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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2020 400 19 227

January 21, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,776 words·~34 min·1

Summary

Ehescheidung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. Januar 2020 (400 19 227) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Ehescheidung; keine Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB bei Guthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung einer internationalen Organisation; keine absolute Altersgrenze für altersbedingte Unzumutbarkeit eines Eigenerwerbs bei der unterhaltsansprechenden Partei, welche eine vorübergehend eingestellte Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen und ausdehnen kann; vorzeitige Pensionierung des Unterhaltspflichtigen ohne Kürzung der Altersrente; (unbefristete) Dauer der Unterhaltspflicht über das Pensionsalter der Ehegatten hinaus

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Anschlussberufungskläger gegen B. ____ vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A. ____ (Ehemann oder Kläger bzw. Berufungsbeklagter), geboren am TT.MM.1970, und B. ____ (Ehefrau oder Beklagte bzw. Berufungsklägerin), geboren am TT.MM.1962, beide X.____ Staatsangehörige, haben am TT.MM.1995 in Y. ____ (X. ____) geheiratet. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau hat eine voreheliche Tochter, geboren am TT.MM.JJJJ. Am TT.MM.2014 nahmen die Ehegatten A. ___ und B. ____ das Getrenntleben auf, nachdem der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht) gegen die Ehefrau Klage auf Ehescheidung. Im betreffenden vor dem Zivilkreisgericht unter der Dossier-Nr. 120 16 2560 III geführten Prozess verpflichtete das Zivilkreisgerichtspräsidium den Kläger mit Entscheid vom 27. Juni 2017 zur Bezahlung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrages an die Beklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens von CHF 6'370.00 (Dispositiv-Ziffer 1). Im selben Massnahmenentscheid forderte die Vorinstanz die Beklagte unter Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich auf, sich umgehend um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen. Gegen besagten Entscheid erhoben beide Parteien beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung. Im Rechtsmittelverfahren (Nr. 400 17 235 bzw. 236) einigten sich die Parteien in einer an der kantonsgerichtlichen Parteiverhandlung vom 21. November 2017 getroffenen Vereinbarung sodann in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Juni 2017 auf einen mit Wirkung ab Januar 2016 monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens von CHF 6'300.00. Über eine Verpflichtung der Ehefrau Arbeitsbemühungen anzustellen, ist in besagter Vereinbarung nichts vorgesehen worden. B. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 20. März 2019 wurde die Ehe der Ehegatten A. ____ und B. ____ in Gutheissung der Klage geschieden. Das Scheidungsgericht verurteilte den Kläger zudem gemäss Art. 125 ZGB zur Bezahlung monatlicher und monatlich vorauszahlbarer Unterhaltsbeiträge an die beklagte Ehefrau von CHF 6'300.00 ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Dezember 2020, von CHF 5'000.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2030 und von CHF 1'600.00 ab 1. September 2030 (lebenslänglich). Im Weiteren sah das Zivilkreisgericht die Anpassung besagter Unterhaltsbeiträge an eine allfällige Teuerung nach dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vor. Die güterechtlichen Anträge beider Parteien wies die Erstinstanz vollumfänglich ab. Im Weiteren wurde die Vorsorgeeinrichtung des Klägers angewiesen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes den Betrag von CHF 377'000.00 zugunsten der Ehefrau auf das FZL-Durchlaufskonto bei der C. ____bank zu überweisen. Das Zivilkreisgericht wies sodann den Antrag der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe. Den Unterhaltsanspruch der beklagten Ehefrau bejahte die Erstinstanz zusammenfassend mit der Begründung, dass die Ehe der Parteien langjährig gewesen sei und dass diese bis zur Aufnahme des Getrenntlebens eine sog. Zuverdienstehe geführt hätten. Demensprechend habe die Beklagte aufgrund der Lebensprägung der ehelichen Verbindung einen Anspruch auf Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards, welchen sie auch bei Anrechnung eines hypothetischen Eigeneinkommens nicht vollumfänglich selber zu decken vermöge. Zumal die Leistungsfähigkeit des Klägers aktuell und auch nach dessen Pensionierung vorhanden sei, sei er zu Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB zu verpflichten. Die drei Phasen, für welche Unterhaltsbeiträge in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterschiedlicher Höhe zugesprochen würden (ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Dezember 2020 von CHF 6’300.00, ab Januar 2021 bis August 2030 von CHF 5'000.00 sowie ab September 2030 und unbefristet von CHF 1'600.00) ergäben sich aus der Übergangsfrist für die Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und aus dem Umstand, dass der Ehemann im 60. Altersjahr das Pensionsalter erreichen werde. Der Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge legte die Vorinstanz ein Nettoeinkommen des Klägers von CHF 159'540.00 pro Jahr nach Steuern, ein mutmassliches Renteneinkommen des Klägers nach dessen Pensionierung ab 1. September 2030 von CHF 100'430.00 pro Jahr vor Steuern sowie ein hypothetisches Einkommen der Beklagten nach einer gewährten Übergangsfrist für eine berufliche Eingliederung ab 1. Januar 2021 von CHF 24'000.00 netto pro Jahr und vor Steuern zugrunde. Zu einer güterechtlichen Auseinandersetzung sah sich das erstinstanzliche Scheidungsgericht ausserstande mit der Begründung, es habe mangels entsprechender Abrechnung an einer hinreichenden Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche der Parteien gefehlt. Weiter sei ohnehin mit einem Rückschlag in den Errungenschaften der Parteien zu rechnen, zumal nur spärlich Errungenschaftsaktiven bestünden, welche erheblichen Schulden der Ehegatten gegenüberstehen würden, sodass auch aus diesem Grund keinerlei güterrechtlichen Ansprüche auszumachen seien. Auf den von der Beklagten im Güterrecht des Weiteren geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Kläger auf Teilung dessen «D. ____ fund» ging die Vorinstanz unter den Titel «Ausgleich Berufliche Vorsorge» ein und erwog, dass zwischen den Parteien weder die hälftige Teilung der jeweiligen Austrittsleistung - soweit vorhanden - noch der massgebende Stichtag für die Bestimmung allfälliger Austrittleistungen (1. Januar 2017) umstritten seien. Da die Ehefrau über keinerlei Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verfüge, sei einzig das entsprechende Guthaben des Ehemannes zu teilen und die Hälfte, ausmachend CHF 377'000.00, zugunsten der Ehefrau auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Den ablehnenden Entscheid über die von der beklagten Ehefrau beantragte unentgeltliche Rechtspflege begründete das Zivilkreisgericht mit dem Hinweis, dass diese über Vermögen von rund USD 180'000.00 verfüge, weshalb sie nicht als mittellos gelte. C. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 20. März 2019 erhob die beklagte Ehefrau (Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Daniel Levy, mit Eingabe vom 16. September 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. (...) 2. Für den Fall, dass die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bestätigt werden sollte, sei in Aufhebung bzw. Abänderung von Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids folgende Unterhaltsregelung anzuordnen: « 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltebeiträge zu bezahlen: - CHF 7'750.00 bis und mit 31. August 2035 und - CHF 4'050.00 ab 01. September 2035 (lebenslänglich)» « 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - dem derzeitigen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 165'540.00 pro Jahr und nach Steuern sowie einem mutmasslichen Renteneinkommen des Klägers ab 1. September 2035 von CHF 112'892.00 pro Jahr vor Steuern, - einem Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 0.00 - dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsentscheides. Die Unterhaltsbeiträge sind jährlich auf den 1. Januar der Entwicklung des BFS-Landesindex anzupassen, erstmals per 01. Januar 2021. Massgebender lndexstand ist derjenige des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt nur soweit, als sich das Einkommen des Pflichtigen verändert hat. Die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung trägt der Pflichtige. Die Teuerungsanpassung erfolgt nach jeweils nachfolgender Berechnungsformel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Index im Zeitpunkt des Scheidungsurteils» 3. Für den Fall, dass die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bestätigt werden sollte, sei in Aufhebung bzw. Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids vom 20. März 2019 Folgendes anzuordnen: «5. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, E. ____, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto A. ____ (Participant’s Number XXXX) den Betrag von CHF 377'000.00 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen.» 4. (…) 5. Unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen. D. Die Berufungsantwort und Anschlussberufung des Ehemannes (Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, datiert vom 23. Oktober 2019. Beantragt wird die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin. Für den Fall, dass das angefochtene Urteil infolge örtlicher Unzuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts aufgehoben würde, seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Anschlussberufung wird beantragt, was folgt: 1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 20. März 2019 aufzuheben und es sei der Kläger und Anschlussberufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Anschlussberufungsbeklagten monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 5'000.00 ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. Dezember 2022 und von CHF 4'000.00 ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2030 zu bezahlen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten. E. Die Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte erstattete ihre Anschlussberufungsantwort am 21. November 2019. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin auch für das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Akten bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in Zirkulation gesetzt und den Parteien der begründete Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt.

