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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.08.2016 400 16 198

August 23, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,164 words·~26 min·8

Summary

Zivilgesetzbuch Eheschutz: Berücksichtigung der an und für sich überobligatorischen Erwerbstätigkeit des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung der Kinder

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. August 2016 (400 16 198) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: Berücksichtigung der an und für sich überobligatorischen Erwerbstätigkeit des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung der Kinder

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Giovanna Basile

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel, Beklagter

Gegenstand Eheschutz

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A. B.____, geboren am 3. April 1978, und A.____, geboren am 2. Mai 1979, heirateten am 31. Juli 1998. Sie sind Eltern der Söhne C.____, geboren am 4. September 1998 und D.____, geboren am 20. März 2001, sowie der Tochter E.____, geboren am 30. Mai 2007. Mit Antrag vom 20. Januar 2016 ersuchte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen und um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Am 7. April 2016 fand vor dem Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost eine Parteiverhandlung statt, an welcher die Ehegatten Künzi persönlich befragt wurden. Mit Urteil vom 7. April 2016 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident den Parteien alsdann das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses bereits seit dem 30. Juni 2015 aufgenommen hätten (Ziff. 1). Das mit Ziff. 5 der Verfügung vom 8. Februar 2016 zu Lasten des Ehemannes vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Ziff. 2). Die drei gemeinsamen Kinder der Ehegatten wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt (Ziff. 3). Dem Ehemann und Vater wurde dagegen das Recht eingeräumt, die beiden gemeinsamen Kinder D.____ und E.____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagmittag besuchsweise zu sich zu nehmen und mit ihnen zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn C.____ wurde festgestellt, dass sich die Ehegatten über das Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes und Vater direkt einigten (Ziff. 4). Der Ehemann wurde im Weiteren verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung per 1. Mai 2016 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘278.00 zuzüglich der ihm allenfalls ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wovon je CHF 426.00 für den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder C.____, D.____ und E.____ bestimmt seien (Ziff. 5). Zudem wurde festgestellt, dass sich die Ehegatten dahingehend geeinigt hätten, dass das Fahrzeug der Marke Opel Zafira beim Ehemann verbleibe und dass der Ehemann nach vorheriger Absprache mit der Ehefrau noch das Werkzeug, das Gartenwerkzeug, die Autoteile, die Werkbank, die Sportgeräte sowie die Festbankgarnitur aus der ehelichen Liegenschaft in X.____ abholen könne (Ziff. 6). Schliesslich schloss die Vorinstanz das Verfahren mit einem Kostenentscheid ab (Ziff. 7 und Ziff. 8). B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 7. April 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, es sei Ziff. 5 (Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau für sich und die drei Kinder) des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 7. April 2016 aufzuheben und es sei der monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeitrag ab 1. Mai 2016 auf mindestens CHF 2‘000.00 (zuzgl. allfälliger Kinderzulagen) festzulegen. Davon seien je CHF 513.00 (zuzgl. allfälliger Kinderzulagen) für die drei Kinder und CHF 460.00 für die Ehefrau zu bestimmen. Zudem sei der Berufungsklägerin auf sämtliche Stellungnahmen von Seiten des Berufungsbeklagten das Replikrecht zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung an die Berufungsklägerin mit der Unterzeichnenden als Advokatin. In der Begründung monierte die Ehefrau zusammengefasst, dass gemäss integrierter Unterhaltsberechnung, S. 8 des begründeten Urteils vom 6. Juni 2016 (recte: 7. April 2016), dem Ehemann Arztkosten in der Höhe von CHF 200.00 eingesetzt würden. Die Vorinstanz erwäge, dass der Ehemann anlässlich der

