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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 400 15 179 (400 2015 179)

October 27, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,300 words·~22 min·4

Summary

Anfechtung von GV-Beschlüssen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. Oktober 2015 (400 15 179) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten in einem Verfahren betr. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses

Obligationenrecht

Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung / Rechtsschutzinteresse und Aktivlegitimation eines Klägers, dessen Aktien in einem Squeeze-out-Verfahren kraftlos erklärt worden sind

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, vertreten durch Advokat Martin Wepfer, Rittergasse 12, 4051 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Anfechtung von GV-Beschlüssen Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 17. Dezember 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 4. Oktober 2013 unterbreitete die C._____ GmbH in Anwendung von Art. 22 ff. BEHG ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der B._____ AG zum Preis von CHF 115.-- pro Aktie. Bis zum Ablauf der Nachfrist zur Annahme des Kaufangebotes am 5. Dezember 2013 besass die C._____ GmbH 93,6% der Aktienstimmen der B._____ AG. In der Folge erwarb die C._____ GmbH weitere 168'571 Namenaktien der B._____ AG und hielt per 16. Dezember 2013 98,4% der Aktienstimmen der B._____ AG. An der Generalversammlung der B._____ AG vom 17. Dezember 2013 nahmen 8 Aktionäre mit total 3‘282‘754 Aktienstimmen (94,9% der Aktienstimmen) teil. Die Aktionäre erteilten mit 3‘281‘401 zu 1‘050 Stimmen den verantwortlichen Organen volle Entlastung. B. Mit Klage vom 7. April 2014 begehrte A._____ (nachstehend: Berufungskläger), es sei der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der B._____ AG vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gruppenleitung aufzuheben; die B._____ AG sei zu verurteilen, die Behandlung des Traktandums: „Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und Gruppenleitung“ zum Gegenstand einer neu anzuberaumenden Generalversammlung zu machen nach Zustellung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2013 an die Aktionäre mit dem dazugehörenden Revisionsbericht der Revisionsstelle und den Anträgen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle zu dem angeführten Traktandum; alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Klageantwort vom 13. Juni 2014 beantragte die B._____ AG (nachstehend: Berufungsbeklagte), es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e Kostenfolge. D. Mit Replik vom 11. Juli 2014 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest. E. Mit Duplik vom 15. September 2014 bestand die Berufungsbeklagte auf ihren Begehren. F. Mit Verfügung vom 24. November 2014 beschränkte die Präsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West das Verfahren und die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014 auf die Fragen des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses und der Aktivlegitimation des Berufungsklägers. G. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem auferlegte es die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.-- sowie die Gerichtsgebühr von CHF 9‘000.-- bei schriftlicher Begründung des Urteils bzw. von CHF 6‘000.-- ohne schriftliche Begründung dem Berufungskläger. Im Weiteren verpflichtete es den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 34‘529.-- (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 2‘557.70) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). H. Mit Berufung vom 5. Juni 2015 begehrte der Berufungskläger, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 17. Dezember 2014 aufzuheben; es sei der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gruppenleitung aufzuheben; es sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Behandlung des Traktandums Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung zum Gegenstand einer neu anzuberaumenden Generalversammlung zu machen; es sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, das Tonbandprotokoll über den Verlauf der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 2013 und die Vereinbarung zwischen den Anbietern und dem Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2013 beim Gericht zu seinen Händen zu deponieren; unter o/e-Kostenfolge betreffend die Verfahren vor dem Friedensrichter, dem Zivilkreisgericht und dem Kantonsgericht. I. In der Berufungsantwort vom 14. August 2014 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen, und der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1.1.1 Zunächst ist zu entscheiden, ob auf die Berufung insoweit eingetreten werden kann, als der Berufungskläger beantragt, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichtes Basel- Landschaft West vom 17. Dezember 2014 aufzuheben.

