Skip to content

Basel-Land Enteignungsgericht 16.11.2017 650 2016 33 (650 16 33)

November 16, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Enteignungsgericht·PDF·5,637 words·~28 min·8

Summary

Strassenbeitrag

Full text

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 16. November 2017 (650 16 33)

Abgaberecht – Strasse Ausbau einer bestehenden Erschliessungsstrasse (kein Sondervorteil) / Bedeutung des individuell zurechenbaren Sondervorteils im Lichte der reglementarischen Terminologie / Beweislast für sondervorteilsbegründende Tatsachen / Bedeutung der Strassenbeleuchtung für die Entstehung eines Sondervorteils

Die Existenz von fixen Termini darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Beitragspflicht nicht schon deshalb entsteht, weil konkrete bauliche Massnahmen über den baulichen und betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sondern, gerade auch wenn es sich terminologisch um eine «Korrektion» bzw. den Ausbau einer bestehenden Strasse handelt, vorauszusetzen ist, dass die konkreten Arbeiten effektiv zu einem dem jeweils beitragsbetroffenen Grundstück individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Dies bedeutet, dass nicht alle baulichen Massnahmen die – technisch betrachtet – als Korrektion zu qualifizieren sind, auch tatsächlich eine Beitragspflicht nach sich ziehen, weil es durchaus vorkommen kann, dass Korrektionsarbeiten für gewisse Grundeigentümer zu keinem individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. (E. 2.3)

Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt. Die Beweisführungspflicht bzw. -last für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft vorliegend somit das Gericht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Vorliegend ist es das Gemeinwesen, welches aus den behaupteten vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, von der Beschwerdeführerin einen Strassenbeitrag zu erheben. Beweisbelastet ist deshalb die Beschwerdegegnerin. (E. 2.4)

Das Vorhandensein von Kandelabern kann für gewisse Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeuten. Dieser Effekt ist jedoch gesamthaft betrachtet nebensächlich, weil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet wird und somit der Sicherheit aller Benützer eines bestimmten Verkehrswegs dient. Selbst wenn vorliegend also von einer verbesserten Beleuchtungssituation auszugehen ist, begründet dies für sich allein genommen noch keine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin und ist auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung äusserst gering zu gewichten. (E. 2.5.3.5) http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 16 33

Urteil vom 16. November 2017

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Peter Issler, Richter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Gemeinderat

Gegenstand Strassenbeitrag

- 3 -

A. Mit Schreiben vom 13. März 2013 lud die Einwohnergemeinde B.____ (Beschwerdegegnerin) die Anwänder bzw. Anstösser des X.____gässleins zu einer Informationsveranstaltung betreffend u.a. das Strassenbauprojekt «Ausbau X.____gässlein» ein. An der Informationsveranstaltung vom 21. März 2013 konnte die A.____ AG (Beschwerdeführerin) nicht teilnehmen, weshalb sie am 3. April 2013 separat orientiert wurde.

B. Mit Beschluss vom 9. April 2013 genehmigte die Einwohnergemeinde B.____ den Kredit für die «Erschliessung X.____gässlein» in der Höhe von total Fr. 780‘000.00.

C. Nach Vorliegen der Schlussabrechnung zum Strassenbauprojekt «Ausbau X.____gässlein» genehmigte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 31. Oktober 2016 die Bauabrechnung. Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 10. November 2016 einen Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 19‘953.20 für Parzelle Nr. 1850 des Grundbuchs (GB) B.____, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht.

D. Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob die A.____ AG Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem Antrag, die Strassenbeitragsverfügung vom 10. November 2016 sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert verlängerter Frist.

E. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung.

- 4 -

F. Das Enteignungsgericht ordnete mit Verfügung vom 14. März 2017 eine Vorverhandlung an. Mit Einschreiben vom 18. April 2017 wurden die Parteien zur Vorverhandlung vom 6. Juli 2017 vorgeladen.

G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 zeigte Advokat Michael Blattner dem Gericht seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an und erhielt in der Folge auf entsprechendes Ersuchen hin die Verfahrensakten zur Einsichtnahme.