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Verhandlung vom 7. April 2016 glaubhaft dargelegt habe, dass zukünftig noch nicht bezifferbare ärztliche und psychologische Behandlungskosten von mindestens CHF 200.00 pro Monat anfallen würden. Diese Annahme der Vorinstanz sei allerdings falsch. Der Ehemann habe anlässlich der Verhandlung vom 7. April 2016 lediglich eine Arztrechnung in der Höhe von CHF 258.00 für das Jahr 2016 eingereicht. Dabei habe es sich um die einzige bezifferte Arztrechnung gehandelt, die der Ehemann dem Gericht eingereicht habe. Es sei deshalb willkürlich, dem Ehemann aufgrund einer einzigen eingereichten Arztrechnung von CHF 258.00 bei der Unterhaltsberechnung einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 200.00 für Arztkosten einzurechnen. Dass der Ehemann sich einer psychologischen Behandlung unterziehen wolle, stelle eine blosse Absichtserklärung dar, welche nicht ausreiche, um solche Kosten tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ehemann könne keine bisher effektiv angefallenen Arztkosten von monatlich CHF 200.00 nachweisen. Hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes machte die Berufungsklägerin geltend, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass der Ehemann jeden Sonntag als Lastwagenchauffeur arbeite und ein zusätzliches monatliches Einkommen von netto mindestens CHF 650.00 erziele. Dieser Zusatzerwerb sei bei der Unterhaltsberechnung jedoch nicht berücksichtigt worden, was falsch sei. Vom Unterhaltspflichtigen dürfe zwar in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden. Von diesem Grundsatz könne aber abgewichen werden, wenn die Möglichkeit der Nebenbeschäftigung tatsächlich bestehe und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden könne, wobei letzteres von den persönlichen Verhältnissen, dem Alter und der bisherigen Lebensführung der betreffenden Person abhänge. Hierzu legte die Berufungsklägerin der Beschwerdeschrift einen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007) bei. Dass die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich bestehe sei aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann ein Zusatzeinkommen als Chauffeur bereits erziele, erstellt, ebenso, dass er diese Nebenbeschäftigung auch weiterhin ausführen werde. Des Weiteren sei der Einwand, dass es unsicher sei, ob er auch zukünftig der Tätigkeit als Chauffeur nachgehen könne, da er gehört habe, dass die Unternehmung Stellen abbauen werde, eine reine Spekulation. Es sei somit, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Unterhaltsberechnung beim Ehemann auf das zurzeit tatsächlich erzielte Gesamteinkommen (inkl. Zusatzeinkommen) abzustellen. Schliesslich rügte die Berufungsklägerin die Anrechnung von monatlich CHF 210.00 für die auswärtige Verpflegung. Gemäss Lohnausweis 2015 sei ersichtlich, dass dem Ehemann im Jahr 2015 ein Betrag von insgesamt CHF 2‘865.00 für Reise und Verpflegung ausbezahlt worden sei. Das Gericht habe dem Ehemann bereits CHF 600.00 pro Monat für Fahrspesen im Grundbedarf angerechnet. Die vom Arbeitgeber ausbezahlten CHF 2‘868.00 (recte: 2‘865.00) stünden dem Ehemann somit alleine für die Verpflegung zur Verfügung. Umgerechnet ergebe dies einen monatlichen Betrag für auswärtige Verpflegung von CHF 238.00. Würde dem Ehmann zusätzlich CHF 210.00 für auswärtige Verpflegung zugestanden, ergäbe dies einen Gesamtbetrag von monatlich CHF 438.00, und der Ehemann würde „doppelt beziehen“. Deshalb sei dieser Posten ganz aus der Grundbedarfsrechnung zu streichen. C. In seiner Berufungsantwort vom 30. Juni 2016 beantragte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte machte bezüglich der monatlichen Arztkosten in der Höhe von CHF 200.00 im We-

