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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2026 200 2026 24

June 17, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,958 words·~20 min·16

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025

Full text

UV 200 2026 24 ACT/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der E.________ AG als … angestellt und dadurch bei der C.________ AG (C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. August 2022 mit einem E-Scooter stürzte und sich einen offenen Fussgelenkbruch rechts zuzog (Akten der C.________ [act. IIA] A1). Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) stellte die C.________ die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. Dezember 2024 ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache der Versicherten hin (act. IIA A12) hielt die C.________ mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) daran fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil UV 200 2024 744 vom 17. März 2025 insoweit teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 – soweit den Rentenanspruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die C.________ zurückgewiesen wurde, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. IIA B1). Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Am 22. Mai 2025 verfügte die C.________, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % und die Versicherte erhalte keine Invalidenrente, Heilbehandlung würde ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gewährt und der Integritätsschaden betrage Fr. 14'820.-- (act. IIA B2). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 3 - C. Mit kopierter Unterschrift versehener Eingabe vom 11. Januar 2026 bzw. nach Aufforderungen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 14. und 19. Januar 2026) mit am 23. Januar 2026 dem Verwaltungsgericht zugekommener verbesserter Eingabe erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss – unter Feststellung, die Beschwerdegegnerin sei der mit VGE UV 200 2024 744 vom 17. März 2025 angeordneten (medizinischen) Neubeurteilung nicht nachgekommen – die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2025 und die Zusprache einer Rente der Unfallversicherung sowie eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Ferner beantragt sie sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung. Bezugnehmend auf die vom Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin bewilligte Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis 27. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2026 eine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 4 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3). Streitig ist allein der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ist mit unangefochten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 rechtskräftig abgewiesen worden (zur Frage der Zugänglichkeit der Teilrechtskraft eines Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und den Anspruch auf Invalidenrente andererseits vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Soweit die Beschwerdeführerin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Beschwerdegegnerin der mit VGE UV 200 2024 744 angeordneten (medizinischen) Neubeurteilung bislang nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Über die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, muss indes bereits in Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 5 den sinngemässen Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2025 und der Zusprache einer Rente der Unfallversicherung im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der von der Beschwerdeführerin angestrebten formellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag um ein selbständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 6 - (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 3. 3.1 Mit unangefochten gebliebenem VGE UV 200 2024 744 (act. IIA B1) hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) soweit den Rentenanspruch betreffend auf und wies die Sache zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. In besagtem Urteil (act. IIA B1) erwog das Verwaltungsgericht, dass das Ereignis vom 6. August 2022 (Sturz mit dem E-Scooter) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (E. 3.1). Weiter erwog es, dass der Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 13. Januar 2025 die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt, Beweiswert erbringt und gestützt darauf sich sämtliche vorliegend relevanten, im medizinischen Kontext stehenden Tat- und Rechtsfragen beantworten lassen (E. 3.4). Namentlich ist der darauf basierende Fallabschluss per Juli 2024 nicht zu beanstanden (E. 4.2 f.) und der Invaliditätsbemessung wurde zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt (E. 7.3.1). Demgegenüber erwog das Verwaltungsgericht, dass die erwerblichen Verhältnisse ungenügend abgeklärt wurden (E. 7.3.2). 