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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.09.2017 400 17 155 (400 2017 155)

September 12, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,938 words·~40 min·8

Summary

Unterhalt Kind

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. September 2017 (400 17 155) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Kinderunterhalt

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ (geb. 15. Dezember 2014) gesetzlich vertreten durch seine Mutter F.____, diese vertreten durch Erziehungsbeiständin G.____, diese wiederum vertreten durch Advokatin Angela Gantner, Kasernenstrasse 22a, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. Januar 2017

A. Das Kind A.____, geb.15. Dezember 2014, ist der uneheliche Sohn des in Deutschland lebenden B.____. Die Kindseltern wohnen nicht mehr zusammen. A.____ ist unter der Obhut seiner Mutter und wohnt mit dieser und seinem Halbbruder (geb. 2009) zusammen. Er ist durch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Erziehungsbeiständin vertreten, welche in seinem Namen am 7. Oktober 2015 gegen B.____ am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Klage betreffend Feststellung des Kindsverhältnisses und Festlegung der Unterhaltsbeiträge einreichte. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wurde die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Kläger nach richterlichem Ermessen beantragt, mindestens jedoch von CHF 1‘200.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr, danach von CHF 1‘400.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und anschliessend von CHF 1‘600.00 bis zur vollendeten Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. Sowohl mit Eingabe vom 8. Januar 2016 als auch an der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 anerkannte der Beklagte die Vaterschaft zum Kläger. Keine Einigkeit bestand hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge. Dem Beklagten wurde vom Zivilkreisgerichtspräsidenten eine Frist zur Einreichung von Unterlagen gesetzt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Januar 2017 beantragte die Erziehungsbeiständin des Klägers mit einer weiteren Eingabe, es sei das neue Kindesunterhaltsrecht anzuwenden und der Beklagte mit Wirkung ab Dezember 2014 zusätzlich zur Bezahlung des Betreuungsunterhalts nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Sinngemäss begehrte sie für den Barunterhalt die Anwendung der Prozentregel, wonach der Unterhaltsbeitrag gegenüber einem einzelnen Kind im Allgemeinen 15% des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten entsprechen soll. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beklagte aus, er sei selbständig im Bereich Maschinenbau auf Stundenbasis tätig. Zum Umfang seiner aktuellen Einkünfte machte er keine Angaben. B. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 stellte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fest und verpflichtete den Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 an die gesetzliche Vertreterin des Klägers (Kindsmutter) bis zur Volljährigkeit des Kindes monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 109.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Im Urteil wurde das Einkommen des Beklagten auf CHF 1‘008.00 pro Monat und vor Steuern beziffert sowie ein monatliches Manko des Klägers von CHF 753.00 beim Barunterhalt und von CHF 1‘263.00 beim Betreuungsunterhalt aufgeführt. Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, wobei beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten durch Advokatin Angela Gantner, die Berufung gegen die Ziffer 2 des Urteils vom 3. Januar 2017 (Unterhaltsbeiträge) und beantragte die Abänderung der Unterhaltsbeiträge dahingehend, dass der Berufungsbeklagte (Kindsvater) zu verpflichten sei, ab 1. Dezember 2014 an den Berufungskläger (Kind) bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘126.40 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Eventualiter wurde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Der Kläger ersuchte überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Festsetzung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Verfahrens von mindestens CHF 862.50 (Barunterhalt). Mit der Berufung wurden Lohnabrechnungen des Berufungsbeklagten für die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monate Januar 2016, Februar 2016 und Juni 2016 aus dem Erwerb bei der C.____AG eingereicht. Es wurde ausgeführt, dieses Arbeitsverhältnis bestehe weiter und es werde für den Fall der Bestreitung eine amtliche Erkundigung bei der C.____AG als Beweis beantragt. Auf die Ausführungen in der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Kantonsgerichtspräsidentin setzte dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung zur Berufungsantwort. Weiter forderte sie ihn auf, innert 10 Tagen ab Zustellung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter Hinweis darauf, dass Vorladungen und Entscheide im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt werden können, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Diese Verfügung inklusive Berufungsschrift wurde dem Berufungsbeklagten am 23. Mai 2017 in Deutschland rechtshilfeweise durch das Amtsgericht in X.____ zugestellt. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte die Kantonsgerichtspräsidentin fest, dass sich der Berufungsbeklagte innert Frist nicht vernehmen liess. Sie schloss den Schriftenwechsel und holte bei der C.____AG eine amtliche Erkundigung über Art, Dauer und Umfang der bisherigen oder laufenden Arbeitsverhältnisse mit dem Berufungsbeklagten ein, mit der Aufforderung, den Arbeitsvertrag samt aller Zusätze sowie sämtliche Lohnausweise dem Gericht einzureichen. Die Kindsmutter wurde angehalten, dem Kantonsgericht weitere Belege zum aktuellen Unterstützungsentscheid der Sozialhilfe einzureichen. Mit der Verfügung vom 19. Juli 2017 wurde sodann der Entscheid aufgrund der Akten angeordnet. F. Die C.____AG bestätigte mit Schreiben vom 24. Juli 2017, dass der Berufungsbeklagte vom 1. September 2015 bis am 31. März 2017 in ihrer Firma angestellt gewesen sei und seit dem 1. April 2017 ein unbefristeter Dienstleistungsvertrag bestehe, unter Beilage der entsprechenden Verträge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen und Honorarrechnungen. G. Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers die Belege der Kindsmutter zur Sozialhilfeunterstützung und zu den Ausgaben ein. Weiter legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote samt Leistungsdetail vor.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 angesichts des beantragten Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 2‘126.40 bis zur Volljährigkeit des Klägers bei Weitem erreicht. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids wurde der Erziehungsbeiständin des Klägers am 31. März 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann am 1. April 2017 zu laufen, stand sodann vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. vom 9. April 2017 bis und mit 23. April 2017 still und endete somit am 15. Mai 2017. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 5. Mai 2017 gewahrt. Der Berufungskläger macht einerseits eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, indem diese die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten unvollständig ermittelt habe, und andererseits eine unrichtige Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Berufungsbeklagten verzichtet habe. Damit macht er zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Im vorliegenden Verfahren ist der Kindesunterhaltsbeitrag zu regeln. Es handelt sich dabei um einen Kinderbelang in familienrechtlichen Angelegenheiten, für welchen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle entscheidrelevanten Elemente in Betracht zu ziehen und unabhängig von den Parteianträgen Beweise zu erheben. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt als allgemeiner Grundsatz in allen Verfahrensstadien zur Anwendung, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO 7375; BGE 137 III 617, E. 4.5.2; Kantonsgericht Graubünden, Urteil vom 21.11.2016, ZK1 15 134, E. 2a). Aufgrund der Ausführungen in der Berufung, wonach der Berufungsbeklagte mindestens seit Ende 2015 einer unselbständigen Beschäftigung in der Schweiz bei der C.____AG nachgehe, hat das Kantonsgericht eine amtliche Erkundigung bei dieser Firma hinsichtlich der bisherigen oder laufenden Arbeitsverhältnisse eingeholt. Angesichts des auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes, welcher eine Beweiserhebung gar unabhängig von den Parteianträgen erlaubt, ist die amtliche Erkundigung bzw. die Auskunft der C.____AG vom 24. Juli 2017 inklusive der beigelegten Unterlagen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei etlichen der von der C.____AG eingereichten Unterlagen um sogenannte echte Noven handelt, welche erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind und daher ohnehin in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind und überdies in Verfahren, welche dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (Botschaft ZPO 7375). Zu berücksichtigen gilt ebenfalls, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert wurde, den Lohnausweis 2015 und aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. Er war dieser Aufforderung allerdings nicht nachgekommen. Wäre der Berufungsbeklagte seiner Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen und hätte er die gerichtlich einverlangten Unterlagen eingereicht, wären seine Einkommensverhältnisse bereits bei der Vorinstanz geklärt gewesen. Dass die amtliche Erkundigung im Rechtsmittelverfahren nunmehr

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzuholen war, ist der fehlenden Mitwirkung des Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren zuzuschreiben. Es wäre ihm auch offen gestanden, in einer Berufungsantwort auf die Ausführungen des Berufungsklägers einzugehen und das Gericht über seine Einkommensverhältnisse doch noch aufzuklären, was er jedoch einmal mehr unterlassen hat. 3. Die Vorinstanz führte im Urteil vom 3. Januar 2017 aus, der Kindsvater sei als selbständig erwerbender Berater im Bereich Maschinenbau tätig. Mangels Vorliegen von Geschäftsabschlüssen, bilde der eingereichte Steuerbescheid aus dem Jahr 2015 den einzigen verlässlichen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Einkommens des Kindsvaters. Diesem Steuerbescheid seien Einkünfte von Euro 11‘000.00 zu entnehmen, was bei einem Umrechnungskurs von CHF 1.1 einem Jahreseinkommen von CHF 12‘100.00 bzw. einem Monatseinkommen von CHF 1‘008.00 entspreche. Gestützt auf die Ausführungen des Kindsvaters anlässlich der Hauptverhandlung ging die Vorinstanz davon aus, dass diesem eine Einkommenssteigerung nicht leichthin möglich sei. Sie erwog, angesichts seiner Ausbildung sei eine Einkommenssteigerung zwar mittelfristig realistisch, eine unselbständige Anstellung scheine jedoch aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage nicht ohne Weiteres möglich, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei. Der Kindsvater werde jedoch richterlich angehalten, sich um ein branchenübliches Einkommen zu bemühen und diese Bemühungen gegenüber der Vertreterin des Kindes zu dokumentieren. Dem ermittelten Monatseinkommen von CHF 1‘008.00 stellte die Vorinstanz einen Grundbedarf des Kindsvaters von CHF 899.00 gegenüber und berechnete dessen Leistungsfähigkeit auf einen Betrag von CHF 109.00. Die Vorinstanz nahm sodann eine Unterhaltsberechnung nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht, welches per 1. Januar 2017 in Kraft trat, vor. Hierfür wurde der Grundbedarf der Kindsmutter auf CHF 3‘150.00 und jener des Kindes auf CHF 1‘149.40 berechnet. Als Einkommen setzte die Vorinstanz bei der Kindesmutter CHF 622.20 (Einkommen CHF 331.00 und Prämienverbilligung CHF 291.20) und beim Kind CHF 286.90 (CHF 200.00 Kinderzulage und CHF 86.90 Prämienverbilligung) ein. Die Vorinstanz erwog, angesichts des Bedarfs des Kindes von CHF 1‘149.40 und dessen Einkünften von CHF 286.90 resultiere ein Fehlbetrag von CHF 862.50, welchen das Kind als Barunterhalt benötige. Zum Betreuungsunterhalt führte die Vorinstanz aus, dieser umfasse grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen könne. Für die Bemessung sei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei dieses abhängig von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu erweitern sei. Aufgrund des Grundbedarfs der Kindsmutter von CHF 3‘150.00 und deren Einkünften von CHF 622.20 resultiere eine Unterdeckung von CHF 2‘527.80, welche als Betreuungsunterhalt unter den Kindern nach Köpfen aufzuteilen sei. Da sich nebst dem Kläger noch ein weiteres zu betreuendes Kind (mit Geburtsjahr 2009) unter der Obhut der Kindsmutter befinde, entfalle bloss die Hälfte des ermittelten Betreuungsunterhalts auf den Kläger. Folglich bezifferte die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt für den Kläger auf CHF 1‘263.90. Angesichts des ermittelten Überschusses beim Kindsvater verpflichtete die Vorinstanz diesen zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 109.00 für den Barunterhalt und stellte fest, dass kein gebührender Unterhaltsbeitrag habe festgelegt werden können und dem Kind beim Barunterhalt ein Betrag von CHF 753.00 und beim Betreuungsunterhalt ein solcher von CHF 1‘263.00 pro Monat fehle.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der Berufungskläger wehrt sich mit der Berufung nur gegen die von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommenssituation des Berufungsbeklagten, konkret wird das angerechnete Einkommen von lediglich CHF 1‘008.00 und das Nichtanrechnen eines hypothetischen Einkommens gerügt. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungsbeklagte verdiene monatlich nach Abzug der Quellensteuer netto mindestens CHF 4‘665.30. Angesichts des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten von CHF 899.00 resultiere bei diesem ein monatlicher Überschuss von CHF 3‘766.30, so dass der Berufungsbeklagte ohne Weiteres in der Lage sei, den gebührenden Bar- und Betreuungsunterhalt für den Berufungskläger von insgesamt CHF 2‘126.40 zu zahlen. Der Berufungskläger führt explizit aus, der dem angefochtenen Entscheid durch die Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt werde in weiten Teilen nicht bestritten. Die Vorinstanz habe sowohl die Einkommens- und Finanzverhältnisse des Berufungsklägers und der Kindsmutter als auch den Grundbedarf beider Parteien und der Kindsmutter korrekt ermittelt. Auch die vorinstanzliche Berechnung des Barunterhaltsanspruchs von CHF 862.50 und des Betreuungsunterhaltsanspruchs von CHF 1‘263.90 sowie die Rückwirkung und Dauer der Unterhaltsbeiträge würden nicht angefochten. 4.2 Da es im vorliegenden Fall um die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags geht, gelten gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (siehe Erwägung Ziffer 2 hiervor). Das Kantonsgericht ist nicht an die Parteianträge gebunden und kann daher auch unangefochtene Punkte neu beurteilen. Die Vorinstanz hat den Grundbedarf des Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 899.90 nach Auffassung des Kantonsgerichts zu tief berechnet. Auch wenn der Berufungskläger diesen Grundbedarf als korrekt bezeichnet und der Berufungsbeklagte sich dazu mangels Einreichung einer Berufungsantwort nicht äusserte, kann das Kantonsgericht den Grundbedarf des Berufungsbeklagten anders berechnen. Darauf wird zurückzukommen sein. Ebenso sind im Grundbedarf der Kindsmutter und des Berufungsklägers entsprechend den aktuellen Verhältnissen gewisse Positionen anzupassen. Insbesondere sind die Mietkosten der Kindsmutter erheblich tiefer als vorinstanzlich angegeben. Auf die Grundbedarfsberechnungen wird später zurückgekommen. 5.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und einen Verstoss gegen den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz vor. Er führt aus, die Vorinstanz habe den vom Berufungsbeklagten eingereichten Steuerbescheid als einzige Grundlage betrachtet und einzig auf dessen Aussagen an der Hauptverhandlung abgestützt, obwohl der Berufungsbeklagte trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt habe. Die Vorinstanz wäre aufgrund der Verfahrensmaximen verpflichtet gewesen, mindestens bei einer kantonalen Ausgleichskasse eine amtliche Erkundigung darüber einzuholen, ob für den Berufungsbeklagten in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, zumal der Berufungsbeklagte lange Zeit in der Schweiz gewohnt habe und über geschäftliche Beziehungen in der Schweiz verfüge, was gerichtsnotorisch sei. 5.2 Die Vorinstanz forderte den Berufungsbeklagten wiederholt auf, den Lohnausweis des Vorjahres und aktuelle Lohnabrechnungen oder Abrechnungen über Ersatzeinkommen sowie den Buchhaltungsabschluss inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2015 einzureichen. Die Vorinstanz machte ihn mit Verfügung vom 5. Januar 2016, Ziffer 2, auch auf seine Mitwir-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungspflicht aufmerksam und mit Verfügung vom 3. August 2016 auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Ordnungsbusse, falls er die eingeforderten Unterlagen nicht einreiche. Die Vorinstanz befragte den Berufungsbeklagten sodann auch zweimal zu seiner Einkommenssituation, nämlich an der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 und an der Hauptverhandlung vom 3. Januar 2017. Mangels Angaben durch den Berufungsbeklagten gab es im vorinstanzlichen Verfahren jedoch keine konkreten Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten in der Schweiz. Auch von Seiten des Berufungsklägers erfolgten keine entsprechenden Angaben oder Mutmassungen, welche Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen ergeben hätten. Es ist daher fraglich, bei welcher Ausgleichskasse die Vorinstanz überhaupt eine amtliche Erkundigung hätte einholen sollen. Mangels entsprechender Angaben oder Hinweise kann der Vorinstanz daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie keine weiteren Nachforschungen angestellt hat. 6.1 Nunmehr liegt jedoch die vom Kantonsgericht eingeholte amtliche Erkundigung bei der C.____AG vor. Die C.____AG bestätigte in ihrer Auskunft vom 24. Juli 2017, dass der Berufungsbeklagte vom 1. September 2015 bis am 31. März 2017 als Servicetechniker bei ihr angestellt war, und dass seit dem 1. April 2017 ein unbefristeter Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma D.____, vertreten durch den Berufungsbeklagten, und der C.____AG besteht. Sie reichte dem Kantonsgericht die entsprechenden Unterlagen ein. Gestützt auf die Auskünfte und Unterlagen der C.____AG ist im Folgenden auf das Einkommen des Berufungsbeklagten einzugehen. 6.2 Aus den von der C.____AG eingereichten Lohnausweisen für die Jahre 2015 und 2016 sowie den Lohnabrechnungen Januar bis März 2017 geht hervor, dass nebst dem festen Monatslohn unregelmässige Leistungen ausbezahlt wurden wie die Gratifikation oder Sonntagszuschläge und daher der Lohn nicht immer gleich hoch war. Gemäss Lohnausweis 2015 verdiente der Berufungsbeklagte für die Monate September bis Dezember 2015 netto CHF 24‘621.00, was einem monatlichen Durchschnitt von netto CHF 6‘155.25 entspricht. Im Jahr 2016 betrug gemäss Lohnausweis der Nettolohn CHF 73‘415.00, was monatlich CHF 6‘117.90 entspricht. Nachdem das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 29. März 2017 aufgelöst wurde, erfolgten im April 2017 noch die Auszahlungen des 13. Monatslohns pro rata für das Jahr 2017, der Überstunden, der Gleitzeitstunden sowie der Ferien im Gesamtbetrag von netto CHF 7‘117.65 (nach Abzug der Quellensteuer), so dass das monatliche Durchschnittseinkommen für die Monate Januar bis März 2017 beträchtlich höher war als im Jahr 2016. Angesichts des Lohnausweises 2016, welcher als einziger ein ganzes Jahr dokumentiert, wird für die ganze Zeit der Anstellung bei der C.____AG – d.h. für den Zeitraum von September 2015 bis März 2017 – auf den Lohnausweis 2016 abgestellt und dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Nettolohn vor Abzug der Quellensteuer von CHF 6‘118.00 (gerundet auf ganze Franken) angerechnet. Der Quellensteuerabzug betrug gemäss Lohnausweis im Jahr 2016 insgesamt CHF 11‘556.00, was einem monatlichen Durchschnitt von CHF 963.00 entspricht. 6.3 Seit dem 1. April 2017 besteht ein unbefristeter Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma D.____ (vertreten durch den Berufungsbeklagten) und der C.____AG. Der entsprechende Dienstleistungsvertrag datiert vom 30. März 2017. Der Berufungsbeklagte ist nunmehr in selbständiger Erwerbstätigkeit im Auftragsverhältnis weiterhin bei der C.____AG tätig und stellt im