H. Anlässlich der Vorverhandlung vom 6. Juli 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag, an welchem sie unverändert festhielt, um den Antrag, der Strassenbeitrag sei eventualiter auf Fr. 6‘651.10 zu reduzieren. Eine Einigung der Parteien konnte nicht herbeigeführt werden.

I. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, ein Augenschein angeordnet und der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote nach Stundenaufwand bis spätestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht allfällige Pläne, aus denen sich der Vorzustand des X.____gässleins ablesen lässt, einzureichen.

J. Mit Einschreiben vom 12. Juli 2017 wurden die Parteien zum Augenschein vom 2. November 2017 sowie zur Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vorgeladen.

K. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin die gewünschten Unterlagen nach (vgl. Präsidialverfügung vom 6. Juli 2017), welche der Beschwerdeführerin umgehend zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

- 5 -

L. Am 2. November 2017 führte das Enteignungsgericht (Fünferkammer) in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem X.____gässlein durch.

M. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 gingen das Protokoll des Augenscheins vom 2. November 2017, das zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotoprotokoll betreffend den Vorzustand des X.____gässleins sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2017 (inkl. Honorarnote und Deservitenkarte) zur Kenntnisnahme an die Parteien.

N. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

- 6 -

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Das Enteignungsgericht ist nach § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) für Beschwerden gegen Verfügungen zuständig, welche Vorteilsbeiträge zum Gegenstand haben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den mit Verfügung vom 10. November 2016 geltend gemachten Strassenbeitrag, der seinerseits einen Vorteilsbeitrag darstellt (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2 171; BGE 102 Ia 46 E. 1 47; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist folglich auch örtlich zuständig (vgl. § 1 EntG).

1.2 Funktionelle Zuständigkeit Der Präsident des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 EntG Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht vollumfänglich, indem sie die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 10. November 2016 verlangt. Streitgegenstand bildet demnach der volle Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 19‘953.20. Entsprechend ist für die Beurteilung der Beschwerde in funktioneller Hinsicht die Fünferkammer des Enteignungsgerichts zuständig (§ 98a Abs. 2 EntG). https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-002 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-002

- 7 -

1.3 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271]).

2. Materielles 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Beschwerdeführerin Mit Beschwerde vom 20. November 2016 beantragt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung, eventualiter eine Reduktion des Beitrags auf Fr. 6‘651.10. In ihrer Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2017 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Arbeiten am X.____gässlein seien reine Unterhalts- und Sanierungsarbeiten, weil das Gässlein schon vor der Sanierung geteert, mit einer Kofferung versehen, beleuchtet und entwässert gewesen sei. Ihre Parzelle Nr. 1850 GB B.____ erfahre durch die projektierten Arbeiten keinen Vorteil. Zudem sei das Gässlein ausschliesslich im Hinblick auf die Überbauung der Parzelle Nr. 485 GB B.____ realisiert worden und diene ausschliesslich der Erschliessung der auf dieser Parzelle erstellten Grossüberbauung. Schliesslich habe sie der Beschwerdegegnerin zugunsten der Wegparzelle Nr. 475 GB B.____ 5 m 2 abgetreten und unentgeltlich ein Geh- und Fahrwegrecht eingeräumt, ohne welches die für die Erschliessung der erwähnten Parzelle (Grossüberbauung) notwendige bzw. gewünschte Fahrbahnbreite nicht hätte realisiert werden können. Sie habe im Übrigen schon frühzeitig, nämlich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens, darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bzw. ihrer Parzelle aus dem Ausbau des X.____gässleins keinerlei Vorteile entstünden. Es fehle in ihrem Fall an der dafür notwendigen wesentlichen Verbesserung. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Beitragsverfügung sei zu wenig begründet und stellt den Antrag, ihr seien vor der Verhandlung sämtliche relevanten Planunterlagen und eine detaillierte Baukostenabrechnung zuzustellen sowie ein Augenschein anzuordnen bzw. durchzuführen. Anlässlich der Vorverhandlung vom 6. Juli 2017 und der heutigen Haupt-

- 8 verhandlung hielt die nunmehr durch Advokat Michael Blattner vertretene Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

