Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 9. September 2014 (400 14 125) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Der Nichteintritt einer Prognose bildet keine Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beklagte
Gegenstand Abänderung Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29. Januar 2014
A. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29.04.2010 wurde die Ehe von A.____ und B.____ geschieden. Die elterliche Sorge über den noch unmündigen Sohn C.____ wurde der Mutter zugeteilt. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 14.01.2010 wurde
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtlich genehmigt. Gemäss Ziff. 2.3 dieser Vereinbarung stützte sich der Unterhalt für den mündigen Sohn D.____ und für den unmündigen Sohn C.____ auf das von A.____ selbst deklarierte Einkommen von monatlich CHF 11‘500.00 inkl. 13. Monatslohn und inkl. Kinderzulagen und betrug pro Sohn je CHF 1‘400.00 inkl. Kinderzulagen, geschuldet bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus, sofern die Söhne nach der Mündigkeit noch in Ausbildung sind, längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung. Ziff. 3 dieser Vereinbarung hielt fest, dass A.____ nach eigenen Angaben als Selbständigerwerbender mit einem zusätzlichen Teilzeitpensum als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule E.____ monatlich im Durchschnitt netto CHF 11‘500.00 verdiene und B.____ Hausfrau und Mutter und nicht berufstätig sei. Der persönliche Unterhaltsbeitrag wurde unter Berücksichtigung eines eigenen Bedarfs von A.____ von CHF 4‘265.00 und der Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2‘800.00 auf CHF 4‘435.00 pro Monat bis zur Pensionierung von B.____ festgesetzt. B. Mit Eingabe vom 29.04.2013 erhob A.____ Klage gegen B.____ und ersuchte um Abänderung der im Scheidungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge. Mit Klagebegründung vom 27.09.2013 stellte er folgende Rechtsbegehren: Die Pflicht des Gesuchstellers zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen und die Pflicht zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Beklagte seien ab Klageeinreichung mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Klageantwort vom 24.10.2013 beantragte B.____ die Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 29.01.2014 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab. Bezüglich der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge gegenüber den Söhnen, welche mittlerweile beide mündig seien, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Angaben der Parteien in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung seien für den späteren Abänderungsprozess verbindlich, weshalb für die Beurteilung der Veränderung von einem monatlichen Einkommen des Klägers von CHF 11‘500.00 auszugehen sei. 2012 habe er nur ein Einkommen von monatlich CHF 3‘579.33 erzielt. Nicht klar sei hingegen das Einkommen des Klägers 2013 und 2014. Der Kläger habe lediglich vier Belege eingereicht, wonach er sich in den Jahren 2011 bis heute beworben habe. Die Suchbemühungen seien klar ungenügend. Heute könne nicht beurteilt werden, ob es für den Kläger tatsächlich unmöglich sei, mit adäquaten Bewerbungsbemühungen ein zusätzliches Teilzeitpensum oder eine Vollzeitanstellung zu finden. Von einer Dauerhaftigkeit der veränderten Verhältnisse und von Unvorhersehbarkeit könne daher nicht gesprochen werden. Mangels Nachweises der Dauerhaftigkeit und Unvorhersehbarkeit sei die Klage auch betreffend die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags an die Beklagte abzuweisen. Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 06.05.2014 zugestellt. C. Mit Eingabe vom 03.06.2014 erklärte A.____ gegenüber dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Erhebung einer Berufung zu beabsichtigen, und ersuchte um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Berufung bis 05.06.2014 und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Am 04.06.2014 wurde A.____ vorweg telefonisch über die Unerstreckbarkeit der Berufungsfrist hingewiesen. Gleichzeitig wurde sein Fristerstreckungsantrag mit Verfügung vom 04.06.2014 abgewiesen. Mit Eingabe vom 05.06.2014 reichte A.____ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29.01.2014 ein und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Er bean-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau rückwirkend ab Oktober 2013. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau ab dem rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt aufzuheben, subeventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an seine Exfrau ab dem rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt auf den rechtlich kleinst möglichen Betrag zu reduzieren. Im Strafverfahren gegen ihn wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten seien anlässlich seiner Einvernahme viele Tatsachen festgestellt worden, die auch für das Verfahren am Bezirksgericht relevant wären. Dennoch sei das Bezirksgericht zu teilweise entgegengesetzten Schlüssen gekommen, allerdings auf sehr viel oberflächlicherer Basis. Sein Unterrichtspensum könne er inzwischen präzisieren, was ihm an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Er habe zwei Lehraufträge an zwei verschiedenen Schulen, was auf ein Jahrespensum umgerechnet einen Beschäftigungsgrad von 35% und nicht 20% ergebe. Die Herausgabe von Fachbüchern diene nicht primär der Erzielung zusätzlichen Einkommens, sondern der in akademischen Berufen unerlässlichen beruflichen Positionierung. Dass er mit selbständiger Tätigkeit kein genügendes Einkommen generieren werde, sei bei der Scheidung nicht nur vorhersehbar, sondern klar gewesen, weshalb er sich längst um Lehraufträge bemüht habe. Diese hätten ausbaufähig erschienen, und darauf habe die Einkommensprognose basiert. Die Lehraufträge hätten sich auch als ausbaufähig erwiesen, nur bis jetzt nicht in genügendem Ausmass. Darin bestehe die Unvorhersehbarkeit. Er hätte sein Einkommen bis 2013 vor der Vorinstanz darlegen können, wenn man ihn schon vor der Gerichtsverhandlung dazu aufgefordert hätte. 2012 habe es CHF 41‘452.00 betragen, 2013 CHF 30‘535.00. Vom Nettolohn seien noch die von ihm selbst zu tragenden berufsbedingten Ausgaben abzuziehen. Es sei willkürlich, von seinen Stellensuchbemühungen nur die Jahre 2011 bis 2013 herauszugreifen. Spätestens 2007 sei klar gewesen, dass die selbständige Tätigkeit nicht genügend Einkommen generieren werde. 2008 habe er eine breite Bewerbungsoffensive gemacht. Er habe alles Mögliche getan, um sein bezahltes Arbeitspensum auf gegen 100% zu bringen. Mit Eingabe vom 15.06.2014 reichte der Berufungskläger eine Ergänzung zu seiner Berufung vom 05.06.2014 ein. D. Mit Berufungsantwort vom 04.07.2014 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei die Eingabe des Klägers vom 15.06.2014 samt Beilagen aus dem Recht zu weisen. Der Kläger erziele ein geringes Einkommen und erwecke damit den Anschein der Bedürftigkeit. Jedoch unterlasse er es vorsätzlich, sein Arbeitspensum zu erhöhen, um die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte nicht leisten zu müssen. Die Begehren des Klägers seien offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei. Dass die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren relevant für die zivilrechtliche Abänderungsklage seien, werde bestritten. Das Urteil der Vorinstanz sei entgegen der unbegründeten Behauptung des Klägers nicht auf oberflächlicher Basis erfolgt. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sein Unterrichtspensum genau zu berechnen bzw. zu präzisieren, werde bestritten. Zudem werde bestritten, dass das Unterrichtspensum des Klägers mehr als 20% betrage. Der sehr gut ausgebildete, als Fachhochschulprofessor tätige Kläger habe einer bezahlten Tätigkeit (100%-Pensum) nachzugehen, mit welcher er seine Unterhaltspflicht erfüllen könne. Eine allfällige, hier bestrittene Verbesserung der beruflichen Positionierung mittels Veröffentlichung von Fachliteratur dürfe nicht dazu führen, dass die Pflicht zur Erzielung eines gebührenden Einkommens immer weiter aufgeschoben werde. Der Kläger werde dabei
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht behaftet, dass es zum Zeitpunkt der Scheidung klar gewesen sei, dass die selbständige Tätigkeit kein genügendes Einkommen generieren werde. Es sei ihm aber auch bewusst gewesen, dass er jederzeit in der Lage sei, das damals angenommene hypothetische Einkommen zu erzielen. Dies habe er gegenüber der Gerichtspräsidentin im Scheidungsverfahren bestätigt. Dementsprechend sei es unverständlich, dass er nach wie vor an der (Teil-) Selbständigkeit festhalte und nicht zu 100% einer Arbeitstätigkeit im Anstellungsverhältnis nachgehe. Dass sich der Kläger seit der Scheidung erfolgreich um Lehraufträge bemüht habe, werde bestritten. Die Einkommensprognose habe auf dem zumutbaren und realistischen Ausbau der Lehraufträge des Klägers basiert, was er damals im Scheidungsverfahren bestätigt habe. Seit der Scheidung habe sich der Kläger lediglich vier Mal beworben, wobei nicht alle Bewerbungen belegt seien. Seine Suchbemühungen seien offensichtlich ungenügend. Eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse liege nicht vor. Zudem sei es vorhersehbar, dass der Kläger sein Arbeitspensum nicht markant habe verbessern können, wenn er sich nicht entsprechend um ein höheres Pensum bzw. eine andere Anstellung mit grösserem Arbeitspensum bemühe. Der Kläger habe sein Einkommen, insbesondere dasjenige im Jahr 2013, bis heute nicht offen gelegt. Das vom Kläger in der Berufung behauptete Einkommen werde bestritten und sei nicht belegt. Von Bedeutung seien bloss die Suchbemühungen nach der Scheidung. Die Notwendigkeit und Sachdienlichkeit eines gerichtlichen Gutachtens sei nicht ersichtlich. E. Mit Verfügung vom 09.07.