3.2 Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten gebliebenen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 7 weitergezogen wird. Vorbehalten bleibt einzig, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue revisionsbegründende Tatsachen oder Beweismittel ergeben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall trifft dies auf die Tatbestandselemente des Vorliegens eines Unfalls im Rechtsinne (vgl. E. 2.1 hiervor), des Fallabschlusses (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu, weshalb vom Bestehen eines Unfalles, einem zu Recht vorgenommenen Fallabschluss per Juli 2024 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen ist (VGE UV 200 2024 744 E. 3.1, 3.4, 4.2 f. und 7.3.1). Neue Tatsachen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich keine Neuerungen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil IV 200 2025 624 vom 19. Dezember 2025. Einerseits wurden in diesem Rahmen unfallfremde Gesundheitsschäden berücksichtigt (E. 4.1.4 i.V.m. E. 4.3), die für die Belange der Unfallversicherung als Kausalversicherung nicht massgeblich sind (vgl. E. 2.1 in fine hiervor; vgl. Urteil des BGer 8C_538/2007 vom 4. November 2008 E. 2). Andererseits wären allfällige psychische Gesundheitsschäden offensichtlich nicht adäquat kausale Folgen des Unfalles vom 6. August 2022 und deshalb ebenfalls hier nicht massgeblich; so ist denn auch im VGE IV 200 2025 624 keine Indikatorenprüfung erfolgt und damit die Frage des invalidisierenden Ausmasses eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens offen gelassen worden (E. 4.5). Anders als in der Beschwerde (S. 1) und in der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 22. März 2026 (S. 2) angenommen, kann deshalb nicht auf die erwähnten Elemente bzw. Aspekte zurückgekommen werden, insbesondere wurde mit VGE UV 200 2024 744 keine weitere medizinische, sondern einzig eine erwerbliche Abklärung angeordnet (act. IIA B1 E. 7.3.2). Entgegen der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.2) liegt diesbezüglich jedoch keine res iudicata vor, da dies nur für Ansprüche resp. Rechtsverhältnisse als solche und nicht für deren einzelne Elemente gelten kann (Urteil des BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 und 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 8 - 4. Zu prüfen bleibt damit allein die Invaliditätsbemessung (VGE UV 200 2024 744; act. IIA B1 E. 7.3.2). 4.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 4.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 9 lich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter [vgl. aber Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}], Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 10 - 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2025 IV Nr. 27 S. 105, 9C_760/2023 E. 6.3.2). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist der 1. Januar 2025 (Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2024; VGE UV 200 2024 744 E. 4.3; vgl. E. 3.2 in fine hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen auf Fr. 51'501.10 (act. IIA B3 S. 3 Ziff. 6). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der E.________ AG in der Unfallmeldung vom 8. August 2022, bei welcher die Beschwerdeführerin zuletzt als … in einem 60 %-Pensum angestellt war und monatlich brutto Fr. 2'280.-- (exkl. 13. Monatslohn) verdiente (act. IIA A1). Diesen Lohn rechnete sie auf ein Jahreseinkommen (inkl. 13. Monatsgehalt) für ein 100%-Pensum hoch und nahm die Indexierung pro 2024 vor. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und deckt sich auch mit den statistischen Angaben (Fr. 2'280.-- x 13 / 60 x 100 / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, … und …, Indices 2022 bzw. 2024]). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall immer noch für die E.________ AG tätig wäre, erfolgte doch die Kündigung per 31. August 2024, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis, und bezugnehmend auf die gesundheitliche Situation (vgl. act. IIA A5; UV 200 2024 744 E. 7.3.2). Mangels im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) publizierter Nominallohnindexwerte für das Jahre 2025 wurde zu Recht auf diejenige des Jahres 2024 abgestellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70), auch wenn im angefochtenen Einspracheentscheid von einer Indexierung per 2025 die Rede ist (act. IIA B3 S.3 Ziff. 6). Auch liegt im Vergleich zum statistisch branchenüblichen Durchschnittseinkommen keine (relevante) Unterdurchschnittlichkeit vor. Das statistische Durchschnittseikommen im … betrug im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 11 - Jahr 2024 Fr. 53'249.70 (Fr. 4'025.