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Namen der D.____ Rechnung an die C.____AG. Diese legte ihrer Auskunft vom 24. Juli 2017 die entsprechenden Rechnungen von April bis Juni 2017 bei. Es handelt sich um 13 Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 43‘673.70. Werden die in den Rechnungen aufgeführten Fahrspesen von insgesamt CHF 7‘812.60 sowie die Auslagen für Hotel und öffentliche Verkehrsmittel von insgesamt CHF 2‘061.10 abgezogen, verbleibt ein Betrag von CHF 33‘800.00, welcher für die Dienstleistungen im Zeitraum von April bis Juni 2017 von der Firma des Berufungsbeklagten der C.____AG in Rechnung gestellt wurde. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von CHF 11‘266.65. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte angesichts dieser Erträge auch nach Abzug seines Geschäftsaufwands mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht weniger verdient als im Angestelltenverhältnis bei der C.____AG, so dass auch für die Zeit ab April 2017 von einem Einkommen von mindestens netto CHF 6‘118.00 vor Steuern auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Fahrkilometer und Reisespesen wie Flug, Zug, Mietwagen, Hotel etc. von der C.____AG zusätzlich vergütet werden (§ 3 des Dienstleistungsvertrages). Das Einkommen des Berufungsbeklagten im selbständigen Erwerb dürfte nunmehr sogar höher sein als im Anstellungsverhältnis, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Berufungsbeklagte nebst der C.____AG auch noch für andere Kunden tätig ist. Denn gemäss § 5.1 des Dienstleistungsvertrages vom 30. März 2017 steht es dem Berufungsbeklagten bzw. dessen Firma frei, auch für andere Unternahmen tätig zu sein, sofern diese nicht mit der C.____AG in Wettbewerb stehen. Selbst wenn der Berufungsbeklagte aus seinem selbständigen Erwerb weniger verdienen sollte als im Anstellungsverhältnis, wäre ihm ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 6‘118.00 vor Steuern anzurechnen. Denn die Anstellung bei der C.____AG hat gezeigt, dass dem Berufungskläger das Erzielen dieses Einkommens im Anstellungsverhältnis möglich und zumutbar ist. Verdient der Berufungsbeklagte im selbständigen Erwerb weniger, hat er sich wieder um eine Anstellung zu bemühen, da in Bezug zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). 6.4 Für die Zeit vor der Anstellung bei der C.____AG per 1. September 2015 liegen zum Einkommen des Berufungsbeklagten der deutsche Steuerbescheid 2015 und Unterlagen betreffend Sozialhilfeleistungen des Jobcenters Y.____ in Deutschland vor, welche der Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz einreichte. Die nunmehr im Rechtsmittelverfahren eingeholte amtliche Erkundigung zeigt, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung die Unterlagen zu seinem Einkommen nicht einreichte und überdies an den vorinstanzlichen Verhandlungen nicht wahrheitsgemäss antwortete. Sowohl an der Instruktionsverhandlung vom 19. Mai 2016 als auch an der Hauptverhandlung vom 3. Januar 2017 suggerierte der Berufungsbeklagte, selbständig zu sein und aus seinem selbständigen Erwerb nur ein geringes Einkommen zu erzielen. Dass er während der gesamten Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bei der C.____AG angestellt war, verschwieg er. An der Instruktionsverhandlung führte er aus, er habe sich anfangs des Jahres (2016) selbständig gemacht und hoffe, sich und die Kinder irgendeinmal finanziell durchzubringen. Er stellte sich als finanziell schwach dar, obwohl er während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens bei der C.____AG ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als CHF 6‘000.00 verdiente. An der Hauptverhandlung vom 3. Januar 2017 verschwieg er sein Anstellungsverhältnis wiederum und führte aus, selbständig

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Bereich Maschinenbau tätig zu sein. Die vom Präsident gestellten Fragen zu seinem Einkommen und den Fixkosten beantwortete er nicht konkret und gab nur ausweichende Antworten. Auch zu dem von ihm erwähnten Businessplan machte er keine genauen Angaben und führte nur aus, er habe diesen nicht umsetzen können. Es sei ihm durch das Jahr einige Zeit nicht möglich gewesen zu arbeiten und es sei das Ziel, wieder auf den Umsatz zurückzukommen. Auf die präsidiale Frage zu Krankentaggeldern antwortete der Berufungsbeklagte, es seien familiäre und nicht krankheitsbedingte Gründe gewesen, dass er den Umsatz nicht habe generieren können. Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte wegen seiner 100%-igen Beschäftigung bei der C.____AG in seiner Selbständigkeit nicht oder allenfalls nur eingeschränkt arbeiten konnte. Der Berufungsbeklagte erdreistete sich sodann zu behaupten, er habe im ersten und zweiten Quartal 2016 ein Einkommen von ca. 9‘500.00 Euro erzielt, wovon er auch im restlichen Jahr habe leben müssen, was nicht ohne fremde Hilfe möglich gewesen sei. Dass er bei der C.____AG während des ganzen Jahres 2016 ein Nettoeinkommen von CHF 73‘415.00 erzielte, verschwieg er wiederum und gab vor, so wenig zu verdienen, dass es nicht einmal für ihn selber gereicht haben soll. Auch die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe sich die Selbständigkeit nicht ausgesucht, sondern diese sei zur Notwendigkeit geworden, ist angesichts seiner damaligen Anstellung bei der C.____AG nicht glaubwürdig. Der Berufungsbeklagte hat nebst diesen unwahren Aussagen zudem in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die wiederholt von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen zu seinem Einkommen nicht vorgelegt. Vorinstanzlich einverlangt wurden insbesondere der Lohnausweis, die Lohnabrechnungen oder Abrechnungen über Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld) sowie nach der Instruktionsverhandlung der Buchhaltungsabschluss 2015 inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung. In der Eingabe vom 18.10.2016 an die Vorinstanz führte der Berufungsbeklagte unter dem Titel „aktuelle Lohnabrechnungen“ aus, solche seien nicht vorhanden, da er seit dem 2. Quartal 2016 freiberuflich tätig sei. Diese Angabe ist gelogen, wie sich nun angesichts der Auskunft der C.____AG zeigt. Mit seinem Verhalten hat der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren bewusst die Wahrheitsfindung verhindert. Es sind betreffend seine Mitwirkung weder Verweigerungsgründe ersichtlich, noch wurden solche je geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte hat die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert, was bei der Beweiswürdigung ebenso zu berücksichtigen ist (Art. 164 ZPO), wie auch seine unwahren Angaben. Angesichts der unwahren Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner fehlenden Mitwirkung in Zusammenhang mit der Einreichung von Unterlagen, kann auch für das Jahr 2015 nicht davon ausgegangen werden, dass seine Angaben und Unterlagen zum Einkommen vollständig sind und dass der eingereichte Steuerbescheid 2015 sein ganzes Einkommen darstellt. Denn wie der Berufungsbeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, läuft gegen ihn in Deutschland ein Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs. Wie aus den Bewilligungen und den Bescheiden des Jobcenters Y.____ zu entnehmen ist, bezog der Berufungsbeklagte ab 1. März 2014 Sozialhilfeleistungen. Der Bewilligung des Jobcenters Y.____ vom 3. September 2015 ist sodann zu entnehmen, dass bis Ende Februar 2016 Sozialhilfeleistungen an den Berufungsbeklagten bezahlt wurden. Für den hier interessierenden Zeitraum vom 15. Dezember 2014 (Geburt des Kindes) bis zum 1. September 2015 (Stellenantritt bei der C.____AG) bezog der Berufungsbeklagte somit Sozialhilfeleistungen. Angesichts des in Deutschland laufenden Verfahrens wegen Sozialhilfebezugs liegt die Vermutung nahe, dass der Berufungsbeklagte – wie vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost – auch vor den deutschen Behörden nicht sein ganzes Einkommen angab

