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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 78 (400 2013 78)

July 2, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,463 words·~17 min·8

Summary

Eheschutz

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Juli 2013 (400 13 78) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutzmassnahmen / Berücksichtigung der tieferen Lebenskosten des Unterhaltsschuldners mit Wohnsitz im Ausland

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. ____, Beklagter

Gegenstand Eheschutz / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. März 2013 A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ haben im Juni 2002 geheiratet. Sie sind Eltern der Tochter C. ____, geboren am 28. September 2002, und des Sohnes D. ____, geboren am 6. Oktober 2004. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2012 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Regelung des Getrenntlebens. In Abwesenheit des Ehemannes, der im April 2012 nach Thailand verzogen ist, führte die Bezirksgerichtspräsidentin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arlesheim am 14. Februar 2013 eine Verhandlung durch. Den Parteien wurde eine Frist gesetzt, eine Trennungsvereinbarung einzureichen. Nachdem sich die Parteien in der Folge über die Modalitäten der Trennung nicht verständigen konnten, bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim den Ehegatten mit Entscheid vom 5. März 2013 das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses am 1. April 2012 aufgenommen hatten (Ziff. 1). Die Kinder der Parteien wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau gestellt (Ziff. 2) und der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder während vier Wochen in deren Sommerferien zu Besuch zu sich nach Thailand zu nehmen. Vorbehalten blieb eine darüber hinausgehende Einigung der Ehegatten. Der Ehemann wurde berechtigt und verpflichtet, einmal wöchentlich mit den Kindern via Internet-Telefonie zu kommunizieren, wobei auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder gebührend Rücksicht zu nehmen sei (Ziff. 3). Ferner wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen mit Wirkung ab dem 1. April 2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'532.00 inklusive dem Ehemann ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen, wovon CHF 1'200.00 inklusive Kinderrenten für die Kinder und CHF 1'332.00 für die Ehefrau bestimmt seien (Ziff. 4). Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wurden sog. wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Ehegatten gingen die Gerichtskosten sowie ein Honorar an die Rechtsbeiständin der Ehefrau zu Lasten des Staates (Ziff. 5). B. Die Ehefrau liess mit Eingabe vom 22. März 2013 durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. März 2013 einreichen. Sie beantragte, Ziff. 4 des besagten Entscheids sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau und den Kindern ab Aufnahme des Getrenntlebens am 1. April 2012 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2’970.00 zu bezahlen, davon je CHF 600.00 inkl. Kinderrenten für die Kinder und CHF 1'770.00 für die Ehefrau. Ferner sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess die Ehefrau im Wesentlichen diverse Positionen im Grundbedarf des Ehemannes rügen, so insbesondere den Grundbetrag in Thailand, die Krankenkassenprämie, die Mobilitätskosten, die Reisekosten für Kinder und die Steuerbelastung. Im Weiteren sei auf Seiten der Ehefrau zu berücksichtigen, dass die Steuerbelastung variiere, je nachdem welcher Unterhaltsanspruch errechnet werde. Die Steuerbelastung sei entsprechend anzupassen. Schliesslich erscheine es bei zwei Kindern angemessen, den Überschuss nicht im Verhältnis 40 % zu 60 % sondern im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufzuteilen. Auf die einlässliche Begründung der Berufung ist in den Erwägungen zurückzukommen. C. In der Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 legte der Ehemann seinen Standpunkt zu den einzelnen Vorbringen der Ehefrau dar und beantragte sinngemäss die Abweisung der Berufung. Die entsprechenden Verlautbarungen sind in den Erwägungen wiederzugeben. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen einen Eheschutzentscheid kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Falle wurde der Ehefrau die schriftliche Begründung des Entscheides der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. März 2013 am 12. März 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 22. März 2013 somit eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da die Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Mit Entscheid vom 5. März 2013 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses am 1. April 2012 aufgenommen hatten. Der Ehemann wurde unter anderem verpflichtet, der Ehefrau unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen mit Wirkung ab dem 1. April 2012 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'532.00 inklusive dem Ehemann ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen, wovon CHF 1'200.00 inklusive Kinderrenten für die Kinder und CHF 1'332.00 für die Ehefrau bestimmt seien. Zur Berechnung des Unterhalts stellte die Bezirksgerichtspräsidentin den Einkommen beider Ehegatten den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf des Ehemannes und der Ehefrau gegenüber. Die Einzelrichterin wendete dabei die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - an. Der resultierende Überschuss zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Ehegatten wurde im Verhältnis 40 % zu 60 % unter den Ehegatten aufgeteilt. Diese Methode ist in Lehre und Recht anerkannt und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen heranzuziehen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff.). Die entsprechenden Bedarfspositionen und Einkommen der Parteien stellte die Vorinstanz mittels einer Tabelle dar, welche integrierenden Bestandteil des Entscheids vom 5. März 2013 bildet. Die Ehefrau lässt nun einige Positionen dieser Unterhaltsberechnung der Vorinstanz rügen, welche nachfolgend zu beurteilen sind. 3.1 Grundbetrag des Ehemannes in Thailand: Die Bezirksgerichtspräsidentin führte aus, der Grundbetrag einer in der Schweiz lebenden alleinstehenden Person betrage CHF 1'200.00. Gemäss den Angaben des UBS-Kaufkraftvergleichs, Ausgabe 2012, sei das Preisniveau für Güter und Dienstleistungen in der Schweiz in etwa doppelt so hoch wie in Bangkok. Da der Ehemann geltend mache, das Leben an seinem Wohnort in X. ____ sei kostenintensiver als in Bangkok, sei nicht von einem Grundbetrag von CHF 600.00, sondern von einem solchen von CHF 700.00 auszugehen. Die Ehefrau anerkennt, dass für die Berechnung des Grundbetrags des Ehemannes der besagte UBS-Kaufkraftvergleich beizuziehen sei und demnach das Preis-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht niveau für Güter und Dienstleistungen in der Schweiz etwa doppelt so hoch wie in Bangkok sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass gestützt auf eine unbelegte Behauptung des Ehemannes, wonach das Leben in X. ____ kostenintensiver sei als in Bangkok, nicht von einem Grundbetrag von CHF 600.00, sondern von CHF 700.00 ausgegangen worden sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Leben in ländlichen Regionen günstiger sei als in einer Stadt. Es erscheine angemessen, als Grundbetrag auf Seiten des Ehemannes daher CHF 600.00 einzusetzen. Der Ehemann erwidert, X. ____ sei nicht zu den ländlichen Gegenden zu zählen. Es sei eine blosse Behauptung, dass das Leben in X. ____ billiger sein solle. lm Gegenteil gehöre X. ____ zu den gehobeneren und teureren Gegenden von Thailand. 3.2 Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung praxisgemäss das tiefere oder allenfalls höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt"; letzte Ausgabe September 2012) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der UBS- Kaufkraftvergleich eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Grundbetrages des Ehemannes bildet und das Preisniveau in Bangkok rund die Hälfte der Schweiz beträgt. Streitig ist, ob das Leben am Wohnort des Ehemannes in X. ____ kostenintensiver ist als in Bangkok. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass die massvolle Erhöhung des Grundbetrages des Ehemannes auf CHF 700.00 angebracht ist. Wohl sind die Lebenskosten in Thailand gegenüber der Schweiz bedeutend tiefer und entspricht das Preisniveau laut dem vorgenannten Kaufkraftvergleich in Bangkok rund der Hälfte von Zürich, allerdings ist dem Ehemann zuzugestehen, dass er als Schweizer einen Lebensstil mit westeuropäischem Konsumverhalten gewohnt ist. Er hat sich mithin nicht durchwegs nur mit lokalen Produkten zu versorgen, sondern darf für die im Grundbetrag enthaltenen Bestandteile - wie etwa Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Kulturelles - einen monatlichen Zuschlag von CHF 100.00 beanspruchen. 4.1 Krankenkassenprämien Ehemann: Die Bezirksgerichtspräsidentin rechnete dem Ehemann Prämien für eine Krankenversicherung in der Höhe von CHF 150.00 an. Die Ehefrau beanstandet, der Ehemann habe keinen Nachweis erbracht, dass er eine Krankenversicherung abgeschlossen habe. Aus der Korrespondenz mit dem Ehemann gehe vielmehr hervor, dass dieser gerade keine solche Versicherung habe. Die Berücksichtigung eines Betrages von CHF 150.00 ohne Nachweis sei aufgrund der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand überhöht. Der Ehemann entgegnet, er habe bislang noch keine Krankenversicherung abgeschlossen. Er wisse noch nicht, ob ihm das Leben in Thailand auf längere Sicht zusage und er wolle den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten. Sofern kein Betrag einbezogen würde, stünde er ohne Versicherung da. 4.2 Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich nur effektiv zu zahlende und bisher tatsächlich bezahlte Kosten bzw. Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden (sog. Effektivitätsgrundsatz; vgl. BGE 121 III 20 E. 3a). Allerdings erscheint es dem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vorliegend sachgerecht, dem Ehemann, selbst wenn er derzeit (noch) nicht über eine Krankenversicherung verfügt, unter dem Titel von Gesundheitskosten einen Betrag von CHF 150.00 pro Monat zu genehmigen. Damit wird dem Ehemann ermöglicht, im Hinblick auf die Behandlung altersbedingter gesundheitlicher Beschwerden gewisse Rücklagen für Arzneien, Arzt- und Spitalkosten zu bilden. 5.1 Mobilitätskosten Ehemann: Die Bezirksgerichtspräsidentin berücksichtigte auf Seiten des Ehemannes monatliche Mobilitätskosten von CHF 300.00. Dies sei nicht nachvollziehbar, kritisiert die Ehefrau. Der Ehemann habe keine ausreichenden Gründe geltend gemacht, weshalb er in Thailand auf ein Auto angewiesen sei. Er reiche keine Belege für die behaupteten Mobilitätskosten ein. Gemäss UBS-Kaufkraftvergleich würden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in Thailand einen Bruchteil derjenigen in der Schweiz betragen. Auch die Betriebskosten eines Autos wären deutlich tiefer. Unter dem Titel Mobilität könnten höchstens CHF 50.00 berücksichtigt werden. Der Ehemann wendet ein, sein Haus sei abgelegen und ohne öffentliche Verkehrsmittel nicht zu erreichen. 5.2 In aller Regel sind im Notbedarf Kosten für Fahrzeuge lediglich insoweit einzubeziehen als diesen ein sog. Kompetenzcharakter zukommt. Dies setzt voraus, dass ein Automobil dem Pflichtigen zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist oder zur Ausübung des Berufes notwendig ist. Können dagegen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als "unentbehrlich" noch als "notwendig". Vorliegend erachtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, den Zuschlag von 300.00 als vertretbar. Der Ehemann scheint unbestrittenermassen nicht in zentrumsnaher Stadtlage zu leben und damit nicht an den öffentlichen Verkehr angebunden zu sein. Darüber hinaus hat er sich als Westeuropäer nicht fortwährend auf die lokalen Verkehrsmittel verweisen zu lassen, sondern es ist ihm ein Zuschlag für die Miete eines Kleinwagens einzuräumen. 