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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.04.2020 400 20 10

April 21, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,592 words·~33 min·1

Summary

Ehescheidung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. April 2020 (400 20 10) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Ehescheidung; alleinige elterliche Sorge bei der Mutter, wenn der Ehemann im Ausland lebt und keinerlei Kenntnis der Bedürfnisse des Kindes hat (E 3.1 ff.); Festlegung des Kinderunterunterhaltsbeitrags lediglich bis zum Erreichen des AHV-Alters des verpflichteten Elternteils (E 5.1 ff.); keine überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes (E 6.1 ff.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Oktober 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ haben am 15. November 2014 geheiratet. Der Ehe ist der Sohn C.____, geboren, 23. Januar 2015, entsprungen. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Base-Landschaft West vom 24. Februar 2016 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und die Obhut über den Sohn C.____ der Ehefrau und Mutter zugeteilt. Gegen die Verpflichtung bzw. Behaftung des Ehemannes zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 100.00 für den Sohn C.____ erhob die Ehefrau Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. August 2016 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn C.____ ab Dezember 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 650.00 zuzüglich allfällig ihm ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen. Dabei wurde dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet, da er im April 2016 die Schweiz verlassen und nach Serbien gezogen war. B. Mit Klage vom 28. Dezember 2017 beantragte der Ehemann die Scheidung der Ehe. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West hiess die Klage sowie die von der Ehefrau erhobene Widerklage mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 gut und schied die Ehe der Parteien. Die elterliche Sorge über C.____ wurde beiden Parteien gemeinsam belassen, wobei die Obhut bei der Mutter blieb. Die Erziehungsgutschriften wurden vollumfänglich der Mutter zugerechnet. Es wurde festgehalten, dass der Kläger das Recht habe, Kontakt zum Kind C.____ zu pflegen. Für eine erste Kontaktaufnahme habe sich der Kläger an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes C.____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) von CHF 750.00 zu bezahlen bis April 2027. Mit Wirkung ab Mai 2017 (recte: 2027) wurde der Ehemann verpflichtet, allfällige zu seiner Altersrente ausbezahlte Kinderrenten für den Sohn C.____ bis zu dessen Volljährigkeit an die Ehefrau zu bezahlen, resp. der direkten Auszahlung durch die Sozialversicherung an die Ehefrau zuzustimmen. In Bezug auf das Güterrecht wurde festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Ferner wurde der Antrag der Ehefrau auf überhälftige Teilung der Austrittsleitung der beruflichen Vorsorge abgewiesen und die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes angewiesen, den Betrag von CHF 2'909.65 nebst Zins ab 28. Dezember 2017 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Zudem wurde festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 59'400.00 ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern, sowie auf dem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 31'200.00 ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern, basierten. Die Gerichtsgebühr sowie die Übersetzungskosten wurden dem Kläger auferlegt. Jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte wurde ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar zu Lasten des Staates ausbezahlt. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Januar 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 des Entscheids vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die elterliche Sorge über das Kind C.____, geboren am 23. Januar 2015, der Ehefrau alleine zu übertragen. Die alleinige Obhut der Mutter sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei der Mutter seien gemäss dem Entscheid zu belassen. 2. Ziffer 4 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Kindes C.____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfälliger an ihn ausbezahlter Kinderzulagen) von CHF 950.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei zu bezahlen bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung von C.____, auch über die Volljährigkeit hinaus. Es sei festzustellen, dass eine Unterdeckung besteht (Bar- und Betreuungsunterhalt) von CHF 550.00.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns des Ehemannes, voraussichtlich ab Mai 2027 (recte voraussichtlich Mai 2027 statt 2017) sei die AHV-Kinderrente des Ehemannes an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen und abzuziehen. Die Ehefrau sei zu ermächtigen, die Auszahlung der Kinderrente durch die Sozialversicherung direkt an sich zu verlangen, respektive das volljährige Kind sei zu ermächtigen, die Auszahlung an sich direkt zu beantragen. 3. Ziffer 6 sei aufzuheben und es sei das eheliche Vorsorgeguthaben gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB überhälftig zu teilen. Der Ehefrau sei ein Betrag von CHF 20'000.00 aus dem Vorsorgeguthaben des Ehemannes zuzusprechen und es sei die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes entsprechend anzuweisen. 