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sentlichen geltend, er sei gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 20. Januar 2016 und vom 20. April 2016 verpflichtet, sich einer regelmässigen Gesprächstherapie bei Dr. med. F.____ zu unterziehen. Ebenfalls sei er verpflichtet, am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen. Von einer Absichtserklärung des Berufungsbeklagten, medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, wie es die Berufungsklägerin behaupte, könne daher keine Rede sein. Zudem rügte der Berufungsbeklagte, dass die Vorinstanz bei der Berufungsklägerin pauschal einen Betrag von CHF 88.00 für monatliche Arztkosten eingesetzt habe, obwohl die Berufungsklägerin weder Belege betreffend Arztkosten eingereicht, noch anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. April 2016 sich dahingehend geäussert habe, dass sie Arzttermine wahrzunehmen hätte. Eine solche Pauschalisierung sei unzulässig und der Betrag von CHF 88.00 sei daher zu Unrecht im Bedarf der Berufungsklägerin eingesetzt worden. Bezüglich des Einkommens des Berufungsbeklagten wurde vorgebracht, dass die Subsumtion der Berufungsklägerin, wonach beim Berufungsbeklagten der Nebenerwerb als Chauffeur anzurechnen sei, falsch und nicht haltbar sei. Der von der Berufungsklägerin beigelegte Bundesgerichtsentscheid (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007) sei anders als der hiesige Fall gelagert; dort würde eine Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbs zu einer massiven Unterdeckung führen. Im vorliegenden Fall führe jedoch die Nichtberücksichtigung des Nebeneinkommens als Chauffeur nicht zu einer Unterdeckung. Der Grundbedarf der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten sei auch ohne Einberechnung des Nebenerwerbs gedeckt. Eine überobligatorische Arbeitsbelastung sei in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, da vom Berufungsbeklagten eine Arbeitsleistung über ein 100% Pensum hinaus nicht gefordert werden könne. Betreffend die auswärtige Verpflegung erklärte der Berufungsbeklagte, es liege in der Natur der Sache, dass ein Bauarbeiter wesentlich mehr Nahrung zu sich nehmen müsse, als ein Arbeitnehmer, der Büroarbeiten verrichte. Gehe man für ein Znüni von einem Betrag von CHF 9.00 und für ein anständiges Mittagessen von einem Betrag von CHF 25.00 aus, so ergebe dies einen monatlichen Betrag von CHF 737.80 (CHF 34.00 x 21.7 Tage). Die Essensspesen seien demnach zu Recht im Betrag von CHF 210.00 berücksichtig worden. Überdies machte der Berufungsbeklagte geltend, dass selbst wenn von den Beträgen auszugehen sei, welche die Berufungsklägerin beim Einkommen und beim Bedarf der Parteien eingesetzt habe, der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘994.60 falsch sei, da die Steuern zu tief seien. Beim Berufungskläger sei mindestens von einem monatlichen Steuerbetrag von CHF 530.00 auszugehen. Zudem seien für die Hobbykosten der drei gemeinsamen Kinder von der Vorinstanz CHF 50.00 und für Umweltschutzabonnementkosten CHF 40.00 eingesetzt worden. Diese Positionen habe die Berufungsklägerin durch keinen einzigen Beleg glaubhaft gemacht, obwohl die Substantiierung dieses Aufwandes von der Sache her möglich gewesen wäre. Die genannten Beträge seien demnach beim Grundbedarf der Berufungsklägerin nicht einzubeziehen. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die Parteien wurden auf den 23. August 2016 zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgerichtspräsidium vorgeladen. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau liessen an dieser Verhandlung Noven vortragen, auf welche in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein wird. Der Kantonsgerichtspräsident befragte die Ehegatten, nahm den Fall im Anschluss an die Plädoyers in Bedacht und stellte den Parteien seinen Entscheid schriftlich begründet in Aussicht.

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Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie Familienunterhalt, wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art, 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Ehefrau und Berufungsklägerin beanspruchte bei der Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder in der Höhe von monatlich mind. CHF 2‘000.00 (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen), während der Ehemann sich bei seiner Bereitschaft behaften lassen wollte, der Gegenseite einen Beitrag an den Familienunterhalt von insgesamt CHF 1‘278.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Differenz der beantragten Unterhaltsbeiträge betrug monatlich CHF 722.00. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der Ehefrau die nachträgliche Begründung des Entscheides am 6. Juni 2016 zugestellt. Die Frist endete demnach am Donnerstag, 16. Juni 2016, womit die Rechtsmittelfrist durch die gleichentags erfolgte Postaufgabe der Berufung eingehalten ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. 3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig

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Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625, E 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Gleich verhält es sich, wenn der Prozess der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterworfen ist, d.h. insbesondere dort, wo Kinderbelange zu beurteilen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BLKGE 400 14 213 vom 27. Januar 2015, E 2). Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Sie muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (BLKGE 400 2014 81 vom 19. August 2014, E 3, mit Verweis auf ZHOG LB140003 vom 5. Februar 2014, E 4.1). 4. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt der Familie einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 1‘278.00 zuzüglich der ihm allenfalls ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Ehefrau bemängelt mit ihrer Berufung diesen Entscheid, da dem Ehemann CHF 200.00 Arztkosten eingesetzt worden seien, welche nicht belegt seien. Zudem generiere der Ehemann nicht nur lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘508.00, sondern ein solches von CHF 6‘158.00. Das durch seinen Nebenerwerb zusätzlich erzielte Einkommen von CHF 650.00 pro Monat solle ebenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Schliesslich beanstandet die Ehefrau die Einsetzung von CHF 210.00 für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes. 4.1 Die Vorinstanz hat die Arztkosten in der Höhe von CHF 200.00 zu Recht eingesetzt. Die Ehefrau behauptete in ihrer Berufung vom 16. Juni 2016 zwar, der Berufungsbeklagte beabsichtige lediglich, eine Gesprächstherapie zu absolvieren, was eine Berücksichtigung von Arztkosten nicht rechtfertige. Die Vorinstanz verkenne, dass Glaubhaftmachen mehr als blosses Behaupten sei. Allerdings lag bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2016 vor, laut welchem der Beschuldigte und im vorliegenden Verfahren Berufungsbeklagte verpflichtet wurde, sich einer Gesprächstherapie zu unterziehen, solange der behandelnde Arzt dies für erforderlich halte (Ziff. 1 lit. b). Zudem wurde er dazu verpflichtet am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt der Interventionsstelle Basel-Landschaft teilzunehmen (Ziff. 1 lit. c). Überdies reichte der Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2016 ein, welcher einen identischen Inhalt aufwies wie der obgenannte Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2016. Letzterer ist nach dem vorinstanzlichen Eheschutz-Entscheid ergangen und somit als echtes Novum im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren legte der Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht eine Leistungsabrechnung seiner Krankenversicherung datiert vom 1. April 2016 über CHF 999.00 sowie eine Rechnung des Kursbeitrages für das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt vom 12. Januar 2016 in der Höhe von CHF 520.00 vor. Dabei handelt es sich allerdings in beiden Fällen um unechte Noven, da diese Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. dazu E. 3). Wie bereits oben erwähnt, gelten bei Kinderbelangen, somit auch bei Streitigkeiten betreffend Unterhaltsbeiträge der Kinder, die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (vgl. dazu E. 2). Im Zivilprozess

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spielt die Offizialmaxime insbesondere dort eine Rolle, wo der Streitgegenstand der freien Verfügung der Parteien aus sozialen Gründen entzogen ist. Sie lässt sich im Allgemeinen mit dem «öffentlichen Interesse» und im Speziellen mit dem Schutz der schwächeren Partei (z.B. unmündigen Kindern) begründen (SUTTER-SOMM/SEILER, ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 25). Bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime spricht das Gesetz jeweils davon, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen «erforscht» (SUTTER- SOMM/SCHRANK, ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 69). Ist davon auszugehen, dass das Gericht ohnehin von sich aus nach bestimmten Unterlagen zum Bedarf gefragt hätte, fällt eine Rückweisung derselben wegen Verspätung ausser Betracht, wenn diese durch eine Partei unaufgefordert eingereicht werden. Daher werden die nachträglich eingereichten Beweismittel - die Leistungsabrechnung der Krankenversicherung vom 1. April 2016 sowie die Rechnung des Kursbeitrags für das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt vom 12. Januar 2016 - vom Kantonsgericht gleichwohl berücksichtigt. Zudem wurde durch den Berufungsbeklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Nachweis bestehender zusätzlicher Arztkosten eine weitere Leistungsabrechnung der Krankenversicherung vom 3. August 2016 für Behandlungskosten in der Höhe von CHF 512.15 eingereicht. Gemäss der erwähnten Leistungsabrechnung der Krankenversicherung vom 1. April 2016 in der Höhe von CHF 999.00 ging bei einer Franchise von CHF 2‘500.00 ein Betrag von CHF 956.95 zu Lasten des Berufungsbeklagten. Und gemäss Leistungsabrechnung der Krankenversicherung vom 3. August 2016 über CHF 512.15 gingen noch CHF 51.20, was dem Selbstbehalt von 10% entspricht, zu dessen Lasten. Bereits aufgrund der Beanspruchung der Franchise von CHF 2‘500.00 und einem Selbstbehalt von 10% je Behandlung ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz eingesetzten CHF 200.00 pro Monat für selbst zu tragende Gesundheitskosten nicht zu beanstanden sind. Aufgrund der Gesprächstherapie, deren Absolvierung glaubhaft erscheint, dürften die Kosten des Berufungsbeklagten insgesamt sogar eher höher liegen. Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin den Bestand dieser Bedarfsposition gerügt, weshalb es das Kantonsgericht dabei belassen kann, den erstinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. 4.2 Hinsichtlich des Einkommens des Ehemanns wird von der Berufungsklägerin vorgebracht, es sei das durch Nebenerwerb zusätzlich generierte Einkommen von CHF 650.00 ebenfalls zu berücksichtigen. Richtig ist, dass von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden darf. Von diesem Grundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1, m.w.H.). Ein schon bisher ausgeübter Nebenerwerb ist einzubeziehen, falls die Zusatzbelastung nun nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitspensum 100% übersteigt (SCHWENZER, Scheidung, Kommentare zum Familienrecht, Band I, 2. Aufl. 2011, Art. 176 N 30). Anlässlich der Parteibefragung an der Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium teilte der Berufungsbeklagte mit, er arbeite seit Ende 2013 jeweils am Sonntag bei der G.____ AG in Y.____. Gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. April 2016 haben die Ehegatten das Getrenntleben per 30. Juni 2015 aufgenommen. Somit ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte dieser Nebenerwerbstätigkeit bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten nach-