Auszug aus den Erwägungen: (…) 3. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren materiell nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils: Die Scheidung der Ehe der Parteien als solche sowie das vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die im Güterrecht gestellten Anträge beider Parteien abgewiesen würden. Strittig und im Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu entscheiden, sind die beantragte Änderung der Zahlstelle für die Abfindung an die Berufungsklägerin in Höhe von CHF 377'000.00 aus der Aufteilung des «D. ____ fund» des Berufungsbeklagten sowie bezüglich Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB die Dauer der Leistungspflicht des Berufungsbeklagten und die Höhe des an die Berufungsklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages. 4. Unter dem Titel «Ausgleich berufliche Vorsorge» beantragt die Berufungsklägerin, es seien ihr die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 377'000.00 als Abfindung aus der Aufteilung des «D. ____ fund»-Guthabens des Berufungsbeklagten auf ein von ihr zu bezeichnendes freies Bankkonto zu überweisen. Zur Begründung lässt sie anführen, die Vorinstanz sei bei ihrer entsprechenden Anweisung zur Auszahlung des erwähnten Betrages zu Gunsten der Berufungsklägerin auf das (gebundene) Freizügigkeits-Durchlaufskonto bei der C. ____bank fälschlicherweise davon ausgegangen, es handle sich hier um einen Anspruch nach Art. 122 ZGB, obwohl für das «Pensions System of E. ____» das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nicht anwendbar sei. Dass der «D. ____ fund» seiner Arbeitgeberin, der E. ____, nicht dem BVG-Obligatorium unterstehe, habe der Berufungsbeklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Der Berufungsbeklagte hat die Ausführungen der Berufungsklägerin in seiner Berufungsantwort nicht bestritten mit dem Hinweis, es spiele für ihn keine Rolle, auf welches Konto das Guthaben überwiesen werde, weshalb er darauf verzichte, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Zumal weder der Bestand noch die Höhe des Abfindungsanspruchs zugunsten der Berufungsklägern von CHF 377'000.00 als bestritten gelten, kann es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei der Feststellung bewenden lassen, dass die beantragte Überweisung nicht vorsorgerechtlicher Natur ist und somit entgegen der Vorinstanz kein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB vorliegt, sondern vielmehr über eine güterrechtliche Abfindung zu befinden ist, welche der Dispositionsfreiheit der Parteien unterliegt. Der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten ist E. ____, eine internationale Organisation. Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und E. ___ zur Regelung der rechtlichen Stellung der E. ___ in der Schweiz (SR 0.XXX.XXX.XXX.X) hält ausdrücklich fest, dass E. ___ als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die obligatorische berufliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge untersteht. Da sich der Berufungsbeklagte der in der Berufung beantragten Überweisung auf ein frei von der Berufungsklägerin zu bezeichnendes Konto nicht wiedersetzt, ist dieser Antrag in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt zum Entscheid zu erheben und der zivilkreisgerichtliche Entscheid entsprechend abzuändern. 5. Zum nachehelichen Unterhalt fasste das Zivilkreisgericht die Voraussetzungen nach Art. 125 ZGB im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammen, unter welchen ein Ehegatte gegenüber dem anderen Anspruch auf Alimentierung erheben kann. Danach hat ein Ehegatte bei bestehender eigener Leistungsfähigkeit dem anderen einen angemessenen, nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern es dem Ansprechenden nicht zumutbar ist, für seinen ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind in Anwendung von Abs. 2 von Art. 125 ZGB ausschlaggebend: - die Aufgabenteilung während der Ehe; - die Dauer der Ehe; - die Lebensstellung während der Ehe; - das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; - Einkommen und Vermögen der Ehegatten; - der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; - die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; - die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. Dabei wird dem Scheidungsgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Die Vorinstanz orientierte sich in ihren Erwägungen zur Anwendung von Art. 125 ZGB an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Prüfung der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches ein dreistufiges Vorgehen zu wählen ist. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Ehe anhand der gesetzlichen Kriterien als lebensprägend einzustufen ist. Nur in diesem Fall entsteht überhaupt erst ein Unterhaltsanspruch (Clean-Break Prinzip). Wird diese Frage bejaht, ist der gebührende Unterhalt des ansprechenden Ehegatten nach dem zuletzt gelebten Standard vor Aufnahme des Getrenntlebens zu beziffern. Schliesslich sind die Möglichkeiten einer Eigenversorgung der ansprechenden Partei und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu klären (BGE 134 III 145 mit Hinweisen auf ältere Entscheide). 6. Bis zur Aufnahme des Getrenntlebens am TT.MM.2014 dauerte das eheliche Zusammenleben der Parteien, welche am TT.MM.1995 geheiratet hatten, beinahe 19 Jahre. Der vorinstanzliche Befund einer lebensprägenden Ehe im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im Rechtsmittelverfahren zurecht nicht beanstandet. Ebenso wenig moniert werden die Erwägungen des erstinstanzlichen Scheidungsgerichts zur bis zur Trennung gelebten Lebenshaltung und zur Wahl der Berechnungsmethode. Demnach hat auch das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz von der Prämisse auszugehen, dass die Ehegatten und Prozessparteien