4. Es sei das hypothetische Nettoeinkommen des Klägers gemäss Ziffer 8 auf CHF 48'900.00, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern zu beziffern. 5. Es sei der Ehemann zu einem Prozesskostenbeitrag an die Ehefrau zu verpflichten von CHF 3'500.00. Dieser sei rechtzeitig, bevor der Entscheid ergeht, einzuzahlen. Eventualtier sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren und auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. 6. Unter o/e Kostenfolge. Eine allfällige Parteientschädigung sei zufolge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu bezahlen. D. In seiner Berufungsantwort vom 20. Februar 2020 beantragte der Ehemann die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Unter o/e- Kostenfolge. Auf die Ausführungen der Berufung sowie der Berufungsantwort wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schloss mit Verfügung vom 21. Februar 2020 den Schriftenwechsel, bewilligte der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist sowohl über die Frage des Kinderunterhalts für den Sohn C.____ gemäss Art. 276 ZGB als auch über die überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB im Betrag von CHF 20'000.00 zu entscheiden. Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 15. Oktober 2019 wurde der Rechtsvertreterin der Ehefrau gemäss Sendungsrückschein der Schweizerischen Post am 5. Dezember 2019 zugestellt. Die 30-tägige Berufungsfrist endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 146 Abs. 1 ZPO demnach am 20. Januar 2020. Die Berufung vom 17. Januar 2020, welche am 20. Januar 2020 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben wurde, erfolgte somit fristgerecht. Auch die weiteren Formalien sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden die Parteien, obwohl der Scheidungspunkt selber nicht angefochten und die Scheidung somit rechtskräftig ist, im Folgenden weiterhin als Ehemann und Ehefrau bezeichnet. 2. Noven 2.1 Vorliegend ist unter anderem über die elterliche Sorge für den Sohn C.____ zu entscheiden. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), das heisst es gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Parteien können im Berufungsverfahren selbst dann Noven vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349). Es gilt mithin keine Novenschranke und sämtliche von den Parteien mit den Berufungsschriften eingereichten Unterlagen können berücksichtigt werden. Das Gericht hat auch im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. 2.2 Die Ehefrau reicht zusammen mit der Berufung in den Beilagen 3 – 6 diverse neue Unterlagen ihr aktuelles Einkommen und ihre Auslagen betreffend sowie ärztliche Berichte ein. Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erfolgt die Einreichung dieser Unterlagen nicht verspätet und sie sind zu berücksichtigen. Die Ehefrau bringt vor, bis Ende August 2019 als Zimmermädchen in einem Hotel mit einem Pensum von 80% gearbeitet zu haben. Da sie einen Sehnenriss am Fuss erlitten habe, erhalte sie nun neu Krankentaggeld von monatlich CHF 2'000.00 und müsse sich vorübergehend an die Sozialhilfe wenden. Sobald sie wieder arbeitsfähig sei, werde sie eine Arbeitsstelle im Umfang von 60% - 80% suchen. Ein höheres Arbeitspensum sei aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich. 3. Elterliche Sorge 3.1 Nach wie vor umstritten ist die gemeinsame elterliche Sorge. Während die Ehefrau das alleinige Sorgerecht beantragt, verlangt der Ehemann die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde die elterliche Sorge über C.____ beiden Parteien gemeinsam belassen, wobei die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass der Ehemann seit seiner Wohnsitznahme in Serbien im April 2016 keinen Kontakt mehr zum Sohn C.____ habe. Gemäss Ausführungen der Ehefrau habe bereits seit Aufnahme des Getrenntlebens im November 2015 so gut wie kein Kontakt zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden. Obwohl C.____ bisher unter dem gemeinsamen Sorgerecht gestanden habe, kommunizierten die Eltern schon seit längerer Zeit nicht mehr miteinander. Eine direkte Auswirkung dieser fehlenden Kommunikation auf das Kindeswohl sei abgesehen davon, dass C.____ bisher ohne die Präsenz seines Vaters habe leben müssen, nicht ersichtlich. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass wiederholt die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht anzurufen gewesen wäre, um Entscheidungen betreffend C.____ zu treffen. Der Wohnsitz des Klägers in Serbien allein verunmögliche eine Kontaktaufnahme bei Anstehen einer wichtigen Entscheidung nicht. Die Kommunikation über Telefon oder Internet sei weiterhin möglich. Beiden Parteien sei der Aufenthaltsort des anderen bekannt. Es liege somit nicht eine Kommunikationsunfähigkeit der Eltern vor, welche sich in einem Masse negativ auf das Kindeswohl auswirke, dass ausnahmsweise vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden dürfe. Auch lasse eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter nicht eine Verbesserung der Situation erwarten. 