2.1.2 Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1. März 2017 entgegnet die Beschwerdegegnerin, das X.____gässlein sei im Vorzustand ein Provisorium ohne Kofferung, Randabschlüsse und Entwässerung gewesen, ein Strassenbauprojekt habe es nie gegeben. Das Gässlein sei zwar befahrbar gewesen, habe aber den geltenden Normen nicht entsprochen. Nach dem Ausbau entspreche das Gässlein nun den Normen. Aus ihrem Strassenreglement leitet die Beschwerdegegnerin ab, dass jede bauliche Massnahme, welche über die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des bisherigen Ausbaustandards hinausgeht (das ist die reglementarische Definition von «Unterhalt»), zwangsläufig eine Korrektion oder eine Neuanlage darstelle und somit eine Beitragspflicht begründe. Bezüglich der behaupteten Landabtretung führt die Beschwerdegegnerin aus, eine solche habe es nie gegeben. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Ausbau des X.____gässleins auch im Zusammenhang mit der Quartierplanüberbauung auf Parzelle Nr. 485 GB B.____ steht. Diesem Umstand habe sie aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümerschaft dieser Parzelle ein Sonderbeitrag (25%) auferlegt worden sei. Wesentliche Verbesserungen sieht die Beschwerdegegnerin darin, dass bisher keine Strassenentwässerung bestanden habe (neu schon), Randabschlüsse grösstenteils fehlten (neu durchgehend), das Gässlein durchgehend auf eine Breite von 5 m ausgebaut worden sei, die bisher nicht frostsichere durch eine frostsichere Kofferung ersetzt worden sei und ein zusätzlicher Kandelaber für eine bessere Beleuchtung sorge. Anlässlich der Vorverhandlung vom 6. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Frage des Gerichts hin erklärt, dass der Höhe des Sonderbeitrags (25%) für Parzelle Nr. 485 GB B.____ die Überlegung zugrunde liege, dass die Eigentümerschaft dieser Parzelle nicht weniger bezahlen sollte, als wenn die Parzelle durch eine Neuanlage hätte erschlossen werden müssen.

2.2 Gesetzliche Grundlagen Den Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG;

- 9 -

§ 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde B.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen durch Strassenbeiträge im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ (SR) geregelt (vgl. Ziffern 6.1 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 und 2.2.2 186 f., 141 II 169 E. 3.1 171). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (Ziff. 6.1 Abs. 2 SR) und der Gegenstand der Abgabe umschrieben (vgl. Ziff. 6.2 f. SR), ebenso die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen (Ziff. 6.4 ff. SR). Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Beitragserhebung ist somit erfüllt.

2.3 Definitorischer Bezugsrahmen Durch eine «Neuanlage» entstehen den angrenzenden Grundstücken neue Erschliessungsvorteile, die bis dahin nicht bestanden haben beziehungsweise eine allfällige alte Zufahrt nicht geboten hat (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7.; für die reglementarische Definition vgl. Ziff. 1.4 Abs. 1 SR). Dagegen handelt es sich um eine «Korrektion», wenn ein bestehender Vorteil durch ein Strassenbauprojekt wesentlich verbessert wird, indem ein Grundstück nach dem Ausbau der Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7; für die reglementarische Definition vgl. Ziff. 1.4 Abs. 2 SR). Werden bestehende Elemente einer Strasse lediglich erneuert oder instandgesetzt, handelt es sich um «Strassenunterhalt» (für die reglementarische Definition vgl. Ziff. 1.4 Abs. 3 SR). Darunter ist beispielsweise die blosse Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Beibehaltung der bisherigen Geometrie zu verstehen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Februar 2012 [650 11 57] E. 7.3 sowie vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.1). Unterhaltsarbeiten sind von Gesetzes bzw. Reglements wegen nicht beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 2 Strassengesetz; § 36 Abs. 2 Strassengesetz i.V.m. Ziff. 6.1 Abs. 3 SR). https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2008/08-01

