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Bern Verwaltungsgericht 11.05.2026 200 2026 42

May 11, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,691 words·~18 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025

Full text

EL 200 2026 42 FRC/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), geschieden und Vater von vier Kindern (geboren 2009, 2011, 2013 und 2013), bezog ab Juni 2013 mit Unterbrüchen Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zu seiner Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 24, 26 f., 33, 50, 54, 56 f., 65 f., 68, 71 f., 74, 90 f., 95, 99, 111, 120, 122). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 119) verneinte die AKB einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2025 bis auf Weiteres, da Mehreinnahmen von Fr. 4'376.-- vorlägen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte sie auf der Ausgabenseite einen Netto-Mietzins von Fr. 12'600.-- zuzüglich effektiver Nebenkosten von Fr. 2'400.-- und abzüglich eines auf die Kinder entfallenden Mietanteils von Fr. 12'000.--, was zu anrechenbaren Mietkosten von insgesamt Fr. 3'000.-- führte (act. II 119 S. 5). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch C.________, am 28. Januar 2025 Einsprache (act. II 121) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der gesamten Mietkosten bzw. ohne Vornahme einer Mietzinsaufteilung. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 (act. II 127) hielt die AKB an der Mietzinsaufteilung fest und wies die Einsprache vom 28. Januar 2025 ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Januar 2026 Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, bei der EL- Berechnung des Beschwerdeführers keine Mietzinsaufteilung vorzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 3 men. Eventualiter sei bei der Mietzinsaufteilung auf die besonderen Umstände abzustellen und diese bei der Berechnung miteinzubeziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 (vgl. act. II 127 S. 1; vgl. E. 1.3 hiernach) und dabei einzig die Höhe der anrechenbaren Mietkosten bzw. ob ein Mietkostenanteil für die Kinder zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 4 der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1) und dass die Differenz zwischen den beantragten und berücksichtigten Mietkosten für das Jahr 2025 (vgl. act. II 118, 119 S. 5, 121 S. 1 bzw. Beschwerde, S. 6 Art. 7) unter Fr. 30'000.-- (Fr. 15'000.-- - Fr. 3'000.-- = Fr. 12'000.--) liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 5 b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2025 für alleinstehende Personen Fr. 20'670.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 lit. a der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Nach Rz. 3144.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 6 - E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) ist der EL-Anteil eines Kindes von geschiedenen Eltern, das bei beiden Elternteilen lebt, gesondert zu berechnen. Das Kind gilt auch dann als bei beiden Elternteilen lebend, wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt – z. B. an bestimmten Wochentagen, am Wochenende oder in den Ferien – über Nacht in der Wohnung dieses Elternteils aufhält. 3. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mieter einer 4-Zimmerwohnung am … in … ist und sich der jährliche Nettomietzins inklusive Nebenkosten auf insgesamt Fr. 15'000.-- (Nettomietzins von Fr. 12'600.-- [Fr. 1'050.-- x 12] zuzüglich Nebenkosten von Fr. 2'400.-- [Fr. 200.-- x 12]) beläuft (vgl. act. II 87 S. 1, 119 S. 5). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht gegenüber seinen vier Kindern zusteht. Gemäss der mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. März 2024 (CIV 23 2696 [act. II 109 S. 1- 4, 112]) genehmigten Vereinbarung betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils (act. II 109 S. 5 - 8) übt er gemeinsam mit der Kindsmutter weiterhin die elterliche Sorge aus, während die Kinder unter deren alleiniger Obhut stehen und ihren Wohnsitz bei ihr haben (act. II 109 S. 1 f. Ziff. 1 und S. 5 f. Ziff. 1); sie halten sich jedoch regelmässig – namentlich an jedem zweiten Wochenende, an bestimmten Feiertagen sowie während der Ferien – über Nacht in seiner Wohnung auf (vgl. act. II 109 S. 6 Ziff. 4). Gestützt auf Rz. 3144.01 WEL, wonach Kinder auch dann als bei beiden Elternteilen lebend gelten, wenn ein Elternteil lediglich über ein Besuchsrecht