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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2019 400 19 176

November 12, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,334 words·~37 min·1

Summary

Vorsorgliche Massnahmen/Abänderung Ehescheidungsurteil

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. November 2019 (400 19 176) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Grundsatz der Rügepflicht des Rechtsmittelklägers im Sinne von Art. 310 ZPO bei Berufung im summarischen Verfahren mit geltender Offizial- und strenger Untersuchungsmaxime gemäss Art. 284 und 276 i.V.m. 271 lit. a und 296 ZPO; Ausnahme bei augenscheinlichem Fehler der Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung bzw. bei Erforderlichkeit einer weitergehenden Erforschung eines bestimmten Sachverhalts aufgrund neuer Hinweise (E. 3.1 ff.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Dr. Claudia M. Mordasini, substituiert durch Advokatin Nadine Grieder, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Abänderung Ehescheidungsurteil Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 27. Juni 2019 A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ wurden mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht) vom 25. April 2016 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht über die beiden Kinder der Parteien, C. ____, geboren am TTMMJJJJ, und D. ____, geboren am TTMMJJJJ, wurde beiden Eltern gemeinsam belassen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Obhut über den Sohn C. ____ wurde dem Vater zugeteilt, während die Tochter D. ____ der Obhut der Mutter anvertraut wurde. Gemäss der mit besagtem Entscheid genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung gleichen Datums liess sich der Ehemann, A. ____, unter anderem verpflichten, der Ehefrau, B. ____, für die gemeinsame Tochter D. ____ bis zu deren Mündigkeit einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 und für die Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen solchen von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem stellten die Ehegatten damals in der Vereinbarung fest, dass mit dem Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 500.00 keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können, wobei sich der Fehlbetrag auf CHF 1'950.00 belaufe. B. Der geschiedene Ehemann (Kläger), vertreten durch Advokatin Dr. Claudia Mordasini, reichte gegen seine geschiedene Ehefrau (Beklagte), vertreten durch Advokat Dieter Roth, am 17. Mai 2018 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. April 2016 ein. Mit Eingabe vom 8. März 2018 (recte: 2019) gelangte der Kläger in diesem Abänderungsprozess (Verfahren-Nr. 120 18 1414 IV) mit den Begehren an das Zivilkreisgerichtspräsidium, es seien die gemäss Ziffer 3 des Scheidungsurteils bzw. gemäss den Ziffern 4 und 5 der mit erwähntem Entscheid genehmigten Scheidungsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Tochter D. ____ und die Beklagte persönlich für die Dauer des Abänderungsprozesses superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, per sofort auszusetzen. Zudem sei die Beklagte superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verpflichten, dem Kläger für den gemeinsamen Sohn per sofort für die Dauer des Verfahrens monatlich und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten; alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung führte der Kläger zusammenfassend an, dass die Beklagte zufolge mangelnder finanzieller Mittel im Zeitpunkt des Scheidungsentscheids zu keinen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn C. ____ habe verpflichtet werden können. Seit dem Scheidungszeitpunkt hätten sich sowohl die Verhältnisse der Beklagten wie auch diejenigen des Klägers äusserst stark und dauerhaft verändert. Die Beklagte erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'265.75 zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen, wogegen sie im Zeitpunkt der Scheidung ein solches von CHF 1'419.00 angegeben habe, welches entsprechend auch gerichtlich berücksichtigt worden sei. Der Kläger habe infolge der intensiven Betreuung seines kranken Sohnes sein Pensum reduzieren müssen und verdiene aktuell monatlich nur noch CHF 6'463.00 (inklusive 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen). Es sei ihm deswegen nicht mehr möglich, für die Tochter und die Beklagte Unterhalt zu bezahlen. Im Weiteren sei erstellt, dass C. ____ auf Unterhaltsbeiträge der Mutter angewiesen sei. Deshalb sei die Beklagte zu verpflichten, für C. ____ ab sofort monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen. C. Die Beklagte stellte für die Dauer des Verfahrens mit Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 29. März 2019 mehrere Anträge im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes zum Sohn C. ____, welchen sie seit Mai 2018 nicht mehr gesehen habe. Ebenso ersuchte sie um Absetzung des Erziehungsbeistandes und um Einsetzung einer anderen Person für diese Aufgabe. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019 zum Antrag des Klägers auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abänderung der Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragte sie die kostenfällige Abweisung der entsprechenden klägerischen Begehren, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung liess die Beklagte im Wesentlichen ausführen, der Kläger habe seit Juni 2018 keine Unterhaltsbeiträge mehr an die Beklagte bezahlt. Es könne nicht angehen, dass der Kläger sein Einkommen während dem laufenden Abänderungsverfahren verringere und gestützt darauf vorsorglich bereits das erzielen wolle, was er im Hauptverfahren begehre. lm Gesuch vom 8. März 2018 (recte 2019) würden keine neuen Unterlagen eingereicht, sondern es werde bloss auf das verwiesen, was teilweise seit bald einem Jahr bei den Verfahrensakten liege. Es bestehe keine Dringlichkeit der ersuchten vorsorglichen Massnahmen. Die Beklagte habe einerseits wegen der anhaltenden Verweigerung des Besuchsrechts für den Sohn C. ____ durch den Kläger sowie wegen des Kaufs einer Immobilie ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend erhöht. Neben ihrer Erwerbstätigkeit betreue sie die Tochter D. ____. Aufgrund dieser Doppelbelastung könne ihr nicht zugemutet werden, mehr als ein 50%-Pensum zu leisten. Sie erziele aktuell bei weitem nicht (mehr) den Lohn, welchen der Kläger behaupte. Zudem würde der Kläger keine Angaben bezüglich seines Einkommens im Zeitpunkt der Scheidung machen. Er werde damit den Anforderungen an eine gehörige Begründung seiner Anliegen nicht gerecht. D. Das Zivilkreisgericht wies sowohl die Abänderungsanträge des Klägers in Sachen Unterhalt als auch die Anträge der Beklagten zu den Kinderbelangen mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab. Seinen abschlägigen Massnahmenentscheid zur beantragten vorsorglichen Aufhebung der Unterhaltspflicht des Klägers und Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für C. ____ begründete der Vorderrichter zusammengefasst dahingehend, dass seit der Ehescheidung keine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zum Scheidungszeitpunkt präsentiert hätten, sei aus dem Scheidungsurteil selber nicht ersichtlich. Aus den Scheidungsakten ergebe sich jedoch ein Einkommen des Klägers mit einem damaligen Arbeitspensum von 80% in Höhe von rund 6'000.00 netto pro Monat und bei der Beklagten ohne Angaben zum Arbeitspensum ein solches von rund CHF 1'700.00 netto pro Monat zuzüglich Kinder- und Erziehungszulage von CHF 285.00. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil von CHF 1'500.00 und der angegebenen Unterdeckung von CHF 1'950.00 resultiere ein damals massgeblicher Grundbedarf für die Beklagte samt Tochter von insgesamt CHF 5'435.00. Das aktuelle Nettoeinkommen der Beklagten bezifferte die Vorinstanz mit CHF 4'115.00 pro Monat und befand, dass die Unterhaltsansprecherin gemessen am Arbeitserwerb zum Scheidungszeitpunkt mit einem Mehrverdienst von rund CHF 2'130.00 die Unterdeckung auffange, weshalb keine unterhaltsrechtlich relevante wesentliche Veränderung der Verhältnisse auszumachen sei. Beim Kläger ermittelte der Zivilkreisgerichtspräsident ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 6'467.00, was gegenüber dem Einkommen zum Scheidungszeitpunkt einer Steigerung gleichkomme. Die Vorinstanz stellte diesem Einkommen einen aktuellen Gesamtbedarf des Klägers mit C. ____ von CHF 5'234.00 gegenüber und kam zum Schluss, dass im Rahmen einer im Hinblick auf den Hauptentscheid unpräjudiziellen und summarischen Überprüfung auch beim Kläger nicht von wesentlich veränderten Verhältnissen auszugehen sei, weshalb sich eine Abänderung der Unterhaltsregelung bereits für die Dauer des Abänderungsprozesses nicht rechtfertige.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob A. ____ (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Dr. Claudia M. Mordasini, substituiert durch Advokatin Simone Thierstein, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend Kantonsgericht), gegen den Entscheid des Zivilreisgerichts vom 27. Juni 2019 Berufung und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen. Demnach seien die gemäss Ziffer 3 des Scheidungsurteils bzw. gemäss den Ziffern 4 und 5 der mit Scheidungsurteil genehmigten Scheidungsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Tochter D. ____ und die Beklagte persönlich für die Dauer des Abänderungsprozesses vorsorglich per sofort aufzuheben. Zudem sei die Beklagte vorsorglich zu verpflichten, dem Kläger für den gemeinsamen Sohn per sofort für die Dauer des Verfahrens monatlich und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger nebst dem Beizug der Scheidungsakten und der vorinstanzlichen Akten des Abänderungsverfahrens die Edition von Unterlagen durch die Gegenpartei zu deren aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation. Zudem wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht lediglich gestützt auf die Lohnabrechnungen März und Mai 2019 zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich das Einkommen der Berufungsbeklagten seit dem Scheidungszeitpunkt um nur gerade CHF 2'130.00 erhöht habe. In Tat und Wahrheit habe ihr Einkommen im Jahre 2017 CHF 8'717.00 und im Jahre 2018 CHF 10'265.00, jeweils netto pro Monat und zuzüglich Kinderzulage, betragen. Vollständige Unterlagen zum Einkommen der Berufungsbeklagten lägen nicht vor, weshalb diese anzuhalten sei, ihre Einkommenssituation lückenlos zu dokumentieren. Der Berufungsbeklagten sei es möglich und zumutbar, ein Einkommen zu erzielen, welches die Unterdeckung im Scheidungszeitpunkt bei weitem übersteige. Indem die Vorinstanz die für den Unterhalt relevante wesentliche Veränderung der Verhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten verneine, werde Art. 129 Abs. 1 ZGB verletzt. Aufgrund der wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse seien die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen, wobei der Berufungskläger für die Berechnung des Grundbedarfs der Parteien und deren Kinder auf das vorsorgliche Massnahmebegehren vom 8. März 2019 und die Klagebegründung vom 31. Januar 2019 verweist. Ebenso auf die Eingabe vom 8. März 2019 bzw. die dortigen Ausführungen und Beweise verweist der Berufungskläger hinsichtlich Vorliegen einer Gefährdung oder Verletzung des Anspruchs, eines drohenden und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, der zeitlichen Dringlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahmen. F. Die Berufungsantwort von B. ____ (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Dieter Roth, datiert vom 25. Juli 2019. Beantragt wurde in Bestätigung des Erstinstanzentscheids die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Insbesondere gegen die beantragte Edition weiterer Unterlagen zu Vermögen und Einkommen im Rechtsmittelverfahren setzt sie sich mit dem Hinweis auf die summarische Natur des Verfahrens und auf die bereits von der Vorinstanz verlangten Unterlagen, welche bereits im Recht lägen, zur Wehr. Zu ihrer Einkommenssteigerung