- 10 -

Die Existenz von fixen Termini – wie den eben definierten – darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Beitragspflicht nicht schon deshalb entsteht, weil konkrete bauliche Massnahmen über den baulichen und betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sondern, gerade auch wenn es sich terminologisch um eine «Korrektion» bzw. den Ausbau einer bestehenden Strasse handelt, vorauszusetzen ist, dass die konkreten Arbeiten effektiv zu einem dem jeweils beitragsbetroffenen Grundstück individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Dies bedeutet, dass nicht alle baulichen Massnahmen die – technisch betrachtet – als Korrektion zu qualifizieren sind, auch tatsächlich eine Beitragspflicht nach sich ziehen, weil es durchaus vorkommen kann, dass Korrektionsarbeiten für gewisse Grundeigentümer zu keinem individuell zurechenbaren Sondervorteil führen.

2.4 Beweislast Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht bzw. -last für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft vorliegend somit das Gericht (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den behaupteten vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, von der Beschwerdeführerin einen Strassenbeitrag zu erheben. Beweisbelastet ist deshalb die Beschwerdegegnerin.

Fraglich und zu prüfen ist nachfolgend, ob die vorliegend infrage stehenden baulichen Veränderungen am X.____gässlein zu einem der Beschwerdeführerin individuell zurechenbaren konkreten Sondervorteil geführt haben.

- 11 -

2.5 Sondervorteil 2.5.1 Rechtliche Vorgaben Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. E. 2.3; § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [nachfolgend: KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c 209). Bauliche Massnahmen werden in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine vorbestehende Strasse ausgebaut wird, dann als sondervorteilsbringend qualifiziert, wenn ein Grundstück dank ihnen «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden kann, und sie die bauliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks verbessern (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.), sich die Erschliessungssituation der bereits durch die vorbestehende Strasse erschlossenen Grundstücke mit anderen Worten wesentlich verbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 m.w.H).

Im Folgenden ist anhand eines Vergleichs des Zustands des X.____gässleins vor Ausführung des Strassenbauprojekts mit demjenigen nach der Ausführung zu beurteilen, ob für die Parzelle Nr. 1850 GB B.____ der Beschwerdeführerin ein beitragsauslösender Sondervorteil entstanden ist.

2.5.2 Massgebender Strassenabschnitt Fraglich ist, ob bei der Beurteilung das ganze «X.____gässlein» oder nur ein Teilabschnitt, nämlich der nordwestliche, von der Beschwerdeführerin benutzte Bereich zu berücksichtigen ist.

Wie bereits erwähnt, muss der Sondervorteil individuell und konkret sein. Das Enteignungsgericht hat grundsätzlich festgehalten, dass sich die Beitragspflicht des einzelnen https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf

- 12 -

Grundeigentümers nicht nur auf das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück beschränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassensystem erstreckt, welches notwendig ist, um die Erschliessung seines Grundstücks zu gewährleisten (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4; vom 27. Mai 2010 [650 08 167] E. 4.9; ARMIN KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Diss. Bern, Aargau 1975, S. 55). Dies ist deshalb richtig, weil der Sondervorteil erst durch den Anschluss an das restliche bzw. übergeordnete Strassennetz entsteht. Im Normalfall ist deshalb auf das gesamte Strassenprojekt abzustellen, da für die Erschliessung eines Grundstückes die ganze oder ein wesentlicher Teil der Strasse benutzt werden muss.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine besondere Situation vor: Das X.____gässlein ist eine Sackgasse, die Parzelle der Beschwerdeführerin grenzt zwar auf der gesamten Länge an die Strasse, benötigt für die Parzellenzufahrt jedoch nur etwas mehr als die Hälfte des «X.____gässleins». Den Rest der Strasse benötigt sie für die Zufahrt zur ihrer Liegenschaft nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass der weitere Teil der Strasse lediglich der Erschliessung der südöstlich gelegenen Parzellen dient, kann dieser für die Beschwerdeführerin nicht zu einem Sondervorteil führen. Im vorliegenden Fall darf deshalb bei der Prüfung, ob ein beitragsbegründender Sondervorteil entsteht, ausnahmsweise lediglich das Teilstück der Strasse entlang der Parzelle der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, welches diese effektiv für die Parzellenzufahrt benötigt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.2). Zu prüfen ist demnach, ob auf diesem Teilstück die realisierten baulichen Massnahmen zu einem beitragsauslösenden Sondervorteil geführt haben.