-- [LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile …, …, Kompetenzniveau 1, Frauen] / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 42.3 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Zeile …, …] x 12 [Monate] / 101.1 x 105.4 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Zeile …, …, Indices 2022 bzw. 2024]). Das auf ein Vollpensum aufgerechnete Einkommen am angestammten Arbeitsplatz weicht damit nicht mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, sondern lediglich um 3.3 % ([Fr. 53'249.70 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'249.70 x 100), weshalb keine Parallelisierung zu erfolgen hat (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Auch wenn eine Indexierung auf das Jahr 2025, wie zuvor erwähnt, aufgrund fehlender Zahlen (im massgebenden Zeitpunkt) nicht möglich ist, jedoch mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3) trotzdem eine Erhöhung des statistischen Durchschnittseinkommens im … um 1 % angenommen würde (Fr. 53'782.20 = Fr. 53'249.70 + 1 %), resultierte daraus keine Überschreitung des Erheblichkeitsgrenzwerts (4.2 % = [Fr. 53'782.20 ./. Fr. 51'501.10] / Fr. 53'782.20 x 100). 4.4.2 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin anhand der statistischen Werte der LSE 2022, namentlich des Totalwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, von monatlich Fr. 4'367.--. Dies ist ebensowenig zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verwertet ihre zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht, weshalb praxisgemäss auf den Totalwert des Durchschnittslohns im untersten Kompetenzniveau abzustellen ist. Umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und nominallohnindexiert auf das Jahr 2024 (mangels im massgebenden Zeitpunkt publizierter Nominallohnindexwerte für das Jahr 2025) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.-- / 40 [Wochenarbeitsstunden] x 41.7 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Total] x 12 [Monate] / 101.4 x 105.8 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2020-2024, Total, Indices 2022 bzw. 2024]). Es kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) von 10 % (act. IIA B3 S. 3 f. Ziff. 10) korrekt ist oder nicht, da so oder anders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 12 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4.3 hiernach). Ein höherer Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Urteil des BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Abgesehen davon sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV bei Versicherten, die nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrad die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Weiter trägt das medizinische Zumutbarkeitsprofil bereits sämtlichen unfallbedingten Einschränkungen hinreichend Rechnung, so dass diese nicht zusätzlich mittels eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen wären, ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultierte (E. 4.3 in fine hiervor). Ausserdem umfasst der Totalwert, Kompetenzniveau 1, auch Tätigkeiten, die keine Grundkenntnisse in Sprache und Schrift oder eine Ausbildung voraussetzen (vgl. Urteil des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). In der Folge resultiert – unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 51'301.60 (Fr. 57'001.75 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 0 % ([Fr. 51'501.10 ./. Fr. 51'301.60] / Fr. 51'501.10 x 100; vgl. E. 2.3 hiervor und zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Dass in der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von (höchstens) 31 % besteht (VGE IV 200 2025 624 E. 6.6), ändert daran nichts. Einerseits entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, den Invaliditätsgrad autonom und ohne Rücksicht auf die Feststellungen der Invalidenversicherung zu ermitteln. Andererseits hat das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 13 - Verwaltungsgericht – anders als in der Beschwerde (S. 1) angenommen – im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Bemessung des maximalen Invaliditätsgrades von 31 % psychische Einschränkungen berücksichtigt, dabei jedoch offen gelassen, ob entsprechende Einschränkungen überhaupt zu beachten seien und auf eine Indikatorenprüfung verzichtet (VGE IV 200 2025 624 E. 4.5). 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung begangen habe (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 4. März 2026). 5.1 Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). 5.2 Es kann offen bleiben, ob ein Interesse an der nachträglichen Feststellung einer geltend gemachten Rechtsverzögerung besteht, denn hier kann nicht von einer solchen die Rede sein. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 17. März 2025 (act. IIA B1) und die Beschwerdegegnerin hat am 22. Mai 2025 verfügt (act. IIA B2), während der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) datiert. Auch wenn hier nur wenige Abklärungen zu tätigen waren (act. IIA B1 E. 7.3.2; vgl. E. 3.2 hiervor), kann klarerweise nicht von einer Verschleppung des Verfahrens gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils durchaus innert angemessener Frist gehandelt. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 14 - Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025 (act. IIA B3) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2026, UV 200 2026 24 - 15 - - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (mitsamt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2026) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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