führ-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Berufungsbeklagte aus, sie habe während einigen Monaten einen überobligatorischen Einsatz geleistet und ihr Arbeitspensum durch Übernahme von zusätzlichen Nachtschichten und Überstunden massiv erhöht, um eine Liegenschaft zu kaufen. Die Einkommenserhöhung sei nicht nur überobligatorischer, sondern auch vorübergehender Natur gewesen. Mittlerweile habe sie ihr Pensum auf den für sie tatsächlich und rechtlich möglichen Umfang reduziert, indem sie mittlerweile für zwei verschiedene Arbeitgeber in einem Pensum von insgesamt 60% tätig sei. Die Bezifferung des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens mit rund CHF 4'115.00 durch die Vorinstanz sei korrekt. Dem Berufungskläger wirft die Berufungsbeklagte eine mutwillige Einkommensreduktion vor, zumal der in seiner Obhut stehende Sohn, C. ____, eine Tagesschule besuche. Der Berufungskläger habe es zudem versäumt, einen Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt mit den aktuellen Begebenheiten vorzunehmen, und sei fälschlicherweise alleine aufgrund einer vorübergehenden Erhöhung des Einkommens bei der unterhaltsberechtigten Berufungsbeklagten davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbeiträge ohne Rücksicht auf die Situation im Scheidungszeitpunkt neu festzusetzen seien. G. Mit Verfügung vom 21. August 2019 schloss der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft unter anderem den Schriftenwechsel und setzte den Parteien Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu ihrem Vermögen und Einkommen. Die Parteien kamen der richterlichen Editionsaufforderung mit ihren Eingaben vom 5. September 2019 (seitens des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten) und vom 23. September 2019 (seitens der Berufungsbeklagten) nach. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, zu welcher die Parteien persönlich und in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen sind, fand am 12. November 2019 statt. An besagter Verhandlung wurde eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO durchgeführt und den Parteivertretern mit dem Hinweis auf das rechtliche Gehör zu den (an der Verhandlung) eingereichten Unterlagen und auf die in Kinderbelangen geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime zweimalig das Wort erteilt, sich zur Sache zu äussern. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen gemäss seiner Berufungsbegründung grundsätzlich fest. Bezüglich des geltend gemachten Unterhalsbeitrages für den Sohn C. ____ beantragte er neu, es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger rückwirkend per 8. März 2019 für die Dauer des Abänderungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2’722.00 (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragte erneut die Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet eine vorsorgliche Massnahme vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO, nämlich der Entscheid des Präsidenten des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West im Verfahren 120 18 1414 IV vom 27. Juni 2019, mit welcher unter anderem die Abänderungsanträge des Berufungsklägers betreffend Unterhalt für die Dauer des Verfahrens erstinstanzlich abgewiesen worden waren. Beantragt wurde mit Wirkung ab 8. März 2019 die Aufhebung der Pflicht des Berufungsklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der geschiedenen Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter D. ____ von insgesamt CHF 1'500.00 pro Monat und die Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für C. ____ von monatlich mindestens CHF 1'000.00. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. 2. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO somit innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründet eröffnete Entscheid vom 27. Juni 2019 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 1. Juli 2019 zugestellt. Die Berufung ist am 11. Juli 2019 der Schweizerischen Post übergeben und demnach rechtzeitig erhoben worden (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 3.1 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Berufung den formellen und inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Obgleich die Zivilprozessordnung (ZPO) die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht erwähnt, geht das Kantonsgericht mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Die ZPO legt im Weiteren nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen inhaltlicher Art die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidfindungsgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdar-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehlern eigenständig forschen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308- 327a ZPO, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 311 ZPO N 82 ff.; REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 311 ZPO N 36). Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels im Rahmen des kantonalen Instanzenzugs sind, soweit es um die Geltendmachung von Rechtsverletzungen geht, weniger streng als im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 356 E. 1.3; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 386 N 896). Der Berufungskläger muss sich mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzen, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Kann aus einer Berufung hergeleitet werden, welche Rechtssätze der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid als verletzt erachtet, ist auf das Rechtsmittel im Zweifel einzutreten, auch wenn nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird. Nicht einzutreten ist dagegen auf eine Berufung stets, wenn sich der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage in solchen Fällen ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 12 132 E. 1.2; 400 13 28 E. 1.2, 400 13 90 E. 2.1 oder 400 17 271 E. 1.2). Diese zivilprozessualen inhaltlichen Vorgaben an eine Berufungsschrift gelten gleichermassen für Rechtsmitteleingaben jedwelchen Verfahrens, also