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Ferner wurde angeordnet, dass über den Antrag der Berufungsbeklagten, die Eingabe des Berufungsklägers vom 15.06.2014 samt Beilagen aus dem Recht zu weisen, und über das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung mit der Hauptsache entschieden werde. Der Fall wurde der Dreierkammer zum Entscheid aufgrund der Akten überwiesen. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger – soweit im Berufungsverfahren noch streitig – die Aufhebung der bestehenden persönlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten von monatlich CHF 4‘435.00 ab Oktober 2013 beantragt. Im Streit liegen somit die Unterhaltsbeiträge für 9 Jahre bis zur Erreichung des Pensionsalters durch die Beklagte am 30.09.2022, ausmachend total CHF 478‘980.00, so dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 klar erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29.01.2014 wurde dem Kläger am 06.05.2014 zugestellt. Der Kläger übergab seine Berufungserklärung am 05.06.2014 der Schweizerischen Post, womit die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Die Berufung enthält einen hinreichenden Antrag. Der Berufungskläger rügt sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht damit einen zulässigen Berufungsgrund im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die Berufung vom 05.06.2014 ist daher einzutreten. Da die Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, ist die ergänzende Berufungseingabe vom 15.06.2014 nicht zu berücksichtigen, zumal die darin vorgetragenen Behauptungen und die dieser Eingabe beigelegten Urkunden die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen. Daher ist entsprechend dem Antrag der Berufungsbeklagten die Eingabe des Berufungsklägers vom 15.06.2014 samt Beilagen aus dem Recht zu weisen. 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Angaben des Berufungsklägers zu seinem Unterrichtspensum in der Berufung vom 05.06.2014 sind neu. Dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Unterrichtspensum vor erster Instanz zu präzisieren, hat der Berufungskläger nicht hinreichend dargetan. Diese neue Behauptung ist daher nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt auch für die mit der Berufung vom 05.06.2014 eingereichten Unterlagen betreffend Stellensuchbemühungen von 2008 bis 2013 samt Bemerkungen des Berufungsklägers dazu. Auch sie sind zufolge verspäteter Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. 3. Die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung der Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Das ist gemeint, wenn die Rechtsprechung über den Gesetzestext hinaus eine unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse fordert. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob die Rente mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 131 III 199 E. 2.7.4 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Veränderung ist auf die im Urteil für den Scheidungszeitpunkt festgestellten Einkommensverhältnisse abzustellen, auch wenn sich diese im Nachhinein als falsch erweisen (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 5 f.; BGer 5C.197/2003). Eine nachträgliche Abänderung kommt nur in Frage, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsschuldners oder der Unterhaltsgläubigerin erheblich und dauerhaft verändert haben. Unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Leistungsfähigkeit oder des Bedarfs vermögen eine Abänderung nicht zu rechtfertigen (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 7 f.). Ausgangspunkt der Überprüfung der Verhältnisse ist somit das Basiseinkommen des Klägers gemäss Scheidungsurteil vom 29.04.2010 einschliesslich der richterlich genehmigten Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die anlässlich der Ehescheidung festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 11‘500.00 netto inkl. einem allfälligen 13. Monatslohn und Kinderzulagen basiert haben
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Ziff. 2.3. und 3.1. der Scheidungsfolgenvereinbarung). Der Scheidungsvereinbarung wurden Schätzungsgrundlagen zum Einkommen des Klägers beigelegt (vgl. Beilage a zur Eingabe der Parteien betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren vom 01.02.2010). Im Personalienbogen gab der Kläger zum Basiseinkommen ergänzend an: „variabel, angegeben für 100% Auslastung“ (vgl. Verfahrensakten des Bezirksgerichts Arlesheim Nr. 120 10 275 III). Nachdem der Kläger sich anlässlich der Scheidungsverhandlung vor Bezirksgericht befremdet über Fragen der Gerichtspräsidentin zur Nachvollziehbarkeit der finanziellen Regelungen der Scheidungsfolgenvereinbarung gezeigt hatte, bekräftigte er auf Nachfrage gegenüber der Scheidungsrichterin, er verstehe die Konvention und sei damit einverstanden (vgl. Protokoll der Audienz vom 29.04.2010, Verfahrensakten des Bezirksgerichts Arlesheim Nr. 120 10 275 III). Ob der Kläger damals dieses Einkommen effektiv erzielt hat oder lediglich angenommen hat, ein Einkommen in dieser Höhe nach der Scheidung erzielen zu können, ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht massgeblich. Zum Nachweis der Dauerhaftigkeit einer