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und belegte. Offensichtlich gab er auch gegenüber der deutschen Steuerbehörde sein Einkommen nicht an. Wie dem deutschen Steuerbescheid 2015 unter den Erläuterungen zur Festsetzung zu entnehmen ist, gab der Berufungsbeklagte keine Steuererklärung ab, weshalb er vom Finanzamt eingeschätzt wurde. Diese schätzte seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer auf 11‘000.00 Euro ein. Da es sich lediglich um eine amtliche Einschätzung handelt, ist nicht auf diese abzustellen. Es liegen verschiedene Anhaltspunkte vor – so die unwahren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, das Nichteinreichen der vorinstanzlich einverlangten Unterlagen, das laufende Verfahren wegen Sozialhilfebetrugs in Deutschland, das Nichteinreichen der Steuererklärung 2015 und die daraus folgende amtliche Einschätzung – welche zeigen, dass weder auf die Aussagen des Berufungsbeklagten noch auf die von ihm vorgelegten Unterlagen abgestellt werden kann. Dass das wahre Einkommen des Berufungsbeklagten für den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis zum 1. September 2015 nach wie vor nicht bekannt ist, ist seiner fehlenden Mitwirkung zuzuschreiben. Aufgrund des Verhaltens des Berufungsbeklagten und der eben beschriebenen Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er nicht nur ab 1. September 2015 viel mehr verdiente als er belegte und suggerierte, sondern auch bereits vor diesem Zeitpunkt. Es wird daher mangels Belegen auch für die Zeit vor dem 1. September 2015 vom gleichen Nettoeinkommen wie danach ausgegangen, das heisst von CHF 6‘118.00 vor Steuern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Berufungsbeklagten für die Zeit während seiner Anstellung bei der C.____AG vom 1. September 2015 bis 31. März 2016 angesichts des Lohnausweises 2016 ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 73‘415.00 bzw. von monatlich CHF 6‘118.00 vor Steuern angerechnet wird. Für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 31. August 2015 wird mangels Belegen ebenfalls dieses Einkommen eingesetzt. Für die Zeit ab 1. April 2017 kann angesichts der von der C.____AG eingereichten Rechnungen des Berufungsbeklagten bzw. seiner Firma D.____ davon ausgegangen werden, dass das Einkommen des Berufungsbeklagten aus dem Dienstleistungsvertrag mit der C.____AG nicht tiefer ist als während seiner Anstellung, so dass auch ab 1. April 2017 weiterhin vom gleichen Einkommen auszugehen ist. Folglich wird für die Zeit ab 15. Dezember 2014 immer mit dem gleichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von monatlich CHF 6‘118.00 vor Steuern gerechnet. 7.1 Um die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu ermitteln, ist auf dessen Bedarf einzugehen. Die Vorinstanz berechnete diesen auf CHF 899.00, wobei sie für die Umrechnung von Euro in Schweizerfranken einen Umrechnungskurs von CHF 1.1 anwendete. Sie führte aus, die Lebenshaltungskosten in Deutschland seien tiefer und setzte gestützt auf die Berechnung des Jobcenters Y.____ für den Grundbedarf EUR 399.00 Euro bzw. umgerechnet CHF 440.00 und für die Wohnkosten EUR 360.00 bzw. umgerechnet CHF 396.00 ein. Für die Krankenversicherung rechnete die Vorinstanz entsprechend dem Vertragsauszug zur Krankenversicherung per 20. Juni 2016 Krankenkassenprämien von monatlich EUR 57.00 bzw. umgerechnet CHF 63.00 ein. 7.2 Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass die Vorinstanz den Grundbedarf des Berufungsbeklagten zu tief ansetzte und berechnet diesen daher neu, wobei immer auf ganze Frankenbeträge (ohne Rappen) gerundet wird. Zum einen wird der vorinstanzlich eingesetzte Grundbetrag von CHF 440.00 als zu gering betrachtet. Die tieferen Lebenshaltungskosten in

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Deutschland werden in den hiesigen Unterhaltsberechnungen üblicherweise so berücksichtigt, dass anstelle des Grundbetrags von CHF 1‘200.00 für alleinstehende Personen ein solcher von rund CHF 1‘000.00 eingesetzt wird. Der Betrag von lediglich CHF 440.00 liegt erheblich darunter und ist anzupassen. Zum anderen scheint der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag für die Krankenversicherung von lediglich CHF 63.00 angesichts des in der Berechnung des Jobcenters Y.____ berücksichtigen Betrags von EUR 305.95 (= CHF 337.00) ebenfalls zu tief. Die Quellensteuer wird angesichts des Überschusses im vorliegenden Fall im Bedarf eingesetzt und nicht beim Lohn berücksichtigt, obwohl diese effektiv direkt vom Lohn abgezogen wird und eine tiefere Lohnzahlung zur Folge hat. Die Berücksichtigung der Quellensteuer bzw. eines Steuerbetrags im Bedarf und nicht beim Einkommen rechtfertigt sich vorliegend, weil der Berufungsbeklagte seit 1. April 2017 mit seiner in Deutschland betriebenen Firma selbständig ist und der schweizerischen Quellensteuer nicht mehr unterliegt. Die Quellensteuer betrug gemäss Lohnausweis im Jahr 2016 CHF 11‘556.00 bzw. monatlich CHF 963.00. Mit Berücksichtigung dieses Steuerbetrags resultiert ein Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2‘696.00 (Grundbetrag von CHF 1‘000.00, Wohnkosten von CHF 396.00, Krankenversicherung von CHF 337.00, Steuern von CHF 963.00). 7.3 Der Berufungsbeklagte führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe aus seiner geschiedenen Ehe den Sohn E.____. Dieser habe während Teilen des Jahres bei ihm gelebt, so dass er keinen Unterhalt habe bezahlen müssen, er habe für das Kind aber auch keinen Unterhalt bekommen. Die Vorinstanz liess E.____ in der Bedarfsberechnung des Berufungsbeklagten unberücksichtigt und führte dazu aus, der Berufungsbeklagte habe keine Unterlagen eingereicht, welche das behauptete Kindsverhältnis belegen würden. Das Kantonsgericht geht aufgrund der bei der Vorinstanz klägerischerseits eingereichten Schreiben einer Nachbarin sowie der Schwester des Berufungsbeklagten zwar davon aus, dass der Berufungsbeklagte nebst dem Berufungskläger noch ein weiteres Kind namens E.____ hat. Allerdings liegen keinerlei Unterlagen vor, welche die Obhut von E.____ beim Berufungsbeklagten oder Unterhaltszahlungen des Berufungsbeklagten für E.____ belegen, so dass auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine entsprechenden Auslagen oder Unterhaltszahlungen für E.____ berücksichtigt werden. 7.4 Wird vom anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 6‘118.00 dessen Bedarf von CHF 2‘696.00 (inkl. Berücksichtigung der Quellensteuer/Steuer) abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 3‘422.00. In diesem Umfang ist der Berufungsbeklagte leistungsfähig. 8. Da sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten angesichts der Auskunft der C.____AG nunmehr ganz anders präsentiert als noch bei der Vorinstanz, ist der Unterhaltsbeitrag neu zu berechnen. Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht, welches auch einen Betreuungsunterhalt vorsieht, in Kraft. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 13cbis Abs 1 SchlT ZGB). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Unterhaltsbeitrag nach den neuen Gesetzesbestimmungen berechnet. Allerdings können die neuen Gesetzesbestimmungen erst ab dem 1. Januar 2017 wirken, so dass vorliegend die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht und für die Zeit bis und mit 31. Dezember 2016 nach