auch für summarische Verfahren mit geltender Offizial- und strenger Untersuchungsmaxime, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. (Art. 284 und 276 i.V.m. 271 lit. a und 296 ZPO; sinngemäss: KUNZ, in: ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 311 ZPO N 83 mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz einzuschreiten, sofern der Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich ist oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist. 3.2 Die vorliegend zu beurteilende Berufung vom 11. Juli 2019 erfüllt die zivilprozessualen Anforderungen an den Inhalt nur teilweise. Die betreffende Eingabe ist als Berufung bezeichnet und enthält zweifellos auch rechtsgenügliche Anträge. Bei der Rechtsmittelbegründung hielt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Berufungskläger indessen nicht durchwegs daran, im Sinne von Art. 310 ZPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. Der Berufungskläger rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Einkommensentwicklung der Berufungsbeklagten durch die Vorinstanz in den Jahren 2017 und 2018 und der damit einhergehenden fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Die angefochtene Unterhaltsberechnung sei insofern auch rechtsfehlerhaft, weil der Vorderrichter dabei das deutlich höhere Einkommen der Berufungsbeklagten aus der Vergangenheit nicht berücksichtigt und somit Art. 129 Abs. 1 ZGB falsch angewendet habe. Es würde eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliegen, weshalb die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen seien. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass diese Kritikpunkte zulässige Rügen im Sinne von Art. 310 ZPO darstellen, weshalb bis hierhin auf die Berufung einzutreten ist. 3.3 Hinsichtlich der Berechnung des Grundbedarfs auf Seiten des Berufungsklägers zusammen mit C. ____ bzw. der Berufungsbeklagten mit D. ____ verweist der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe pauschal auf das vorsorgliche Massnahmebegehren vom 8. März 2019 bzw. auf die Klagebegründung vom 31. Januar 2019, beides bei den vorinstanzlichen Akten. Im Lichte des unter Ziffer 3.1 hievor umschriebenen Rügeprinzips taugen diese Angaben ohne Bezugnahme zum zivilkreisgerichtlichen Verfahren nicht, den vorinstanzlichen Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Berufungsklägers mit dem Sohn C. ____ im Einzelnen ermittelt und diesen insgesamt mit CHF 5'234.00 beziffert. Zudem wurde in den betreffenden Erwägungen unter Ziffer 8.4 des angefochtenen Entscheids begründet, weshalb bestimmte Positionen nicht berücksichtigt wurden. Zum aktuellen Bedarf der Berufungsbeklagten machte der Zivilkreisgerichtspräsident sodann keine Angaben. Der Pauschalverweis auf vorinstanzlich vorgetragene Ausführungen in schriftlichen Eingaben an das Zivilkreisgericht ohne Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid stellt eine unzulässige appellatorische Kritik dar. Die Berufungsbegründung erweist sich in diesem Punkt somit als ungenügend, weshalb auf die Berufung, soweit Kritik an der Grundbedarfsberechnung geübt wird, nicht einzutreten ist. 3.4 An der Parteiverhandlung reichte der Berufungskläger Unterlagen zu den monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen seines persönlichen Grundbedarfs nach, ohne dabei zu differenzieren, ob besagte Beweismittel der Vorinstanz bereits vorgelegen haben und durch den Vorderrichter überhaupt nicht oder falsch gewürdigt wurden oder ob es sich dabei um neue Beweismittel handelt. Für die Beurteilung der Berufung ist es der Rechtsmittelinstanz ohne entsprechende Erläuterungen des Rechtsmittelklägers nicht möglich, den Erstinstanzentscheid, soweit es um die Ermittlung und Bezifferung der Bedarfspositionen der Parteien und der gemeinsamen Kinder in der Unterhaltsberechnung geht, im Sinne von Art. 310 ZPO zu überprüfen. Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.3 gelten hier sinngemäss. 3.5 Betreffend Schulkosten und Stundenplan von C. ____ in der Tagessonderschule E. ____ in Z. ____ und die Bestätigung von F. ____ wurden jedoch offensichtlich erst nach dem Erstinstanzentscheid erhältlich gemachte bzw. nachträglich verfasste Urkunden ins Recht gelegt, um nachzuweisen, dass C. ____ unter der Woche, von Montag bis Freitag, in der Schule nicht ganztags betreut werde. Auch die Aussagen aus der Befragung des Berufungsklägers an der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptverhandlung vor zweiter Instanz zu seinem Betreuungsaufwand stellen nachträglich in diesem Zusammenhang (von Amtes wegen erhobene) Beweismittel dar, welche dem vorliegenden Berufungsentscheid grundsätzlich zugrunde zu legen sind. Dies rechtfertigt sich, weil für das Berufungsgericht ohne weiteres augenscheinlich ist, dass die beweismässige Erhebung der konkreten Betreuungszeiten von C. ____ für die Unterhaltsberechnung relevant sein könnte, weshalb der Berufungskläger hier aufgrund der Untersuchungsmaxime von seiner Rügelast teilweise befreit wird (vgl. auch Erwägungen unter Ziffer 3.1, letzter Satz, hievor). Im Weiteren sind die vorliegend zur Diskussion stehenden nachträglich im zweitinstanzlichen Verfahren eingebrachten Beweismittel auch unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zweifellos entgegenzunehmen. Gemäss überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt. Es gehört auch zur Aufgabe eines Berufungsrichters, nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend zumindest teilweise von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 18 E. 2.2 und 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). 