3.2 Die Ehefrau moniert die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und führt aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge der Ehegatten nicht negativ auf das Kindeswohl auswirke, weil die Eltern im vorliegenden Fall überhaupt keine Kommunikation hätten. Die Eltern hätten unbestrittenermassen seit November 2015 keinerlei Kontakt mehr, es bestehe auch keinerlei Kontakt des Vaters zum Sohn. Bislang sei die Kindesschutzbehörde nicht angerufen worden und es habe auch keinerlei behördliche Intervention stattgefunden. Die Vorinstanz lasse in ihrem Entscheid ausser Acht, dass in Fällen wie dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden, wenn sich ein Elternteil überhaupt nicht am Leben des Kindes beteilige oder mit diesem keinen Kontakt habe, so dass ein Sorgerecht nicht ansatzweise ausgeübt werden könne, eine Alleinsorge anzuweisen sei. Der Vater habe mit seinem Sohn bereits seit mehr als vier Jahren keinen Kontakt mehr. Der Ehemann habe selbständig und freiwillig für sich beschlossen, seinen Sohn zu verlassen und nach mehr als 20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz nach Serbien zurückzukehren, obwohl er hier weitaus mehr Familienangehörige habe und kein Grund bestanden habe, die Schweiz zu verlassen. Er habe dazu auch seine beiden Arbeitsstellen in der Schweiz wie auch die Wohnung sehr überstürzt gekündigt, nur kurze Zeit nach seinem ersten Eheschutzgesuch an das Gericht. Der Ehemann sei in der Schweiz bestens integriert gewesen, er sei Schweizer Staatsbürger. Da die Trennung der Ehegatten im Alter des Sohnes von 9 Monaten erfolgt sei, kenne der Sohn seinen Vater überhaupt nicht. Diese Entfremdung sei mit Blick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen. Der Ehemann habe durch seinen Wegzug selbst eine Situation geschaffen, mit der ein Sorgerecht gar nicht gemeinsam ausgeübt werden könne. Er habe somit seine Rolle als sorgeberechtigter Vater aus freien Stücken aufgegeben und verzichte darauf. Die Ehefrau übe heute das Sorgerecht alleine aus, und der Ehemann habe sein Sorgerecht noch gar nicht beansprucht. Es erscheine widersprüchlich, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich, wenn der Ehemann aus eigenem Entscheid auf die Ausübung des Sorgerechts und seine Anwesenheit im Leben des Sohnes verzichte, aber dennoch auf einem gemeinsamen Sorgerecht bestehe, obwohl dies gar nicht gemeinsam ausgeübt werden könne. So wie die Situation heute sei, wenn die Eltern nicht einmal über die Kontaktdaten voneinander verfügten und nichts miteinander zu tun hätten, könne eine Kommunikation, geschweige denn ein Sorgerecht, gar nicht ausgeübt werden. Absprachen seien nicht herstellbar, es bestehe keinerlei Kommunikationskanal. Auch wenn die gemeinsame Sorge als Grundregel zum Zuge komme, seien Ausnahmefälle, wie es auf den vorliegenden Fall zutreffe, zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Umstände des vorliegenden Einzelfalls und dessen spezielle Konstellation mit dem Vater in Serbien, zu dem keinerlei Kontakt bestehe und welcher den Kontakt und das Sorgerecht freiwillig aufgegeben habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Ein weiteres entscheidendes Kriterium sei der Umstand, dass der Ehemann bei der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Serbien ein Verfahren um Obhutszuteilung an sich verlangen könne. Der Ehemann habe ihr bereits während ihres Zusammenlebens gedroht, das Kind wegzunehmen. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn sowohl die Betreuungssituation als auch die Obhut der Mutter für den Sohn klar und beständig bleibe und keine Gefahr bestehe, dass der Vater nach erfolgter Scheidung einen Antrag auf Alleinsorge stelle. 3.3 Der Ehemann bestreitet in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau und wendet ein, die Voraussetzungen für die Anordnung des alleinigen Sorgerechts seien vorliegend nicht erfüllt. Dass der Ehemann kaum Kontakt zu C.____ habe, sei auf das Verhalten der Ehefrau zurückzuführen. Absolut unzutreffend sei überdies die Behauptung, der Ehemann habe der Ehefrau gedroht, den Sohn wegzunehmen. Der Umstand, dass der Ehemann seinen Wohnsitz nach Serbien verlegt habe, könne nicht dazu führen, ihm das gemeinsamen Sorgerecht zu entziehen. Der Ehemann bleibe der Vater von C.____ und wolle in wichtige Entscheide den Sohn betreffend miteinbezogen werden. 3.4 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197. E. 3.5). 3.5 Im vorliegenden Fall hat der Ehemann den Sohn C.____ zum letzten Mal im November 2015 gesehen, als C.____ 9 Monate alt war. Der Ehemann bestreitet das Vorbringen der Ehefrau, er habe seither den Sohn weder gesehen, gehört noch anderweitig kontaktiert, nicht. Der Ehemann hat sich bei der Kindsmutter nie nach dem Befinden des Sohnes erkundigt und scheint sich nicht um sein Wohlergehen zu kümmern. Überhaupt scheint er sich nicht für seinen Sohn und seine weitere Entwicklung zu interessieren. Dementsprechend wäre der Ehemann gar nicht in der Lage, im Interesse des Kindes sein Sorgerecht auszuüben, da er seine Bedürfnisse nicht kennt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGer 5A_214/2017 E.4.3 erwogen, der Kenntnisstand eines Elternteils über die Bedürfnisse des Kindes sei ein sachgerechtes Kriterium für den Ermessensentscheid, ob eine gemeinsame Sorge im Kindeswohl sei. Die Berücksichtigung des Kriteriums stehe auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. BGE 142 III 197 setze nämlich für die gemeinsame elterliche Sorge - neben einem Mindestmass an Übereinstimmung der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange - einen informationellen und physischen Zugang des antragstellenden Elternteils zum Kind voraus (Regeste). Wer über diesen Zugang nicht verfüge, könne nicht im Kindeswohl entscheiden, auch nicht in gemeinsamer Sorge. Das Fehlen des Zugangs bei einem Elternteil sei ein Verweigerungsgrund für die gemeinsame elterliche Sorge, auch wenn es nicht auf einem Elternkonflikt beruhe. Da der Ehemann seit mehreren Jahren keinen Kontakt und folglich keinerlei Zugang zum Sohn hat, ist er auch nicht im Stande, im Kindeswohl zu entscheiden, auch nicht in gemeinsamer Sorge. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die fehlende Kommunikation zwischen Ehegatten wirke sich nicht direkt auf das Kindeswohl aus und für Entscheidungen den Sohn betreffend sei weder die Kindesschutzbehörde noch das Gericht angerufen worden. Der Wohnsitz des Ehemannes in Serbien allein verunmögliche eine Kontaktaufnahme bei Anstehen einer wichtigen Entscheidung nicht. Die Kommunikation sei ohne weiteres möglich. Es liege somit nicht eine Kommunikationsunfähigkeit der Eltern vor, welche sich in einem Masse negativ auf das Kindeswohl auswirke, dass ausnahmsweise von dem Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend das entscheidende Kriterium für ein alleiniges Sorgerecht jedoch der fehlende Kenntnisstand des Ehemannes über die Bedürfnisse des Sohnes. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Ehegatten ohne weiteres möglich wäre, hat sich der Ehemann bis anhin nie nach dem Befinden des Sohnes erkundigt und auch für die Zukunft keinerlei Interesse an den Bedürfnissen seines Sohnes bekundet. Deshalb ist die elterliche Sorge über den Sohn C.____ der Ehefrau zuzuteilen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend abzuändern. 4. Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.____ 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren offerierte der Ehemann einen monatlich und im Voraus zu leistenden Unterhaltsbetrag für C.____ von CHF 100.00. Demgegenüber beantragte die Ehefrau einen solchen in der Höhe von CHF 1'150.00 pro Monat. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Sohnes C.____ aufgrund der eingereichten Unterlagen auf CHF 952.00, bestehend aus einem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 300.00, Krankenkassenprämien abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 32.00 und Betreuungskosten von CHF 220.00. Nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 200.00 resultiere somit ein ungedeckter Bedarf des Sohnes C.____ von CHF 752.00. Bezüglich des Einkommens und Bedarfs des Ehemannes stützte sich die Vorinstanz auf die Ausführungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in seinem Entscheid vom 9. August 2016, da sich an der Situa-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion des Ehemannes für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nichts geändert habe. Demgemäss sei ihm ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'075.00 anzurechnen. Auch auf der Bedarfsseite des Ehemannes sei von den hypothetisch in der Schweiz anfallenden Lebenskosten auszugehen, welche sich auf monatlich CHF 3'320.00 beliefen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 1'300.00, Krankenkassenprämien von CHF 430.00, Auslagen für den Arbeitsweg (U-Abo) von CHF 80.00 sowie einer hypothetischen Steuerbelastung von CHF 310.00. Dies ergebe rechnerisch einen monatlichen Überschuss von CHF 755.00, so dass er zu verpflichten sei, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 750.00 für seinen Sohn C.____ zu bezahlen. Die für den Ehemann berechnete hypothetische Leistungsfähigkeit gehe nicht über den Barbedarf des Sohnes C.____ von monatlich CHF 750.00 hinaus. Für die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts stünden keine Mittel zur Verfügung. Die Ehefrau vermöge mit ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ihren Bedarf zu decken, weshalb weder Betreuungsunterhalt zuzusprechen noch ein Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts festzusetzen sei. 4.2 In ihrer Berufung vom 17. Januar 2020 begehrt die Ehefrau nunmehr die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für C.____ von monatlich CHF 950.00 zuzüglich allfälliger an den Ehemann ausbezahlter Kinderzulagen sowie die Feststellung, dass eine Unterdeckung von CHF 550.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) bestehe. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihr Existenzminimum zu tief auf CHF 2'711.00 festgesetzt und ihre Mankosituation nicht beachtet. Die Vorinstanz habe die Prämienverbilligung zu Unrecht berücksichtigt und überdies die Zusatzversicherung nicht einbezogen. Auch die selbstgetragenen Arztkosten für das Jahr 2018 im Betrag von CHF 120.00, die auswärtige Verpflegung im Umfang von CHF 150.00 sowie ein Betrag für die angemessene Altersvorsorge von monatlich CHF 200.00 seien nicht angerechnet worden. Es resultiere ein monatlicher Grundbedarf der Ehefrau von CHF 3'080.00, dem ein unbestrittenes Einkommen von CHF 2'600.00 gegenüberstehe, so dass sich das monatliche Manko auf CHF 482.00 belaufe. Der Sohn C.____ weise nach Abzug der Kinderzulagen von CHF 200.00 einen monatlichen Bedarf von CHF 1'016.00 auf. Der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 vermöge seinen Bedarf nicht zu decken, weshalb auch bei C.____ eine Unterdeckung bestehe. Die aktuellen Betreuungskosten beliefen sich auf CHF 170.00, die Ferienbetreuung koste zusätzlich CHF 150.00 pro Monat. Deshalb seien Betreuungskosten von insgesamt CHF 320.00 pro Monat einzubeziehen. Auch seien die Wohnkosten nicht nach der gerichtsüblichen Regel «grosse Köpfe – kleine Köpfe» eingesetzt worden, was es zu korrigieren gelte. Die Prämienverbilligung sei auch im Bedarf von C.