Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 29. November 2019 (400 19 248 [vormals 410 19 248]) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB); örtliche Zuständigkeit (Art. 22 ZPO)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler
Partei A. ____, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Berufungsklägerin
Gegenstand Bereinigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Oktober 2019
A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 trat die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West auf das Gesuch von A. ____ um Bereinigung des Zivilstandsregisters nicht ein und wies ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Des Weiteren wurde A. ____ eine Gerichtsgebühr von CHF 100.00 auferlegt. Begründet wurde das Nichteintreten mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz zufolge Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens ab. B. Gegen diesen Entscheid vom 8. Oktober 2019 erhob A. ____ (nachfolgend: Rechtsmittelklägerin oder Berufungsklägerin), vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Gerichtspräsidentin zu verpflichten, auf das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzutreten. Des Weiteren sei die Gerichtspräsidentin zu verpflichten, neu über
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das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Ebenfalls sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Fürsprech Jürg Walker zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird zusammengefasst angeführt, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts gegeben. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. November 2019 wurde festgestellt, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf eine Stellungnahme verzichtete.
Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar. Dies gilt nicht bloss für Entscheide der streitigen, sondern auch für solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit charakterisiert sich dadurch, dass in einem solchen Verfahren lediglich eine Person als Gesuchstellerin auftritt, um das Gericht zur Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung privater Rechte in nicht streitigen Angelegenheiten zu veranlassen. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten mithin als Endentscheide und können mittels Berufung angefochten werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 14 135 vom 23. September 2014, E. 1). Laut Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO ist bei Begehren um Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB das summarische Verfahren anwendbar (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 22 ZPO N 8; OGer ZH, LF130064 vom 24. Juni 2014, E. II 1). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid vom 8. Oktober 2019 wurde gleichentags spediert und dem Rechtsmittelkläger gemäss Sendungsrückschein der Schweizerischen Post am 9. Oktober 2019 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist durch die Postaufgabe der Eingabe am 17. Oktober 2019 eingehalten. Sachlich zuständig für die Beurteilung der in diesem Fall einzureichende Berufung ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Obwohl der Entscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten gewesen wäre, reichte die Rechtsmittelklägerin am 17. Oktober 2019 eine Beschwerde ein. Sie hat die Rechtsmitteleingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner bezeichnet. Da die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als vorgesehenes Rechtsmittel bezeichnet hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die anwaltlich verbeiständete Rechtsmittelklägerin auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte und in ihrem Irrtum zu schützen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, wenn sie auf die unzutreffende Angabe einer Behörde vertraut (Gutglaubensschutz; Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Allerdings kann sich die Betroffene nicht auf diesen Gutglaubensschutz berufen, wenn sie den Irrtum bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken müssen (BGer 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E 3.1 mit weiteren Hinweisen [unveröffentlichte Erwägung von BGE 141 III 270]). In diesem Sinne wird das Vertrauen der anwaltlich verbeiständeten Partei in die fehlerhafte Belehrung über das zu ergreifende Rechtsmittel nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler zu erkennen (vgl. BGE 141 III 270 E 3.3; BGE 117 Ia 297 E. 2). Vorliegend kann dem Rechtsbeistand der Rechtsmittelklägerin nicht vorgehalten werden, dass er bei systematischer Lektüre des Gesetzes die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen. Denn selbst Lehre und Rechtsprechung äussern sich in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation uneinheitlich über das zu ergreifende Rechtsmittel. So ist beispielsweise aus Entscheiden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und des Obergerichts Zürich ersichtlich, dass das zu wählende Rechtsmittel die Berufung ist (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 14 135 vom 23. September 2014, E. 1; OGer ZH, LF170007 vom 24. März 2017, E. 3; OGer ZH, LF 130064 vom 24. Juni 2014, E. II 1). Hingegen wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass ein Entscheid über die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Bereinigung des Zivilstandsregisters in Form einer Zwischenverfügung erfolge und somit der Beschwerde zugänglich sei (WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Basel 2017, Art. 22 ZPO N 22). Nach dem Gesagten ist die Rechtsmittelklägerin in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Als Folge davon ist die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine Berufung umzuwandeln, um den Irrtum in der Rechtsmittelbelehrung zu heilen (vgl. BGE 117 Ia 297 E. 3c). Aus diesem Grund ist auf die Eingabe vom 17. Oktober 2019 einzutreten und diese fortan als Berufung zu behandeln. 2. Vorliegend strittig ist die örtliche Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West. Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West zieht in ihrem angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2019 in Erwägung, die Berufungsklägerin habe in X. _____ Wohnsitz und es sei für X. ____ das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zuständig. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten. Demgegenüber erwidert die Berufsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, es gehe beim dem Rechtsmittel zugrundeliegenden Gesuch vom 7. Oktober 2019 um eine Korrektur eines (bestehenden) Eintrags im Personenstandsregister. Für eine solche Bereinigung des Zivilstandsregisters sehe Art. 22 ZPO einen örtlich zwingenden Gerichtsstand am Ort vor, in welchem die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten hätte erfolgen müssen. Da sich das einzige Zivilstandsamt des Kantons Basel-Landschaft in 4144 Arlesheim befinde und für diese Gemeinde das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zuständig sei, sei die Zuständigkeit zu Unrecht verneint worden. 3.1 Die Berufungsklägerin verfügt über einen Eintrag im Zivilstandsregister des Kantons Basel-Landschaft (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts Basel-Landschaft vom 24. April 2019 an die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Akten sowie telefonische Bestätigung des http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Zivilstandsamts Basel-Landschaft vom 28. November 2019). Beim Gesuch der Berufungsklägerin vom 7. Oktober 2019 an die Vorinstanz handelt es sich deswegen um eine Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZGB. Es handelt sich nicht um eine Klage auf Feststellung der personenrechtlichen Verhältnisse. Dies wäre eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO infolge fehlender Eintragung im Zivilstandsregister. Diese Unterscheidung ist zentral für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit (WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Basel 2017, Art. 22 ZPO N 8; OGer ZH, LF170007 vom 24. März 2017, E. 4.3.1 ff.). Art. 22 ZPO sieht für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, die Zuständigkeit jenes Gerichts vor, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Es handelt sich dabei, wie bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, um einen zwingenden Gerichtsstand (Art. 22 ZPO; vgl. auch. WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Basel 2017, Art. 22 ZPO N 21). Gemäss § 1 des Dekrets über das Zivilstandswesen bildet das gesamte Gebiet des Kantons Basel-Landschaft einen Zivilstandskreis. Der Sitz befindet sich am Amtssitz der Zivilrechtsverwaltung Basel- Landschaft (§ 2 Abs. 1 Dekret über das Zivilstandswesen), welcher in 4144 Arlesheim liegt. Daraus folgt, dass jenes Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich die Gemeinde 4144 Arlesheim befindet. Nach § 16 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte umfasst der Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft West, welcher massgebend ist für die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz, die Gemeinden des Bezirks Arlesheim, worunter auch die Gemeinde 4144 Arlesheim fällt. Dieser Logik folgend kann geschlossen werden, dass die örtliche Zuständigkeit entgegen dem angefochtenen Entscheid beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West liegt. 3.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz zur Behandlung der von der Berufungsklägerin erhobenen Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Berufung ist demzufolge gutzuheissen. Infolge des Nichteintretens der Vorinstanz ist ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden. Im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Oktober 2019 aus diesem Grund samt Kostenentscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens, zur Erhebung des relevanten Sachverhalts sowie zur Beurteilung der beantragten Bereinigung des Zivilstandsregisters an die Vorinstanz zurückzuweisen. Selbstredend ist bei diesem Verfahrensausgang auch der ablehnende Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und zur Neubeurteilung der weiteren Voraussetzungen von Art. 117 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungsklägerin dringt mit ihrem Begehren im Rechtsmittelverfahren durch. Daraus folgt, dass sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b GebT). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte festzusetzen. Der Rechtsvertreter der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Berufungsklägerin hat darauf verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung, welche vorliegend nach Aufwand zu bemessen ist, von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von rund vier Stunden ergibt dies ein Gesamthonorar von pauschal CHF 1'000.00. Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nur dann zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann. Wegen Fehlens eines entsprechenden Antrags ist auf der Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin keine Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11). Gleiches gilt auch für die in einem Verfahren entstandenen Parteikosten für Kopiaturen, Telefonate, Porti, Reisespesen und ähnliche Auslagen. Diese sind nur zu vergüten, wenn sie explizit als Auslagenersatz in der Honorarrechnung geltend gemacht werden. Nachdem im hier zu beurteilenden Fall der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin darauf verzichtet hat, eine Honorarrechnung einzureichen, ist vom Gericht auch keine Schätzung über allenfalls entstandene Auslagen vorzunehmen. Zusammenfassend ist der Berufungsklägerin demnach eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 exklusiv Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10).
Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Oktober 2019 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 wie auch die Parteikosten gehen zu Lasten des Staates. Fürsprech Jürg Walker wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 exkl. Auslagen und MwSt. aus der Gerichtskasse bezahlt, ohne dass die Berufungsklägerin hierfür rückerstattungspflichtig ist.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Luzius Sidler
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