4.1 Wie bereits erwähnt, moniert der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid in rechtsgenüglicher Weise im Zusammenhang mit der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Berufungsbeklagten. Er führt an, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ihr monatliches Einkommen seit dem Scheidungszeitpunkt um lediglich CHF 2'130.00 erhöht habe. Seit der Scheidung im Jahre 2016 habe sich ihr Nettoeinkommen innert kurzer Zeit fast verachtfacht. Sie habe bereits im Jahre 2017 monatlich CHF 8'717.00 verdient, wobei ihr die G. ____ ein monatliches Einkommen von CHF 1'787.00 (inklusive Kinder- und Erziehungszulage) und das H. ____ - Spital ein monatliches Einkommen von CHF 6'930.00 ausbezahlt habe. Danach sei es der Berufungsbeklagten im Jahre 2018 sogar möglich gewesen, ihr Einkommen noch einmal massiv zu erhöhen. Gemäss den Lohnabrechnungen der G. ____ und des H. ____ - Spitals (Januar bis März 2018) habe sie sogar ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'265.75 zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen erzielt. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Berufungsbeklagte angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'419.00 zu verfügen. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid vom 27. Juni 2019 davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte zum Scheidungszeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen CHF 1'700.00 bezogen habe. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen wegen des Abänderungsverfahrens auf angebliche CHF 4'115.00 reduziert haben soll, sei bezeichnend und dürfe nicht massgebend sein, zumal es mitunter um Kindesunterhalt gehe. Aber auch in diesem Fall läge eine Einkommenssteigerung von mindestens CHF 2'415.00 vor. Abgesehen davon, wäre bereits die von der Vorinstanz zu tief berechnete Einkommenssteigerung von monatlich CHF 2'130.00 eine für den Unterhalt relevante wesentliche Veränderung der Verhältnisse und damit ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Die Vorinstanz verletze den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO, indem sie das massge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bende Einkommen der Berufungsbeklagten nicht gestützt auf die dafür erforderlichen Lohnunterlagen und allenfalls unter Einbezug eines hypothetischen Einkommens festgestellt habe. Die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Berufungsbeklagten lediglich ein massgebendes Einkommen von rund CHF 4'115.00 anzurechnen sei, stütze sich lediglich auf eine Lohnabrechnung der G. ___ sowie eine Lohnabrechnung des H. ____ - Spitals aus zwei verschiedenen Monaten, wobei diese beiden Tätigkeiten bereits seit Jahren parallel und in einem deutlich höheren Pensum ausgeführt würden. Das Gericht sei seiner Pflicht zur Erforschung des wesentlichen Sachverhalts betreffend die in Frage stehenden Kindesunterhaltsbeiträge somit nicht nachgekommen. Da es der Berufungsbeklagten im Jahr 2018 möglich gewesen sei, ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 10'265.75 zu erzielen, habe sie bewiesen, dass ihr ein Einkommen in dieser Höhe möglich und zumutbar sei, weshalb ihr allenfalls ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens CHF 10'265.75 angerechnet werden müsse. Mit diesem Einkommen sei es der Berufungsbeklagten sodann möglich, einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C. ___ in beantragter Höhe zu bezahlen. Zudem sei sie nicht mehr auf nachehelichen Unterhalt angewiesen. Die im Berufungsverfahren beigezogenen Unterlagen zum Einkommen der Berufungsbeklagten hätten bestätigt, dass diese nicht nur vorübergehend, sondern über rund 2 Jahre ein deutlich höheres Einkommen, als von der Vorinstanz angenommen, erzielt habe. Dass sie ihr Arbeitspensum in dem Moment reduziert habe, in welchem der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren seine Anträge zur Änderung der Unterhaltsregelung während der Dauer des Verfahrens gestellt habe, verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb weiterhin vom höheren (hypothetischen) Einkommen ausgegangen werden müsse. Daraus resultiere eine dauerhafte wesentliche Veränderung, welche eine Unterhaltsabänderung bereits während der Dauer des Verfahrens rechtfertige. Der vorinstanzliche Entscheid sei in dieser Hinsicht fehlerhaft. 4.2 Die Berufungsbeklagte bezifferte ihr durchschnittliches aktuelles Nettoeinkommen pro Monat anhand der Einkommensbelege ab Mai 2019 mit CHF 4'206.00 (inkl. Kinderzulage), was zwar leicht höher sei, als von der Vorinstanz angenommen (CHF 4'115.00), aber in derselben Grössenordnung liege, wie im angefochtenen Entscheid ermittelt. Dass sie vorübergehend ein höheres Einkommen erzielt habe, treffe zwar zu, sei hier aber irrelevant, da es sich um eine ausserordentliche, nicht dauerhafte und überobligatorische Einkommenssteigerung handle, welche seit Mai 2019 nicht mehr realisiert werde. Als Grund für die Einkommenssteigerung gab die Berufungsbeklagte an, mit dem Mehrverdienst ein Eigenheim zu finanzieren, was ihr zwischenzeitlich auch gelungen sei. Seit sie ihr Pensum wieder reduziert habe, arbeite sie mit einem 40%-Pensum bei der G. ____. Zudem würde sie im H. ____ - Spital mit einem schwankenden Pensum, aber durchschnittlich in etwa zu 20%, Nachtwachen halten. 4.3 Die Vorinstanz verneinte eine wesentliche und dauerhafte Veränderung auf der Einkommensseite der Berufungsbeklagten. lm Jahr 2017 sei der Berufungsbeklagten von der G. ____ ein monatliches Einkommen von CHF 1'787.00, inklusive Kinder- und Erziehungszulage, bestätigt worden. Das H. ____ - Spital bescheinige der Berufungsbeklagten zudem im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von rund CHF 6'930.00. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2018 werde sodann ein durchschnittliches Einkommen bei der G. ____ von CHF 1'465.00 (zuzüglich Kinder und Erziehungszulage) und ein solches beim H. ____ - Spital