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ging und er diese mittlerweile seit bald drei Jahren ausübt. Dies spricht für die Berücksichtigung des durch den Nebenerwerb erzielten Einkommens bei der Unterhaltsberechnung. Andererseits weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass im vorliegenden Fall auch bei Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbs keine Unterdeckung entstehen würde, was bei dem durch die Berufungsklägerin beigelegten Bundesgerichtsentscheid gerade anders sei: In jenem Fall hätte nämlich eine fehlende Anrechnung des Nebenerwerbs eine Unterdeckung zur Folge gehabt (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.3.). Allerdings verkennt der Berufungsbeklagte hierbei, dass eine Unterdeckung in casu nur deshalb ausbleibt, weil seine Ehefrau ebenfalls mit einem Arbeitspensum von 60% erwerbstätig ist. Gemäss bisheriger und auch in jüngster Zeit bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht (bei einem Haushalt mit zwei Kindern) einer vollen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nichts im Wege, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (obschon die Betreuung bzw. die für die Kinder zu entrichtenden Haushaltsarbeiten in diesem Alter keineswegs vollumfänglich entfallen, so dass häufig für den Berechtigten eine nicht unproblematische Überbelastung entsteht). Eine teilweise Erwerbstätigkeit im Umfang von 30-50% ist zumutbar, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat (URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 125 N 10; BGE 115 II 6, 9 f., E. 3.c; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 5.1). In casu haben die Ehegatten drei gemeinsame Kinder, welche gemäss Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. April 2016 alle der elterlichen Obhut der Ehefrau unterstellt wurden (Ziff. 3). Ausserdem ist das jüngste Kind, Tochter E.____, erst neun Jahre alt, weshalb die Berufungsklägerin mit einem Arbeitspensum von 60% an und für sich in überobligatorischem Umfang erwerbstätig ist. Des Weiteren statuiert Art. 163 Abs. 1 ZGB, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an den individuellen Bedürfnissen der Familie und ihren Ressourcen. Die Verteilung des Unterhalts ist von den Ehegatten gemeinsam zu bestimmten, wobei auf die individuelle Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen ist (ROLAND FANKHAUSER, Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2012, Art. 163 N 4 ff.). Im vorliegenden Fall arbeitete der Ehemann bereits während des Zusammenlebens mehr als 100%. Auch die Ehefrau ging in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit von 60% nach. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass damals auf die individuelle Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen wurde und die jeweilige Arbeitsleistung tragbar war und im Einvernehmen erbracht wurde. Daher kann auch nach Aufnahme des Getrenntlebens dieselbe Leistung der Ehegatten erwartet werden, zumal der in Art. 163 Abs. 1 ZGB statuierte Grundsatz in jenem Fall umso mehr zu gelten hat, als aufgrund der Trennung Mehrkosten anfallen. Aus den soeben genannten Argumenten erscheint es als sachgerecht, eine bis anhin erzielte Leistung von Seiten des Ehemannes, in casu bestehend aus einem Arbeitspensum von mehr als 100%, zu berücksichtigen. Demnach ist für die Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Ehemannes von gesamthaft CHF 6‘158.00 (inkl. Nebenerwerb) einzusetzen. 4.3 Des Weiteren wird die Einkalkulierung der auswärtigen Verpflegung im Umfang von monatlich CHF 210.00 durch die Berufungsklägerin beanstandet. Dem Ehemann wurden durch die Vorinstanz bedingt durch den Arbeitsweg CHF 210.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt, da er glaubhaft gemacht habe, dass er nur Essensspesen erhalte, wenn er weiter als 13 Kilometer entfernt vom Werkhof Arbeiten verrichte. Fallen tatsächlich Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung an, so wird praxisgemäss ein Zuschlag von CHF 9.00