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht während ihrem Zusammenleben gemäss den zivilkreisgerichtlichen Erkenntnissen sich auf folgendes verständigt hatten: Der Berufungsbeklagte sorgte zur Hauptsache für den finanziellen Lebensunterhalt beider Parteien, einschliesslich der vorehelichen Tochter der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin war in erster Linie um die Führung des Haushalts und die Betreuung ihrer Tochter besorgt und erzielte als Gesangscoach/-lehrerin einen Nebenverdienst. Gesicherte Kenntnis über einen Eigenerwerb der Berufungsklägerin besteht aufgrund der Akten für die Jahre 2011 bis 2013. Im Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass das erzielte eheliche Gesamteinkommen für die Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes verwendet worden sei, ohne dass eine Sparquote erzielt worden sei. Das Zivilkreisgericht erachtete vor diesem Hintergrund die Berechnungsmethode des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung als den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen. Gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis kann in der Tat darauf verzichtet werden, die damaligen tatsächlichen Ausgaben während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten zu ermitteln, sofern das eheliche Einkommen gesamthaft für den gemeinsamen Haushalt, mithin für die Bestreitung des laufenden ehelichen Unterhalts, verwendet wurde, ohne dass zugleich eine nennenswerte Sparquote erzielt worden wäre. In diesen Fällen führe auch die Methode mit erweiterter Existenzminimumberechnung und Überschussverteilung zu einem korrekten Ergebnis (BGE 140 III 485, E. 3.3; BGer 5A_495/2013 E. 3.3). Das Zivilkreisgericht hat sich für diese Unterhaltsberechnungsmethode entschieden, da in der hier zu beurteilenden Ehegeschichte nicht aktenkundig sei, dass die Parteien während der Ehe nennenswerte Ersparnisse erzielt hätten. Das Kantonsgericht ist an diese Sachverhaltsfeststellung gebunden, zumal diese von den Parteien im Rechtsmittelverfahren nicht kommentiert wurde. Auch in rechtlicher Hinsicht wird die erstinstanzliche Meinung betreffend die anzuwendende Berechnungsmethode geteilt. Demnach sind im Einklang mit der Vorinstanz die individuellen Lebenshaltungskosten der Parteien ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 festzulegen, bestehend aus einem Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.) und Zuschlägen wie Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum ist anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für allgemeine Versicherungen (soweit nicht im Grundbetrag enthalten), Steuern und allfällige Abzahlungen von ehelichen Schulden. Schliesslich ist auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten, vorliegend auf Seiten der Berufungsklägerin, der Betrag zu berücksichtigen, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist. (…) 12.5.1 Vorab zur Frage, ob es der Berufungsklägerin altersbedingt weder zumutbar noch möglich sein soll, für einen Eigenerwerb zu sorgen, gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht seit der Einführung des sog. Prinzips des «clean break» im nachehelichen Unterhaltsrecht gemäss Art. 125 ZGB darauf tendiert, die Altersgrenze, ab welcher ein beruflicher Wiedereinstieg nicht mehr realisiert werden könne, zunehmend nach oben zu versetzen. Die Altersgrenze bei 45 Jahren