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem bisherigen Recht – ohne Betreuungsunterhalt – zu berechnen sind. Da der Berufungskläger am 15. Dezember 2014 zur Welt kam, sind die Unterhaltsbeiträge erst ab diesem Tag festzulegen und nicht bereits ab 1. Dezember 2014, wie dies die Vorinstanz tat. Es werden folgende Phasen für die Unterhaltsberechnung unterschieden: • 15.12.2014 – 31.12.2016: Berechnung nach altem Kindesunterhaltsrecht • 01.01.2017 – 31.12.2024: Berechnung nach neuem Kindesunterhaltsrecht • 01.01.2025 – 31.12.2026: Berufungskläger ist 10-jährig, sein Grundbetrag steigt von CHF 400.00 auf CHF 600.00 • 01.01.2027 – 31.12.2030: Berufungskläger ist 12-jährig, Kindsmutter muss ihr Arbeitspensum erhöhen • ab 01.01.2031 Berufungskläger ist 16-jährig, kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet 9. Für die erste Phase vom 15. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 ist der Kinderunterhaltsbeitrag nach dem alten Recht festzulegen. Weder das bisherige noch das geltende Kindesunterhaltsrecht schreiben eine bestimmte Berechnungsmethode vor. Unter dem alten Kindesunterhaltsrecht fanden verschiedene Berechnungsmethoden Anwendung. Eine davon ist die sogenannte Prozentmethode, welche für den Unterhaltsbeitrag auf einen Prozentanteil des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen Elternteils abstellt, wobei dieser Anteil bei einem Kind 15-17% betrug. Wird entsprechend dieser Methode vom anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 6‘118.00 ein Anteil von 15% berechnet, entspricht dies einem Unterhaltsbeitrag von CHF 917.70 bzw. von gerundet CHF 920.00. Während der Anstellung bei der C.____AG wurde die Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen, so dass dem Berufungsbeklagten effektiv ein tieferer Lohn ausbezahlt wurde. Die Prozentmethode stellt allerdings auf das Nettoeinkommen ab. Bei Unterhaltspflichtigen, welche keiner Quellensteuerpflicht unterliegen, basiert die Prozentmethode auf dem Nettoeinkommen vor Steuern. Um Kinder von quellensteuerpflichtigen Unterhaltsschuldnern nicht zu benachteiligen, ist daher auch bei diesen vom Nettoeinkommen vor Abzug der Quellensteuer auszugehen, sofern der Unterhaltspflichtige dadurch seinerseits nicht in eine Unterdeckung gerät, wobei die vom Lohn direkt abgezogene Quellensteuer auch im Unterdeckungsfall im Bedarf einzurechnen ist, weil eben der effektiv ausbezahlte und zur Verfügung stehende Lohn aufgrund des direkten Abzugs der Quellensteuer tiefer ist. Im vorliegenden Fall ist die Quellensteuer im Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2‘696.00 und somit bei seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Dem Berufungsbeklagten ist es angesichts seiner Leistungsfähigkeit im Umfang von CHF 3‘422.00 (siehe Erwägung 7.4) ohne Weiteres möglich, den Betrag von CHF 920.00 zu bezahlen. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist auch der von der Vorinstanz berechnete Fehlbetrag des Barbedarfs des Berufungsklägers von CHF 862.50 gedeckt. Folglich ist die Prozentmethode vorliegend eine taugliche Berechnungsart. Der Berufungsbeklagte ist daher zu verpflichten, für den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 920.00 an den Berufungskläger zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. 10.1 Für die Phasen ab 1. Januar 2017 ist der Kinderunterhaltsbeitrag nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht zu berechnen, welches auch die Betreuung der Kinder mitberücksichtigt. Das neue Recht sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das neue Recht schreibt ebenfalls keine bestimmte Berechnungsmethode vor, sondern statuiert lediglich, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll und auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Zu berücksichtigten sind auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz berechnete den monatlichen Grundbedarf des Klägers auf CHF 1‘149.40, zog von diesem Betrag die Kinderzulagen von CHF 200.00 und die Prämienverbilligung der Krankenkasse im Betrag von CHF 86.90 ab und setzte die Differenz von CHF 862.50 als Barunterhalt fest. Diese Berechnungsweise ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings ist auf die einzelnen Positionen in dieser Bedarfsberechnung zurückzukommen. Für den Betreuungsunterhalt stellte die Vorinstanz auf die Unterdeckung der Kindsmutter ab. Sie berechnete hierfür den Grundbedarf der Kindsmutter auf CHF 3‘150.00, subtrahierte vom berechneten Grundbedarf deren Einkommen von CHF 331.00 und ihre Prämienverbilligung der Krankenkasse von CHF 291.20 und setzte die Unterdeckung der Kindsmutter im Betrag von CHF 2‘527.80 dem Betreuungsunterhalt für sämtliche Kinder gleich. Da neben dem Kläger auch dessen Halbbruder (Jahrgang 2009) unter der Obhut der Kindsmutter steht, teilte die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt dem Kläger zur Hälfte bzw. im Betrag von CHF 1‘263.90 zu. Die Vorinstanz wendete mit dieser Berechnungsweise den sogenannten Lebenskostenansatz an. Nach diesem Bemessungsansatz umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Die Botschaft zum Kindesunterhaltsrecht setzt sich auch mit diesem Ansatz auseinander und führt aus, die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils können grundsätzlich als Richtwert für den Betreuungsunterhalt beigezogen werden (Botschaft Kindesunterhalt, S. 554, 575 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung nach dem Lebenskostenansatz stellt daher eine zulässige Berechnungsmethode dar. Weder hat eine Partei diese Berechnungsweise im vorliegenden Berufungsverfahren gerügt, noch sind für den vorliegenden Fall Gründe ersichtlich, welche gegen die Anwendung dieser Berechnungsmethode sprechen. Folglich ist auch im Berufungsverfahren der Betreuungsunterhalt nach dem Lebenshaltungskostenansatz zu berechnen. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten kann vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden, das den konkreten Umständen entsprechend anzupassen ist (ALEXANDRA JUNGO / REGINA E. AEBI-MÜLLER / JONAS SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 172). Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung die betreibungsrechtlichen Existenzminima zu Grunde gelegt, was angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse nicht zu beanstanden ist. Allerdings sind einzelne Positionen noch anzupassen. 