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bis CHF 11.00 pro Hauptmahlzeit vergütet. Dabei handelt es sich um Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag, da dieser unter anderem die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung bereits abdeckt (vgl. dazu GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 23, m.w.H.). Folglich sind die vom Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort vorgebrachten Argumente, wonach tägliche Mehrauslagen von CHF 34.00 zu berücksichtigen seien, völlig unbegründet und haltlos. Ginge man im vorliegenden Fall davon aus, dass dem Berufungsbeklagten jeden Tag Mehrauslagen entstünden, ergäbe dies einen maximalen Zuschlag im Betrag von CHF 210.00 (21 x CHF 10.00). Der Ehemann liess im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu Protokoll geben, dass er im Jahr 2015 noch temporär gearbeitet und immer Spesen erhalten habe. Hingegen würde er im Rahmen seiner jetzigen Festanstellung jeweils nur dann Mittagszulagen erhalten, wenn er ausserhalb eines bestimmten Radius um den Werkhof arbeite. Der von der Berufungsklägerin ins Recht gelegte Lohnausweis 2015 des Ehemannes, auf welchem CHF 2‘865.00 für Reise, Verpflegung und Übernachtung aufgeführt sind, kann deshalb für die Unterhaltsberechnung nicht mehr ausschlaggebend sein. Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht immer ausserhalb des besagten Radius arbeiten und dementsprechend Mittagszulagen erhalten wird. Das Gericht erachtet daher eine hälftige Einsetzung in der Höhe von CHF 105.00 als Zuschlag für die auswärtige Verpflegung bei der Bedarfsberechnung als sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Ehegatten durch die Vorinstanz bereits CHF 600.00 allein für Fahrkosten angerechnet wurden, da er genügend glaubhaft gemacht habe, dass er wegen seines Arbeitsorts auf das Auto angewiesen sei und dass er deshalb pro Arbeitstag 56 Kilometer zurücklege. Auch aus diesem Grund erscheint mit Blick auf die Gesamtheit der angerechneten Berufsauslagen des Ehemannes der Zuschlag von CHF 105.00 für die auswärtige Verpflegung als objektiv angemessen. 5.1 Das erstinstanzliche Gericht hat bei der Bedarfsberechnung der Ehefrau Arztkosten in der Höhe von CHF 88.00 sowie Hobbykosten der Kinder von CHF 50.00 eingesetzt. In seiner Berufungsantwort vom 30. Juni 2016 bringt der Berufungsbeklagte vor, die Hobbykosten der drei gemeinsamen Kinder von CHF 50.00 sowie die Umweltschutzabonnementkosten von CHF 40.00, welche von der Vorinstanz eingesetzt worden seien, seien von der Berufungsklägerin durch keinen einzigen Beleg glaubhaft gemacht worden. Demnach seien sie beim Grundbedarf der Berufungsklägerin nicht einzubeziehen. Im Plädoyer an der Berufungsverhandlung lässt er zudem ausführen, dass die Arztkosten in der Höhe von CHF 88.00 bei der Berechnung des Grundbedarfs der Ehefrau zu Unrecht eingesetzt worden seien. Der Berufungsbeklagte ist im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung derselben (oder das Nichteintreten auf dieselben) und damit die Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen. Will der Berufungsbeklagte selbst die Änderung des erstinstanzlichen Entscheides zu seinen Gunsten erreichen, so hat er grundsätzlich seinerseits zusammen mit der Berufungsantwort Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) zu erheben (REETZ/THEILER, ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 312 ZPO N 12 f., m.w.H.) [recte: … so hat er grundsätzlich seinerseits Berufung zu erheben]. Soweit es jedoch lediglich darum geht, dass seine bereits bei der ersten Instanz vorgebrachten und nicht berücksichtigten Standpunkte betreffend die Unterhaltsberechnung im vorliegenden Berufungsverfahren miteinbezogen werden sollen, kann der Berufungsbeklagte dies auch ohne eigenständiges Rechtsmittel geltend machen. Da der Ehemann im vorliegenden Fall weder Berufung noch