1.1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Berufungskläger hat sich demnach in der Berufungsschrift mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz angeführten Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Berufungsgericht mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt die Berufungsinstanz nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGer. 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; OGer. ZH LB120002 vom 27. August 2012 E. 4.5.1). Wie streng die Begründungspflicht zu verstehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Laien ist die Hürde tief anzusetzen und es genügt, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Bei anwaltlich vertretenen Parteien dagegen kann eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erwartet werden und darf sich das Kantonsgericht mit Blick auf die Suche nach nicht gerügten Rechtsmängeln wie geschildert zurückhalten, solange diese nicht klar zu Tage treten (OGer. ZH vom 27. August 2012 LB120002 E. 4.5.1; KGer. BL 410 14 170 vom 23. September 2014 E. 2.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1.3 Die Vorinstanz trat aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers auf die Klage nicht ein. Dies begründete sie damit, dass das Interesse des Berufungsklägers an der Beweissammlung für ein anderes Verfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2014 zu bilden vermöge. Für die Beurteilung, ob der Berufungskläger über ein Rechtsschutzinteresse verfüge, sei zu untersuchen, wie sich die Rechtslage der Parteien im Fall einer Gutheissung der Klage verändern würde. Für den Berufungskläger hätte die Gutheissung der Klage keine Änderung seiner Rechtslage zur Folge, da er dem Décharge-Beschluss nicht zugestimmt habe und somit ohnehin während 6 Monaten zur Verantwortlichkeitsklage legitimiert sei. Ferner sei auch die Berufungsbeklagte nach einer gerichtlichen Aufhebung des Entlastungsbeschlusses wieder zur Erhebung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage berechtigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung 99.97% der Aktienstimmen für die Erteilung der Entlastung und lediglich 0.03% dagegen gestimmt hätten, sei es jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Generalversammlung nach einer Aufhebung des Entlastungsbeschlusses eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage anstrenge. Vielmehr sei zu erwarten, dass auch in einer erneuten Abstimmung eine Entlastung erfolge. Selbst wenn aber eine von der Gesellschaft geführte aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage gutgeheissen würde, könnte der Berufungskläger nicht mehr von einem daraus allfällig resultierenden höheren Aktienkurs oder einer höheren Dividende profitieren. Auch könnte der dem Berufungskläger im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens bezahlte Angebotspreis nicht mehr abgeändert werden. Die Aufhebung der Décharge-Erteilung habe demnach auf den Berufungskläger keine Auswirkungen mehr und könne seine rechtliche oder finanzielle Situation nicht mehr verändern. Mithin fehle es ihm an einem Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen bezöge sich der Décharge- Beschluss nicht auf im Zeitpunkt der Beschlussfassung unbekannte Tatsachen. Hinsichtlich erst nach diesem Beschluss bekannt gewordener Tatsachen sei die Berufungsbeklagte nämlich so oder so zur Verantwortlichkeitsklage legitimiert. Es fehle auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers.

1.1.4 Der Berufungskläger legt in seiner Berufung zwar ausführlich dar, aus welchen Gründen der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gruppenleitung aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, die Behandlung des Traktandums Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung zum Gegenstand einer neu anzuberaumenden Generalversammlung zu machen. Er unterlässt es jedoch aufzuzeigen, weshalb das Zivilkreisgericht den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu Unrecht gefällt haben soll. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit den einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Fehlen der Eintretensvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Der Berufungskläger begründet demnach seine Berufung hinsichtlich der begehrten Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides nicht, weshalb insoweit auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann.

1.2 Zu beurteilen ist überdies das Eintreten auf die Begehren, es sei der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruphttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht penleitung aufzuheben sowie es sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Behandlung des Traktandums Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung zum Gegenstand einer neu anzuberaumenden Generalversammlung zu machen. Weil das Zivilkreisgericht weder über die Aufhebung des streitbetroffenen Décharge-Beschlusses noch über die Anordnung einer neuen Generalversammlung zur erneuten Behandlung der Entlastung aller Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung ein Urteil fällte, sondern sich auf die Frage der Aktivlegitimation des Rechtsschutzinteresses beschränkte, fehlt es mit Bezug auf diese Rechtsbegehren an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Berufungsanträge ist daher nicht einzutreten.

1.3 Zu entscheiden ist weiter über das Eintreten auf den Antrag, es seien die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten zu überbinden. In seiner Berufungsschrift legt der Berufungskläger dar, inwieweit und aus welchen Gründen der von der Vorinstanz getroffene Kostenentscheid abzuändern sei. Da die Berufung in diesem Punkt überdies form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf dieses Begehren einzutreten (siehe Erwägung 4).