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stammt noch aus der Rechtsprechung zum alten Unterhaltsrecht nach Art. 151 bzw. 152 aZGB. Bei dieser Richtzahl zum Alter wurde dabei stets auch auf den während einer langen Ehe den Haushalt führenden Ehegatten verwiesen, was zeigt, dass das Bundesgericht das Alter nicht als isoliertes Kriterium berücksichtigt haben wollte. Die Altersgrenze als auschlaggebendes Entscheidungskriterium sollte vielmehr nur dann zur Anwendung kommen, wenn Unterhaltsansprüche nach einer lebensprägenden Ehe mit klassischer Rollenverteilung zu beurteilen waren. Ebenfalls von Beginn weg hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der 45-Jahr-Richtlinie nicht um eine starre Regel handle, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden könnte. Im Weiteren ist grundsätzlich für die Bestimmung des massgeblichen Alters auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf ein Ehegatte vermutungsweise nicht mehr mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes rechnen. Das Alter bzw. die entsprechende Grenze für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei gemäss Bundesgericht als Vermutung zu verstehen, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte bereits während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dementsprechend wird regelmässig betont, dass die Praxis zur Altersgrenze hauptsächlich auf die Frage der Wiederaufnahme (und nicht der Ausdehnung) der Erwerbstätigkeit zugeschnitten sei. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sei im Falle eines beruflichen Wiedereinstieges nach jahrelangem Erwerbsunterbruch anders zu beurteilen als bei einer Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit (vgl. zum Ganzen: BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra 2015, S. 21 ff., unter Referenzierung auf die reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung). 12.5.2 Im vorliegenden Fall kann der Berufungsklägerin die Zumutbarkeit eines Eigenerwerbs auch nach Ansicht des Kantonsgerichts wegen ihres Alters nicht von vornherein abgesprochen werden. Unabhängig vom (ausstehenden) Nachweis einer entsprechenden Einschränkung aus gesundheitlichen Gründen hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass für die altersbedingte Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeitsaufnahme auf das Alter zum Zeitpunkt der Trennung abzustellen ist. Die Berufungsklägerin war damals 52-jährig. Unkommentiert liess die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die vorinstanzliche Feststellung, dass die Parteien eine Zuverdienstehe geführt hätten, in welcher auch die Ehefrau bis ins Jahr 2013 einen Eigenerwerb in selbständiger Tätigkeit als professionelle Sängerin und ausgebildete Gesangslehrerin erzielt habe. Die Arbeitstätigkeit vollends aufgegeben hat sie gemäss Vorinstanz erst kurz vor Aufnahme des Getrenntlebens per August 2014. Zum Scheidungszeitpunkt war die Berufungsklägerin im Alter von 57 Jahren bereits deutlich über der bundesgerichtlich skizzierten Altersgrenze. Nach Ablauf der im Hinblick auf den Wiederaufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährten Übergangsfrist bis Januar 2021 würde sie gar im 59. Altersjahr sein. Dass das Zivilkreisgericht bei dieser Ausgangslage von der Berufungsklägerin forderte, einen Eigenerwerb zu erzielen, mag auf den ersten Blick stossend erscheinen. Bei genauerer Betrachtung kann der Vorinstanz indessen kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden. Die Berufungsklägerin vertritt zwar den Standpunkt, dass sie aufgrund der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 wieder von vorne beginnen müsste, um den verlorenen Kundenstamm wiederaufzubauen. Insofern sei es nicht eine Weiterführung, sondern ein Wiedereinstieg im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher ihr nach

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht langer Ehedauer nicht mehr zumutbar und auch nicht möglich sei. Das Kantonsgericht würde der Berufungsklägerin allenfalls beipflichten, wenn von ihr erwartet würde, dass sie mit Jahrgang 1962, nachdem sie die Stelle vor rund 6 Jahren beispielsweise aufgrund einer Kündigung verloren hätte, ohne berufliche Ausbildung eine neue Anstellung finden sollte. Dies wäre wohl weder zumutbar noch möglich. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch nicht vergleichbar. Gemäss Vorakten und unbestrittenen Angaben der Parteien ist die Berufungsklägerin ausgebildete Sängerin und Gesangslehrerin. Mit ihrer Tätigkeit war es ihr zudem bis kurz vor der Trennung möglich, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Daraus erhellt bereits, dass die vom Bundesgericht für einen Wiedereinstieg bei ehebedingter, langjähriger Abwesenheit aus dem Erwerbsleben entwickelten Kriterien, nach welchen eine bestimmte Altersgrenze vermutungsweise eine Erwerbstätigkeit unzumutbar und unmöglich erscheinen lässt, nicht anwendbar ist. Inwiefern sie aufgrund ihres Alters prinzipiell nicht mehr imstande sein soll, an ihre bisherige Tätigkeit, welche sie vorübergehend aufgegeben hat, anzuknüpfen, hat sie nicht begründet. Die Art der Tätigkeit wird mit Gesang und musikalischer Begleitung von Schülerinnen und Schülern am Klavier umschrieben. Körperliche Beeinträchtigungen, welche diese Tätigkeit verunmöglichen würden, werden keine geltend gemacht. 12.5.3 Eine andere Frage betrifft die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit, also welches Pensum altersbedingt zumutbar wäre. Wie die Vorinstanz das von ihr zugrunde gelegte Teilpensum von 20% hergeleitet hat, ist für die Rechtsmittelinstanz nicht nachvollziehbar. Das Zivilkreisgericht spricht zwar den im Recht liegenden Arztberichten die Beweistauglichkeit ab, zumal diese eine klare Prognose hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands vermissen liessen und auch keine fachlich fundierte Diagnose bestehen würde. Trotzdem orientierte sich die Erstinstanz zumindest teilweise an den ärztlichen Einschätzungen. Sie verneint die Zumutbarkeit eines Vollpensums, um dann ohne konkrete Begründung 5 Wochenstunden als zumutbar zu bezeichnen mit dem ergänzenden Hinweis, dass dies auch von den behandelnden Ärzten nicht in grundsätzlicher Weise in Abrede gestellt werde. Nicht stringent begründet erscheint auch die gewährte Übergangsfrist, nachdem für die altersbedingte Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Trennungszeitpunkt massgebend sein soll und gesundheitliche Beeinträchtigungen als nicht erwiesen angesehen wurden. Die Plausibilisierung des auf Basis der 5 Wochenstunden hochgerechneten Jahreseinkommens von netto CHF 25’850.00 mit dem Umsatz gemäss dem einzigen bei den Vorakten liegenden Geschäftsabschluss der damaligen GmbH der Berufungsklägerin aus dem Jahr 2012 von CHF 27’421.00 verfängt zudem nicht, weil nicht abgeklärt ist, wie viele Unterrichtslektionen im Jahr 2012 erteilt wurden und wie sich der Geschäftsaufwand betragsmässig gewinnmindernd ausgewirkt hat. Zusammenfassend wird sich die Vorinstanz mit der Frage des Arbeitspensums und des erzielbaren Einkommens allenfalls nochmals auseinandersetzen müssen, sofern von einer einwandfrei erwiesenen Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen werden kann. Auf die Frage der Höhe des für diesen Fall zumutbaren Pensums ist zudem bei der Beurteilung der Anschlussberufung zurückzukommen. (…) 14.1 Die Vorinstanz sprach der Berufungsklägerin einen persönlichen unbefristeten Alimentenanspruch zu. Mit Blick auf die Pensionierung des Berufungsbeklagten und der damit einhergehen Einkommenseinbusse ermittelte das Zivilkreisgericht den massgebenden Zeitpunkt des Eintritts