____ nicht einzukalkulieren, hingegen sei ihm für Hobbys ein Betrag von monatlich CHF 30.00 anzurechnen. Überdies sei der Grundbetrag mit Erreichen des 10. Altersjahrs von C.____ von derzeit CHF 400.00 auf CHF 600.00 zu erhöhen. Der Bedarf von C.____ sei somit auf CHF 1'216.00 festzusetzen. Aufgrund des Umstands, dass sowohl bei ihr als auch bei C.____ eine Unterdeckung bestehe, sei beim hypothetisch errechneten Bedarf des Ehemannes die monatliche Steuerbelastung nicht zu berücksichtigen. Dadurch erziele der Ehemann einen monatlichen Überschuss von CHF 1'064.00, was ihm die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 950.00 für C.____ erlaube. Unbestritten geblieben sei das hypothetische Einkommen des Ehemannes von monatlich CHF 4'075.00, was ein Nettojahreseinkommen von CHF 48'900.00 ergebe. In Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids sei versehentlich ein Nettojahreseinkommen des Ehemannes von CHF 59'400.00 angegeben worden, was es zu korrigieren gelte. 4.3 Der Ehemann entgegnet in seiner Berufungsantwort, der Bedarf und das Einkommen der Ehefrau seien von der Vorinstanz korrekt ermittelt und berechnet worden. Die zusätzlich geltend gemachten Bedarfspositionen würden bestritten und seien überdies nicht schon bei der Vorinstanz geltend gemacht worden. Somit seien ihre diesbezüglichen Behauptungen ohnehin als unechte Noven aus dem Recht zu weisen. Auch der Bedarf von C.____ sei zutreffend mit CHF 952.00 monatlich beziffert worden. Die Erhöhung des Grundbedarfs werde durch den Wegfall der Betreuungskosten ausgeglichen. Es sei offensichtlich, dass bei einem 10–jährigen Kind keine Betreuungskosten mehr anfielen. Da keine Mankosituation auf Seiten der Ehefrau

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und des Sohnes anfalle, sei auch die monatliche Steuerbelastung des Ehemannes zu berücksichtigen, so dass es beim monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 bleibe. 4.4 Vorliegend werden lediglich die Bedarfsberechnungen des Sohnes sowie der Ehefrau bestritten. Die von der Vorinstanz festgestellten Einkommen der Ehegatten hingegen werden beiderseits anerkannt. Somit gilt es zunächst, den Barbedarf für C.____ zu überprüfen und anschliessend eine allfällige Unterdeckung sowohl des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts für C.____ festzustellen. Dementsprechend ist auch der Bedarf der Ehefrau zu bestimmen. Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Grundlage für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um den Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege etc.), die Wohnkosten (anteilige Miete), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, auf das Kind bezogene direkte Kosten. Hingegen sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr sollen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. Familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Je mehr Mittel vorhanden sind, desto grosszügiger können die Bedarfspositionen bestückt werden, nicht nur beim Kind, sondern auch bei den Eltern. Vom derart ermittelten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, allfällige Sozialversicherungsrenten sowie allfällige Einkünfte des Kinds abzuziehen (PHILIPP MAIER, Die Konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 334, III.1.c). 4.5 Vorliegend sind die finanziellen Mittel der Ehegatten eher knapp: Dem Ehemann wird ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4'075.00 und der Ehefrau ein solches von CHF 2'600.00 angerechnet. Die Vorinstanz hat demzufolge für die Ermittlung des Bedarfs an die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen angelehnt. Diesbezüglich gilt es zunächst festzustellen, dass tatsächlich ausgerichtete Krankenkassenprämienverbilligungen zu berücksichtigen sind, so dass es die Position der monatlichen Krankenkassenprämie in der Bedarfsberechnung um diesen Betrag zu reduzieren gilt. Ferner können nur effektiv anfallende Drittbetreuungskosten dem Barunterhalt angerechnet werden, wobei mittels Abstufung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich diese mit zunehmendem Alter reduzieren werden. Die Ehefrau weist diesbezüglich effektive Kinderbetreuungskosten von monatlich CHF 170.00 aus. Für die von ihr überdies geltend gemachte Ferienbetreuung für C.____ im Betrag von monatlich CHF 150.00 finden sich jedoch keine Belege oder anderweitige Dokumente, bspw. Bestätigung der Tagesmutter oder des Tagesheims für bereits angemeldete Ferienbetreuung oder dergleichen. Deshalb kann der unbelegte Betrag für Ferienbetreuung dem Kindsbedarf nicht zugerechnet werden. Die Vorinstanz ist der Ehefrau in dieser Hinsicht insoweit entgegengekommen, als dass sie C.____ Drittbetreuungskosten von insgesamt CHF 220.00 angerechnet hat. Es werden somit CHF 50.00 als Reserve für allfällige zusätzliche Ferienbetreuung für C.____ zugestanden. Der Erhöhung des Grundbetrags für C.____ ab Erreichen des 10. Altersjahrs von CHF 400.00 auf CHF 600.00 wird durch die Reduktion der dannzumaligen Drittbetreuungskosten aufgehoben, zumal ein 10-Jähriger offenkundig weniger Betreuung benötigt als ein 5-Jähriger und es diesen Umstand zu beachten gilt. Ferner ist der Verteilschlüssel der Vorinstanz für die Wohnkosten nicht zu beanstanden. Vorgesehen ist lediglich eine Aufteilung der Wohnkosten auf den betreuenden Elternteil sowie auf die Kinder. Für den auf das Kind entfallende Anteil an den Wohnkosten wird jedoch keine konkrete Berechnungsregel vorgegeben. Sowohl in der Rechtsprechung als auch der Literatur finden sich diesbezüglich zahlreiche Aufteilungsregeln, so bspw. das Kantonsgericht Freiburg, das bei einem Kind in der Regel 20% der Wohnkosten auf das Kind aufteilt (KGer FR vom 27.  März  2017, RFJ 2017, 41, E 3d), wohingegen bei zwei Kindern ca. ein Drittel der Wohnkosten auf diese

