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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.09.2017 400 17 204

September 26, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,175 words·~31 min·8

Summary

Eingetragene Partnerschaft/Partnerschaftsschutz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 26. September 2017 (400 17 204) ____________________________________________________________________

Partnerschaftsgesetz

Partnerschaftsschutz / Unterhaltsbeitrag

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Gesuchsbeklagte und Berufungsklägerin gegen B.____ vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagte

Gegenstand Eingetragene Partnerschaft / Partnerschaftsschutz Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 23. März 2017

A. Die Parteien lebten seit dem Jahr 2009 in einer Beziehung und seit dem 1. Dezember 2011 in einer eingetragenen Partnerschaft. Am 3. März 2012 kam C.____, der Sohn von B.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (nachfolgend Berufungsbeklagte), und am 19. Juli 2014 D.____, die Tochter von A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin) zur Welt. Im Hinblick auf die Geburt von C.____ schlossen die beiden Partnerinnen am 2. Dezember 2011 eine Vereinbarung betreffend Partnerschaft, Pflege und Unterhalt des Kindes. Hinsichtlich der Geburt von D.____ schlossen sie am 10. Juli 2014 eine praktisch gleichlautende Vereinbarung. In beiden Vereinbarungen wurden die Betreuung und die Erwerbstätigkeit geregelt und vorgesehen, dass die Berufungsbeklagte in einem Arbeitspensum von 30% arbeitet und die Berufungsklägerin in einem solchen von 80%. Diese Arbeitspensen wurden unbestrittenermassen auch so gelebt. Die beiden Partnerinnen trennten sich am 1. Dezember 2016. Die Berufungsklägerin zog mit ihrer Tochter nach Deutschland und die Berufungsbeklagte blieb mit ihrem Sohn in der Wohnung in der Schweiz. B. Mit Gesuch vom 23. November 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ersuchte die Berufungsbeklagte im Hinblick auf den Auszug der Berufungsklägerin um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte die Bewilligung des Getrenntlebens und die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Berufungsbeklagte von mindestens CHF 2‘318.00. An der Gerichtsverhandlung vom 3. März 2017 reduzierte sie den Unterhaltsantrag auf CHF 2‘100.00 und beantragte unter anderem noch ein Besuchsrecht zwischen ihr und D.____ von mindestens einem Sonntag pro Monat mit Übernachtung. Die Berufungsklägerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, es sei kein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 23. März 2017 wurde den Partnerinnen des Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie seit dem 1. Dezember 2016 getrennt leben (Dispositiv Ziffer 1) und die Benützung der Wohnung und des Hausrates einvernehmlich geregelt hätten (Dispositiv Ziffer 2). Weiter wurde festgestellt, dass die Partnerinnen einig seien, dass die Tochter der Berufungsklägerin, D.____, mindestens einen Sonntag pro Monat bei der Berufungsbeklagten und deren Sohn C.____ verbringt und dieser monatliche Aufenthalt mit einer Übernachtung von D.____ zu verbinden sei (Dispositiv Ziffer 3). Die Berufungsklägerin wurde verpflichtet, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1‘145.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 4). Beiden Parteien wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv Ziffer 5). Die Gerichtkosten wurden ihnen je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, wobei die Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt wurden. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte A.____ die Berufung gegen den Entscheid vom 23. März 2017. Sie beantragte, Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Eventualiter sei Ziffer 4 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufungsklägerin ersuchte überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte diverse Verfahrensanträge, unter anderem den Antrag, den Fall durch die Dreierkammer beurteilen zu lassen. Die Berufungsklägerin machte im Wesentlichen geltend, es bestehe grundsätzlich keine Unterhaltspflicht. Weiter monierte sie, zu ihren Lasten sei ihre Quellensteuer unberücksichtigt geblieben und in der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten sei der Mietkostenanteil von deren Sohn nicht ausgeschieden worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Sie ersuchte ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und stellte verschiedene Verfahrensanträge. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Ausführungen in den Berufungsschriften wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor die Dreierkammer vorladen. Hinsichtlich der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Monate Dezember 2016 bis März 2017 gewährte er der Berufung die aufschiebende Wirkung. Er teilte mit, dass über die Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Hauptsache entschieden werde. Weiter zog er die Akten betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Verf. Nr. 430 17 183) bei und wies die Anträge der Berufungsklägerin auf Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht des Arztes der Berufungsbeklagten und auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu deren gesundheitlichen Situation ab. F. Am 26. September 2017 fand die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, statt. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Berufungsklägerin hielt an ihren bereits mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich ein gegenseitiges Besuchsrecht für beide Parteien zum jeweiligen Kind der Partnerin von je einem Tag pro Monat mit Übernachtung. Die Berufungsbeklagte hielt an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort fest.

Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regelung des Getrenntlebens bei eingetragener Partnerschaft. Es gelten das summarische Verfahren (Art. 305 ZPO) und die gleichen Verfahrensregeln, welche auch im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangen (Art. 306 i.V. mit Art. 272 und 273 ZPO). Wie Eheschutzentscheide, stellen auch Entscheide über das Getrenntleben von zwei in eingetragener Partnerschaft lebenden Parteien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar, welche der Berufung unterliegen. Die Berufungsbeklagte beantragte bei der Vor– instanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘100.00 vom 1. Dezember 2016 bis mindestens August 2018. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde das schriftlich begründete Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft Ost vom 23. März 2017 der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin am 30. Mai 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufungseingabe vom 9. Juni 2017 eingehalten. Mit Berufung vom 9. Juni 2017 wehrt sich die Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag und macht sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die Berufung vom 9. Juni 2017 gegen den verfügten Unterhaltsbeitrag wurde form- und fristgerecht erhoben, so dass auf diesen Teil der Berufung einzutreten ist. 1.2 Die Berufungsklägerin stellte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein neues Rechtsbegehren bezüglich eines Kontaktrechts zum Sohn der Berufungsbeklagten. Dieses Kontaktrecht war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte lediglich die Berufungsbeklagte ein Besuchsrecht zu D.____ (Tochter der Berufungsklägerin) von mindestens einem Sonntag pro Monat mit Übernachtung bei ihr. Die Berufungsklägerin antwortete darauf, die Berufungsbeklagte könne D.____ öfters haben, auch über Nacht (Protokoll der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 23. März 2017, S. 4). Dem vorinstanzlichen Protokoll ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin ihrerseits einen Antrag auf ein Besuchsrecht zu C.____ (Sohn der Berufungsbeklagten) stellte. Ein solches Besuchsrecht zu C.____ wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt und stellt somit ein neues Rechtsbegehren im Sinne einer Klagänderung dar. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Vorliegend werden neue Tatsachen und Beweismittel weder von der Berufungsklägerin genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Berufungsklägerin hätte bereits bei der Vorinstanz ihrerseits ein Besuchsrecht zu C.____ beantragen können. Neue Tatsachen und Beweismittel liegen nicht vor, welche ihr eine Klageänderung im Berufungsverfahren bzw. die Beantragung des Besuchsrechts erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erlauben würden. Die Vorinstanz musste auch nicht von Amtes wegen ein solches Besuchsrecht prüfen, da C.____ in keinem Kindsverhältnis zur Berufungsklägerin steht. Auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Einräumung eines Besuchsrechts zu C.____ ist daher nicht einzutreten. 1.3 Für Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) grundsätzlich das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Allerdings ist eine solche Streitigkeit auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer zu beurteilen (§ 6 Abs. 2 EG ZPO). Die Berufungsklägerin machte von diesem Wahlrecht Gebrauch, sodass die vorliegende Streitsache durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen ist. 2. An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2017 reichten beide Parteien noch verschiedene Unterlagen ein, welche – wie im Folgenden noch aufgezeigt wird – für die Beurteilung des Unterhaltsbeitrags jedoch nicht relevant sind, so dass offen gelassen werden kann, ob es sich um zulässige Noven handelt. 3.1 Die Vorinstanz hat einen Unterhaltsanspruch bejaht und führte dazu aus, beide Partnerinnen hätten während dem Zusammenleben in eingetragener Partnerschaft je ein Kind geboren.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Partnerinnen würden zum Kind ihrer Partnerin jeweils in keinem Kindsverhältnis stehen, hätten jedoch vor beiden Geburten je eine schriftliche Vereinbarung bezüglich Pflege und Unterhalt des Kindes abgeschlossen, aus welchen hervorgehe, dass beide Kinder von beiden Partnerinnen gewünscht gewesen seien. Weiter sei gemäss der Vereinbarungen geplant gewesen, dass die Berufungsbeklagte 30% und die Berufungsklägerin 80% arbeiten würden. Diesen Arbeitspensen seien die Partnerinnen bis zur Aufnahme des Getrenntlebens auch nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe angesichts ihres geringeren Arbeitspensums hauptsächlich die Kinder betreut. Auch wenn sich jede Partnerin um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit bemühen müsse, sei nach einer dauerhaften Pensenreduktion eine Erhöhung lediglich schrittweise und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung möglich. Aufgrund der aktuellen, gemeinschaftsbedingten Erwerbseinbusse habe die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin einen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch. 3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe betreffend Unterhaltspflicht auf die vereinbarte Rollenverteilung abgestellt, dabei jedoch verkannt, dass jeweils wechselseitig nur ein Kindsverhältnis zu einem Kind bestehe und jede Partei nach der Trennung das eigene Kind vollumfänglich zu betreuen habe. Die bisherige Rollenteilung könne nicht mehr gelebt werden, sodass an dieser Aufgabenteilung nicht schematisch festzuhalten sei. Es sei den Parteien bewusst gewesen, dass im Trennungsfall jede für das eigene Kind zu sorgen habe, weshalb kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Rollenverteilung nach der Trennung bestehe. Die Berufungsbeklagte erhalte durch die Trennung einen Grossteil der Handlungsfreiheit zurück und könne am ursprünglichen Zustand anknüpfen. Es sei ihr möglich und zumutbar, einem Arbeitspensum von 100% nachzugehen und für sich und das Kind selbst zu sorgen. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls der Berufungsbeklagten sei von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen worden. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten aufgrund eines Bandscheibenvorfalls werde jedoch bestritten und sei nicht substantiiert worden. 3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Parteien hätten sich gemeinsam entschieden, eine Familie zu gründen und je ein Kind zur Welt zu bringen. Sie hätten die gelebten Rollenverteilungen vereinbart und sich gemeinsam für dieses Familienmodell entschieden, was die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt habe. Zwecks Betreuungsaufgaben habe die Berufungsbeklagte zu Gunsten der Familie auf das berufliche Fortkommen verzichtet. Es sei derzeit an ihrem Arbeitsort zudem aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, das Arbeitspensum aufzustocken. Daran ändere nichts, dass ein familiärer Bezug zu den Geschäftsinhabern bestehe. Überdies leide sie an Bandscheibenproblemen und befinde sich seit längerem in ärztlicher Behandlung. Sie strebe jedoch ab 1. August 2018, wenn ihr Kind in die 1. Klasse komme, eine Pensenerhöhung an, wobei alsdann Drittbetreuungskosten entstehen würden, welche zu berücksichtigen seien. 3.4 Unter dem Kapitel „Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft“ sieht Art. 13 PartG betreffend Unterhalt vor, dass beide Partnerinnen oder Partner gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft sorgen. Wird das Zusammenleben aufgehoben, muss gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden. Nach der Trennung besteht keine Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorgungsgemeinschaft mehr, aber noch immer eine Solidargemeinschaft, welche zu Unterhaltspflichten führen kann. Jede Partnerin und jeder Partner muss sich bemühen, nach der Auflösung des Zusammenlebens wirtschaftlich eigenständig zu werden. Für die Frage der Eigenversorgung ist jedoch entscheidend, wie die Erwerbsrollen in der Gemeinschaft verteilt waren und wie lange das so beibehalten wurde. In Analogie zum Eherecht ist von der gestützt auf Art. 13 PartG vereinbarten Aufgabenteilung auszugehen. Reichen die verfügbaren Mittel beider Partnerinnen zur Deckung der mit der Begründung zweier Haushalte regelmässig verbundenen Mehrbelastung unter Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung, gilt der Grundsatz des Fortbestands der vereinbarten Aufgabenteilung weiter. Reichen die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten zweier Haushalte bei gleicher Lebenshaltung nicht aus, müssen beide Partnerinnen Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung in Kauf nehmen (FamKomm Eingetragene Partnerschaft, BÜCHLER/VETTERLI, Art. 17 N 5; FREIBURGHAUS, in: Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Art. 17 N 16 f.). Nach der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich (Art. 34 Abs. 1 PartG). Selbst nach der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann jedoch noch eine Unterhaltspflicht bestehen, zum einen für die Dauer einer gemeinschaftsbedingten Erwerbseinbusse, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (Art. 34 Abs. 2 PartG), zum anderen zur Behebung einer durch die Auflösung eingetretenen Bedürftigkeit (Art. 34 Abs. 3 PartG). 3.5 Die Parteien haben sich in den beiden Vereinbarungen vom 2. Dezember 2011 (im Hinblick auf die Geburt von C.____, Sohn der Berufungsbeklagten) und vom 10. Juli 2014 (im Hinblick auf die Geburt von D.____, Tochter der Berufungsklägerin) darüber geeinigt, wie die Betreuung und die Erwerbstätigkeit aufgeteilt werden sollen. Sie sahen eine Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin zu 80% und der Berufungsbeklagten zu 30% vor. Diesen Arbeitspensen sind die beiden Partnerinnen unbestrittenermassen so nachgegangen. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihres geringeren Arbeitspensums hauptsächlich die Betreuung der beiden Kinder übernommen hat, was ebenfalls nicht bestritten wurde. Diese vereinbarte und gelebte Aufgabenverteilung verliert nach der Trennung nicht einfach an Gültigkeit, zumal sie bis zur Trennung rund 4.75 Jahre so gelebt wurde. Bereits in der ersten Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 wurden die Arbeitspensen von 30% bzw. 80% vereinbart und in der zweiten Vereinbarung vom 10. Juli 2014 auch nicht geändert. Somit wurde diese Aufgabenverteilung auch für die Betreuung nur eines Kindes – des Sohnes der Berufungsbeklagten – abgemacht und gelebt, woran auch die Geburt des zweiten Kindes – der Tochter der Berufungsklägerin – nichts geändert hat. Der Einwand der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte erhalte nach der Trennung einen Grossteil der Handlungsfähigkeit zurück, geht daher fehl. Die Partnerinnen haben sich beide die Kinder gewünscht und die Aufgabenteilung so vereinbart, auch damals, als das zweite Kind noch nicht auf der Welt und nur der Sohn der Berufungsbeklagten zu betreuen war. Die Berufungsbeklagte ist daher in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der vereinbarten und gelebten Rollenverteilung zu schützen. Daran vermag der Umstand, dass nunmehr jede Partnerin ein Kind betreut, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist nach einer dauerhaften Pensenreduktion – wie hier vorliegend – eine Erhöhung lediglich schrittweise und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung möglich. Der Ansicht der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte ihr Pensum sogleich nach der Trennung hät-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht te erhöhen und für sich selber sorgen können, ist daher nicht zu folgen und der Berufungsbeklagten derzeit noch kein höheres Arbeitspensum anzurechnen. Das aktuelle Monatseinkommen der Berufungsbeklagten für ihr Arbeitspensum von 30% von netto CHF 1‘665.95 (exkl. Kinderzulage), wie von der Vorinstanz eingesetzt, ist daher nicht zu ändern. Allerdings hat sich die Berufungsbeklagte zu bemühen, wirtschaftlich eigenständig zu werden. Je länger die Trennung dauert, desto höher wird die Anforderung an die Berufungsbeklagte, finanziell wieder selbständig zu werden. Dabei kann sich die Berufungsbeklagte nicht darauf beschränken, auf die Möglichkeit einer Erhöhung ihres Arbeitspensums bei ihrer heutigen Arbeitgeberin zu warten, sondern muss allenfalls schon früher eine andere Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum oder eine zusätzliche weitere Teilzeitstelle suchen, um ihr Pensum zu erhöhen. 3.6 Den Ausführungen der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten aufgrund eines Bandscheibenvorfalls kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat lediglich auf die Rollenverteilung während des Zusammenlebens abgestellt und den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Dies zu Recht, denn es lag der Vorinstanz keine ärztliche Bescheinigung über eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit oder -einschränkung der Berufungsbeklagten vor. Auch der an der zweitinstanzlichen Verhandlung von der Berufungsbeklagten eingereichte Arztbericht vom 14. September 2017 enthält keine entsprechenden Aussagen. 