6. Reisekosten Besuch Kinder: Die Vorinstanz rechnete einen Betrag von CHF 220.00 pro Monat an Rückstellungen für die Flugtickets betr. die Reise der beiden Kinder nach Thailand an. Die Ehefrau hält dafür, der Ehemann habe geltend gemacht, die Rückstellungen für die Flugtickets der Kinder würden CHF 200.00 betragen. Dieser Betrag erscheine angemessen und die Ehefrau begrüsse es, dass die Kinder den Vater im Sommer besuchen könnten. Die Berücksichtigung eines CHF 200.00 übersteigenden Betrags werde jedoch bestritten. Der Ehemann hat diesen Ausführungen nichts beizufügen, soweit die Preise für Flugtickets nicht markant steigen würden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, stellt fest, dass die Parteien einig gehen, dass ein monatlicher Zuschlag im Bedarf des Ehemannes von CHF 200.00 für die jährliche Flugreise der Kinder nach Thailand gerechtfertigt ist. 7.1 Steuern Ehemann: Die Bezirksgerichtspräsidentin kalkulierte in Ermangelung entsprechender Informationen und gestützt auf die Aussage der Ehefrau, dass Ausländer in Thailand fast gar nicht besteuert würden, eine Steuerlast von CHF 50.00 ein. Mit der Berufung bestreitet die Ehefrau diesen Betrag, da Ausländer in Thailand keine Steuern bezahlen würden. Der Ehemann erwidert, er habe sich bei einem Anwaltsbüro über die Besteuerung von Ausländern erkundigt. Laut entsprechenden Unterlagen müsse bei einem Einkommen von CHF 4'900.00

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht umgerechnet rund CHF 1'000.00 pro Monat eingerechnet werden. Es sei daher der von der ersten Instanz berücksichtigte Betrag von CHF 50.00 auf CHF 1'000.00 zu erhöhen. 7.2 Bei der Unterhaltsbemessung nach dem System des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bilden die Steuern einen Bestandteil des familienrechtlichen Grundbedarfs. Die voraussichtliche monatliche Steuerbelastung unter Berücksichtigung der getrennten Veranlagung ist bei beiden Ehegatten in ihren Grundbedarf aufzunehmen, was den Überschuss mindert. Die zu erwartende Steuerlast muss abgeschätzt werden, soweit keine Steuerveranlagungen für den massgeblichen Zeitraum vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall gehen die Ansichten der Parteien zur Steuerlast des Ehemannes in Thailand weit auseinander. Zumal der Ehemann den Entscheid der Vorinstanz nicht selbständig angefochten hat, kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die von der ersten Instanz berücksichtigte Steuerlast von CHF 50.00 im Rechtsmittelverfahren nicht erhöhen, selbst wenn der Ehemann noch entsprechende Belege beigebracht hätte. Das Königreich Thailand scheint die Besteuerung von natürlichen Personen mit Einkommen aus dem Ausland davon abhängig zu machen, ob eine Person über einen längeren Zeitraum in Thailand verbleibt (Resident bzw. Non Resident). Es besteht sodann ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.974.51). In Anbetracht der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens ist ein geschätzter (marginaler) Betrag von CHF 50.00 nicht abwegig und daher nicht zu beanstanden. Offensichtlich überhöht ist hingegen die Annahme einer Steuerlast bei der Ehefrau von monatlich CHF 275.00. Eine überschlägige Berechnung der ordentlichen Steuern (Gemeinde Y. ____ mit Steuerfuss von xx %) ergibt bei einem steuerbaren Einkommen der Ehefrau von rund CHF 55'000.00 (Jahreseinkommen inkl. Unterhaltsbeitrag von rund CHF 60'000.00 abzüglich Abzüge von CHF 5'000.00) und einem Kinderabzug von CHF 1'500.00 ein Steuerbetreffnis von monatlich rund CHF 50.00. 8.1 Abschliessend lässt die Ehefrau einwenden, es erscheine bei zwei Kindern angemessen, den Überschuss nicht im Verhältnis 40 % zu 60 % sondern im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufzuteilen. Der Ehemann hält dagegen, das Verhältnis für den Überschuss von 40 zu 60 sei beizubehalten. Um so mehr als die Ehefrau während des Aufenthalts der Kinder in Thailand ein höheres Einkommen erzielen könne. 8.2 Bei der letzten Stufe der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung geht es darum, die verbleibende Differenz zwischen der Summe der Einkommen und der Summe der Existenzminima der Parteien angemessen unter die Parteien aufzuteilen. Das einfachste Vorgehen ist die Halbierung des Überschusses, womit erreicht wird, dass jeder Ehegatte seine über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Bedürfnisse im gleichen Umfange befriedigen kann. Die Halbierung führt allerdings nicht zu sachgerechten Ergebnissen, wenn Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach derselben Methode und gleichzeitig festgesetzt werden (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.49 ff.). In Anbetracht des geringen Überschusses, welcher zwischen den Parteien aufzuteilen bleibt, ergibt sich selbst bei einer Modifikation des Verteilschlüssels keine relevante Änderung des Unterhaltsbeitrages. Die von der Vorinstanz gewählte Verteilung des Überschusses ist obendrein nicht zu beanstanden, da die Kinder der Parteien noch ziemlich jung sind.