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgeteilt werden (vgl. JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, in: FamPra 2017, S. 172 f.). Die Wohnkosten der Ehefrau von insgesamt CHF 1'200.00 werden im Umfang von 25%, resp. im Betrag von CHF 300.00, auf den Sohn und im Umfang von 75%, bzw. im Betrag von CHF 900.00, auf die Ehefrau aufgeteilt. Diese Aufteilung gilt es zu belassen. Die von der Ehefrau überdies geltend gemachten monatlichen Ausgaben im Betrag von CHF 30.00 für Hobbys sind, da keineswegs belegt, aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ebenso unbeachtlich. Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf für den Sohn C.____ im Umfang von CHF 952.00 ist demzufolge korrekt und zu bestätigen. Daraus resultierend gilt es überdies festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Ehefrau keine Unterdeckung im Barbedarf von C.____ entsteht. 4.6 Soweit die Ehefrau eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für den Sohn mit einer Unterdeckung im Betreuungsunterhalt von C.____ begründet, gilt es auch hier, die tatsächlich ausgerichtete Krankenkassenprämienverbilligung zu berücksichtigen. Zudem werden entgegen der Ansicht der Ehefrau bei knappen finanziellen Verhältnissen nur die obligatorische Krankenkassenprämie nach KVG, nicht auch eine allfällige Zusatzversicherung nach VVG, einkalkuliert. Die Ehefrau moniert überdies die Nichtbeachtung der selbst getragenen Arztkosten des Jahres 2018 im Betrag von CHF 120.00. Den vorinstanzlichen Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass es sich bei diesem Betrag um nicht versicherte Kosten, deren medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist, handelt, weshalb diese Position praxisgemäss nicht angerechnet wird. Da dem Ehemann in seinem hypothetisch errechneten Bedarf keine auswärtige Verpflegung zugestanden wurde, wäre es stossend, diese nunmehr einseitig bei der Ehefrau zu berücksichtigen, so dass auch diese Position in der Berechnung keine Beachtung findet. Der geltend gemachte Betrag von CHF 200.00 für die angemessene Altersvorsorge gehört gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und nicht in den Betreuungsunterhalt, weshalb auch diese Position zu streichen ist. Zudem kann der Betrag für die angemessene Altersvorsorge, der während der Dauer der Kinderbetreuung entstandene Vorsorgelücken in der zweiten Säule decken soll, nicht mit einer überhälftigen Teilung für dieselbe Dauer der Kinderbetreuung kumuliert werden (MYRIAM GRÜTTER/ALEXANDRA JUNGO, in: Fam Kommentar Scheidung, Band I, Bern 2017, Art. 124b ZGB N 27). Der vorinstanzlich ermittelte Bedarf der Ehefrau ist folglich korrekt und nicht zu erhöhen. Dementsprechend entsteht auch keine Unterdeckung im Betreuungsunterhalt und der Antrag der Ehefrau auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags für C.____ auf CHF 950.00, wobei festzustellen sei, dass eine Unterdeckung im Umfang von CHF 550.00 bestehe, ist abzuweisen. 5.1 Die Vorinstanz hat den Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab Mai 2017 (recte: Mai 2027) allfällige zu seiner Altersrente ausbezahlte Kinderrenten für den Sohn C.____ bis zu dessen Volljährigkeit an die Ehefrau zu bezahlen, resp. der direkten Auszahlung durch die Sozialversicherung an die Ehefrau zuzustimmen. Diesbezüglich wird ausgeführt, der Ehemann erreiche am 9. Mai 2027 das ordentliche Pensionsalter. Der Sohn C.____ sei jedoch erst am 23. Januar 2033 volljährig. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sei es für den Ehemann nicht mehr zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit die Unterhaltsbeiträge basierend auf dem hypothetischen Einkommen des Ehemannes lediglich bis April 2027 geschuldet seien. Mit Eintritt ins Pensionsalter entstehe der Anspruch des Ehemannes auf Bezug einer Altersrente der AHV und allenfalls auch der Pensionskasse. Solange der Sohn C.____ minderjährig sei resp. sich in Ausbildung befinde, bestehe auch ein Anspruch auf den Bezug von Kinderrenten. Diese habe der Ehemann an seinen Sohn resp. die gesetzliche Vertreterin des Sohnes weiterzugeben. 5.2 Die Ehefrau beantragt für den Sohn C.____ auch nach Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 950.00. Jedoch sei ab Zeitpunkt des Rentenbeginns des Ehemannes die AHV-Kinderrente an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen und abzuziehen. Die Vorinstanz habe ab Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, was eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstelle. Die anrechenbare und effektive Altersvorsorge des Ehe-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mannes setze sich wie folgt zusammen: AHV-Rente geschätzt CHF 1'300.00, Freizügigkeitsleistung Vorsorge CHF 485.00 (gestützt auf die Lebenserwartung in einen monatlichen Betrag umgerechnet) und CHF 826.00 anrechenbarer Vermögensverzehr aus Liegenschaften, womit ein Einkommen inkl. Vermögensverzehr von monatlich CHF 2'611.00 resultiere. Der Ehemann habe aufgrund seiner tiefen Lebenshaltungskosten in Serbien von CHF 500.00 ab seinem AHV- Alter ausreichende Mittel, um seinem Sohn weiterhin den Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 950.00 zu leisten, wovon die Kinderrente der AHV abzuziehen und direkt auszuzahlen sei. 5.3 Der Ehemann wendet ein, es sei nicht klar, über welches Renteneinkommen er dereinst verfügen werde. Es gehe aber nicht an, ihm zur Zeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und ab Eintritt ins Rentenalter auf die tatsächlichen Verhältnisse in Serbien abzustellen. Überdies sei ihm kein Vermögensverzehr einzukalkulieren, da er lediglich eine unverkäufliche Liegenschaft besitze. 