EO 200 2026 387 SCI/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2025 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an (Akten der AKB [act. II] 2). Am 14. Februar 2025 (act. II 4) sprach die AKB der Versicherten vom 6. September bis zum 12. Dezember 2024 eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von total Fr. 4'402.95 zu (98 Tage à Fr. 48.-- abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 (act. II 5) ersuchte die Versicherte sinngemäss um Erhöhung der Mutterschaftsentschädigung. Dieser E-Mail legte sie den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 der Arbeitslosenkasse B.________ bei, mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 verneint worden war (act. II 5/3 ff.). Daraufhin tätigte die AKB weitere Abklärungen (act. II 7, 10 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 13) verneinte sie einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und forderte die bereits ausgerichtete Entschädigung für den Zeitraum vom 6. September bis zum 12. Dezember 2024 zurück. Es sei festgestellt worden, dass die Versicherte die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung gar nie erfüllt habe. Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2025 Einsprache (act. II 14), welche die AKB mit Einspracheentscheid vom 21. April 2026 abwies (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (gleichentags persönlich überbracht) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 21. April 2026 (act. II 1) sowie die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 3 - Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 (Postaufgabe 4. Juli 2026) machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte weitere Akten ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2026 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag und verzichtete darüber hinaus auf weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2026 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung für den Zeitraum vom 6. September bis zum 12. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 4 - 2024 und die Rückforderung bereits ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'402.95. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d Abs. 1 EOG) ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Die maximale Tagesentschädigung beläuft sich auf Fr. 220.-- (Art. 16f EOG). Daraus ergibt sich ein Streitwert von nicht mehr als Fr. 21'560.-- (98 Tage x Fr. 220.--). Der Streitwert liegt damit auf jeden Fall unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das EOG regelt in Art. 16b ff. die Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b Abs. 1 EOG eine Frau, die: a) während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war; b) in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c) im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist, 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Mutterschaftsentschädigung ist grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h. die bei der Niederkunft noch in einem gültigen privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 5 ständigerwerbende im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als solche anerkannt sind (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504). 2.2 Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter benachteiligt werden. Ein Minderheitsantrag, gemäss welchem ein Leistungsanspruch bereits bei glaubhaftem Nachweis der Mitarbeit im Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb unabhängig von einem Barlohn bestehen sollte, wurde verworfen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_795/2016 vom 12. April 2017 E. 4.3.1). 2.3 Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1078 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils [KS MSEAE] mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Bei der Prüfung, ob die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als arbeitnehmend gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrechtliche Situation abzustellen. Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Geburt dauern (KS MSEAE Rz. 1080). Endet dagegen das Arbeitsverhältnis vor der Geburt, ohne dass die anspruchsberechtigte Person bis dahin einen Lohnersatz in Form eines Taggeldes der ALV, IV, KV, EO, MV oder UV nach Sozialversicherungsrecht oder Privatversicherungsrecht bezieht oder die Voraussetzungen zum Bezug einer ALV-Entschädigung erfüllen würde, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung (KS MSEAE Rz. 1082).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 6 - 2.4 Gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a) die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b nicht erfüllen; b) im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sind. Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat Art. 29 und 30 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11). 2.4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a) bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder b) am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) erforderliche Beitragsdauer erfüllt. 2.4.2 Gemäss Art. 30 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie: a) bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder b) im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war. 2.5 2.5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 7 erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.7 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 8 digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückgekommen ist, den Anspruch verneint und die bereits ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin in den neun Monaten vor der Niederkunft am 6. September 2024 (act. II 2/2 Ziff. 2.1), d.h. von Dezember 2023 bis August 2024, eine mindestens fünfmonatige Erwerbstätigkeit aufweist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies; es fehlten hierfür hinreichende Belege. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen unter Verweis auf die von ihr im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen geltend, sie sei im Unternehmen ihres Ehemannes, der C.________ GmbH, angestellt gewesen (act. II 2/3 Ziff. 4.1) und habe von dort Lohn bezogen (act. II 2/4 lit. a). Der letzte Monatslohn habe Fr. 5'500.-- betragen (act. II 2/4 lit. a). Das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Januar 2023 bis zum 29. Februar 2024 bestanden (act. II 2/4 lit. g). Ab dem 1. März 2024 sei sie arbeitslos gewesen (act. II 2/3 Ziff. 4.3). Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin legte im Einspracheverfahren einen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 (act. II 8/3 ff.) mit der C.________ GmbH mit Arbeitsbeginn ab dem 1. Januar 2023 auf. Diesem Arbeitsvertrag kommt kein Beweiswert zu. Der Vertrag wurde mit dem Unternehmen C.________ GmbH abgeschlossen, einem Unternehmen und damit einer juristischen Person, die im Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses (noch) nicht existierte. Erst im Juni 2023, d.h. ein halbes Jahr nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 9 angeblichen Vertragsschluss, wurde das Unternehmen des Ehemanns, die D.________ GmbH, auf den Namen C.________ GmbH umfirmiert (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Publikation Nr. ... vom TT. MM 2023; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2 Ziff. 4 lit. a). Seitens der Arbeitgeberin war damit keine existierende juristische Person beteiligt (Art. 52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Es handelt sich deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein rückdatiertes Dokument, welches erst im Zusammenhang mit der Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche erstellt wurde und bei dessen Erstellung der Ehemann der Beschwerdeführerin und diese selbst übersahen, dass die retrospektiv gewählte Firma echtzeitlich noch gar nicht bestanden hatte (zum Unternehmenskonglomerat des Ehemanns der Beschwerdeführerin vgl. E. 3.2.3 hiernach). So ist denn auch zu beachten, dass dem angeblichen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 (act. II 8/3 ff.) eine Kündigung vom 1. Oktober 2022 vorausging, mit welcher die D.________ GmbH der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2022 gekündigt hatte (act. II 24/20). Wieso das gleiche Unternehmen des Ehemannes (mit einer anderen, nicht existierenden Firma) während der Kündigungsfrist einen neuen, ohne zeitlichen Unterbruch gültigen Vertrag hätte abschliessen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass im angeblichen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 (act. II 8/3 ff.) vereinbart wird, die Arbeitnehmerin verpflichte sich, je nach Arbeitsanfall auf Abruf bis zu fünf Tage pro Woche bis zur maximal zulässigen Arbeitszeit zu arbeiten (act. II 8/3 Ziff. 3). Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, der Arbeitsvertrag sei fehlerhaft. Sie sei nicht auf Abruf angestellt gewesen, es habe sich vielmehr um eine Festanstellung gehandelt. Das gehe auch aus dem stets gleichen Lohn hervor (act. II 20/2 Ziff. 3). Auch diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Vereinbarung einer "Arbeit auf Abruf" bei gleichzeitig fixem Monatslohn ist in sich widersprüchlich und macht zudem aus Sicht der Arbeitgeberin, vertreten durch den Ehemann der Beschwerdeführerin, wirtschaftlich keinen Sinn. Des Weiteren ist der angeblich mit der ungelernten Beschwerdeführerin vereinbarte Monatslohn von Fr. 5'000.-- zuzüglich Spesen von Fr. 500.-pro Monat (act. II 8/4 Ziff. 4), insbesondere mit Blick auf den Mindestlohn von Fr. 4'700.-- pro Monat einer ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 10 - (EFZ) nach dreijähriger Lehre (vgl. <https://...>) und die offensichtlich stets fehlende Rentabilität der Unternehmen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu E. 3.2.2 hiernach), unglaubwürdig. Nichts anderes ergibt sich bei einem Blick auf das lohnstatistisch zu erwartende durchschnittliche Salär von Fr. 4'367.-- für eine nicht weiter bezeichnete Hilfstätigkeit (vgl. Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE], hier LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Fiktive und unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung indes nicht berücksichtigt werden (Urteile des BGer 9C_795/2016 E. 4.3.3, 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.3). Insgesamt vermag der eingereichte angebliche Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ GmbH (act. II 8/3 ff.) weder Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch für den Anspruch auf die Ausrichtung von Lohn noch für eine Erwerbstätigkeit während fünf Monaten in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes im September 2024 zu erbringen. 3.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin als Inhaber der C.________ GmbH hat gegenüber dem Konkursamt Bern Mittelland, Dienststelle ..., nachdem er auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden war und diese unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte, wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragserhebung geltend gemacht, im Jahr 2023 wie 2024 keine Angestellten gehabt und keinen Lohn ausbezahlt zu haben (act. II 29-33). Darauf ist abzustellen. Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die von ihm erstellten Formulare zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2023 mit einem Lohn von je Fr. 60'000.-- für sich und die Beschwerdeführerin (act. II 28) sowie für die Monate Januar und Februar 2024 über Fr. 10'800.-- für die Beschwerdeführerin (act. II 8/7; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Abgesehen davon, dass nicht klar wird, dass und wie die angebliche Arbeitgeberin im Jahr 2023 Einnahmen erwirtschaftet hätte, welche ihr die Lohnzahlungen von angeblich Fr. 60'000.-- erlaubt hätten, besteht eine gravierende Diskrepanz zum aufgelegten Auszug der Erfolgsrechnung 2023, in der für die Beschwerdeführerin ein Lohn von Fr. 26'781.40 aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 11 führt wird (act. II 16/18). Daraus, dass im individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 60'000.-aufgeführt ist (act. II 26), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, bildet der IK-Auszug für den Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses doch lediglich ein Indiz (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Urteil des BGer 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). Eine den diesbezüglichen Anforderungen genügende Buchhaltung wurde offensichtlich nicht geführt und der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte dem Konkursamt Bern Mittelland, Dienststelle ..., obwohl hierzu aufgefordert, keine Buchhaltung ein (act. II 31/2). Die einzelnen Dokumente der angeblichen Buchhaltung (act. II 16/15 ff., 18) genügen auf jeden Fall nicht, den Beweis für eine Erwerbstätigkeit mit Lohnfluss der Beschwerdeführerin zu erbringen, noch wären sie geeignet, den tatsächlichen Lohn zu bestimmen. 3.2.3 Auch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Kontoauszüge (act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.; act. I 4, 9) vermögen den Beweis für eine Erwerbstätigkeit mit Lohnfluss im hier massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu erbringen. Die angeblich bezahlten Löhne stimmen offensichtlich nicht mit den von der Beschwerdeführerin mit ihren Kontounterlagen geltend gemachten Lohneingängen überein (act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.; act. I 4, 9). Daran ändert nichts, dass die Zahlungen jeweils als Lohnzahlungen bezeichnet wurden und (ohne Bekanntgabe des erstellenden Unternehmens, d.h. blanko und undatiert) gleichlautende Lohnabrechnungen aufgelegt wurden (act. II 2/15-28). Diese stimmen nicht mit den effektiven Zahlungen überein (vgl. die Monate August [act. II 2/21, 2/7, 16/1], September [act. II 2/20, 2/7, 16/6] und Oktober 2023 [act. II 2/19, 2/7, 16/8] sowie Februar 2024 [act. II 2/15, 2/7, 16/9]). Auch betreffend die Buchungstexte verschiedener Zahlungen bestehen Inkonsistenzen (teilweise andere Monate bzw. Jahre) und auf dem ausgedruckten Kontoauszug wurden handschriftliche Korrekturen angebracht. So wurde bei den Buchungen vom 21. April, 10. August und 1. September 2023 das im Buchungstext erwähnte Jahr von "2022" auf "2023" abgeändert (act. II 16/4, 16/5, 16/12). Weiter fällt auf, dass die Buchungsdaten der angeblichen Lohnzahlungen – entgegen Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) – unregelmässig ausfallen und teilweise nicht mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 12 - Buchungstext übereinstimmen. Bei einzelnen angeblichen Lohnzahlungen wurden im Buchungstext Monate und/oder Jahre angegeben, welche offensichtlich nicht mit den Buchungsdaten übereinstimmen (vgl. insbesondere die Buchungen vom 30. Januar [act. II 16/11], 1. März [act. II 16/14], 3. April [act. II 16/13], 11. Oktober [act. II 16/6] und vom 13. November 2023 [act. II 16/8]). Bei den Buchungstexten kann es sich zwar um Verschreiber handeln, im vorliegenden Fall wird dadurch die Zuordnung der Zahlung zu dem effektiv dazugehörigen Monat jedoch verunmöglicht. Gemäss den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin erfolgten die Überweisungen auf ihr Konto schliesslich unter Verwendung der Firma diverser Unternehmen des Ehemanns, so der Firma "E.________", der "D.________ GmbH" und später der "C.________" sowie der "F.________". Letztere betreffend bleibt jedoch unklar, um welches Unternehmen es sich gehandelt haben soll, da ein solches Unternehmen im Handelsregister nie eingetragen war. Im November und Dezember 2023 wie auch im Februar 2024 erfolgten Überweisungen von der "E.________", wobei es sich nun um die (parallel zur "C.________ GmbH") vom Ehemann im November 2023 gegründeten "E.________ AG" (vgl. SHAB-Publikation Nr. ... vom TT.MM 2023) gehandelt haben müsste, mit welcher die Beschwerdeführerin jedoch – unabhängig von der Frage der Bedeutung des am 20. Dezember 2022 unterzeichneten Dokuments (act. II 8/3 ff.) – unbestritten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, für eine andere Arbeitgeberin tätig gewesen zu sein. So führte sie in der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung denn auch einzig die C.________ GmbH als Arbeitgeberin auf (act. II 2/3 Ziff. 4.1). 