2.5.3 Betrachtung der einzelnen baulichen Massnahmen 2.5.3.1 Verbreiterung Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das X.____gässlein gegenüber seinem Vorzustand keine Verbreiterung erfahren habe, welche das Kreuzen bzw. Parkieren von Fahrzeugen möglich machen würde. Anlässlich der Vorverhandlung (VV) vom 6. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Frage hin erklärt, dass das X.____gässlein auf dem für die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin benötigten Abschnitt nicht verbreitert worden sei (VV-Protokoll, S. 7 f. [Antwort von C.____]). https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-009 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-009 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-002 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2010/10-002 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2016-02-25_2.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2016-02-25_2.pdf

- 13 -

Gemäss Rechtsprechung gilt für eine Zufahrtsstrasse eine Breite von 4 m als unterstes Mass (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1). Den Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3 172). Die Verbreiterung einer Strasse führt regelmässig zu Vorteilen, wenn Anwohner dadurch besser kreuzen, parkieren, ein- und aussteigen oder Güter umladen können (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7).

Aus den von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nachgereichten Plänen (1:200) zum Zustand des X.____gässleins vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten ergibt sich, dass die Linienführung des X.____gässleins von der Y.____strasse her kommend gleich zu Beginn linksseitig so angepasst wurde, dass das Gässlein neu bis an die Gebäudeecke des Gebäudes der A.____ AG heranführt, dort also geringfügig verbreitert worden ist. Allerdings führt das (sehr) geringe Ausmass dieser Verbreiterung nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation für die Beschwerdeführerin im oben genannten Sinne. Abgesehen von dieser geringen Verbreiterung bestätigen die erwähnten Pläne die Aussage von C.____, Leiter Tiefbau der Einwohnergemeinde B.____, dass das X.____gässlein im relevanten Abschnitt nicht verbreitert worden sei.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das X.____gässlein im für die Erschliessung von Parzelle Nr. 1850 GB B.____ massgebenden Bereich – abgesehen von der erwähnten geringfügigen Verbreiterung – nicht (erheblich) verbreitert worden ist.

2.5.3.2 Entwässerung Die Beschwerdegegnerin begründet die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin u.a. damit, dass die bisherige Strasse auf der ganzen Länge keine Strassenentwässerung enthalten habe bzw. über Privatareal entwässert worden sei, nunmehr also erstmals über ein normgemässes Entwässerungssystem verfüge (vgl. Vernehmlassung vom 1. März 2017, S. 3).

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2012/12-001 https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/2012/12-001

- 14 -

Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Urteil des KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; Urteile des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.8 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.2).

Die als Beilage 5a zur Vernehmlassung vom 1. März 2017 eingereichte Fotodokumentation sowie die von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Fotodokumentation der D.____ AG vom 2. November 2017 (Fotoaufnahmen vom 27. Juni 2013) zeigen, dass vor der Ausführung des Strassenbauprojekts Randabschlüsse praktisch auf der gesamten Länge des X.____gässleins fehlten. Am Augenschein vom 2. November 2017 konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das X.____gässlein nunmehr beidseitig über durchgehende Randabschlüsse verfügt. Was das Quergefälle des X.____gässleins vor und nach Ausführung der Bauarbeiten anbelangt, hat sich anlässlich der Vorverhandlung vom 6. Juli 2017 erhellt, dass das X.____gässlein schon vor seinem Ausbau ein nicht unbeachtliches Gefälle in Richtung Parzelle der Beschwerdeführerin aufgewiesen hat, das in etwa dem Quergefälle nach Ausführung der projektierten Ausbauarbeiten entsprochen hat (VV-Protokoll, S. 9 [Antwort von C.____]). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nachgereichten Plan der D.____ AG zum Vorzustand des X.____gässleins verfügte dieses ursprünglich lediglich über einen einzigen Strassensammler im Einmündungsbereich zur Y.____strasse. Wie aus dem ebenfalls mit der erwähnten Eingabe nachgereichten Plan der D.____ AG zum Zustand des X.____gässleins nach dessen Ausbau hervorgeht, verfügt dieses nunmehr über einen zusätzlichen Strassensammler sowie einen neuen Einlaufschacht im Einmündungsbereich zur Y.____strasse und einen neuen Strassensammler, der ungefähr auf halber Länge des Gässleins liegt. Inklusive dem vorbestehenden Strassensammler verfügt das Gässlein neuerdings über drei Strassensammler und einen Einlaufschacht. Diese Planaussage deckt sich mit der Wahrnehmung des Gerichts am Augenschein vom 2. November 2017.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2015-05-07_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2015-05-07_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2016-02-25_2.pdf

