SH 200 2026 421 SCI/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Mai 2026 (vbv 184/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2026, SH 200 2026 421 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit am 5. Juni 2026 der Post übergebener Eingabe führt A.________ (Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland (Vorinstanz) vom 1. Mai 2026. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2026 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt und den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 22. Juni 2026 zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern. 3. Am. 15. Juni 2026 gingen Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie sei bei der Beschaffung von Unterlagen und dem Verfassen der Beschwerde zeitlich unter Druck geraten. Sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der von der Post gesetzte letztmögliche Abholtermin, der 11. Mai 2026, für den Fristenlauf massgebend gewesen sei. Zudem habe sie nicht bedacht, dass am vermeintlich letztmöglichen Einreichungstermin, dem 4. Juni 2026, die Postämter in den römisch-katholischen Gemeinden des Kantons Freiburg wegen eines offiziellen Feiertags (Fronleichnam) geschlossen gewesen seien. Sie bitte die geschilderten Umstände zu berücksichtigen und auf die Beschwerde einzutreten. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf die Sendungsverfolgung aus, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Der Gemeindeverband B.________ (Beschwerdegegner) hat keine Stellungnahme eingereicht. 4. Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht beträgt nach Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) dreissig Tage seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2026, SH 200 2026 421 - 3 kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Das im vorliegenden Verfahren anwendbare Verfahrensrecht ist jenes des Kantons Bern; massgeblich für die Fristbestimmung sind damit neben den vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen die im kantonal-bernischen Recht anerkannten Feiertage. Die im Kanton Bern anerkannten und damit unter den Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 2 VRPG fallenden Feiertage (beinhaltend auch die bereits vom Bundesrecht anerkannten Feiertage) bestimmt Art. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG; BSG 555.1). Es sind dies die Sonntage, die hohen Festtage (Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten) sowie die übrigen öffentlichen Feiertage (Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember). Zur Fristwahrung muss die Eingabe vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VR- PG). 5. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss (Art. 43 Abs. 2 VRPG). 6. Der angefochtene Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2026 bei der Poststelle ... in Empfang genommen, womit er an diesem Tag als zugestellt gilt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist damit am 4. Juni 2026 abgelaufen. Die auf den 5. Juni 2026 datierte Beschwerde hat die Beschwerdeführerin am Freitag, 5. Juni 2026, und damit verspätet der Post übergeben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben davon ausgegangen sein will, die Beschwerdefrist laufe erst ab dem letzten Tag der Abholfrist, dem 11. Mai 2026. Die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Vorinstanz hält unmissverständlich, mit dem Gesetz in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2026, SH 200 2026 421 - 4 - Übereinstimmung und damit zutreffend fest, dass der Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung angefochten werden kann. Nichts kann die Beschwerdeführerin weiter aus dem Umstand ableiten, dass in den römisch-katholischen Gemeinden des Kantons Freiburg, wozu auch ihre Wohngemeinde ... gehört, der 4. Juni 2026 ein Feiertag war (Fronleichnam; vgl. Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg [BAMG; SGF 866.1.1]). Der 4. Juni 2026 war nach dem hier einzig massgeblichen kantonal-bernischen Recht ein normaler Arbeitstag und kein Feiertag, so dass Rechtsmittelfristen für Verfahren nach bernischem Recht an diesem Tag ohne weiteres ablaufen konnten und abgelaufen sind. Dass die Poststelle ... zufolge des dortigen Feiertags am 4. Juni 2026 geschlossen war, war schliesslich in keiner Weise geeignet, den rechtzeitigen Versand der Beschwerde zu verhindern. Zum einen ist eine innerhalb der Rechtsmittelfrist mit einfacher Post versandte Beschwerde rechtzeitig erhoben und kann der Beweis des rechtzeitigen Versands auch auf anderem Weg als per "Einschreiben" erfolgen (vgl. BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1), zum anderen hätte mit den (sogar direkt am Wohnort der Beschwerdeführerin) rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dienstleistungen von "My Post 24" eine Postsendung frankiert und per Einschreiben am 4. Juni 2026 der Post übergeben werden können (vgl. www.post.ch). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte überhaupt die Absicht gehabt und den Versuch unternommen, ihre auf den 5. Juni 2026 datierte Beschwerde bereits am 4. Juni 2026 der Post zu übergeben. Die Beschwerde wurde verspätet erhoben und auf sie kann nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist. 7. Gründe, die Basis für eine Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG (vgl. Ziff. 5 hiervor) bilden könnten, bestehen nicht. Der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig vorgetragene Umstand, sie habe zeitlich unter Druck gestanden, genügt offensichtlich nicht (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 14). Anderweitige Gründe, welche eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2026, SH 200 2026 421 - 5 - Fristwiederherstellung erlauben würden, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Postaufgabe selbst (vgl. Ziff. 6 hiervor am Schluss), wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und für das Vorliegen solcher Gründe bestehen auch anderweitig keine Anzeichen. 8. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz des obsiegenden Beschwerdegegners begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2026, SH 200 2026 421 - 6 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Vorinstanz vom 10. Juni 2026) - Gemeindeverband B.________ (samt Eingabe der Vorinstanz vom 10. Juni 2026 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2026) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2026) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.