4. Die Berufungsklägerin beantragte mit ihrer Berufung, es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei, eventualiter (d.h. bei Bejahung einer grundsätzlichen Unterhaltspflicht) sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, was bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt, soweit der angefochtene Entscheid nicht bestätigt wird (siehe Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Eine Rückweisung an die erste Instanz ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur vorgesehen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziffer 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziffer 2). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder wurde ein Teil der Klage nicht beurteilt, noch ist der Sachverhalt zu vervollständigen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird. Der Sachverhalt stellt sich gleich wie bereits bei der Vorinstanz dar und der Fall ist spruchreif. Die von der Berufungsbeklagten an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung vorgebrachten Ausführungen, wonach sich die Wohnsituation der Berufungsklägerin ändern soll, sind nicht relevant, da sich die Wohnsituation derzeit gleich präsentiert wie bei der Vorinstanz. Der Berufungsbeklagten ist es unbenommen, nach Änderung der Wohnsituation der Berufungsklägerin ein Abänderungsgesuch bei der Erstinstanz einzureichen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist entsprechend diesen Ausführungen abzuweisen. Es ist nunmehr die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung bzw. es sind die von den Parteien gerügten Positionen in dieser Berechnung zu überprüfen. 5.1 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe ihre Quellensteuerbelastung nicht berücksichtigt. Die Steuerbelastung von CHF 1‘223.00 habe sie durch den Vorauszahlungsbescheid über die Einkommenssteuer 2017 und 2018 des Finanzamts Lörrach ausgewiesen. Darin sei auch die Quellensteuerbelastung berücksichtigt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids sei aktenkundig und geltend gemacht gewesen, dass die Berufungsklägerin seit dem Umzug nach Deutschland nun der Quellensteuerbelastung in Höhe von monatlich CHF 283.00 unterliege. Diese Quellensteuer sei in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, da eine Mangellage vorliege, seien die Steuern nicht zu berücksichtigen, eventualiter sei der hälftige Quellensteuerbetrag angesichts des neuen Unterhaltsrechts der Tochter D.____ anzurechnen. 5.2 Bei knappen Verhältnissen sind die Steuern im Bedarf der Unterhaltsschuldnerin nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 mit weiteren Hinweisen), ausgenommen davon ist die direkt vom Lohn abgezogene Quellensteuer (Urteil des Bundesgerichts 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 III 33; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 12.75 f.). Diese wird indirekt berücksichtigt, weil vom Nettoeinkommen der Unterhaltsschuldnerin, welches tatsächlich ausbezahlt wird, auszugehen ist, mithin vom Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Quellensteuer nicht berücksichtigte. Diese ging nämlich vom Einkommen der Berufungsbeklagten gemäss provisorischem Jahreslohnkontoauszug 2016 vom 9. Dezember 2016 aus. Da die Berufungsklägerin im Jahr 2016 – zumindest bis zum 1. Dezember 2016 – in der Schweiz wohnte, unterlag sie damals nicht der Quellensteuer und es sind daher im Lohnkontoauszug auch keine solchen aufgeführt. Indem sie seit 1. Dezember 2016 in Deutschland wohnt und weiterhin in der Schweiz arbeitet, ist sie in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Bereits bei der Vorinstanz legte die Berufungsbeklagte den Vorauszahlungsbescheid der deutschen Steuerbehörde vor. Diesem ist ein Steuerbetrag nach dem Grundtarif von Euro 15‘679.00 zu entnehmen, von welchem die in der Schweiz zu bezahlende Steuer (Quellensteuer) von Euro 3‘091.00 abgezogen wird. Bei einem Kurs von CHF 1.1 entspricht die Quellensteuer einem jährlichen Betrag von CHF 3‘400.00 bzw. von monatlich CHF 283.00, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht. Diese monatliche Quellensteuer von CHF 283.00 wird direkt vom Lohn abgezogen, so dass das anrechenbare Einkommen der Berufungsklägerin um diesen Betrag zu reduzieren ist. Die Quellensteuer ist somit nicht wie von der Berufungsklägerin beantragt in ihrem Bedarf einzurechnen, sondern von ihrem vorinstanzlich angerechneten Einkommen abzuziehen und beschlägt folglich ihre Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz berechnete das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin auf CHF 5‘498.00, was von keiner Partei bestritten wurde. Nach Abzug der Quellensteuer von CHF 283.00 resultiert ein Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von CHF 5‘215.00, welches der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist. 5.3 Daran ändert auch die Rechtsprechung des Kantonsgerichtsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 21. August 2012, Nr. 400 12 137, E. 2.6, auf welche die Berufungsbeklagte die beantragte Nichtberücksichtigung der Steuern stützt, nichts. Im genannten Entscheid wurden die vom Unterhaltsschuldner in Deutschland zu leistenden Steuern aufgrund der Mangellage nicht berücksichtigt, jedoch ist dem Entscheid zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Quellensteuer bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigte. Im vorliegenden Fall liegt die gleiche Sachlage vor. Die Quellensteuer der Berufungsklägerin ist nunmehr im Betrag von CHF 283.00 von ihrem monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen und die darüber hinaus in Deutschland zu bezahlenden Steuern sind im Grundbedarf der Berufungsklägerin angesichts der knappen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin selber hat dies in der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufung auch gar nicht mehr geltend gemacht, sondern lediglich die Berücksichtigung der Quellensteuer. 6.1 Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, von den Wohnkosten der Berufungsbeklagten sei ein Betrag von CHF 360.00 (rund 30% der Wohnkosten) als Mietkostenanteil für deren Kind auszuscheiden, da die Berufungsklägerin für das Kind der Berufungsbeklagten nicht unterhaltspflichtig sei. Die Berufungsbeklagte wehrt sich gegen eine Reduktion der Wohnkosten und führt aus, es sei bereits eine Ungleichbehandlung von der Vorinstanz vorgenommen worden, indem die Tochter D.____ im Bedarf der Berufungsklägerin miteinberechnet worden sei, wogegen im Bedarf der Berufungsbeklagten deren Sohn C.____ keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Bedarf der Berufungsbeklagten sei nicht annähernd gedeckt, weshalb keine weitere Reduktion der Wohnkosten vorzunehmen sei. 6.2 Zwischen der Berufungsklägerin und dem Sohn C.____ der Berufungsbeklagten besteht kein Kindsverhältnis, so dass die Berufungsklägerin gegenüber C.____ nicht unterhaltspflichtig ist. Allerdings sieht Art. 27 Abs. 1 PartG vor, dass wenn eine Person Kinder hat, ihr die Partnerin oder der Partner unter anderem in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen hat. Angesichts dieser Beistandspflicht ist es nicht angemessen, von den Wohnkosten der Berufungsbeklagten einen Wohnanteil für C.____ auszuscheiden. Dies gilt umso mehr, als C.____ ein Wunschkind von beiden Partnerinnen war und sich die Berufungsklägerin in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 bereit erklärte, für das Kind aufzukommen. Zu berücksichtigen gilt weiter, dass die Berufungsbeklagte nach der Trennung die Wohnkosten für sich und den Sohn mittels Umzug in ein anderes Mietobjekt bereits senkte und nunmehr einen tiefen Mietbetrag von CHF 1‘080.00 bezahlt. Eine weitere Reduktion mittels Ausscheidung des Wohnanteils für C.____ ist auch aus diesem Grund nicht angezeigt. Folglich sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Mietkosten der Berufungsbeklagten von CHF 1‘080.00 nicht zu ändern. Die von der Berufungsbeklagten angesprochene Ungleichbehandlung, wonach im Bedarf der Berufungsklägerin deren Tochter D.____ berücksichtigt wurde und dagegen der Sohn C.____ im Bedarf der Berufungsbeklagten keine Berücksichtigung fand, gründet darauf, dass die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber ihrem Kind, dem partnerschaftlichen Unterhaltsbeitrag vorgeht, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Folglich sind die Kosten von D.____ im Bedarf der Berufungsklägerin einzurechnen, wie dies die Vorinstanz tat. 7.1 Die Berufungsbeklagte ihrerseits macht geltend, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kinderbetreuungskosten der Berufungsklägerin von Euro 700.00 bzw. CHF 770.00 würden dieser nicht anfallen und seien daher nicht zu berücksichtigen, eventualiter sei ein Betrag von maximal CHF 200.00 einzusetzen. Sie führt dazu aus, der von der Berufungsklägerin eingereichte Vertrag über die Kinderbetreuung habe die Berufungsklägerin mit ihrer Mutter geschlossen, welche ihr ein Darlehen gewährt habe. Dieses Darlehen werde nun unter dem Deckmantel „Betreuungsgeld“ zurückbezahlt. Die Betreuungskosten würden nicht effektiv anfallen, zumal Betreuungen innerhalb der Familie üblicherweise nicht abgegolten würden. In Deutschland bestehe zudem ein Anspruch auf einen Platz in einer öffentlichen Kindertagesstätte, welche bedeutend günstiger seien, so dass die Berufungsklägerin gar nicht auf die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Mutter angewiesen sei. Die Berufungsbeklagte sei überdies nach wie vor bereit, die Betreuung der Tochter der Berufungsklägerin während deren Arbeitseinsätzen zu übernehmen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Berufungsklägerin führte bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie leiste Schichtarbeit zu Zeiten, welche die Kindertagesstätten nicht abdecken würden. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärte sie, ihre Mutter würde zu ihr nach Hause kommen und D.____ hüten, wenn sie arbeite. Sie arbeite im Schichtdienst und sei auch an Wochenenden und Feiertagen im Arbeitseinsatz. 7.3 Angesichts der Kostenansätze in deutschen Kindertagesstätten scheint der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 770.00 für die Kinderbetreuung hoch. Es besteht allerdings die Schwierigkeit, dass Kindertagesstätten in der Regel nicht auf Schichtarbeitsverhältnisse ausgerichtet sind und die Betreuung weder zu allen Tageszeiten abdecken noch an Sonn- und Feiertagen. Da die Berufungsklägerin Schichtdienst arbeitet und früh morgens, spät abends und auch an Wochenenden und Feiertagen Schichtdienst hat, was unbestritten ist, ist sie für die Betreuung von D.____ auf eine Lösung ausserhalb einer Kindertagesstätte angewiesen. Grosseltern hüten die Grosskinder häufig kostenlos. Das muss aber nicht so sein. Im vorliegenden Fall hütet die Grossmutter D.____ nicht nur gelegentlich oder an regelmässigen Wochentagen, sondern immer dann, wenn die Berufungsklägerin ihre unregelmässigen Schichten arbeitet. Das erfordert von der Grossmutter nicht nur einen umfassenden Einsatz, sondern auch, dass sie sich den Arbeitszeiten der Berufungsklägerin anpasst und sich um diese herum ihr Leben flexibel organisieren muss. Aufgrund des umfassenden, in den persönlichen Alltag eingreifenden Einsatzes der Grossmutter für die Betreuung von D.____ kann nicht von einer unentgeltlichen Betreuung ausgegangen werden. Der Betrag von CHF 770.00 ist angesichts dieses grossen Einsatzes nicht unangemessen. Es liegen auch keine ausreichenden Anzeichen dafür vor, dass der Betreuungsvertrag fingiert sein soll und die Zahlungen der Berufungsklägerin an ihre Mutter der Abzahlung eines Darlehens dient. Auch aus dem Datum des Betreuungsvertrages kann die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsklägerin ist unbestrittenermassen per 1. Dezember 2016 bei der Berufungsbeklagten ausgezogen. Der Betreuungsvertrag datiert vom 1. Dezember 2016 und sieht den Vertragsbeginn per 1. Dezember 2016 vor. Darin sind keine Unregelmässigkeiten ersichtlich. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 770.00 für die Kinderbetreuung im Bedarf der Berufungsklägerin ist folglich nicht abzuändern. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten aufgrund der vereinbarten und gelebten Aufgabenverteilung besteht und der Berufungsbeklagten angesichts der über mehrere Jahre gelebten Aufgabenteilung derzeit kein höheres Arbeitspensum anzurechnen ist. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist bezüglich Einkommen der Berufungsklägerin um die Quellensteuer zu reduzieren. In den Bedarfsberechnungen sind dagegen keine Änderungen vorzunehmen, weder bezüglich der Kinderbetreuungskosten der Berufungsklägerin noch hinsichtlich der Wohnkosten der Berufungsbeklagten. Andere Positionen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung wurden im Berufungsverfahren nicht bestritten. Angesichts des Bedarfs der Berufungsklägerin von CHF 4‘353.50 und ihres Einkommens nach Abzug der Quellensteuer von CHF 5‘215.00 resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 861.50. Da der Berufungsklägerin das Existenzminimum entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belassen ist, kann kein höherer Unterhaltsbeitrag als dieser Überschuss zugesprochen werden, auch wenn damit das Manko

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungsbeklagten von CHF 1‘138.05 (Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2‘804.00 abzüglich ihr Nettoeinkommen exkl. Kinderzulage von CHF 1‘665.95) nicht gedeckt ist. Die Ausführungen der Berufungsklägerin über die Überschussverteilung und Sparquote werden somit obsolet. 9.1 Beide Parteien haben um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. BLKGE 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. 9.2 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass keine der Parteien entsprechend ihrem Einkommen, ihrem Grundbedarf und dem nunmehr festzulegenden Unterhaltsbeitrag von CHF 861.00 über einen Überschuss verfügt, sodass beide Parteien aufgrund der Einkommensverhältnisse als bedürftig im zivilprozessualen Sinne gelten. Die Berufungsklägerin verfügt über kein Vermögen, welches der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehen könnte, so dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Berufungsbeklagte verfügte per 3. Juli 2017 über ein Vermögen von CHF 31‘767.00 (siehe Entscheid vom 18. Juli 2017 betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit, Verf. Nr. 430 17 183). Aus den von ihr an der kantonsgerichtlichen Verhandlung eingereichten Kontoauszügen geht hervor, dass das Vermögen auf ihren Bankkonten per 20. September 2017 um rund CHF 5‘400.00 abgenommen hat. Es liegt damit noch immer ein Vermögen vor, welches knapp über dem Notgroschen liegt. Allerdings besteht bei der Berufungsbeklagten eine Mangellage. In der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten ist deren Sohn C.____ nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Kosten für C.____ wird die Unterdeckung der Berufungsbeklagten noch grösser und sie muss zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihr Vermögen zurückgreifen, so dass das den Notgroschen übersteigende Vermögen derzeit nicht für Verfahrenskosten aufgewendet