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Anschlussberufung [recte: … keine Berufung] erklärt hat, sich hingegen gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 7. April 2016 bereits bei der Vorinstanz dahingehend dazu geäussert hatte, dass keine Hobbykosten (der Kinder) belegt worden und diese deshalb bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, muss die Rüge betreffend Hobbykosten der Kinder gleichwohl vom Kantonsgericht gehört werden. Dies trifft jedoch nicht auf die beanstandeten Arztkosten der Ehefrau von CHF 88.00 sowie auf die Umweltschutzabonnementskosten von CHF 40.00 zu, da diese im erstinstanzlichen Verfahren durch den Berufungsbeklagten nicht einmal ansatzweise thematisiert wurden. 5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Hobbykosten der Kinder von der Vorinstanz zu Recht im Umfang von CHF 50.00 bei der Bedarfsberechnung eingesetzt wurden. Die Ehefrau liess im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu Protokoll geben, dass D.____ einmal pro Woche Parcours mache, was pro Jahr CHF 260.00 koste. Als Beweis legte sie einen Beleg der H.____ ins Recht, auf welchem ersichtlich ist, dass für Parcours in Z.____ ein Jahresbeitrag von CHF 260.00 zu entrichten ist. Tochter E.____ gehe ins Turnen, dessen Kosten CHF 50.00 pro Jahr betragen würden. Ausserdem würde sie gerne noch reiten oder tanzen, was allerdings noch offen sei. Zudem hätten C.____ und D.____ jeweils ein Mofa, welches Unterhaltskosten verursache. Überdies nutze der älteste Sohn C.____ dieses auch, um zu seinem Arbeitsort zu gelangen, da ihm je nach Schicht keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Aufgrund der zahlreichen Hobbies der Kinder sowie dem Umstand, dass C.____ teilweise berufsbedingt auf das Mofa angewiesen ist, wird die Einsetzung von CHF 50.00 daher als angemessen erachtet. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen und der diesem Entscheid angehängten Unterhaltsberechnungstabelle folgt, dass der Berufungsbeklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten ist, der Berufungsklägerin ab 1. Mai 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘780.00 zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 593.30 zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen für den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder C.____, D.____ und E.____ bestimmt sind. CHF 1‘780.00 entsprechen rund 29% des derzeitigen Einkommens des Ehemannes von CHF 6‘158.00, welches laut Prozentregel bei drei Kindern üblicherweise einen Anteil von 30- 35% vom Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils vorsieht. Demzufolge kann dem Antrag der Berufungsklägerin auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nicht entsprochen werden. 7. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht zudem in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Keine der Parteien obsiegt im vorliegenden Fall mit ihren Anträgen überwiegend, was in familienrechtlichen Verfahren nicht untypisch ist. Praxisge-

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mäss werden die Verfahrenskosten deshalb unter den Parteien je hälftig aufgeteilt und jede Partei hat für ihre Parteikosten grundsätzlich selbst aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beider Parteien gehen die Gerichtskosten sowie die Parteikosten vorerst zu Lasten des Staates. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘400.00 festzusetzen. Zudem erachtet das Kantonsgericht die von der Rechtsvertreterin der Ehefrau, Advokatin Wicky Tzikas, sowie von der Rechtsbeiständin des Ehemannes, Advokatin Sandra Waldhauser, eingereichten Honorarnoten in der Höhe von CHF 2‘881.25 und CHF 2‘369.19 als angemessen. Die Berufungsklägerin sowie auch der Berufungsbeklagte bleiben allerdings zur Nachzahlung der zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. April 2016 wie folgt abgeändert: 5. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung per 1. Mai 2016 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘780.-- zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wovon je CHF 593.30 zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen für den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder C.____, D.____ und E.____ bestimmt sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, der Berufungsklägerin mit Advokatin Wicky Tzikas und dem Berufungsbeklagten mit Advokatin Sandra Waldhauser jeweils als unentgeltliche Rechtsbeiständin, bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Staates. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Parteien werden deren Rechtsvertreterinnen folgende Honorare (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse bezahlt: - Wicky Tzikas, Advokatin, Allschwil: CHF 2‘881.25 - Sandra Waldhauser, Advokatin, Basel: CHF 2‘369.20

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4. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte sind zur Nachzahlung der Entscheidgebühr sowie der Parteientschädigungen an Advokatin Wicky Tzikas und an Advokatin Sandra Waldhauser verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.

Giovanna Basile

400 16 198 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.08.2016 400 16 198 — Swissrulings