verfügt und sich die Kinder wiederholt über Nacht in dessen Wohnung aufhalten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind die vier Kinder des Beschwerdeführers als bei beiden Elternteilen lebend zu qualifizieren. Ihr EL-Anteil ist daher gesondert zu berechnen. Da die Wohnung des Beschwerdeführers mithin auch von Personen bewohnt wird, die nicht in die vorliegende EL- Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV auf sämtliche in der Wohnung lebenden Personen, somit auf den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 7 schwerdeführer und seine vier Kinder, aufzuteilen. Die auf die nicht berücksichtigten Kinder entfallenden Mietzinsanteile bleiben bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Mietzins ist daher grundsätzlich nur in Höhe des auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteils, d.h. Fr. 3'000.-- (Fr. 15'000.-- : 5 [act. II 87 S. 1]), als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 ELV vor, der eine Abweichung von der Aufteilung des Gesamtmietzinses zu gleichen Teilen rechtfertige; die Aufteilung nach Köpfen führe in seinem Fall zu einem stossenden Ergebnis (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.4 ff.). Er beruft sich dabei auf Ziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. März 2024 betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils (act. II 109 S. 2 i.V.m. 112 S. 2 Ziff. 1), wonach die Beschwerdegegnerin angewiesen worden sei, die monatlichen IV-Kinderrenten vollumfänglich sowie die Ergänzungsleistungen für die Kinder – soweit und solange diese fliessen würden – abzüglich eines beim Kindsvater verbleibenden Betrags von Fr. 400.-- ab dem 1. Juni 2024 direkt an die Kindsmutter zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Anweisung als nicht umsetzbar erachtet, da das ELG eine geteilte Auszahlung von Ergänzungsleistungen nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen vorsehe, worunter die in der Vereinbarung vom 14. März 2024 vorgesehene Aufteilung nicht falle. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des ELG und des ATSG sei sie verpflichtet, die Ergänzungsleistungen vollumfänglich an die berechtigten Personen bzw. deren gesetzliche Vertretung, vorliegend die Mutter der anspruchsberechtigten Kinder, auszurichten. Sie habe deshalb vorgeschlagen, die Ergänzungsleistungen der Kinder weiterhin vollumfänglich der Kindsmutter zu überweisen und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 400.-weiterzuleiten (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Art. 2). Die Kindsmutter weigere sich indessen bis heute, dem Beschwerdeführer die vereinbarten Fr. 400.-pro Monat zu überweisen (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 4). Die genannten Umstände führten insgesamt zu einem stossenden Ergebnis: Anspruchsberechtigt sei der Beschwerdeführer, da er infolge seiner Invalidität eine Rente beziehe, zivil- und sozialversicherungsrechtlich erhalte er indessen keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 8 - Ergänzungsleistungen und sei folglich nicht in der Lage, seine Lebenshaltungskosten zu decken (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. IV.6). 3.3 Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: Mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juli 2018 (CIV 18 1115 [act. II 59 S. 2 - 4]) wurde die Vereinbarung gleichen Datums betreffend das gemeinsame Scheidungsbegehren des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau (act. II 59 S. 5 - 8) genehmigt. Darin wurde festgehalten, dass die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge verblieben, bei geteilter Obhut (je hälftige Betreuung) sowie mit Wohnsitz beim Beschwerdeführer (act. II 59 S. 5 f. Ziff. 2). Weiter wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer für jedes Kind einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 230.-- zu leisten habe, welcher sich jeweils um Fr. 100.-- reduziere, sobald ein Kind das 10. Altersjahr erreicht habe (act. II 59 S. 7 Ziff. 8). Aufgrund dieser veränderten Familiensituation nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor; in der anschliessend ergangenen Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung vom 15. März 2019 (act. II 68) wurden die Ergänzungsleistungen für die Kinder gesondert berechnet und der Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV aufgeteilt. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 5. April 2019 Einsprache (act. II 69). Im Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. September 2019 (CIV 19 1247 [act. II 73 S. 2 - 5]) genehmigten Vereinbarung gleichen Datums betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils (act. II 73 S. 6 - 8) ein. Darin wurde festgehalten, dass im Umfang des Barunterhalts die monatlichen IV-Kinderrenten an die Kindsmutter auszurichten seien, während die jeweiligen Restbeträge der Kinderrenten an den Beschwerdeführer zu zahlen seien (act. II 73 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 7); mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr zu leisten (act. II 73 S. 7 Ziff. 8). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und verneinte mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (act. II 74) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2020. Dabei wurden die Ergänzungsleistungen für die Kinder erneut gesondert berechnet und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 9 - Mietzins gestützt auf Art. 16c ELV aufgeteilt. Auf eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Juni 2023 (act. II 80) hin verneinte die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 28. September 2023 (act. II 90 f.) einen Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis 30. September 2023 sowie ab Oktober 2023; dabei nahm sie jeweils eine Aufteilung des Mietzinses vor. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 92) wies sie mit Entscheid vom 8. Januar 2024 (act. II 95) ab und hielt an der Mietzinsaufteilung fest. Auf die hiergegen erhobene, den Formvorschriften nicht genügende und unverbessert gebliebene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil EL 200 2024 131 vom 27. Februar 2024 (act. II 99) nicht ein. Mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. März 2024 (CIV 23 2696 [act. II 109 S. 1 - 4]) wurde die Vereinbarung gleichen Datums betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils (act. II 109 S. 5 - 8) genehmigt. Danach übten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter die elterliche Sorge über die vier Kinder weiterhin gemeinsam aus, die Kinder stünden ab dem 1. Juni 2023 unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter, bei welcher sie ihren Wohnsitz hätten; dem Beschwerdeführer stehe ein Besuchsrecht zu (act. II 109 S. 1 f. Ziff. 1 und S. 6 Ziff. 1 und 4). In Ziffer 5 des besagten Entscheids wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, die monatlichen IV-Kinderrenten vollumfänglich sowie die Ergänzungsleistungen für die Kinder – soweit und solange solche ausgerichtet würden – abzüglich eines Betrags von Fr. 400.--, welcher beim Kindsvater verbleibe – ab dem 1. Juni 2024 direkt an die Kindsmutter zu überweisen (act. II 109 S. 2; siehe auch Berichtigung des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Mai 2024 [act. II 112]). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (act. II 113) teilte die Beschwerdegegnerin dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit, dass diese Anweisung nicht umsetzbar sei. Das ELG sehe eine geteilte Auszahlung von Ergänzungsleistungen nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen vor, unter welche die in der Vereinbarung vorgesehene Aufteilung nicht falle. Zudem widerspreche ein solches Splitting gemäss Vereinbarung – Fr. 400.-- zu Gunsten des Vaters für kinderbezogene Belange – der Tatsache, dass die Ergänzungsleistungen nicht zweckgebunden seien. Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben im ELG und ATSG sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 10 gänzungsleistungen vollumfänglich an die berechtigten Personen bzw. deren gesetzliche Vertreterin, hier die Kindsmutter, auszurichten. Sie schlug daher vor, die Ergänzungsleistungen der Kinder weiterhin vollumfänglich an die Kindsmutter zu überweisen und diese anzuweisen, dem Kindsvater monatlich Fr. 400.-- zu leisten (act. II 113 S. 1). Das Regionalgericht stellte das Schreiben der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2024 den Parteien zur Stellungnahme zu (act. II 115). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 119) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2025, wobei sie gestützt auf Rz. 3144.01 WEL und Art. 16c ELV eine gesonderte EL- Berechnung für die Kinder vornahm und den Mietzins zu gleichen Teilen aufteilte. Mit Entscheid CIV 25 2690 vom 17. November 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8] wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen – die Kindsmutter solle von den an sie ausgerichteten Ergänzungsleistungen für die Kinder ab sofort monatlich Fr. 400.