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Berufungsbeklagten ins Pensionsalter und das dannzumalige Renteneinkommen. Eine amtliche Erkundigung bei E. ____ habe ergeben, dass gemäss aktuellem Pensionssystem der E. ____ für Angestellte, die vor dem 1. Oktober 2014 bei A. ____ angestellt worden seien, die Möglichkeit bestehe, sich ab dem 50. Lebensjahr vorzeitig pensionieren zu lassen, sofern sie mindestens zehn Dienstjahre aufweisen würden. Erfolge eine derartige vorzeitige Pensionierung allerdings vor dem 60. Lebensjahr, werde die Rente deutlich gekürzt. Nach erreichtem 60. Altersjahr bestehe Anspruch auf eine volle Rente. In diesem Sinne sei das reguläre Pensionierungsalter für den Berufungsbeklagten das Alter 60. Sofern weiterhin ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bei der E. ____ bestehe, gäbe es die Möglichkeit, bis zum 66. Altersjahr weiter zu arbeiten. Nach Erreichen des 66. Altersjahres sei eine Pensionierung obligatorisch. Das übliche bzw. durchschnittliche Pensionierungsalter der Mitarbeiter der E. ____ variiere je nach der persönlichen Situation. Für Mitarbeiter, die wie der Berufungsbeklagte vor dem 1. Oktober 2014 als Angestellte in die E. ____ eingetreten seien, gelte jedoch tendenziell, dass sie mit Erreichen des 60. Altersjahres in Pension gehen würden, insbesondere wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits 25 oder mehr Dienstjahre geleistet hätten. Dies sei darin begründet, dass ab dem 25. Dienstjahr nur noch die Hälfte an Pensionsansprüchen pro zusätzliches Dienstjahr erworben werden könne. Eine Pensionierung nach 25 Dienstjahren sei üblich, da die E. ____ nach eigenen Angaben eine Verjüngung des Teams anstrebe. Deshalb seien auch die restriktiven Bestimmungen betreffend Pensionsleistungen nach dem 25. Dienstjahr erlassen worden. Wie der Berufungsbeklagte bei seiner Befragung durch das Gericht an der Hauptverhandlung angegeben habe, sei er seit dem Jahr 2005 bei der E. ____ beschäftigt. Vor Aufnahme des Getrenntlebens hätte es dem gemeinsamen Plan der Ehegatten entsprochen, dass er sich mit Alter 55 hätte pensionieren lassen, um das Leben gemeinsam zu geniessen. Per September 2030 - und damit mit Alter 60 plus 6 Monate - werde er seine 25 Dienstjahre erreicht haben, weshalb die Vorausberechnung seiner Rentenleistungen auf diesen Zeitpunkt erstellt worden sei. Das Zivilkreisgericht erachtete es sodann aufgrund der erhaltenen Auskünfte als erstellt, dass das reguläre Pensionierungsalter bei der E. ____ grundsätzlich mit dem 60. Altersjahr erreicht werde, da ab diesem Alter keine Rentenkürzungen mehr vorgenommen würden. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung seien aber - nebst persönlichen Gründen - auch die Anzahl Dienstjahre. Entsprechend der kontinuierlich angestrebten Verjüngung des Mitarbeiterstamms sei es für Angestellte der E. ____ grundsätzlich nicht attraktiv, länger als 25 Dienstjahre bei der E. ____ zu verbleiben. Beim Berufungsbeklagten sei demnach von einer Pensionierung per September 2030 auszugehen, da dieser dannzumal zum einen sein 60. Altersjahr erreicht haben werde und zum anderen auch die erforderliche Anzahl Dienstjahre aufweise. Das Renteneinkommen des Berufungsbeklagten per September 2030 bezifferte die Vorinstanz gestützt auf eine Auskunft bei der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten auf CHF 100'430.00 pro Jahr bzw. von CHF 8'369.00 pro Monat. 14.2 Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Berufungsbegründung, dass es unabhängig von der Üblichkeit einer vorzeitigen Pensionierung bei der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten unterhaltsrechtlich nicht angehe, von ihr eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Alter von beinahe 59 Jahren zu verlangen und gleichzeitig dem Berufungsbeklagten zuzugestehen, sich im 60. Altersjahr pensionieren zu lassen, ohne dass dies von Arbeitgeberseite zwingend sei. Es sei