- 15 -

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anzahl der Strassensammler (bisher einer, neu drei) und Entwässerungsschächte (bisher null, neu einer) zugenommen hat und nunmehr durchgehend Randabschlüsse vorhanden sind. Letztere führen in Kombination mit den neu vorhandenen Schlammsammlern und dem Einlaufschacht dazu, dass das auf dem X.____gässlein anfallende Wasser nicht mehr über Privatparzellen abfliesst, sondern zielgerichtet zu den Strassensammlern und zum Entwässerungsschacht gelenkt wird, wo es abfliessen kann. Anlässlich des Augenscheins (AS) vom 2. November 2017 hat die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, dass das auf dem X.____gässlein anfallende Meteorwasser im Unterschied zum Vorzustand nicht mehr auf ihre Parzelle Nr. 1850 GB B.____ laufe, sondern auf der Strasse selbst ablaufe (AS-Protokoll, S. 5 [Antworten von E.____]).

Nach dem Ausgeführten haben die neuen Entwässerungsmassnahmen anerkanntermassen zu einer gewissen Verbesserung der Entwässerungssituation für die Beschwerdeführerin geführt. Allerdings ist der Umstand, dass das auf dem X.____gässlein anfallende Regenwasser nunmehr nicht mehr über das Privatareal der Beschwerdeführerin abläuft, sondern auf der Strasse selbst entwässert wird, in beitragsrechtlicher Hinsicht von eher untergeordneter Bedeutung, weil die Gefahr der Bildung von Wasserlachen aufgrund des schon im Vorzustand erheblichen Quergefälles des X.____gässleins schon im Zustand vor Ausführung des Strassenbauprojekts nicht bestanden hat (vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.2).

2.5.3.3 Strassenaufbau (Kofferung und Belag) Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Beitragspflicht u.a. mit der Begründung, dass das X.____gässlein schon vor seinem Ausbau geteert gewesen sei und über eine Kofferung verfügt habe. Dieser Darstellung widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie ausführt, das X.____gässlein sei ein stetig den laufenden Bedürfnissen angepasstes Provisorium ohne Kofferung gewesen, das im Rahmen des Ausbaus (erstmals) eine frostsichere Kofferung erhalten habe.

Gemäss Rechtsprechung des Enteignungsgerichts führt der Ersatz bzw. die Verstärkung einer Kofferung für sich alleine genommen zu keinem Sondervorteil (Urteil des Enteighttps://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2016-02-25_2.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/12-007.pdf

- 16 nungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.12.). In Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen kann dies allerdings zur Verbesserung der Erschliessung beitragen (KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 12] E. 3.6). Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags – verbunden mit der Erstellung einer durchgehenden Entwässerung – anbelangt, bejahte das Bundesgericht in einem eine andere Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil eine Verbesserung der Erschliessungssituation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.).