10.2 Die Vorinstanz berechnete den Grundbedarf des Berufungsklägers auf CHF 1‘149.40 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 662.50, Krankenkassenprämie CHF 86.90) und dessen Einkommen auf CHF 286.90 (Kinderzulagen CHF 200.00, Prämienverbilligung CHF 86.90). Wie die vom Berufungskläger mit Eingabe vom 3. August 2017 im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen belegen, beträgt die Wohnungsmiete der Kindsmutter seit dem Umzug per 1. März 2016 lediglich noch CHF 1‘365.00. Dieser neue Mietvertrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren unverständlicherweise nicht eingereicht, sondern lediglich der vormali-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Mietvertrag mit einem Mietzins von CHF 2‘650.00, weshalb die Vorinstanz in den Grundbedarfsberechnungen der Kindsmutter und des Berufungsklägers auf diesen Betrag abstellte. Für die Unterhaltsberechnungen ab 1. Januar 2017 ist nunmehr auf den aktuellen Mietvertrag abzustellen. Die Vorinstanz teilte die Mietkosten zur Hälfte der Kindsmutter und zu je einem Viertel dem Berufungskläger und dessen Halbbruder zu. Diese Aufteilung der Mietkosten auf die in der Wohnung gemeinsam lebenden Personen wird von keiner Partei moniert und ist angemessen, so dass sich keine andere Aufteilung aufdrängt. Von den Mietkosten der Kindsmutter von CHF 1‘365.00 ist folglich ein Viertel bzw. gerundet der Betrag von CHF 341.00 als Wohnkosten im Bedarf des Berufungsklägers einzusetzen. Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung des Berufungsklägers beträgt gemäss der aktuellen Versicherungspolice, welche ebenfalls im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 3. August 2017 eingereicht wurde, CHF 86.00 und die Prämienverbilligung wird ebenfalls in diesem Umfang gewährt. Der aktuelle Grundbedarf des Berufungsklägers beträgt angesichts dieser Anpassungen CHF 827.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnanteil CHF 341.00, Krankenkassenprämie für die Grundversicherung CHF 86.00). Nach Abzug seines Einkommens von CHF 286.00 (Kinderzulage CHF 200.00, Prämienverbilligung CHF 86.00) verzeichnet der Berufungskläger ein Manko von CHF 541.00, welches analog zu der vorinstanzlichen Berechnungsweise als Barunterhalt (gerundet auf CHF 540.00) festzusetzen ist. 10.3 Den Grundbedarf der Kindsmutter bezifferte die Vorinstanz auf CHF 3‘150.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkostenanteil CHF 1‘325.00, Krankenkassenprämie für die Grundversicherung CHF 395.00, Mobilitätskosten CHF 80.00). Die Wohnkosten sind auch bei der Kindsmutter entsprechend dem aktuellen Mietvertrag anzupassen. Von ihren Mietkosten von CHF 1‘365.00 ist analog zur vorinstanzlichen Kostenverteilung die Hälfte bzw. der Betrag von CHF 683.00 als Wohnanteil der beiden Kinder abzuziehen. Ihre monatliche Prämie für die Grundversicherung der Krankenkasse beträgt aktuell CHF 412.00 und wird nunmehr auch in diesem Umfang bevorschusst. Werden diese Anpassungen in der vorinstanzlichen Berechnung vorgenommen, beträgt der Grundbedarf der Kindsmutter CHF 2‘524.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 1‘365.00 abzüglich Anteil der Kinder von CHF 683.00, Krankenkassenprämie CHF 412.00, Arbeitsweg CHF 80.00). Nach Abzug des Einkommens der Kindsmutter von CHF 743.00 (Nettoeinkommen von CHF 331.00, Prämienverbilligung von CHF 412.00) beträgt ihre Unterdeckung CHF 1‘781.00, welche zugleich den Betreuungsunterhalt für die beiden in ihrer Obhut stehenden Kinder darstellt. Entsprechend der vorinstanzlichen Berechnungsweise ist die Hälfte dieser Unterdeckung dem Berufungskläger als Betreuungsunterhalt zuzusprechen, was gerundet CHF 890.00 entspricht. 10.4 Der Berufungskläger wird am 15. Dezember 2024 10-jährig. Sein Grundbetrag erhöht sich dann von CHF 400.00 auf CHF 600.00 und sein Grundbedarf folglich auf CHF 1‘027.00. Dies hat einen um CHF 200.00 höheren Barbedarf und Barunterhalt zur Folge. Dementsprechend ist der Barunterhalt ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 auf CHF 740.00 zu erhöhen. 10.5 Die Kindsmutter hat ihr derzeitiges Arbeitspensum spätestens ab 1. Januar 2027, wenn der Berufungskläger 12-jährig ist und in der Schule in die Oberstufe wechselt, auf ca. 50% zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt ist ihr daher ein Einkommen von rund CHF 2‘000.00 anzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass dann auch die Prämienverbilligung der Krankenkasse tie-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht fer ist, sodass hierfür noch CHF 200.00 einzusetzen sind. Beim Berufungskläger verändert sich der Bedarf dann ebenfalls. Zum einen sind ihm CHF 50.00 Mobilitätskosten anzurechnen, da aufgrund der eher abgelegenen Wohnlage davon auszugehen ist, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Zum anderen sind aufgrund der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter für den Berufungskläger Betreuungskosten wie etwa für Mittagstisch, Ferienbetreuung etc. anzurechnen, welche auf monatlich CHF 500.00 geschätzt werden. Werden diese Änderungen eingesetzt, resultiert beim Berufungskläger ein Barbedarf von CHF 1‘577.00 und sodann nach Abzug seines Einkommens von CHF 286.00 ein Barunterhalt von CHF 1‘291.00. Bei der Kindsmutter ergibt sich angesichts des gleichbleibenden Bedarfs von CHF 2‘524.00 und einem Einkommen von CHF 2‘200.00 (Einkommen CHF 2‘000.00, Prämienverbilligung CHF 200.00) eine Unterdeckung von CHF 324.00. Da der Halbbruder des Berufungsklägers dann aufgrund seines Alters keine Betreuung mehr benötigt, ist die ganze Unterdeckung der Kindsmutter als Betreuungsunterhalt allein dem Berufungskläger zuzuweisen und keine Aufteilung nach Köpfen mehr vorzunehmen. Somit sind in der Phase vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 der Barunterhalt auf CHF 1‘291.00 und der Betreuungsunterhalt auf CHF 324.00 festzusetzen. 10.6 Am 15. Dezember 2030 wird der Berufungskläger 16-jährig. Ab diesem Zeitpunkt bzw. ab 1. Januar 2031 ist der Kindsmutter eine ihren Unterhalt deckende Arbeitstätigkeit zumutbar, sodass der Betreuungsunterhalt entfällt. Der Berufungskläger benötigt dann auch keine Fremdbetreuung mehr und die entsprechende Position in seinem Bedarf ist wieder zu streichen. Sein Bedarf beträgt dann CHF 1‘077.00 (CHF 600.00 Grundbedarf, CHF 341.00 Wohnanteil, CHF 86.00 Krankenkassenprämie, CHF 50.00 Mobilitätskosten). Nach Abzug des Einkommens von CHF 286.00 resultiert eine Unterdeckung von CHF 791.00, welche als Barunterhalt (gerundet auf CHF 790.00) festzulegen ist. 11. Zusammenfassend stellen sich die vom Berufungsbeklagten an den Berufungskläger monatlich und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (gerundet) folgendermassen dar (siehe auch die diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter): • 15.12.2014 – 31.12.2016: CHF 920.00 • 01.01.2017 – 31.12.2024: CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 890.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 1‘430.00 • 01.01.2025 – 31.12.2026: CHF 740.00 Barunterhalt und CHF 890.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 1‘630.00 • 01.01.2027 – 31.12.2030: CHF 1‘291.00 Barunterhalt und CHF 324.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 1‘615.00 • ab 01.01.2031: CHF 790.00 Barunterhalt Angesichts des Überschusses des Berufungsbeklagten von CHF 3‘422.00 verbleiben in Anbetracht dieser Unterhaltsbeiträge noch genügend Mittel, mit welchen der Berufungsbeklagte auch allfällige Unterhaltsbeiträge oder Auslagen für seinen Sohn E.____ bezahlen kann. Der Berufungskläger berechnet den Überschuss des Berufungsbeklagten auf CHF 3‘766.30 und stellt eine Unterhaltsforderung von CHF 2‘126.40, so dass nach seiner Berechnung dem Berufungskläger noch immer ein namhafter Überschuss verbleibt. Eine Partizipation am Überschuss hat der Berufungskläger allerdings nicht geltend gemacht. Eine solche ist vorliegend auch nicht von