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Berufungsbeklagten zudem zumutbar, bis zum in der Schweiz ordentlichen Pensionierungsalter von 65 zu arbeiten. Dies habe umso mehr zu gelten, wenn das den Ehegatten bei einer Pensionierung im Alter 60 zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreiche, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien auf Seiten des Berufungsbeklagten zudem keine auszumachen, welche einer Erwerbstätigkeit bis zum ordentlichen Pensionsalter entgegenstehen könnten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid müsste der Berufungsbeklagte sodann mit einem Renteneinkommen in Höhe von CHF 8'369.00 der Berufungsklägerin einen Unterhaltsbeitrag von gerade einmal CHF 1'600.00 bezahlen, womit ihm selber rund CHF 6'800.00 verblieben, also praktisch genau gleich viel wie dies bei der Unterhaltspflicht während seiner Aktivitätsdauer der Fall sei. Demgegenüber verblieben der Berufungsklägerin neben diesen CHF 1'600.00 nur noch das von ihr selbst generierte, indessen als unzumutbar und unmöglich bestrittene Einkommen verfügte, was selbst gemäss den Anforderungen der Vorinstanz lediglich zu einem Gesamteinkommen von maximal rund CHF 3'500.00 monatlich führte und offenkundig weder dem ehelichen Standard entspreche noch als angemessen bzw. bedarfsdeckend bezeichnet werden könne. Angesichts der zugestandenermassen lebensprägenden Ehe und der nicht vorhandenen bzw. äusserst eingeschränkten Eigenversorgungskapazität der Ehefrau sei es daher dem Ehemann entgegen der Auffassung der Vorinstanz absolut zumutbar, sich erst mit 65 Jahren pensionieren zu lassen. Dies wirke sich gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben der E. ____ vom 15. März 2019 überdies insofern positiv auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten aus, als sein Renteneinkommen mit «Splitting» bei Pensionierung im Alter von 65 CHF 9’407.00 statt CHF 8’369.00 betragen werde. 14.3 Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, die Ausführungen zum Einkommen nach Eintritt ins Pensionsalter und zum massgebenden Zeitpunkt der Pensionierung seien allein schon deshalb nicht zu hören, weil sie ohne Bezugnahme zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt seien. Eine Pensionierung des Berufungsbeklagten im 60. Altersjahr sei immer dessen Ziel gewesen, was auch der Berufungsklägerin bekannt gewesen sei. Der Berufungsbeklagte behauptete, die Absicht einer Pensionierung mit 60 Jahren sei einem gemeinsamen Lebensplan der Parteien entsprungen. Eine Pensionierung mit Alter 60 und 25 Dienstjahren sei bei der E. ____ üblich. Es sei keineswegs widersprüchlich, wenn der Berufungsklägerin noch für eine bestimmte Zeitdauer in gewissem Umfang ein Eigenverdienst angerechnet werde, jedoch gemäss dem gemeinsamen Lebensplan und auch der Praxis bei der E. ____ von einer Pensionierung des Berufungsbeklagten mit Alter 60 ausgegangen werde. Die Vorinstanz habe demnach korrekt entschieden. 14.4 Dass jeder Ehegatte nach seinen Kräften für die Bestreitung seines gebührenden Unterhalts besorgt zu sein hat und nur soweit Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten hat, sofern er den eigenen Bedarf nicht mit Eigenerwerb zu decken vermag und der andere hinreichend leistungsfähig ist (Art. 125 ZGB), wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5 hievor). Freiwillige Dispositionen, welche eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bewirken, sind dabei unbeachtlich, soweit das effektiv erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken. Diesfalls ist vom hypothetischen höheren Einkommen auszugehen, sofern dieses weiterhin zu erreichen, zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (exemplarisch BGE 137 III 118 E. 2.3). Der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund entgegenzuhalten, dass sie den im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsbeklagten erhobenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt hat, sofern die Parteien den gebührenden Unterhalt mit ihren Einkommen nicht zu decken vermögen. Diese Frage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, solange nicht feststeht, wie es um die Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin steht. Sollte die Würdigung der noch zu erhebenden und bereits bestehenden Beweise ergeben, dass aus der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens (bestehend aus einem Renteneinkommen des Berufungsbeklagten mit oder ohne allfälligem Erwerb der Berufungsklägerin) mit dem Gesamtbedarf eine Unterdeckung resultiert, ist die Frage des Pensionierungszeitpunkts im Lichte der zitierten Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen zu beurteilen. Für diesen Fall teilt das Kantonsgericht die Ansicht der Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte unterhaltsrechtlich verpflichtet wäre, seine aktuelle Leistungsfähigkeit über das 60. Altersjahr hinaus zu erhalten. Für das Kantonsgericht ist nachvollziehbar, dass es dieser aus wirtschaftlichen Überlegungen vorzöge, nach zurückgelegtem 60. Altersjahr und erreichten 25 Dienstjahren beruflich kürzer zu treten, weil ein Weiterarbeiten von Arbeitgeberseite weder gefördert würde noch im Hinblick auf die Pensionierung finanziell besonders lohnenswert wäre. Hingegen könnte eine solche freiwillige und frühzeitige Einstellung der Erwerbstätigkeit mit der damit verbundenen Einkommenseinbusse aus familienrechtlicher Warte nicht gutgeheissen werden. Wie dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist und von den Parteien im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, ist die Pensionierung langjähriger Mitarbeitender im Alter 60 bei der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten zwar Usanz, ohne dass diese gemäss deren Vorsorgesystem jedoch zwingend vorgeschrieben wäre. Offenbar bestünde gar die Möglichkeit bis zum 66. Altersjahr weiterzuarbeiten. Der vom Berufungsbeklagten ins Feld geführte gemeinsame Lebensplan vermag nichts daran zu ändern, dass dieser nach der Scheidung seine Erwerbskapazität längst möglich auszuschöpfen hat, um seine Unterhaltspflicht (bei bestehender Unterdeckung) zu erfüllen, zumal die Scheidung selber nicht Teil des (gemeinsamen) Planes gewesen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist demnach nicht nur von einer Zumutbarkeit, sondern auch von der Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der aktuellen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage des monatlichen Nettoeinkommens von CHF 13‘295.00 monatlich netto (bzw. je nach Ergebnis der nachzuholenden Erkundigungen im Sinn der vorstehenden Erwägung unter Ziffer 13.4 auf Basis eines höheren Salärs) über das 60. Altersjahr hinaus auszugehen. Die Berufungsklägerin erachtet in ihrer Berufung eine Pensionierung im Alter von 65 Jahren als zumutbar, so dass das Kantonsgericht in Nachachtung der bestehenden Verhandlungsmaxime keinen Anlass hat, von einem späteren Zeitpunkt auszugehen. Die Berufungsklägerin trägt in der Berufung sodann vor, dass beim Berufungsbeklagten keine gesundheitliche Einschränkung bekannt sei, welche einer möglichen Erwerbstätigkeit bis zum Alter 65 entgegenstehen könnte. Dies wird vom Berufungsbeklagten nicht bestritten. Für den Fall einer Pensionierung mit Alter 65 beziffert die Berufungsklägerin das Renteneinkommen der Gegenpartei berufungsweise mit CHF 9‘407.00 pro Monat, was der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort ebenso unkommentiert liess. Daraus ergibt sich, dass für den Fall einer Unterdeckung mit einem Renteneinkommen des Berufungsbeklagten per September 2030 in Höhe von CHF 8‘369.00 der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Berechnungsphasen und bezüglich des gesprochenen Unterhaltsbeitrages ab

