen. Dem Berufungskläger ist es allemal zumutbar, die genannten Örtlichkeiten zu meiden, zumal er weder im Kanton Q.____ noch im Kanton R.____ wohnhaft ist und es sich um Orte handelt, die er bereits aufgrund des verfügten Kontaktverbots zu Minderjährigen zu meiden hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Berufungs-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kläger exakt an diesen Stellen aufzuhalten hätte. Das von der Vorinstanz erlassene gerichtliche Verbot erweist sich somit als verhältnismässig, erforderlich und präzis umschrieben, weshalb es zu bestätigen ist. 4. Der Berufungskläger rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Verfahren ohne ihn durchgeführt worden sei. Bereits aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Der Berufungskläger wurde für die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Er wurde jedoch während des gesamten Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand vertreten (KGE vom 28. Januar 2020, 410 19 260), so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 5. Der Berufungskläger verlangt zudem die Herabsetzung der vorinstanzlich auferlegten Parteientschädigung in der Höhe von rund CHF 10'000.00. Die Höhe sei nicht ansatzweise gerechtfertigt, zumal es sich um ein besonders einfaches Verfahren ohne jegliche Schwierigkeiten handle. Diesbezüglich ist der Berufungskläger auf die Ausführungen unter Ziffer 4 zu verweisen. Der Berufungskläger war anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Deshalb hätte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Höhe der von der Gegenseite eingereichten Honorarnote beanstanden müssen, im vorliegenden Berufungsverfahren kann dieser Einwand nicht mehr gehört werden, da er zu spät erfolgt. 6. Der Berufungskläger ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (EMMEL in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 117 N 13). Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Berufung klarerweise abzuweisen ist. Sie hatte von Beginn an kaum Aussichten auf Erfolg. Folglich ist dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu verwehren. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g GebT auf CHF 2‘000.00 festzusetzen ist, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, TO, SGS 178.112). Die von der Prozessbeiständin des Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von sechs Stunden à CHF 300.00 und 1.5 Stunden à CHF 200.00 auf. Dazu kommen Auslagen im Betrag von CHF 42.50. Erweitert um 7.7% Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'307.45. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zu bewilligen. Demzufolge hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'307.45 (inkl. Auslagen von CHF 42.50 und MWSt von CHF 164.97) zu bezahlen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger schuldet der Gerichtsverwaltung CHF 2'000.00, zahlbar innert 20 Tagen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'307.45 (inkl. Auslagen von CHF 42.50 und MWSt von CHF 164.97) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Wiesner
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Verfahren 5A_1063/2020).