Vorliegend wurde zwar erstmals ein durchgehendes Entwässerungssystem eingebaut, allerdings ist nicht belegt, dass der bisherige Strassenbelag mangelhaft gewesen wäre. Vielmehr lassen sowohl die als Beilage 5a zur Vernehmlassung vom 1. März 2017 eingereichte Fotodokumentation als auch die nachgereichte Fotodokumentation der D.____ AG vom 2. November 2017 (Fotoaufnahmen vom 27. Juni 2013) erkennen, dass der bisherige Belag den erschliessungstechnischen Anforderungen schon im Vorzustand genügt hat. Weiter zeigen die Fotografien auf Seiten 3 und 4 der als Beilage 5a zur Vernehmlassung vom 1. März 2017 eingereichten Fotodokumentation den Unterbau des X.____gässleins im Grabenbereich (Vorzustand) und lassen erkennen, dass es sich beim Unterbau nicht einfach um Erdreich, sondern um eine eigentliche den ursprünglichen Verhältnissen entsprechende Kofferung gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kofferung «mangelhaft» gewesen sein soll, liegen somit keine vor.

Abschliessend bleibt folglich festzuhalten, dass Belag und Kofferung den Anforderungen an die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin schon im Vorzustand genügt haben und durch die Ausbauarbeiten nicht wesentlich verbessert worden sind.

2.5.3.4 Trottoir In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 begründet die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin mitunter damit, dass das X.____gässlein nunmehr im Gegensatz zum Vorzustand die Anforderungen an die Sicherheit erfülle, da der «Fussund Wanderwegteil» von der Fahrbahn getrennt worden sei.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/12-007.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2014-10-23_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2014-10-23_01.pdf

- 17 -

Dem Technischen Bericht der D.____ AG vom 6. März 2013 (Beilage 6 zur Vernehmlassung vom 1. März 2017) ist zu entnehmen, dass für Fussgänger ein «optischer Streifen» von 1.5 m Breite ausgeschieden werden soll und für ein «richtiges Trottoir» der Platz fehle. Dem Plan Nr. 01/01c «Situation und Randabschlüsse» des ausgeführten Werkes vom 22. April 2016 ist zu entnehmen, dass der Fussgängerbereich durch graue Naturschalensteine abgegrenzt wird, welche in der Vertikale derart tief in die Strasse gesetzt worden sind, dass sie für den motorisierten Verkehr ohne Weiteres überfahrbar sind, wovon sich das Gericht auch am Augenschein vom 2. November 2017 überzeugt hat. Der «Fussgängerbereich» kann deshalb lediglich als Strassenraum und nicht zusätzlich auch noch als Trottoir berücksichtigt werden (KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409/271] E. 3.3.3). Eine rein optische Abgrenzung (d.h. durch Einfärbung) des ansonsten lediglich durch überfahrbar verbaute Randabschlüsse abgegrenzten «Fuss- und Wanderwegteils» führt für den Fussgängerverkehr nicht zu einer beitragsrelevanten Verbesserung der Gefahrensituation bzw. zu einer gegenüber dem Vorzustand wesentlich erhöhten Sicherheit.

2.5.3.5 Beleuchtung Die Beschwerdeführerin reicht anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (HV) eine Nachtaufnahme der Beleuchtungssituation im Eingangsbereich ein, auf welcher auch eine vorbestehende private Beleuchtung ersichtlich ist (vgl. HV-Protokoll, S. 2). Im Übrigen führt sie aus, dass ihr der neue Kandelaber im Eingangsbereich zur Parzelle Nr. 1850 GB B.____ keinen Vorteil bringe, weil auf demselben Abschnitt schon ein Kandelaber auf der anderen Strassenseite vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht durch die Zunahme der Anzahl Kandelaber und deren Ausstattung durch leistungsfähigere LED-Leuchten entstehe der Beschwerdeführerin ein Sondervorteil.

Ein Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung ist vom Enteignungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt werden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.9 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.5). Der Sondervorteil ist jeweils damit begründet worden, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2015-05-07_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2015-05-07_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2016-02-25_2.pdf

- 18 attraktiver macht (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5).

Vorliegend ergibt ein Vergleich der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nachgereichten Pläne zum Vor- und Ist-Zustand des X.____gässleins, dass im Einmündungsbereich zur Y.____strasse im Vorzustand kein Kandelaber vorhanden war. Entsprechend hat sich im hier relevanten Abschnitt die Beleuchtungssituation für die Beschwerdeführerin grundsätzlich wesentlich verbessert, da nunmehr direkt vor dem Eingangsbereich zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein Kandelaber steht. Daran vermag auch die vorbestehende private Beleuchtung nichts zu ändern, zumal diese aufgrund des neuen Kandelabers wohl überflüssig geworden ist.