2. Der Berufungskläger begehrt, es sei das Tonbandprotokoll über den Verlauf der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 2013 und die Vereinbarung zwischen den Anbietern und dem Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2013 beim Gericht zu seinen Händen zu deponieren. Diese Beweisanträge stellt er im Zusammenhang mit der Begründung seiner Begehren, es sei der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung aufzuheben sowie es sei die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Behandlung des Traktandums Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gruppenleitung zum Gegenstand einer neu anzuberaumenden Generalversammlung zu machen. Weil auf die beiden letztgenannten Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen - nicht einzutreten ist, sind die begehrten Beweise im Berufungsverfahren nicht abzunehmen und die gestellten Beweisanträge folgerichtig abzuweisen.

3.1 An dieser Stelle sei erwähnt, dass, selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, diese dennoch erfolglos bliebe.

3.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlt dem Berufungskläger das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2013 betreffend Erteilung der Décharge an sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gruppenleitung. Eine gerichtliche Aufhebung dieses Décharge-Beschlusses vermag seine Rechtsstellung nicht zu verbessern. Da er dem strittigen Décharge-Beschluss nicht zustimmte, ist er in seinem Recht nicht eingeschränkt gewesen, in eigenem Namen eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage zu erheben (Art. 758 OR). Bei einer Aufhebung des Décharge-Beschlusses wäre die Berufungsbeklagte selbst wieder zur Erhebung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage berechtigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wäre diese erfolgreich, würde der Berufungskläger wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kraftloserklärung seiner Aktien gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2014 von einem allfällig resultierenden Anstieg des Aktienkurses oder einer Erhöhung der Dividende keinen Nutzen mehr ziehen können. Da eine Aufhebung des Décharge-Beschlusses weder seine Rechtsstellung noch seine Vermögenslage verbessern könnte, mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ergänzend führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich der in Frage stehende Décharge-Beschluss nicht auf im Zeitpunkt der Beschlussfassung unbekannte Tatsachen beziehe. Bezüglich erst nach diesem Beschluss bekannt gewordener Tatsachen sei die Berufungsbeklagte zwar ohne Weiteres zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage berechtigt, doch würde der Berufungskläger aus den genannten Gründen keinen Nutzen mehr ziehen können. Es mangelt mithin auch insoweit an einem Rechtsschutzinteresse. Nach alledem steht fest, dass dem Berufungskläger ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses fehlt und das Zivilkreisgericht zu Recht auf seine Klage nicht eingetreten ist.

3.1.2 Selbst wenn auf die Klage einzutreten wäre, vermöchte dies dem Berufungskläger nichts zu helfen, weil diesfalls die Klage und damit auch die Berufung zufolge Fehlens der Aktivlegitimation abzuweisen wäre. Für die Erhebung einer Anfechtungsklage muss die klagende Person aktivlegitimiert sein. Mit der Veräusserung ihrer Aktien verliert sie ihre Anfechtungsberechtigung. Denn bei der Anfechtung geht es um die rechtmässige Ausgestaltung des Gesellschaftslebens im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre. Nach der Veräusserung seiner Aktien hat der Verkäufer als ehemaliger Aktionär keine Interesse mehr daran, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftslebens in der Zukunft mitzuwirken und einen in der Vergangenheit begangenen Verstoss gegen die aktienrechtlichen Formvorschriften zu beheben (TRUFFER/DUBS, Basler Kommentar OR, 4. Aufl. 2012, Art. 706 N 5). Da die Kraftloserklärung der Aktien des Berufungsklägers durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2014 einer Veräusserung seiner Aktien an die C._____ GmbH gleichkommt, steht fest, dass ihm im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2014 die Aktionärseigenschaft und damit die Aktivlegitimation fehlte.