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Amtes wegen zu prüfen, zumal der Berufungsbeklagte allenfalls auch für den Sohn E.____ unterhaltspflichtig ist und ihm bei einer solchen Unterhaltspflicht kaum noch ein Überschuss verbleibt, welcher verteilt werden könnte. 12. Die vorstehenden Berechnungen zeigen, dass beim Berufungskläger angesichts der nunmehr festzulegenden Unterhaltsbeiträge keine Unterdeckung besteht. Folglich ist die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids, in welcher der Betrag festgehalten wurde, der für den gebührenden Unterhalt des Kindes fehlt, ersatzlos aufzuheben. Ebenso ist angesichts des nunmehr dokumentierten Einkommens des Berufungsbeklagten die Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Berufungsbeklagten angehalten wurde, sich um ein branchenübliches Einkommen zu bemühen und die Vertreterin des Kindes über die Bemühungen zu dokumentieren, auch ersatzlos aufzuheben. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgeführte Indexklausel ist hinsichtlich des festgehaltenen Basiseinkommens des Berufungsbeklagten anzupassen. Anstelle des von der Vorinstanz aufgeführten Basiseinkommens des Berufungsbeklagten von CHF 12‘096.00 pro Jahr und vor Steuern, ist nunmehr als Basis das Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 73‘415.00 pro Jahr und vor Steuern festzuhalten. Ansonsten ist die Indexklausel nicht abzuändern. Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde nicht angefochten und es besteht keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu überprüfen. 13.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilen, so insbesondere in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sodann können unnötige Prozesskosten in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Verursacher auferlegt werden. 13.2 Vorliegend handelt es sich um ein familienrechtliches Verfahren, in welchem sich das Kind und der Kindsvater als Parteien gegenüberstehen. Die finanziellen Verhältnisse sind ganz unterschiedlich. Während das Kind (Berufungskläger) kein Kindsvermögen hat und die nunmehr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge nur gerade seinen Grundbedarf und seine nötige Betreuung decken und die Kindsmutter sozialhilfeabhängig ist, verfügt der Berufungsbeklagte auch nach Bezahlung der mit diesem Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen von aktuell CHF 1‘430.00 derzeit noch immer über einen Überschuss von knapp CHF 2‘000.00 pro Monat, so dass es angezeigt ist, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dem Berufungsbeklagten ist überdies anzulasten, dass er aufgrund seiner falschen Aussagen und der fehlenden Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 6.4) die Wahrheitsfindung verunmöglichte und der Berufungskläger gezwungen war, die Berufung zu erklären, um die amtliche Erkundigung bei der C.____AG zu beantragen. Die fehlende Mitwirkung des Berufungsbeklagten im vorinstanzli-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Verfahren rechtfertigt es, diesem auch in Anwendung von Art. 108 ZPO die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung, aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen. 13.3 Als Parteientschädigung hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Kosten von dessen berufsmässiger Vertretung zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers macht mit Honorarnote vom 3. August 2017 ein Honorar von CHF 2‘370.00 geltend, basierend auf einem Aufwand von 11.85 Std. à CHF 200.00. Dieser Aufwand ist in Anbetracht der Ausfertigung der 15-seitigen Berufungsschrift sowie der Tatsache, dass die Anwältin im erstinstanzlichen Verfahren nicht dabei war und sich zuerst in das Dossier einlesen musste, angemessen. Überdies musste sie sowohl mit der Kindsmutter als auch mit der Erziehungsbeiständin korrespondieren, was ebenfalls zu einem höheren Aufwand führt. Für Spesen wird ein Aufwand von CHF 375.90 geltend gemacht. Hier fällt auf, dass im Leistungsdetail am 5. Mai 2017 unter dem Titel „Versand Berufung“ 102 Kopien à CHF 1.50 aufgeführt sind. Angesichts der Anzahl der Kopien ist von Massenkopien auszugehen, für welche gemäss § 16 Abs. 2 TO lediglich ein Ansatz von CHF 0.50 pro Kopie zur Anwendung gelangt, sodass die Auslagen um CHF 102.00 zu kürzen sind. Folglich sind die geltend gemachten Spesen auf den Betrag von CHF 273.90 zu kürzen. Dementsprechend beträgt die Parteientschädigung CHF 2‘855.40 (Honorar von CHF 2‘370.00, Auslagen von CHF 273.90 und MWST 8% auf CHF 2‘643.90 = CHF 211.50).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. I.a) Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben und durch folgende Ziffer ersetzt: 2. Der Beklagte wird verpflichtet, mit Wirkung ab 15. Dezember 2014 an die gesetzliche Vertreterin des Klägers bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen: • 15.12.2014 – 31.12.2016: CHF 920.00 • 01.01.2017 – 31.12.2024: CHF 1‘430.00 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 890.00 Betreuungsunterhalt) • 01.01.2025 – 31.12.2026: CHF 1‘630.00 (CHF 740.00 Barunterhalt und CHF 890.00 Betreuungsunterhalt) • 01.01.2027 – 31.12.2030: CHF 1‘615.00 (CHF 1‘291.00 Barunterhalt und CHF 324.00 Betreuungsunterhalt) • ab 01.01.2031: CHF 790.00 (Barunterhalt) Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. I.b) ZiZifferDie Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. Januar 2017 wird insofern geändert, als die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 auf einem Nettoeinkommen des Pflichtigen ohne Zulagen von CHF 73‘415.00 pro Jahr und vor Steuern basieren. Ansonsten bleibt die Indexklausel gemäss Ziffer 3 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2017 unverändert bestehen. I.c) Die Ziffern 4 und 5 Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. Januar 2017 werden ersatzlos aufgehoben. I.d) Die Ziffern 1, 6 und 7 des Urteils des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2017 bleiben unverändert bestehen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. III. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘855.40 (inkl. Auslagen von CHF 273.90 und MWST von CHF 211.50) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 17 155 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.09.2017 400 17 155 (400 2017 155) — Swissrulings