Das Bundesgericht anerkennt, dass das Vorhandensein von Kandelabern für gewisse Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeuten kann, betont jedoch, dass dieser Effekt gesamthaft betrachtet nebensächlich sei, weil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet werde und somit der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege diene (BGE 131 I 313 E. 3.5 319). Selbst wenn vorliegend also von einer verbesserten Beleuchtungssituation für die Beschwerdeführerin auszugehen ist, begründet dies für sich allein genommen noch keine Beitragspflicht und ist auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung lediglich äusserst gering zu gewichten.

2.5.4 Gesamtbetrachtung Auf dem massgebenden Strassenabschnitt ist einzig die Beleuchtungssituation wesentlich verbessert worden. Dagegen fehlt es an einer beitragsrechtlich relevanten Verbreiterung und Verbesserung der Entwässerung, des Strassenbelags und der Kofferung. Der optisch und durch überfahrbare Randabschlüsse abgegrenzte «Fuss- und Wanderwegbereich» vermag die Sicherheit für Fussgänger gegenüber dem Vorzustand nicht erheblich zu erhöhen. Nebst dem, dass die Beleuchtung schon von der Natur der Sache her ein eher nebensächliches Kriterium darstellt, rechtfertigte sich eine Überwälzung der gesamten Strassenausbaukosten allein aufgrund der vorteilhafteren Beleuchtung auch deshalb nicht, weil die Beleuchtung, gemessen an den gesamten Strassenbaukosten, nur einen kleinen Anteil ausmacht. https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-12-19_01.pdf https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-05-30_01.pdf

- 19 -

2.6 Fazit Die Rüge der Beschwerdeführerin, das streitgegenständliche Strassenbauprojekt «Ausbau X.____gässlein» führe für ihre Parzelle Nr. 1580 GB B.____ zu keinem beitragsrelevanten Sondervorteil, erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 10. November 2016 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben.

Angesichts dieses Ergebnisses können die von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen (z.B. Landabtretung, Einräumung einer Wegdienstbarkeit, angemessene Berücksichtigung des Zusammenhangs mit der Quartierplanüberbauung auf Parzelle Nr. 485 GB B.____ durch den 25%-igen Sonderbeitrag) – soweit sie überhaupt entscheidrelevant wären – offen bleiben.

3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 2. Satz VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegend gilt.

Der gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt Fr. 1‘500.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gericht [Gebührentarif, GebT]). Hinzu kommen Fr. 300.00 für die Durchführung einer Vorverhandlung und Fr. 700.00 für den Augenschein (zu den Beweiskosten vgl. § 20 Abs. 3 1. Satz VPO sowie § 3 Abs. 4 GebT). Der Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können allerdings nach § 20 Abs. 4 VPO keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates.

- 20 -

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. November 2016 die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Allerdings war die Beschwerdeführerin damals nicht anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde erst mit Vollmacht vom 2. Juni 2017 zum vorliegenden Verfahren beigezogen und äusserte sich erstmals anlässlich der Mandatsanzeige und dem damit verbundenen Akteneinsichtsgesuch vom 27. Juni 2017 gegenüber dem Gericht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 3. November 2017 für den Zeitraum seit 30. Mai 2017 einen Aufwand von 16.45 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde, Spesen in der Höhe von Fr. 171.56 sowie Mehrwertsteuern (MWST) in der Höhe von Fr. 342.70 aus. Bereits berücksichtigt ist darin auch der Aufwand für die Hauptverhandlung inkl. An- und Rückfahrt. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘626.76 (inkl. MWST) zu bezahlen.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht/entscheide-chronologisch/downloads/2013-04-11_02.pdf

- 21 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beitragsverfügung vom 10. November 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘626.76 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 18. Januar 2018 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Thomas Kürsteiner, MLaw

650 2016 33 — Basel-Land Enteignungsgericht 16.11.2017 650 2016 33 (650 16 33) — Swissrulings