4. Nachfolgend ist die Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen.

4.1.1 Der Berufungskläger bringt vor, er habe zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes im Anschluss an die ausserordentliche Generalversammlung vom 17. Dezember 2013 innerhalb der gesetzlichen Fristen den Décharge-Beschluss anfechten müssen. Dabei sei noch gar nicht festgestanden, ob es der C._____ GmbH gelingen werde, 98% der ausstehenden Aktien zu erwerben. Er beanstande den Kostenentscheid des Zivilkreisgerichtes, weil es bis vor kurzem klar gewesen sei, dass in einem Verfahren zwischen einem Kleinaktionär und einem grossen Konzern betreffend die Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses die Verfahrenskosten dem betroffenen Konzern aufzuerlegen seien. Dies müsse auch nach der neuen Regelung in Art. 107 ZPO gelten, weil es sonst den Kleinaktionären unnötig erschwert werde, sich gegen rechtswidrige Generalversammlungsbeschlüsse zur Wehr zu setzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen ist (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann namentlich bei einer erfolglosen Klage eines Aktionärs zur Anwendung gelangen. Voraussetzung für die Entlastung des Aktionärs von den Prozesskosten ist jedoch, dass der Berufungskläger aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage gehabt hat (URWYLER, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Art. 107 N 4). Ein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO bildet die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch einen Aktionär, sofern er mit der Klage im Interesse der Gesamtheit der Aktionäre handelt (BGer. 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 18). Ob im zu beurteilenden Fall die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder f ZPO auch der Berufungsbeklagten auferlegt werden können, ist nachfolgend zu prüfen.

4.1.3 Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des streitbetroffenen Décharge-Beschlusses hätte die Berufungsbeklagte wieder eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten erheben können. Weil die C._____ GmbH per 16. Dezember 2013 98,4% der Aktienstimmen der Berufungsbeklagten hielt und mit Klage vom 17. Dezember 2013 beim Kantonsgericht die Kraftloserklärung der restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien der Berufungsbeklagten beantragte sowie der Bewilligung dieses Kraftloserklärungsantrages nichts entgegenstand, musste der Berufungskläger im Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungsklage vom 7. April 2014 und des zuvor am 5. Februar 2014 gestellten Schlichtungsgesuches mit der bereits beantragten Kraftloserklärung seiner Aktien und einer Entschädigung seiner Aktien zum Angebotspreis von CHF 115.-- pro Aktie ausgehen. Demnach kann nicht angenommen werden, er habe die Anfechtungsklage in guten Treuen angehoben. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ist mithin ausgeschlossen. An der Generalversammlung vom 17. Dezember 2013, an welcher 94,9% bzw. der 3‘282‘754 Stimmen vertreten waren, wurde mit 3‘281‘401 zu 1‘050 Stimmen den verantwortlichen Organen volle Entlastung erteilt. Die C._____ GmbH, welche per 5. Dezember 2013 93,6% des Aktienstimmen bzw. per 16. Dezember 2013 98.45% des Aktienstimmen der Berufungsbeklagten besass, stimmte somit für die Erteilung der Décharge an die verantwortlichen Organe der Berufungsbeklagten. Da der Berufungskläger nicht behauptet, die C._____ GmbH habe im Nachgang zur Generalversammlung vom 17. Dezember 2013 die Erteilung der Décharge wieder rückgängig machen wollen, ist davon auszugehen, dass die Anfechtung des Décharge- Beschlusses vom 17. Dezember 2013 nicht in deren Interesse und damit auch nicht in jenem der Gesamtheit der Aktionäre erfolgte. Demzufolge können vorliegend die Prozesskosten nicht in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Berufungsbeklagten überbunden werden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, die eine Abweichung von der Regelung der Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würden. Somit sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten für das Verfahren vor dem Friedensrichter und dem Zivilkreisgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, für das erstinstanzliche Verfahren dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

4.2.1 Der Berufungskläger trägt vor, soweit das Zivilkreisgericht den von ihm angegebenen Streitwert von CHF 300‘000.-- als nicht bestritten anerkenne, habe dieses seine Ausführungen in der Replik gar nicht zur Kenntnis genommen. Er habe nämlich eingewendet, es stelle sich die Frage der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten für allenfalls ungerechtfertigte Bezüge im Jahr 2013. Sein Einwand habe sich jedoch nicht auf die Vergütungen in der Zeit vor dem Jahr 2013 bezogen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, er habe den von der Berufungsbeklagten genannten Streitwert von CHF 300‘000.-nicht bestritten, müsste die Annahme des erstinstanzlichen Gerichtes, der Streitwert betrage CHF 300‘000.-- als falsch, angesehen werden. In Unkenntnis der Bonuszahlungen für das Jahr 2013 habe er nicht berechnen können, was er gegebenenfalls zurückfordern könne und habe den Betrag auf CHF 12‘000.-- geschätzt. Aus seiner Sicht sei es abwegig, die Summe der Bonuszahlungen der letzten Jahrzehnte zusammenzuzählen und das Resultat als Streitwert des Verfahrens festzulegen. Eine Rückforderung für in früheren Jahren bezahlte Bonusleistungen habe er nie verlangt, sodass die Überlegungen der Berufungsbeklagten zur Höhe des Streitwertes ohne realen Bezug seien.