3.2.4 Selbst wenn im Übrigen der Arbeitsvertrag (act. II 8/3 ff.) als beweiskräftig, die (inkonsistenten) Zahlungen in den Monaten Dezember 2023 bis Februar 2024 als Lohnzahlungen und damit eine Erwerbstätigkeit als bewiesen betrachtet werden könnte, was – wie dargelegt (E. 3.2.2 f. hiervor) – nicht der Fall ist, würde sich am Fehlen eines Anspruchs nichts ändern, weil damit allein für drei Monate eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wäre und eine während neun Monaten vor der Niederkunft ausgeübte Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten nicht erstellt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 13 - 3.2.5 Auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die Akten lagen teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor (act. I 4, 8 f.) und aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2024 (act. I 5 f.) ergeben sich keine Erkenntnisse, welche am klaren Beweisergebnis etwas ändern könnten. 3.3 Da die Beschwerdeführerin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 16b Abs. 1 EOG (E. 2.1 ff. hiervor) nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 oder 30 EOV Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht (E. 2.4 hiervor). 3.3.1 Gemäss dem Einleitungssatz von Art. 29 Abs. 1 EOV bedingt ein Entschädigungsanspruch Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Geburt. In den Akten liegt eine durch die C.________ GmbH erfolgte Kündigung per 29. Februar 2024, datiert auf den 31. Januar 2024 (act. II 24/19). Diese Kündigung wurde seitens der Beschwerdeführerin verwendet, um bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 zu stellen. Ein solcher Anspruch wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2024 464 vom 24. September 2024 jedoch verneint, weil die Beschwerdeführerin die Beitragszeit während der Rahmenfrist nicht erfüllte. Die Frage nach dem Lohnfluss liess das Gericht damals ausdrücklich offen (vgl. VGE 200 2024 464 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die materiellen Voraussetzungen nach Art. 29 EOV nicht, weil sie im Zeitpunkt der Geburt weder eine genügende Beitragszeit aufwies, die sie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt hätte, noch ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorlag (vgl. hierzu BGE 136 V 239 E. 2.1 S. 242). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a und b EOV vorliegend ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, welches ihr für die Zeit vom 1. Juli bis zum 6. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 14 - (act. II 2/11). Belege für Taggeldzahlungen einer Sozialversicherung reichte sie nicht ein und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für solche Zahlungen. Damit besteht auch kein Anspruch gestützt auf Art. 30 lit. a EOV. Selbst unter der Annahme, dass bis zum 29. Februar 2024 ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Im Februar 2024, als das angebliche Arbeitsverhältnis beendet worden war (act. II 24/19), lag keine Arbeitsunfähigkeit vor und es bestand kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 30 lit. b EOV nicht erfüllt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfüllt die Beschwerdeführerin offensichtlich weder die Voraussetzungen von Art. 16b EOG (vgl. E. 3.2 hiervor) noch hat sie im Sinne von Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 oder 30 EOV Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (vgl. E. 3.3 hiervor). Die ursprüngliche Leistungsausrichtung ist zweifellos unrichtig. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungszusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 6. September bis zum 12. Dezember 2024 eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'402.95 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. II 13) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht (vgl. E. 3.4 hiervor) und forderte die zu Unrecht ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung zurück. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des zur Rückerstattung gebrachten Betrags keine Fehler geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzeichen für solche. Die Rückforderung erfolgte innerhalb der (relativen und absoluten) Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Damit ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2026 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 15 - 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden. 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 68, I 252/06 E. 2.2). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat zur Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung Dokumente aufgelegt, die unter sich und zu verschiedenen amtlichen Dokumenten und Registern (Handelsregister) im Widerspruch stehen und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. E. 3 hiervor). Diese Umstände waren ihr bekannt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dabei geltend machen wollte, sie wisse nicht um das Verhalten ihres Ehemannes und dieses dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, änderte dies nichts. Denn bereits aus den von der Beschwerdeführerin eindeutig mitzuverantwortenden Dokumenten und Vorgängen, insbesondere dem angeblichen Arbeitsvertrag (act. II 8/3 ff.), den von ihr ohne Beanstandung entgegengenommenen inkonstant und von verschiedenen Unternehmen auf ihr Konto erfolgten Zahlungen (act. II 2/7, 8/6, 16/1 ff.; act. I 4, 9) und der von ihr auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung eingereichten Kündigung (act. II 24/19) ergibt sich ein klares Bild des fehlenden Anspruchs und der treuwidrigen Geltendmachung eines solchen. Es liegt deshalb eine mutwillige Prozessführung vor, womit die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens, festgesetzt auf Fr. 500.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, EO 200 2026 387 - 16 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.