5.4 Vorliegend steht einzig fest, dass der Sohn C.____, solange er minderjährig ist oder sich noch in Ausbildung befindet, Anspruch auf eine Kinderrente hat. Deshalb hat die Vorinstanz den Ehemann verpflichtet, ab Mai 2017 (recte: 2027) allfällige zu seiner Altersrente ausbezahlte Kinderrenten für den Sohn C.____ bis zu dessen Volljährigkeit an die Ehefrau zu bezahlen, resp. der direkten Auszahlung durch die Sozialversicherung an die Ehefrau zuzustimmen. Wie hoch die Rente des Ehemannes aus der AHV dereinst ausfallen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Auch kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden, auf welchen Betrag sich die Freizügigkeitsleistung aus beruflicher Vorsorge des Ehemannes im Mai 2027 belaufen wird und ob ihm ein allfälliger Vermögensverzehr aus Liegenschaften angerechnet werden kann. Die von der Ehefrau vorgenommene Berechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes im Zeitpunkt des Rentenbeginns basiert folglich auf reinen Annahmen. Lediglich gestützt auf Hypothesen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kein Unterhaltsbeitrag anzuordnen, weshalb der entsprechende Antrag der Ehefrau abzuweisen ist. 5.5 Bezüglich des Antrags der Ehefrau auf Direktzahlung der künftigen Kinderrenten der AHV ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau gestützt Auf Art. 71 Abs. 1 AHVV dannzumal bei der zuständigen Ausgleichskasse die Auszahlung der Kinderrente an sich beantragen kann. 6. Überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes 6.1 Bereits vor erster Instanz verlangte die Ehefrau die überhälftige Teilung des ehelichen Vorsorgeguthabens gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB und die Zusprechung eines Betrags von CHF 60'000.00 aus dem Vorsorgeguthaben des Ehemannes. Im vorliegenden Verfahren reduziert sie den geforderten Betrag auf CHF 20'000.00. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Ehefrau beantrage die überhälftige Teilung der Pensionskasse des Ehemannes aufgrund ihrer Betreuungspflichten für den Sohn C.____. Die Ehefrau betreue C.____ alleine, soweit nicht eine Drittbetreuung beansprucht werde. Trotz ihrer Betreuungspflichten sei die Ehefrau bis zu ihrer aktuellen Arbeitsunfähigkeit vollzeitlich resp. mit einem 80% Pensum erwerbstätig. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit wolle sie weiterhin erwerbstätig sein. Somit habe sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der von ihr zu leistenden Betreuung nicht eingeschränkt. Dem Ehemann verbleibe bei einer überhälftigen Teilung seiner Pensionskasse keine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge, weshalb der Antrag abzuweisen sei. 6.2 Die Ehefrau wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die tiefen Lebenshaltungskosten im AHV-Alter des Ehemannes in Serbien und sein gesamtes Vermögen nicht ausreichend gewürdigt. Der Ehefrau fehlten aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit von lediglich 80% jährlich CHF 2'160.00 aus AHV- und PK-Rente. Bis C.____ 16 Jahre alt sei, belaufe sich ihr Vorsorgemanko demnach auf CHF 23'760.00 (11 Jahre à CHF 2'160.00). Deshalb mache sie einen reduzierten Betrag von CHF 20'000.00 aus überhälftiger Teilung der Pensionskasse des Ehemannes geltend. Die Vorinstanz habe ihre Vorsorgeeinbusse zu Unrecht aberkannt. Es liege geradezu ein «klassischer» Anwendungsfall einer überhälftigen Teilung vor: Aufgrund der Kinderbetreuungspflichten

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht erleide die Ehefrau Vorsorgelücken, der Sohn sei noch sehr klein und sie erfahre keine Entlastung in der Kinderbetreuung durch den Ehemann. Ein persönlicher Unterhalt oder ein Vorsorgeunterhalt sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht möglich. Der Ehemann verfüge über Vermögenswerte und eine Altersvorsorge, welche bei vergleichsweise tiefen Lebenshaltungskosten ein Mehrfaches der Vorsorgeguthaben bei schweizerischen Lebenshaltungskosten darstellten. Nebst der AHV-Rente und dem Pensionskassenkapital seien Liegenschaften und noch gewisse liquide Mittel vorhanden. Deshalb sei eine überhälftige Teilung mehr als angezeigt. 6.3 Der Ehemann bestreitet den Anspruch auf überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge dezidiert. Die Ehefrau sei 24 Jahre jünger als der Ehemann und es sei ihr durchaus möglich, eine weitaus bessere Altersvorsorge aufzubauen als diejenige des Ehemannes. Der Ehemann könne sein Vorsorgeguthaben nicht weiter äufnen, weshalb er dringend auf die volle Höhe seines Guthabens angewiesen sei. Zudem hätten die Ehegatten knapp ein Jahr zusammengelebt, weshalb sich eine überhälftige Teilung des Pensionskassenguthabens vor diesem Hintergrund als unangemessen erweise. 