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 8'700.00 ausgewiesen. Aus der Lohnabrechnung März 2019 der G. ___ und Mai 2019 des H. ____ Spitals ergebe sich sodann ein Einkommen von CHF 2'421.05 zuzüglich CHF 358.75 Kinder- und Erziehungszulage bzw. ein solches von CHF 1'630.60 inkl. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn. Gestützt auf diese beiden Lohnabrechnungen sei von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 4'115.00 netto (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Ferienentschädigung) auszugehen. lm Vergleich zum Einkommen der Beklagten zum Scheidungszeitpunkt liege eine Steigerung ihres Einkommens um rund CHF 2'130.00 vor. Die Berufungsbeklagte könne mit diesem Mehrverdienst die in der Scheidungskonvention festgehaltene Unterdeckung wettmachen. Aus diesem Grund liege bei ihr keine unterhaltsrelevante wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Berufungsbeklagte betreue nebst ihrer beruflichen Tätigkeit ihre siebenjährige Tochter D. ____. Unpräjudiziell für den Entscheid im Hauptverfahren sei der Berufungsbeklagten, auch wenn sie vorübergehend ein höheres Einkommen erzielt habe, heute kein auf ein 100 %-Pensum berechnetes Einkommen anzurechnen. 4.4 Soweit der Berufungskläger die Sachverhaltsfeststellung zur Ermittlung des Einkommens der Berufungsbeklagten beanstandet, indem der Vorderrichter auf zwei Lohnabrechnungen verschiedener Monate und unterschiedlicher Arbeitgeber abgestellt habe, erscheint diese Rüge berechtigt. Der Vorinstanz war bekannt, dass das Einkommen der Berufungsbeklagten monatlich unterschiedlich hoch ausfällt. Dass sie bei dieser Sachlage keine weiteren Nachforschungen zur Ermittlung des aktuellen Einkommens der Berufungsbeklagten im Jahre 2019 angestellt hat, ist zumindest diskutabel. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil sich auch, wie nachstehend gezeigt wird, bei Bejahung einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung in diesem Zusammenhang am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts ändern würde. 4.5 Für die Beurteilung der gerügten Rechtsverletzung bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der damit verbundenen Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten gilt es vorab, die Anforderungen an eine Unterhaltsabänderung im vorsorglichen Massnahmeverfahren für die Dauer des Abänderungsprozesses in Erinnerung zu rufen. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 276 ZPO kann das Gericht im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt es immer auch die Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO zu beachten, wonach eine Partei Anspruch auf schnelle richterliche Hilfe durch Erlass vorsorglicher Massnahmen hat, wenn sie glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wird oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Entsprechend ihrem Zweck setzt die vorsorgliche Massnahme einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 15). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachenprognose zu treffen (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 38). Sodann hat das angerufene Gericht eine sog. Nachteilsprognose zu stellen, nach welcher die Frage zu beurteilen ist, inwiefern der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil aus der Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner entsteht. Für die Hauptsachen- und Nachteilsprognose bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung von nachehelichem Unterhalt und auch von Kindesunterhalt gelten besondere Regeln. Die Herleitung derselben hat zum einen vor dem Hintergrund von Art. 261 ZPO unter Berücksichtigung familienrechtlicher Besonderheiten zu erfolgen. Zum andern gilt es in zivilprozessualer Hinsicht zu bedenken, dass vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass, wenn auch vorläufig für die Dauer des Verfahrens, eine rechtskräftige Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil abzuändern oder aufzuheben vermögen. Letzteres begründet den Ausnahmecharakter vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess, weshalb solche nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen gerechtfertigt sind (BGE 118 II 228). Grundvoraussetzung bilden gemäss Bundesgericht hierfür liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Unterhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGer 5P.101/ 2005 E. 3 mit Hinweis auf BGE 118 II 228). An den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen von Abänderungsverfahren sind deshalb ebenso strenge Anforderungen zu knüpfen wie an die Abänderung selbst (OGer BE ZK 12 377 HOH, in: FamPra 2013 S. 211 ff. E. 2). Ausnahmen dürfen nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Die Prüfung, inwiefern liquide Verhältnisse vorliegen und ob positive Prozessaussichten bestehen, ist gestützt auf die Voraussetzungen vorzunehmen, welche die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages zur Folge haben, was unter anderem bei Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsansprechenden bzw. –pflichtigen der Fall sein kann. Bei zusätzlichem Erwerbseinkommen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob dieses aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt. Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit können keinen Grund für eine Abänderung darstellen (Art. 129 Abs. 1 ZGB; SCHWENZER/BÜCHLER, in: Fam- Komm Scheidung, Bd. I, Bern 2017, 3. Aufl., Art. 129 ZGB N 10 ff.; zum Ganzen: vgl. auch Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 197, E. 6.1 f. sowie 400 17 238 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). 4.6 Der vorliegende Antrag des Berufungsklägers auf Abänderung der Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil bereits für die Dauer des Abänderungsprozesses scheitert nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, an der fehlenden Glaubhaftmachung eines hinreichend liquiden Anspruchs. Dem Zivilkreisgericht ist im Ergebnis beizupflichten, dass im Rahmen einer Summarprüfung eine Anpassung für die Dauer des Verfahrens nicht angezeigt ist. Das Kantonsgericht holte im Hinblick auf einen allfälligen reformatorischen Entscheid in der Berufungssache und einem Antrag des Berufungsklägers folgend bei der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 12. September 2019 sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen des laufen-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Jahres ein. Die Berufungsbeklagte kam dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 ihre Lohnabrechnungen der Monate Januar bis August 