IV 200 2026 87 WIS/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, IV 200 2026 87 - 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: - Am 3. Februar 2026 hat die IV-Stelle Bern (IVB) eine E-Mail von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2026 samt angehängter Stellungnahme an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Dabei verwies die IVB auf eine Rentenverfügung vom 5. Dezember 2025 A.________ betreffend. - Das Verwaltungsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Zu diesen gehört namentlich der Beschwerdewille. Eine Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131, 116 V 353 E. 2b S. 356). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG). Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, IV 200 2026 87 - 3 prozessual gehöriger Frist klar bekundet wurde (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 S. 163). - Die E-Mail und die angehängte Stellungnahme vom 10. Januar 2026 stammen von Dr. med. B.________ und beinhalten einzig medizinische Ausführungen zu einer Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 2025. Dr. med. B.________ erwähnte darin weder ein IV- Verfahren noch nahm er Bezug auf eine Verfügung. Er legte in keiner Art und Weise dar, dass er oder sein Patient A.________ mit einem Rentenentscheid nicht einverstanden waren und ein Rechtsmittelverfahren anstrebten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich weder direkt noch indirekt, dass A.________ gegenüber einer Verfügung einen Anfechtungswillen hatte und er in dessen Auftrag Beschwerde erhob. Nach dem Dargelegten handelt es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2026 einzig um eine medizinische Stellungnahme, welcher in keiner Hinsicht ein Beschwerdewille entnommen werden kann. Folglich kann diese Eingabe nicht als Beschwerde anerkannt werden. - Daran vermögen der Telefonanruf von A.________ beim Verwaltungsgericht und seine Eingabe vom 13. Februar 2026 – darin führt er aus, dass er mit der IV-Verfügung vom 5. Dezember 2025 nicht einverstanden ist und die Eingabe von Dr. med. B.________ als Beschwerde zu betrachten ist – nichts zu ändern. Der Beschwerdewille von A.________ wurde erstmals mit diesem Telefonat bzw. dieser schriftlichen Eingabe und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist bekundet: Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, IV 200 2026 87 - 4 - Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die IV-Verfügung, auf welche sich A.________ bezieht, datiert vom 5. Dezember 2025 und wurde am selben Tag per Post verschickt. Damit ist seine Eingabe vom 13. Februar 2026 nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Gründe für eine Wiederherstellung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 41 ATSG) sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 5. Dezember 2025 hätte A.________ wissen müssen, innert welcher Frist und in welcher Form Beschwerde zu erheben war. Soweit A.________ während dem Telefongespräch vom 13. Februar 2026 angegeben hat, er sei oft sehr erschöpft und könne nicht so viel arbeiten, ist festzuhalten, dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Damit erfolgte die Beschwerde vom 13. Februar 2026 verspätet. - Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). - Nach dem vorstehend Dargelegten kann auf die Eingaben vom 10. Januar 2026 und vom 13. Februar 2026 nicht eingetreten werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2026, IV 200 2026 87 - 5 - - Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die von der IV-Stelle Bern weitergeleitete E-Mail samt Stellungnahme vom 10. Januar 2026 und auf die Eingabe vom 13. Februar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.