6.4 Nach Art. 124b Abs. 3 ZGB kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die Anordnung der überhälftigen Teilung setzt zweierlei voraus: Erstens übernimmt der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung die Betreuung der gemeinsamen Kinder und zweitens verfügt der verpflichtete Ehegatte auch nach der überhälftigen Teilung der Austrittsleistung über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge. Die überhälftige Teilung der Austrittsleistungen bezweckt den Ausgleich der nach der Scheidung entstehenden Vorsorgelücke bei der berechtigten Partei. Solche Vorsorgelücken entstehen insbesondere bei der Reduktion oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung (GRÜTTER/ JUNGO, in: Fam- Kom, a.a.O., Art. 124b ZGB N 20 f.). 6.5 Es gilt daher zu prüfen, ob der Ehefrau durch die Kinderbetreuung eine Vorsorgelücke entsteht und ob der Ehemann gleichzeitig über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erachtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend: Die künftige Betreuung von C.____ wird entweder von der Ehefrau persönlich oder von Dritten übernommen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im August 2016 keiner Erwerbstätigkeit nachging und von der Sozialhilfe abhängig war. In ihrer Berufung führt sie aus, bis Ende 2019 als Zimmermädchen in einem Hotel mit einem Pensum von 80% gearbeitet zu haben. Aufgrund eines Sehnenrisses habe sie diese Arbeit nicht mehr ausführen können und ihr sei gekündet worden. Sobald sie wieder arbeitsfähig sei, werde sie eine neue Stelle mit einem Pensum von 60% – 80% suchen. Die Ehefrau wird folglich auch nach der Scheidung ein Arbeitspensum im selben Umfang wie während der Dauer der Ehe aufnehmen, so dass vorliegend keine Vorsorgelücke durch die nacheheliche Kinderbetreuung entstehen wird. Eine Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung ist demnach nicht ersichtlich. Der Ehemann ist mittlerweile 57-jährig und lebt in Serbien. Ob er bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Mai 2027 noch weiteres Vorsorgeguthaben wird äufnen können, erscheint aufgrund seines Wegzugs nach Serbien eher unwahrscheinlich. Die Austrittsleistung seiner beruflichen Vorsorge beläuft sich auf CHF 137'464.60, wovon gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids CHF 2'909.65 auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen sind. Daneben besitzt der Ehemann zwei Liegenschaften in Serbien. Eine davon bewohnt er selbst, die andere weist gemäss Gutachten einen Wert von EUR 17'131.20 auf. Sie befände sich zudem an einem schlechten Marktort und sei praktisch unverkäuflich. Deshalb wird auch der Mietertrag dieser Liegenschaft auf EUR 25.00 pro Monat geschätzt. Den vorinstanzlichen Akten können

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine weiteren Vermögenswerte des Ehemannes entnommen werden. Es kann somit festgestellt werden, dass dem Ehemann bei einer überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge keine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verbliebe. Da die Ehefrau überdies keine Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung erfährt, ist ihr der Antrag auf überhälftige Teilung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Beide Parteien haben beantragt, die Kosten nach dem Verfahrensausgang der jeweils (unterliegenden) Gegenpartei aufzuerlegen. Massgebend für die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall wird die Berufung teilweise gutgeheissen, so dass keine Partei vollständig obsiegt oder unterliegt. Die Ehefrau dringt jedoch mit ihrem Hauptanliegen betreffend Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für den Sohn C.____ durch, so dass es sich rechtfertigt, dem Ehemann die ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten werden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermessensweise wettgeschlagen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). 7.2 Der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau reicht mit Eingabe vom 12. Mai 2020 eine Honorarnote ins Recht, worin 10.4 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 61.50 sowie 7.7% MWSt im Betrag von CHF 169.00 geltend gemacht werden. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'363.80, welche angemessen erscheint und in diesem Umfang zu genehmigen ist. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Ehefrau ist ihrer Rechtsvertreterin somit ein Anwaltshonorar von CHF 2'363.80 inkl. Auslagen und MWSt aus der Staatskasse zu entrichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 15. Oktober 2019 (Verfahren 120 17 3675 IV) wird in teilweiser Gutheissung der Berufung wie folgt geändert: „ Die elterliche Sorge über das Kind der Parteien, - C.____, geboren am 23. Januar 2015, wird der Ehefrau und Mutter übertragen. Die Obhut ist bei der Mutter. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich der Mutter angerechnet.» 2. Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 15. Oktober 2019 (Verfahren 120 17 3675 IV) wird wie folgt korrigiert: „ Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf, - einem hypothetischen Einkommen des Klägers vom CHF 48'900.00, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern, - dem Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 31’200.00, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern.» 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. () … () ... Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

400 20 10 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.04.2020 400 20 10 — Swissrulings