4.2.2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit, so liegt die Bestimmung des Streitwertes im Ermessen des Sachgerichts. Dieses hat den Streitwert nach einem objektiven Massstab zu schätzen (BGer. 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2). Bei einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft ist mit Bezug auf den Streitwert auf das Interesse der Gesellschaft am Ausgang des Prozesses auszugehen (HGer. ZH HG130082 vom 14. Januar 2015 E. 5.1).

4.2.3 Die erste Instanz erwog, Ziel eines Aktionärs bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses sei die Verpflichtung der Gesellschaft zur Anstrengung eines Verantwortlichkeitsverfahrens gegen fehlbare Organe. Hier liege das Interesse der Berufungsbeklagten in den Kosten, welche sie im Fall eines Unterliegens in einem solchen Verantwortlichkeitsprozesses tragen müsste. Die Berufungsbeklagte habe in der Klageantwort diese möglichen Prozesskosten auf CHF 300‘000.-- beziffert, was der Berufungskläger nicht substanziiert bestritten habe. Diese seien nachvollziehbar. Es sei daher von einem Streitwert von CHF 300‘000.-- auszugehen.

4.2.4 In der Replik bestritt der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten in der Klagantwort dargelegte Berechnung des Streitwertes nicht konkret. Dass der Berufungskläger lediglich die für das Geschäftsjahr 2013 dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten ausgerichteten Bonusbezüge und Gehälter als übersetzt bezeichnete, bildet keine Bestreitung des von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Streitwertes von CHF 300‘000.--. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass der Berufungskläger in der Klage den Streitwert mit CHF 12‘000.-- angab. Da er diese Streitwertangabe schon in der Klage machte, stellt diese naturgemäss keine Bestreitung des von der Berufungsbeklagten in der Klageantwort http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Streitwertes von CHF 300‘000.-- dar. Ergänzend sei angemerkt, dass der Berufungskläger in der Klage keine Begründung für den von ihm genannten Streitwert von CHF 12‘000.-- anführte. Er setzte sich vielmehr noch in Widerspruch zu seiner eigenen Streitwertangabe, indem er gleichzeitig geltend machte, für die Beurteilung seiner Klage sei die Dreierkammer des Zivilkreisgerichtes zuständig. Denn die Zuständigkeit der Dreierkammer des Zivilkreisgerichtes ist in dem in der Streitsache zur Anwendung gelangenden ordentlichen Verfahren erst für Fälle ab einem Streitwert von CHF 30‘000.-- gegeben (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 219, 243 Abs. 1 und Art. 248 ZPO). Mithin ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht substanziiert und nachvollziehbar aufzeigte, der Streitwert betrage CHF 12‘000.--. Zusammenfassend erweist sich, dass der Berufungskläger den von der Berufungsbeklagten angegebenen Streitwert von CHF 300‘000.-- nicht bestritt und deshalb von einer prinzipiellen Einigung der Parteien auf den Streitbetrag in der vorgenannten Höhe auszugehen ist.