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Berufung der Ehefrau vom 22. März 2013 abzuweisen ist. Mit Ausnahme einer Reduktion des Zuschlags für die jährliche Flugreise der Kinder nach Thailand um CHF 20.00 auf CHF 200.00 (vgl. E. 6) erwiesen sich sämtliche weiteren Rügen der Ehefrau als unbegründet. Da die Steuerlast der Ehefrau zudem offensichtlich zu hoch veranschlagt wurde (vgl. E. 7.2), ist der Entscheid der Gerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. März 2013 im Ergebnis zu bestätigen. Soweit sich die Verhältnisse künftig wesentlich und dauerhaft verändern sollten, ist dies in einem Verfahren gemäss Art. 179 ZGB abzuhandeln. 10. Die Ehefrau ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziff. 2 der Verfügung vom 25. März 2013 wurde festgehalten, dass der entsprechende Antrag nach Aktenbeizug mit der Hauptsache beurteilt wird. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Die vorstehenden Erwägungen zur Festsetzung des Geldbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau schuldet, sind sinngemäss auch für die Beurteilung der Prozessarmut massgeblich. Der Ehefrau bleibt mithin unter Hinzurechnung eines Zuschlages von 15 % zum Grundbetrag kein Überschuss, welcher ihr die Tragung der anfallenden Prozesskosten erlauben würde. Es wird ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berfungsverfahren bewilligt. Der Berufungsklägerin ist in der Person von Rechtsanwältin Dr. Sabine Aeschlimann eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, zumal sie die Eigenheiten und Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens offensichtlich nicht zu überblicken vermag. Hinzuweisen bleibt auf Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 11. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall beantragte die Ehefrau mit der Berufung, dass der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 2'532.00 aufzuheben sei und der Ehemann zu verpflichten sei, der Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2’970.00 zu bezahlen. Nach dem Vorstehenden erwiesen sich nahezu alle Rügen der Berufungsklägerin als unbegründet, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden waren. Dies führte zur Abweisung der Berufung. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'000.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat der Staat zu tragen, weil der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Da dem Ehemann keine relevanten Parteikosten erwachsen sind, sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zumal der Berufungsklägerin aber eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, ist deren Honorar durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Die vorgelegte Honorarnote vom 23. Mai 2013 weist einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten aus, wobei ein Stundenansatz von CHF 180.00 anzuwenden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Dieser Aufwand und die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden, so dass der Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 585.00 zuzüglich Auslagen von CHF 46.00 und Mehrwertsteuer von CHF 50.50 auszuzahlen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung der Ehefrau vom 22. März 2013 wird abgewiesen und der Entscheid der Gerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. März 2013 bestätigt. 2. Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann bestellt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtkosten zu Lasten des Staates 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, wird eine Entschädigung von CHF 585.00 zuzüglich Auslagen von CHF 46.00 und Mehrwertsteuer von CHF 50.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die Ehefrau ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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