-- an den Beschwerdeführer leisten – ab. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb allein aufgrund der ausbleibenden Auszahlung der Fr. 400.-- eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu erblicken sei; diese Beträge hätten damals keinen Bestandteil des Einkommens des Beschwerdeführers gebildet und seien daher in Ziff. 11 der Vereinbarung auch nicht als solches aufgeführt worden (act. I 8 S. 9 Ziff. 30). 3.4 Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gemäss Art. 16c ELV wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch – wie aus dem in E. 3.3 hiervor Dargelegten hervorgeht und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) – nicht aus der Mietzinsaufteilung selbst ein stossendes Ergebnis, sondern daraus, dass die Kindsmutter die zu Gunsten der gemeinsamen Kinder ausgerichteten Ergänzungsleistungen (den vereinbarten Betrag von monatlich Fr. 400.--) nicht an den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 11 weiterleitet, sondern zurückbehält. Ausschliesslich die schwierigen familiären Verhältnisse verhindern mithin, dass der Beschwerdeführer faktisch über diese Ergänzungsleistungen verfügen kann, nicht hingegen die nach Art. 16c ELV vorgenommene Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen. Dieses Problem kann daher nicht dadurch gelöst werden, dass auf eine Mietzinsaufteilung verzichtet würde; ein solcher Verzicht würde dem zwingenden Systemzweck von Art. 16c Abs. 1 ELV widersprechen, der gerade verhindern soll, dass Personen mitfinanziert werden, die nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16; vgl. E. 2.3 hiervor). Ein Verzicht auf die Mietzinsaufteilung würde somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von EL-beziehenden Personen führen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung nach Köpfen gemäss Art. 16c ELV abzuweichen. 3.5 Obwohl die Frage einer geteilten Auszahlung von Ergänzungsleistungen vorliegend nicht Streit- bzw. Anfechtungsgegenstand ist und der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine Kopie der EL-Verfügung vom 20. Dezember 2024 (vgl. act. I 5) betreffend die Kinder erhalten hat, weshalb er diese auch nicht anfechten konnte, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Ergänzungsleistungen dem primären Rentenberechtigten auszurichten, da Kinder lediglich einen derivativen – nicht originären – Anspruch haben; dieser leitet sich von der zugrunde liegenden AHV/IV-Rente ab, welche dem Hauptrenteninhaber zusteht (vgl. BGE 122 V 300 E. 4b S. 304; vgl. auch ZAK 1989 S. 224 E. 2b). Jedoch sieht Rz. 4250.01 WEL vor, dass der gesondert berechnete EL-Anteil für das Kind grundsätzlich an dieselbe Person ausgerichtet wird wie die Kinderrente, mithin vorliegend an die Kindsmutter (vgl. act. II 109 S. 2 Ziff. 5, 112 S. 2). Gleichwohl scheint eine geteilte Auszahlung von Ergänzungsleistungen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig zu sein, wenn ein entsprechendes richterliches Urteil vorliegt (vgl. BGE 123 V 118 E. 6 S. 121). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse nach der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand: 1. Januar 2025; vgl. insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 12 - Rz. 10050 ff. RWL) an richterliche Anweisungen zur Modalität der Auszahlung gebunden ist, was in der Praxis dazu führen kann, dass Renten bzw. Rententeile an andere berechtigte Personen oder Stellen als die hauptberechtigte rentenbezugsberechtigte Person ausgerichtet werden. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 zu Recht eine Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV vorgenommen und bei den anrechenbaren Ausgaben einen Mietzins von Fr. 3'000.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) berücksichtigt hat (act. II 119 S. 5). Die in der Verfügung vom 20. Dezember 2024 (act. II 119) vorgenommene und mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (act. II 127) bestätigte Anspruchsberechnung erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ausgegangen ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (act. II 127) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, EL 200 2026 42 - 13 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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