Einkommensveränderung ist vom Kläger detailliert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln oder Beweisanträgen zu untermauern, dass er nicht bloss ein schwankendes Einkommen erzielt, sondern auch, dass er künftig nicht mehr zur Erzielung des den Unterhaltsbeiträgen zugrundeliegenden Basiseinkommens in der Lage ist. Die Frage ist mangels Zulässigkeit der mit der Berufung vorgetragenen neuen Behauptungen und Beweismittel (vgl. Ziff. 2 hievor) anhand der im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen und der vor erster Instanz beigebrachten Beweismittel zu prüfen. Dass die Vorinstanz die Ergebnisse des Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Kläger wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, weil für Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz gilt und das Gericht den Sachverhalt somit nicht von Amtes wegen festzustellen hat. Der Kläger hat zwar 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich CHF 3‘579.33 erzielt, wobei die zugrundeliegenden Lehraufträge einem Pensum von 20% entsprochen haben. Mithin hat er 2012 und mutmasslich auch 2013 zwar tatsächlich weniger verdient als das Basiseinkommen bei der Scheidung. Hingegen hat er das zugrundeliegende Pensum von 100% gar nicht ausgeschöpft. Mit bloss 4 Bewerbungen für Lehraufträge in den knapp 4 Jahren seit der Scheidung hat der Kläger nicht einmal ansatzweise genügend Stellensuchbemühungen zur Erzielung des Basiseinkommens auf der Grundlage einer 100%-Stelle nachgewiesen. Die Stellensuchbemühungen vor der Scheidung sind für das vorliegende Verfahren irrelevant. Dass sich der Kläger auf die Ausbaufähigkeit von Lehraufträgen beschränkt hat, geht nicht an. Aufgrund seiner guten Ausbildung als Diplomierter Elektroingenieur ETH und seiner bisherigen beruflichen Erfahrung hätte er neben Lehraufträgen auch nach weiteren Stellen suchen müssen, die zusammen ein 100%-Pensum ergeben und ihm die Erzielung eines höheren Einkommens als des derzeitigen ermöglicht hätten. Zudem fehlt es auch an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen, hat es doch der Kläger beispielsweise nicht für nötig befunden, sich mit Hilfe einer Stellenvermittlung für eine grundsätzlich in Frage gekommene Stelle zu bewerben. Wenn es nach eigenen Angaben des Klägers bereits bei der Scheidung vorhersehbar war, dass er aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein genügendes Einkommen werde generieren können, hätte er sich umso mehr um Anstellungen bemühen müssen, die zusammen einem 100% Pensum entsprechen. Der Beweis für eine relevante Veränderung im Sinne einer dauerhaften Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt ist dem Kläger daher nicht gelungen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Kläger macht im Grunde gar keine Veränderung der Verhältnisse geltend, sondern den Nichteintritt einer Prognose im Zeitpunkt der Ehescheidung. Der angebliche Nichteintritt einer Prognose bildet keine „erhebliche Veränderung der Verhältnisse“ im Sinne des Art. 129 Abs. 1 ZGB. Deshalb hat die Vorinstanz die Klage zu Recht mangels Nachweises einer dauerhaften Veränderung abgewiesen. Die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachte Veränderung bei der Scheidung schon voraussehbar war, kann daher offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts verneint. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich mithin als unbegründet, was zur Abweisung der Berufung führt. 4. Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen sind wie im vorangegangenen Verfahren vor erster Instanz als gegeben zu erachten. Deshalb ist dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Weil der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote einreichte, ist sein Honorar ermessensweise gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112, TO) festzusetzen. Gemäss § 2 TO ist in familienrechtlichen Streitigkeiten die Berechnung des Honorars für die berufsmässige Vertretung nach dem Zeitaufwand zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde anwendbar. Für die Instruktion mit der Berufungsbeklagten und für das Verfassen der Berufungsantwort erscheint ein Zeitaufwand von 10 Stunden angemessen, was eine vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 ergibt. Gemäss § 17 TO ist die Mehrwertsteuer nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn sie auf der Honorarnote separat ausgewiesen wird. Da die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat, mangelt es an einem auf der Honorarnote separat ausgewiesenen, von ihr beanspruchten Zuschlag für die Mehrwertsteuer. Folglich darf ihr die Mehrwertsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 20.08.2013, 400 13 108, E. 8).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 15.06.2014 wird samt Beilagen aus dem Recht gewiesen. 2. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger zulasten des Staates. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 zu bezahlen. Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel