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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.01.2012 400 11 306 (400 2011 306)

January 3, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,114 words·~11 min·4

Summary

Aberkennungsklage

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Januar 2012 (400 11 306 ) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Aberkennungsklage

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____ Kläger und Berufungskläger gegen B.____ AG Beklagte

Gegenstand Aberkennungsklage / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 5. September 2011 Sachverhalt A. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 12. Mai 2011 wurde der B.____ AG als Gesuchsklägerin in der Grundpfandbetreibung Nr. 21100425 des Betreibungsamtes Sissach gegen A.____ die provisorische Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 648'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 sowie für eine Forderung von CHF 33'922.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011. In der Folge gelangte der Schuldner mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Klage auf Aberkennung dieser Forderungen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches die besagte Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Gelterkinden übermittelte. Mit Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe vom 1. August 2011 dem Kläger retournieren und setzte diesem eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese Eingabe sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend den in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt resp. Aufbau aufzuweisen. Im Weiteren wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, falls die innert Nachfrist eingereichte Klagebegründung den besagten Anforderungen nicht genüge oder innert Frist gar keine (weitere) Eingabe eingehe. Schliesslich wurde der Kläger angehalten, einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Nachdem sich der Kläger in der Folge innert der angesetzten Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden mit Entscheid vom 5. September 2011 auf die Klage vom 1. August 2011 nicht ein. Demgemäss wurde die in der Grundpfandbetreibung Nr. 21100425 des Betreibungsamtes Sissach gegen den Kläger am 12. Mai 2011 für eine Forderung von CHF 648'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 sowie für eine Forderung von CHF 33'922.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten bewilligte Rechtsöffnung für definitiv erklärt. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Im Urteil der Vorinstanz habe er gelesen, dass er sich nicht ausreichend oder überhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine Aberkennungsklage vom 1. August 2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Urteil der Gerichtspräsidentin und beantrage das Berufungsverfahren. Die Gerichtspräsidentin gehe in ihrem Urteil nicht auf die Punkte seiner Aberkennungsklage ein. Es sei auffällig, dass das Bezirksgericht Gelterkinden nach einem ersten Urteil vom 14. Oktober 2010 immer gegen ihn entschieden hätte. In allen nachfolgenden Urteilen hätte kein anderes Ergebnis erzielt werden können, da man sich sonst in Widerspruch dazu begeben würde. Er fühle sich unfair behandelt und verlange nunmehr ein faires und objektives Verfahren. In der streitigen Angelegenheit gegen die Gläubigerschaft verhalte es sich so, dass er nach langem Zuwarten die nötigen Kontoauszüge erhalten habe und dass man kurz vor dem Abschluss der Umfinanzierung mit der Basellandschaftlichen Kantonalbank stehe. Das Kantonsgericht werde um sorgfältige Prüfung der vorgelegten sieben Entscheide ersucht. C. Mit Eingabe vom 11. November 2011 liess die Beklagte dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Antwort auf die Berufung zukommen. Auf die zur Begründung geäusserten Vorbringen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Berufungskläger ohne Entschuldigung ausgeblieben. Der Vertreter der Berufungsbeklagten verweist in seinem Parteivortrag auf die schriftliche Verlautbarung vom 11. November 2011. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt er, dass keine Parteientschädigung beansprucht werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert für die Anhandnahme des Rechtsmittels als Berufung offensichtlich überschritten. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 5. September 2011 wurde dem Kläger laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 13. September 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 12. Oktober 2011, welche am 13. Oktober 2011 der Schweizerischen Post übergeben wurde, eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die vorliegende Berufung sachlich zuständig. 2. Der Berufungskläger ist an der heutigen Berufungsverhandlung ausgeblieben, obwohl ihm die Vorladung dazu am 29. November 2011 zugestellt und er auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint und vor dem Verhandlungstermin nicht aus zureichenden Gründen gemäss Art. 135 ZPO um eine Verschiebung ersucht. Bleibt eine Partei der Berufungsverhandlung fern und wird sie daher säumig, so kommt auch im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (ZPO Komm-REETZ/HILBER, N 30 zu Art. 316 ZPO). Danach berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechend eingereicht worden sind. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Berufungseingabe des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2011 und die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 11. November 2011. Ferner können auch die Eingaben beider Parteien des erstinstanzlichen Prozesses einbezogen werden. Es sind daher alle vor erster und zweiter Instanz vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, welche sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen. Im Übrigen kann das Gericht seinem Entscheid die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1171). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat mithin heute gestützt auf die vorliegenden Akten und die mündlichen Vorbringen des Vertreters der Berufungsbeklagten zu entscheiden. Im Wesentlichen hat die Säumnis des Berufungsklägers lediglich zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, an der versäumten Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen. 3. Die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden hielt in der Begründung des Entscheides vom 5. September 2011 unter Verweisung auf die Verfügung vom 8. August 2011 lediglich fest, der Kläger habe sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. In der vorerwähnten Verfügung vom 8. August 2011 liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden die Eingabe des Klägers vom 1. August 2011 zur Verbesserung zurückweisen und setzte dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Diese sei samt den Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen und habe zwingend den in Art. 221 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Inhalt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht resp. Aufbau aufzuweisen. Im Weiteren wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, falls die innert Nachfrist eingereichte Klagebegründung den besagten Anforderungen nicht genüge oder innert Frist gar keine (weitere) Eingabe eingehe. Schliesslich wurde der Kläger angehalten, einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Im angefochtenen Entscheid finden sich keine Erwägungen zur Herleitung der sachlichen Zuständigkeit oder weitere inhaltliche Ausführungen, weshalb die Klage den inhaltlichen Anforderungen nicht entspricht. 4. Der Kläger moniert mit seiner Berufung, er habe dem Urteil der Vorinstanz entnommen, dass er sich nicht ausreichend oder überhaupt nicht habe vernehmen lassen, weshalb seine Aberkennungsklage vom 1. August 2011 abgewiesen werde. Er widerspreche diesem Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren. 4.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Berufungsschrift des Klägers inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Das Erfordernis einer Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei oder dass man damit "nicht einverstanden" sei, sind ungenügend. Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten sodann nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (SEILER, a. a. O., Rz. 864 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29, je mit weiteren Nachweisen). 4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Voraussetzungen an den Inhalt einer Berufungsschrift hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einhellig dafür, dass die Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2011 den verlangten Anforderungen offensicht-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich nicht genügt. Der Kläger bringt mit seiner Eingabe vom 12. Oktober 2011 zwar zum Ausdruck, das Urteil der Gerichtspräsidentin Gelterkinden mit Berufung anfechten zu wollen, indem er unter dem Titel "Berufung" ausführt, er widerspreche dem fraglichen Entscheid und beantrage das Berufungsverfahren. Allerdings versäumt es der Kläger in der Folge, Berufungsanträge bzw. Rechtsbegehren zu stellen. Er unterlässt es mithin, bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheides verlangt werden. Selbst wenn bei Laien sehr wenig verlangt wird, findet sich in der Eingabe vom 12. Oktober 2011 keine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll. Ferner lässt die erwähnte Eingabe eine taugliche Berufungsbegründung vermissen, mit welcher wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll. Der Kläger setzt sich mit der massgeblichen Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 5. September 2011, er habe innert der angesetzten Frist keine verbesserte Klagebegründung eingereicht, mit keinem Wort auseinander, sondern unterbreitet dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, lediglich Kopien von Verfügungen resp. Urteilen der Vorinstanz, die im Rahmen des Rechtsöffnungs- resp. Aberkennungsverfahrens ergangen sind. Mit der blossen Bemerkung, es sei auffällig, dass das Bezirksgericht Gelterkinden nach einem Urteil vom 14. Oktober 2010 immer gegen ihn entschieden hätte, kommt der Kläger seiner Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht im Geringsten nach. Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine ausdrücklichen Anträge in der Sache und keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet sie unter einem schwerwiegenden Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt (SEILER, a. a. O., Rz. 915; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 12 und 38). Aus dem Zweck von Art. 132 ZPO, wonach formelle Mängel innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, geht hervor, dass die Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu dient, eine ungenügend begründete Rechtsschrift inhaltlich zu ergänzen, selbst wenn diese von einem Laien verfasst wurde, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Berufungsinstanz war somit ausgeschlossen. Im Ergebnis ist auf die Berufung des Klägers vom 12. Oktober 2011 somit nicht einzutreten. 5. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, a. a. O., Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zumal bei Nichteintreten der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt, sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung hat der Berufungskläger nicht zu leisten, da der Vertreter der Berufungsbeklagten ausdrücklich auf eine Umtriebsentschädigung verzichtet hat.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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