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zeitpunkt in Höhe von CHF 1‘600.00 in Gutheissung der Berufung als aufgehoben gilt. Die Unterhaltspflicht wird in diesem Fall erst per 1. September 2035, dem mutmasslichen ordentlichen Pensionierungsalter, in der Höhe anzupassen sein, wobei dannzumal von einem anerkannten Renteneinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 9‘407.00 pro Monat auszugehen wäre. (…) 17.1 Davon ausgehend, dass es keine gesetzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs auf das Pensionierungsalter der unterhaltsberechtigten oder –verpflichteten Partei hin gebe, verpflichtete das Zivilkreisgericht den Berufungsbeklagten ab Eintritt in dessen Pensionsalter zu einer Unterhaltszahlung an die Berufungsklägerin von monatlich CHF 1'600.00. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, es liege insofern eine spezielle Situation vor, als dass der Berufungsbeklagte zufolge seiner Anstellung bei der E. ____ nicht bei der AHV angeschlossen sei und dementsprechend beide Parteien nach ihrer Pensionierung keine AHV-Rente erhalten würden. Die Altersvorsorge der Berufungsklägerin bestehe demnach einzig aus ihrem hälftigen Anteil am «D. ___ fund» des Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 377'000.00 sowie aus den monatlichen Zahlungen unter dem Titel Vorsorgeunterhalt in Höhe von CHF 1'100.00 bis 31. August 2030. Hinzu komme ihr Eigengutsvermögen in X. ____ in Höhe von rund USD 180'000.00. Weitere bedeutsame Anwartschaften auf Seiten der Berufungsklägerin würden keine geltend gemacht. Es sei offensichtlich, dass die Berufungsklägerin im Gegensatz zum Berufungsbeklagten, der nach seiner Pensionierung ein mutmassliches Renteneinkommen von CHF 8'369.00 pro Monat erhalten werde, über keine vergleichbare Altersvorsorge verfügen werde. Da die Berufungsklägerin zufolge der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung des während der Ehe gelebten Standards habe, welchen sie jedoch nicht aus eigener Kraft vollumfänglich zu decken vermöge, sei vorliegend unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Vorsorgesituation auch nach der mutmasslichen Pensionierung des Berufungsbeklagten ein angemessener nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet. Hinsichtlich Höhe dieses Unterhaltsbeitrags erscheine es folgerichtig, diesen auf den Betrag festzusetzen, den die Berufungsklägerin aus der 1. Säule erhalten würde, wäre der Berufungsbeklagte für die massgebende Dauer bei der AHV versichert gewesen. Das Zivilkreisgericht errechnete sodann eine mutmassliche AHV-Rente von monatlich CHF 1’562.00 und erkannte auf einen Unterhaltsbeitrag ab Pensionierung des Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 1'600.00, nachdem es einen Eingriff ins familienrechtlich erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bei entsprechender Unterhaltshöhe verneint hatte. 17.2 Die Berufungsklägerin erachtet das Abstützen auf eine hypothetische AHV-Rente insofern als unzutreffend, als dabei ausser Acht gelassen geblieben sei, dass sie Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards habe. Die Vorinstanz hätte sowohl den Bedarf der Berufungsklägerin als auch ihren Eigenerwerb für diese Phase ermitteln müssen, und den Fehlbetrag als Unterhaltsbeitrag festsetzen müssen. Zudem sei die Unterhaltsberechnung für die letzte Phase entgegen der Vorinstanz nicht per September 2030, sondern erst per September 2035 vorzunehmen. 17.3 Der Berufungsbeklagte bestreitet einen (unbefristeten) Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin in geltend gemachter Höhe von CHF 4'050.00 für die Phase ab Pensionierung des Un-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht terhaltspflichtigen mit Alter 65 im Jahre 2035. Die Argumentation der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, soweit sie – entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin – keine konkrete Unterhaltsberechnung mehr vornehme. Die Vorinstanz habe zu Recht berücksichtigt, dass bei der Scheidung vorliegend das während der Dauer der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben unter den Parteien je hälftig aufgeteilt werde und demnach kein Grund bestehe, dass den im Scheidungsrecht geltenden Grundsätzen der Befristung der Unterhaltsbeiträge abgewichen werde. Dass die Vorinstanz dennoch einen gewissen Unterhaltsbeitrag auch nach der Pensionierung des Berufungsbeklagten zuspreche, sei mehr, als der Berufungsklägerin zustehen würde. 17.4 Nach geltendem Recht wird die Frage nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs nicht geregelt. Art. 125 ZGB nennt lediglich die Kriterien, die bei der Frage nach Höhe und Dauer einer Unterhaltspflicht zu beachten sind. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Zivilkreisgerichts insofern, als die Unterhaltspflicht unter rechtlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt des erreichten ordentlichen Pensionsalters der Parteien nicht ex lege als aufgehoben gilt. Es mag sein, dass bei einer Vielzahl der Fälle eine entsprechende Befristung aus tatsächlichen Begebenheiten angezeigt ist, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Beendigung der beruflichen Aktivitätsphase nicht mehr gegeben ist, weil keine hinreichende Altersrente bezogen wird, welche im betreffenden Fall die Bestreitung von Unterhaltszahlungen erlauben würde. Dies ergibt sich unter anderem auch aus einem Urteil des Bundesgerichts (BGer) 5A_435/2011, wo unter anderem unter Ziffer 7.2 folgendes erwogen wurde: „Soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken und ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, so dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und er auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird.“ Im konkreten Fall hat das Bundesgericht den kantonalen Entscheid, wonach der Unterhaltsanspruch der 17 Jahre jüngeren Ehefrau in reduzierter Höhe über das Pensionsalter des Ehemannes hinaus gewährt wurde, unter Hinweis auf die fortbestehende Leistungsfähigkeit des Schuldners im Einzelfall geschützt. In einem weiteren Entscheid, in welchem der Pflichtige, wie auch im vorliegenden Fall, nach der Berechtigten pensioniert wird bzw. wurde, wies das Bundesgericht in allgemeiner Weise wiederum darauf hin, dass Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe, wenn auch in der Praxis meistens ein Rentenanspruch nur bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zuerkannt werde. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sich die Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsgläubigerin verändere, wenn diese pensioniert werde, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus Erster und Zweiter Säule zum vormaligen Erwerbseinkommen stünden. Nach der Pensionierung beider Ehegatten würden diese im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen verfügen: Bei der AHV würden die Beitragsjahre des Unterhaltsschuldners auch für die Unterhaltsgläubigerin gelten; bei der beruflichen Vorsorge würden die während der Ehe angesparten Altersguthaben anlässlich