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden kann. Folglich ist der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls zu bewilligen. 10.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung teilweise durch. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von CHF 1‘145.00. Mit vorliegendem Entscheid wird der Unterhaltsbeitrag um rund einen Viertel auf nunmehr CHF 861.00 gesenkt. Die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist, ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu drei Vierteln der Berufungsklägerin und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten vorläufig zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 10.2 In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um Schutzmassnahmen bei eingetragenen Partnerschaften und somit um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist, sind die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 10.3 Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht mit Honorarnote vom 26. September 2017 ein Honorar von CHF 5‘045.30 basierend auf einem Stundenansatz für Volontäre von CHF 130.00 geltend, so dass es sich um einen Zeitaufwand von 38.81 Stunden handelt, zuzüglich Spesen von insgesamt CHF 209.90. Ein Aufwand von 38.81 Stunden ist angesichts der vorliegenden Streitsache, welche nicht als besonders schwierig zu gelten hat, und in Anbetracht des Umfangs der Berufungsschrift von 6.5 Seiten (inkl. Titelseite) klarerweise übermässig. Auffallend ist insbesondere der immense Aufwand nach Einreichung der Berufung vom 9. Juni 2017, obwohl von der Berufungsklägerin keine weitere Eingabe einzureichen war. Es gab im vorliegenden Verfahren lediglich zwei Verfügungen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt und mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen sowie über den Antrag auf aufschiebende Wirkung und die Beweisanträge entschieden. Von den Parteien wurden keine Unterlagen und Stellungnahmen mehr eingefordert, welche einen zusätzlichen Aufwand begründet hätten. Mit Eingabe vom 18. September 2017 hat die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin lediglich noch die Substitution für die Verhandlung vom 26. September 2016 angezeigt. Übermässig ist insbesondere der Aufwand von 3.00 Stunden am 17.07.2017 unter dem Titel

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht „Unterlagen ordnen“ und der Aufwand von insgesamt 17 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. Recherchen vom 02.08./03.08./13.09./14.09.2017 wie auch die Besprechungen inkl. Vor- und Nachbereitung von insgesamt 3.75 Stunden am 15.09./18.09.2017, dies notabene nachdem die Berufung bereits längstens eingereicht und folglich mit der Klientin besprochen war. Der Mehraufwand, welcher offenbar dadurch entstand, dass der Fall bei der Rechtsvertreterin während dem Berufungsverfahren vom Volontär, welcher die Berufung erstellte, an dessen nachfolgenden Volontär, welcher an der Hauptverhandlung teilnahm, weitergegeben wurde, ist der internen Organisation der Rechtsvertreterin zuzuschreiben und nicht vom Staat zu vergüten. Das zu vergütende Honorar kann nicht höher sein, als wenn die Rechtsvertreterin den Fall selber betreut hätte. Deren Aufwand würde folgendermassen geschätzt: Besprechung mit Klientin hinsichtlich Berufung 1.00 Stunde, Erstellen der Berufungsschrift inkl. Doppel und Korrespondenz an Klientin 7.00 Stunden, diverse Korrespondenzen 2.00 Stunden, Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Klientengespräch 2.50 Stunden, Hauptverhandlung 2.50 Stunden, Weg zur/von Hauptverhandlung 1.00 Stunde. Dies entspricht insgesamt einem Aufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 bzw. einem Honorar von CHF 3‘200.00. Nach Hinzurechnung der geltend gemachten Spesen von CHF 209.90 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 3‘682.70 (inkl. Auslagen von CHF 209.90 und MWST von 8% auf CHF 3‘409.90 = CHF 272.80), welche der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, Advokatin Gabrielle Bodenschatz, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 10.4 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht mit Honorarnote vom 25. September 2017 einen Aufwand ohne zweitinstanzliche Hauptverhandlung von 10.92 Stunden à CHF 200.00 sowie einen Aufwand von 5.75 Stunden à CHF 130.00 geltend, total somit 16.67 Stunden bzw. CHF 2‘930.85 ohne Hauptverhandlung. Nicht nachvollziehbar ist der in der Deservitenkarte aufgeführte Aufwand am 22.09.2017 von 240 Minuten unter dem Titel „Vereinbarung“. Folglich ist der zum Ansatz für Volontäre geltend gemachte Aufwand um 240 Minuten bzw. 4.00 Stunden zu kürzen auf 1.75 Stunden. Für die Hauptverhandlung, zu welcher die Volontärin erschien, ist wie auch bei der Gegenseite ein Aufwand von 2.50 Stunden und für den Weg zu/von der Verhandlung von 1.00 Stunde hinzurechnen, so dass der Aufwand für die Volontärin inkl. Teilnahme an der Verhandlung und Weg insgesamt 5.25 Stunden à CHF 130.00 beträgt, was CHF 682.50 entspricht. Wird dieser Betrag zum geltend gemachten Honorar des Rechtsvertreters von CHF 2‘183.35 hinzugezählt, bemisst sich der Aufwand auf CHF 2‘865.85. Dieser Betrag ist auch im Vergleich mit dem zugestandenen Aufwand für die Gegenseite von CHF 3‘200.00 angemessen, zumal das Erstellen einer Berufungsschrift in der Regel mehr Zeit beansprucht als die Ausfertigung der Berufungsantwort, welche sich in etlichen Punkten jeweils auf das Bestreiten beschränken kann. Werden die geltend gemachten Auslagen von CHF 66.50 und die Mehrwertsteuer addiert, resultiert eine Entschädigung von CHF 3‘166.95 (Honorare von CHF 2‘183.35 und CHF 682.50, Auslagen von CHF 66.50 und Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 2‘932.35 = CHF 234.60), welche dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Advokat Marco Albrecht, aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. 10.5 Jede Partei ist zur Nachzahlung ihres Anteils an der Entscheidgebühr sowie der an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausbezahlten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. März 2017 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "4. Die Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 861.00 zu bezahlen.“

II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird zu drei Vierteln bzw. CHF 1‘500.00 der Berufungsklägerin und zu einem Viertel bzw. CHF 500.00 der Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien gehen ihre Anteile an den Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.

III. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien werden an deren Rechtsvertreter folgende Honorare aus der Gerichtskasse ausbezahlt: • an Gabrielle Bodenschatz CHF 3‘682.70 (inkl. Auslagen von CHF 209.90 und MWST von CHF 272.80) • an Marco Albrecht CHF 3‘166.95 (inkl. Auslagen von CHF 66.50 und MWST von CHF 234.60)

IV. Jede Partei ist zur Nachzahlung ihres Anteils an der Entscheidgebühr sowie der an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausbezahlten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 17 204 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.09.2017 400 17 204 — Swissrulings