4.2.5 Im Übrigen vermöchte dem Berufungskläger auch nicht zu helfen, wenn von einer Uneinigkeit der Parteien über den Streitbetrag auszugehen wäre. Den Décharge-Beschluss focht der Berufungskläger mit dem Ziel an, die Gesellschaft anschliessend zu verpflichten, eine Verantwortlichkeitsklage gegen die angeblich fehlbaren Organe zu führen. Der Berufungskläger gab zwar nicht an, welcher Betrag mit der Verantwortlichkeitsklage einzuklagen wäre. Er scheint jedoch die Rechtmässigkeit der Bezüge der Organe der Berufungsbeklagten im Jahr 2013 sowie den Bezug der Abgangsentschädigung von CEO D._____ im Jahr 2013 in Höhe eines Jahreslohnes anzuzweifeln, was sich aus seiner Klageschrift vom 7. April 2014 (S. 26) ergibt. Gemäss dem Geschäftsbericht der Berufungsbeklagten für das Jahr 2013 bezogen die Verwaltungsräte CHF 780‘000.-- und die Geschäftsleitungsmitglieder CHF 3‘778‘476.--. Da der Jahreslohn von CEO D._____ im Jahr 2013 gemäss diesem Geschäftsbericht CHF 832‘131.-betrug, ist zu schliessen, dass seine Abgangsentschädigung in der Höhe dieses Lohns lag. In welchem Ausmass der Berufungskläger diese Bezüge von insgesamt CHF 5‘390‘607.-- als überhöht ansieht, führte er nicht aus. Wäre (im Sinne einer Annahme) davon auszugehen, dass die Hälfte dieser Bezüge, d.h. CHF 2‘695‘303.50, beanstandet wird und die Gesellschaft in einem Rückforderungs- bzw. Verantwortlichkeitsprozess über diesen Betrag unterläge, so müsste sie mit der Überbindung von Gerichtskosten von CHF 30‘000.-- (§ 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT) sowie Kosten für den eigenen Anwalt und jenen der Gegenseite von insgesamt rund CHF 260‘000.-- (§ 7 Abs. 1 TO) rechnen. Die Festlegung des Streitwertes auf CHF 300‘000.-ist somit nicht zu beanstanden.

4.3.1 Bei einem Streitwert von CHF 300‘000.-- und der Bedeutung der Sache erscheint die vom Zivilkreisgericht auf CHF 9‘000.-- festgelegte Gerichtsgebühr für ihren schriftlich begründeten Entscheid als angemessen. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz diese Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Recht dem unterliegenden Berufungskläger.

4.3.2 Die Parteientschädigung für den Beizug des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich gemäss § 3 Abs. 2 TO ebenfalls nach dem Streitwert. Aufgrund des Streitwertes von CHF 300‘000.-- erweist sich das vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung gestellte Honorarnote von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 34‘529.-- (Grundhonorar von CHF 22‘500.-- + Zuschlag von 40% für den zweiten Schriftenwechsel und weitere Eingaben von CHF 9‘000.-- + Auslagen von CHF 471.30 + MwSt. von CHF 2‘557.70) bis auf die fakturierte Mehrwertsteuer als tarifkonform. Die Mehrwertsteuer ist hingegen nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern gemäss Art. 28 MWSTG als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann. Eine solche Partei erleidet durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt (KGer. BL 400 15 21 vom 5. Mai 2015 E. 7). Folglich ist die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 31‘971.30 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich gesamthaft, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Schliesslich bleibt über die Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten im Berufungsverfahren zu befinden.

6.1 Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.-dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). In Anbetracht des Streitwertes von CHF 300‘000.-- beträgt das Grundhonorar zwischen CHF 16'500.-- und CHF 34'500.-- (§ 7 Abs. 1 lit. h TO). Weil das Berufungsverfahren aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2014 auf die Vorfragen des Rechtsschutzinteresses und der Aktivlegitimation beschränkt war, stünde die Ausrichtung eines vollen Grundhonorars an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten offenkundig in einem Missverhältnis zu den von diesem zu erbringenden Bemühungen. In Anwendung von § 9 Abs. 1 TO ist deshalb das Honorar des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren auf CHF 6‘000.-- (inkl. Auslagen) zu begrenzen. Da die Berufungsbeklagte selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer auf dem ihrem Rechtsvertreter geschuldeten Honorar deshalb als Vorsteuer abziehen kann, ist ihr keine Entschädigung für die Mehrwertsteuer zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 des Entscheides des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 17. Dezember 2014, lautend: „Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 34‘529.-- (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 2‘557.70) zu bezahlen.“ wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: „Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 31‘971.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.“ 2. Die Gerichtsgebühr des Kantonsgerichts von pauschal CHF 6‘000.-wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2016 (4A_79/2016) nicht ein.

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400 15 179 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 400 15 179 (400 2015 179) — Swissrulings