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Scheidung hälftig geteilt, anschliessend greife gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt. Erreiche der unterhaltsansprechende Ehegatte, so das Bundesgericht weiter, das Rentenalter zuerst, habe er über diesen Zeitpunkt hinaus grundsätzlich Anspruch darauf, den während der häuslichen Gemeinschaft gelebten Standard weiterführen oder zumindest auf gleichem Niveau leben zu können wie der noch erwerbstätige Ehegatte (BGer 5A_43/2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGer 5A_474/2013 E. 5.2 und BGer 5A_249/2007 E. 8.1). Dabei spiele es keine Rolle, ob in der Einkommenssituation des pensionierten Ehegatten ein ehebedingter Nachteil zum Ausdruck komme oder nicht. Unabhängig vom (Pensions-)Alter gilt gemäss Art. 125 ZGB, dass ein Ehegatte bei vorausgesetzter Leistungsfähigkeit dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag schuldet, soweit letzterer nach Eintritt ins Rentenalter für den dannzumaligen gebührenden Unterhalt nicht mehr selber aufkommen kann. Das Bundesgericht weist dem Unterhaltsrecht nicht die Aufgabe zu, einen allenfalls mangelhaften Vorsorgeausgleich zu kompensieren (vgl. immerhin aber Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Der Altersunterschied der Parteien habe jedoch unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob dem älteren Ehegatte eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zustehe, eine ähnliche Bedeutung wie eine vorbestehende Erkrankung oder Behinderung eines Ehepartners (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB); solche Umstände könnten ein spezifisches Beistandsvertrauen schaffen, weil die Partner mit dem Eheschluss das betreffende Schicksal implizit zum gemeinsamen gemacht haben (BGer 5A_43/2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 5A_767/2011 E. 7.3 und 5A_856/2011 E. 2.3). So hat das Bundesgericht in einem Fall, wo die unterhaltsberechtigte Frau 61 und der Mann 55 Jahre alt war, davon abgesehen, die Alimente bis zum AHV-Alter der Frau zu befristen. Es begründete dies damit, die Frau verfüge über keine Vorsorge der 2. Säule und habe sich mit ihren Alimenten auch keine genügende berufliche Vorsorge aufbauen können (BGer 5A_249/2007 E. 8.3). Das Kantonsgericht stellt als Fazit der erwähnten Rechtsprechung demnach fest, dass weder Gesetz noch Praxis bei lebensprägenden Ehen den nachehelichen Unterhaltsanspruch mit der Pensionierung der Ehegatten enden lassen. Vielmehr ist wie bei jeder anderen Konstellation auch – in Anwendung der zu Art. 125 ZGB entwickelten Kriterien – zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach erreichtem ordentlichen Pensionsalter bei andauerndem Unterhaltsbedarf des anderen Ehegatten weiterhin gegeben ist oder nicht. Dass die Vorinstanz hypothetisch errechnet hat, wie die Rentensituation der Berufungsklägerin aus der Ersten Säule der AHV wäre und damit den Unterhaltsanspruch ab Pensionierung des Pflichtigen auf diese Höhe begrenzt hat, hält demnach den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 125 ZGB nicht stand. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt aufzuheben. Ausgangspunkt für die Neubeurteilung ist der gebührende Unterhalt, welcher auf den Eintritt der Ehegatten in ihr Pensionsalter zu bestimmen ist. Auch die Frage der finanziellen Mittel der Berufungsklägerin ist auf diesen Zeitpunkt hin neu zu beurteilen. Dass der Berufungsbeklagte ab September 2035 über ein Renteneinkommen von CHF 9‘407.00 pro Monat verfügen wird, wurde bereits festgelegt (vgl. E. 14.4 hievor). Demnach wird erkannt:

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Ziffer 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019 wird aufgehoben und die E. ____ wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter den Ehegatten angewiesen, vom Vorsorgekonto A. ____ (Participant’s number XXXX), den Betrag von CHF 377'000.00 auf ein von der Berufungsklägerin, B. ____, zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen. (…)

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_377/2020).

400 19 227 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2020 400 19 227 — Swissrulings