2019 ihrer beiden Arbeitgeber (G. ____ und H. ____ - Spital) ein. Die Berufungsbeklagte führte zudem in der Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren vom 15. Mai 2019 (S. 9), in ihrer Berufungsantwort und im Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht übereinstimmend aus, dass sie aktuell bei der G. ____ mit einem festen Arbeitspensum von 40% beschäftigt sei und dabei ein Einkommen von CHF 2'779.80 netto pro Monat (inkl. CHF 200.00 Kinderzulage und CHF 158.75 Erziehungszulage) erziele. Dies lässt sich anhand der eingereichten Lohnabrechnungen März 2019 bis August 2019 nachvollziehen. Das Einkommen beim H. ____ - Spital, welches sie aus der Leistung von Nachtwachendienst erziele, so die Berufungsbeklagte, variiere monatlich leicht und entspreche im Durchschnitt einem 20%-Pensum. Diese Ausführungen sind aufgrund der Lohnabrechnungen Mai bis August 2019 plausibel. Durchschnittlich betrug das Einkommen in dieser Zeit CHF 1'427.00. Gesamthaft erwirtschaftet die Berufungsbeklagte somit aktuell und effektiv im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'206.00 (inkl. Kinder- und Erziehungszulage). Die Berufungsbeklagte bestätigte ein Eigeneinkommen in dieser Höhe an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht. Dass ihr Einkommen, wie der Berufungskläger behauptet hat, zuvor während mehr als zwei Jahren deutlich höher ausgefallen ist, ist ebenso zutreffend wie auch aktenkundig. Aus den vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 21. August 2019 verlangten und von dieser mit Eingabe vom 5. September 2019 eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 lässt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus den beiden genannten Bezugsjahren von rund CHF 9'250.00 entnehmen. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung auf das effektiv erzielte, tiefere Einkommen abgestellt hat, ist im vorliegenden Summarentscheid nicht zu beanstanden. Mit dem Zivilkreisgericht kann festgestellt werden, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem aktuellen Arbeitspensum ihre Erwerbskapazität unter summarischen Gesichtspunkten in einem ihr zumutbaren Umfang ausschöpft. Dieser Befund ist unter Beachtung des vom Bundesgericht befürworteten Schulstufenmodells sicher zutreffend (BGer 5A_384/2018 E. 4.7.6), zumal die Berufungsbeklagte die gemeinsame 7-jährige Tochter D. ____ unter ihrer Obhut hat und diese auch persönlich betreut. Dass die Berufungsbeklagte während mehr als zwei Jahren durch Leistung von Arbeit auf Abruf und Nachtdiensten im H. ____ - Spital in einem deutlich höheren Arbeitspensum, aufgrund der Höhe des Nettoeinkommens von CHF 9'250.00 möglicherweise in einem Pensum von mehr als 100%, erwerbstätig war und sie ihr Pensum mittlerweile wieder reduziert hat, gereicht ihr zumindest im vorsorglichen Massnahmeverfahren unterhaltsrechtlich nicht ohne Weiteres zum Nachteil. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einkommensminderung in Schädigungsabsicht, ohne dass es auf die Reversibilität der getroffenen Disposition ankommt (BGE 143 III 233 E. 3), ist im Abänderungsprozess für eine Unterhaltsabänderung oder -aufhebung während der Dauer des Verfahrens nicht einschlägig, solange die Mutwilligkeit der Einkommensminderung im Hinblick auf die bestehende Unterhaltspflicht bzw. Eigenversorgungskapazität nicht augenscheinlich ist. Nur bei offensichtlich in Schädigungsabsicht getroffenen nachteiligen Erwerbsdispositionen kann im Sinne einer Hauptprognose mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Einkommensminderung unbeachtlich sein dürfte und von einem höheren, mithin hypothetischen Einkommen auszugehen sein wird. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beru-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie ihre Erwerbstätigkeit erhöht habe, um eine Liegenschaft zu erwerben. Im Weiteren führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass ihr eine dauerhafte volle Erwerbstätigkeit nebst der zu leistenden Kindsbetreuung nicht möglich sei. Daraus lässt sich nicht augenscheinlich auf eine Mutwilligkeit der Einkommensverminderung im Hinblick auf ihre allfällige Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn C. ____ schliessen. Wie mit dem aktenkundigen Sachverhalt eines Verdienstes der Berufungsbeklagten in der Vergangenheit von CHF 9'250.00 pro Monat (gemäss den Steuererklärungen 2017 und 2018) in einer langsichtigen Betrachtung zur Beurteilung der dauerhaften und wesentlichen Veränderung umzugehen ist, wird im Hauptentscheid zu beurteilen sein. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für den Entscheid über die für die Dauer des Verfahrens gestellten Unterhaltsanträge des Berufungsklägers auf das effektiv erzielte Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4'206.00 netto pro Monat abzustellen ist. Dieses Einkommen fällt zwar gegenüber der vorinstanzlichen Bezifferung (mit CHF 4'115.00) um CHF 91.00 monatlich höher aus. Am Ergebnis, wie es das Zivilkreisgericht ermittelt hat, ändert sich nichts. Die Berufungsbeklagte vermag mit ihrem seit der Scheidung erwirtschafteten Mehrverdienst (von CHF 2’221.00) nicht viel mehr als ihre damalige Unterdeckung von CHF 1'950.00 wettzumachen. Wenn überhaupt eine Verbesserung erreicht wurde, dann nur eine unwesentliche. Eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten, welche eine Anpassung einer bestehenden rechtskräftigen Unterhaltsregelung aus einem Scheidungsurteil bereits mit Wirkung für die Dauer des Abänderungsverfahrens gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor. Der Berufungskläger hat die Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten durch das Zivilkreisgericht sowie die Erkenntnis, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Einkommen gerade ihre Unterdeckung beheben könne, ohnehin nicht beanstandet. Die Berufung erweist sich somit zusammenfassend als nicht begründet. Die Vorinstanz hat aufgrund der bestehenden Sachlage eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsbeklagten zurecht als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Dass auf die übrigen seitens des Berufungsklägers in der Berufung vorgetragenen Ausführungen und angebotenen Beweismittel mangels hinreichender Bezugnahme des Rechtsmittelklägers auf den angefochtenen Vorinstanzentscheid nicht einzutreten ist, wurde bereits unter den Ziffern 3.3 und 3.4 hievor erwogen. 5. Da der Berufungskläger mit seinen Berufungsanträgen nicht durchdringt und die Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 25. April 2016 auch für die Dauer des Abänderungsverfahrens Bestand hat, kann die Würdigung der erhobenen Beweise zur Betreuung von Devrim durch den Beklagten (vgl. Ziffer 3.4 hievor) und die damit verbundene Frage der Ausschöpfung seiner eigenen Leistungskapazität mit dem aktuellen Arbeitspensum von 80% offenbleiben. 6.1 Der Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Letzteres ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu verneinen. Zur Frage der Bedürftigkeit des Berufungsklägers kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Berufungsklägers mit

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 3'708.00 (bestehend aus Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 987.00, Nebenkosten CHF 76.00, KVG CHF 478.00, selbstgetragene Krankheitskosten CHF 50.00, U-Abo CHF 67.00 (CHF 800.00 : 12), Steuern geschätzt CHF 700.00) und denjenigen von C. ____ mit CHF 1'526.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Miete CHF 493.00, KVG CHF 142.00, selbstgetragene Krankheitskosten CHF 125.00, U-Abo CHF 42.00 (CHF 500.00 : 12), Mandatsträgerentschädigung CHF 124.00). Praxisgemäss ist auf den Grundbeträgen des Berufungsklägers und von C. ____ für den Kostenerlassentscheid ein Zuschlag von 15% zu gewähren (ausmachend CHF 292.00). Ebenso kann der Berufungskläger für sich einen Zuschlag für Mehrkosten wegen auswärtiger Verpflegung bei einem Arbeitspensum von 80% und einem Tagesansatz von CHF 10.00 (total bei 17,6 Arbeitstagen somit CHF 176.00) beanspruchen. Nach Abzug der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte und D. ____ von CHF 1'500.00 ergibt sich ohne Weiteres, dass dem Berufungskläger mit seinem aktuellen Einkommen, wie im angefochtenen Entscheid ermittelt, von CHF 6'467.00 netto für die Prozessfinanzierung keine Mittel zur Verfügung stehen. Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger bereits den Scheidungsprozess im Kostenerlass führte und aus der bei den Vorakten des Zivilkreisgerichts befindlichen Steuererklärung 2017 kein nennenswertes Vermögen ersichtlich ist und auch nicht davon auszugehen ist, dass mit dem bestehenden Einkommen seither Ersparnisse erzielt werden konnten, darf beim Berufungskläger auch auf der Vermögensseite von Mittellosigkeit ausgegangen werden. 6.2 Die Berufungsbeklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Eventualantrages für den Fall ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren mit Kostenfolgen. Da sie im vorliegenden Verfahren in keinem Punkt unterliegt und prozesskostenmässig schadlos bleibt (vgl. nachstehende Erwägungen unter Ziffer 7), erübrigt sich ein Entscheid über diesen Eventualantrag. 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Demnach sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger als vollumfänglich unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist vorliegend nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Berufungsantwort vom 25. Juli 2019 eine erste Honorarrechnung und an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine zweite, ergänzende Honorarnote eingereicht. Ohne Verhandlung (und Wegzeit) stellte er darin einen Aufwand von 16.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWSt in Rechnung, was einem Honorar von CHF 4’932.30 entspricht. Für die Hauptverhandlung (inkl. Weg) sind zusätzlich 6 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 7,7% MWSt, ausmachend CHF 1’615.50, zu veran-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlagen, so dass die vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten in Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TO geschuldete Parteientschädigung total CHF 6’547.80 (inkl. Auslagen und MWSt) beträgt. Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seine Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von dieser an der Hauptverhandlung ins Recht gelegte Honorarnote weist einen Zeitaufwand von 32.14 Stunden auf, wobei für die Verhandlung, welche effektiv 5,5 Stunden dauerte, lediglich 2,5 Stunden eingesetzt worden waren, weshalb die Rechnung auf 34.64 Stunden (+ 3,5 Stunden [inkl. Weg]) zu erhöhen ist. Dies ergibt ein Honorar, berechnet mit CHF 200.00 je Stunde, von CHF 7'128.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 11.65, womit zuzüglich 7,7% MWSt ein Honorar von CHF 7’689.40 resultiert. Der Berufungskläger ist abschliessend darauf aufmerksam zu machen, dass er die von der Gerichtskasse im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Art. 123 ZPO zurückzubezahlen hat, sobald er dazu in der Lage ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Berufungskläger wird für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Dr. Claudia Mordasini als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. 3. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt bzw. gehen zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 4. Die Parteikosten werden ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt, weshalb dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6’547.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen hat. 5. Weil dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird dessen Rechtsvertreterin, Advokatin Dr. Claudia Mordasini, ein Honorar von CHF 7’689.40 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an seine Rechtsbeiständin (gemäss Ziffer 3 und 5 hievor) verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsident Roland Hofmann

Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

400 19 176 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2019 400 19 176 — Swissrulings