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Bern Verwaltungsgericht 06.07.2026 200 2026 231

July 6, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,135 words·~16 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 5. März 2026

Full text

EL 200 2026 231 JAP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Oktober 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 16; 18; 35 S. 8-21). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) berechnete die AKB den EL-Anspruch unter Hinweis auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen sowie unter Einbezug desselben rückwirkend ab Oktober 2021 neu und forderte den Betrag von Fr. 22'146.-für in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023 zu viel ausgerichtete EL zurück. Dies bestätigte die AKB mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. II 30 S. 1 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil EL 200 2023 900 vom 17. April 2024 (VGE EL 200 2023 900 [act. II 38 S. 1-10]) ab. In der Folge wies die AKB mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. II 40) das gleichzeitig mit der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 2023 eingereichte Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 25 S. 1 f.) ab, was sie auf Einsprache des Versicherten hin (act. II 41 S. 1-3) mit Entscheid vom 5. März 2026 (act. II 42) bestätigte. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 27. März 2026 Beschwerde. Er beantragt den Erlass der Rückforderung von Fr. 22'146.--. Mit Gesuch vom 18. April 2026 reichte der Versicherte einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (für die Verfahrenskosten) ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2026 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. September 2024 (act. II 40) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. März 2026 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlten EL im Betrag von Fr. 22'146.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 4 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Demnach ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 5 - 2.2.3 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 3. 3.1 Wie das Verwaltungsgericht bereits im Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27) – welcher die (hier nicht mehr streitgegenständliche) Rückforderung zum Beurteilungsgegenstand hatte – in VGE EL 200 2023 900 E. 3.2.2 (act. II 38 S. 7) erwog, gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Bezug von EL vom Oktober 2021 (act. II 1 S. 7 Ziff. 11.1) an, keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und liess die übrigen Felder nach den Fragen zu einer Erwerbstätigkeit unausgefüllt. Ob aufgrund der im Anmeldeformular ausschliesslich im Präsens gestellten Frage nach einer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug tatsächlich auf eine Meldepflichtverletzung zu schliessen wäre – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht (S. 2) – ist zumindest fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben. Denn auch im vorliegenden Verfahren ist dem Grundsatz nach nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im für die Festsetzung der EL massgebenden und hier streitbetroffenen Zeitraum bei den folgenden Betrieben Erwerbstätigkeiten nachging respektive Erwerbseinkommen erzielte: - B.________ GmbH vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (act. II 22 S. 2); Dienstaustritt zwar per 1. Februar 2021 (act. II 9 S. 2), jedoch Berücksichtigung als Bestandteil des Jahreseinkommens 2021 im Rahmen der EL-Berechnung (vgl. act. II 38 S. 8 [E. 3.2.3])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 6 - - C.________ vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 (act. II 22 S. 1; 22 S. 3) - D.________ AG vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2023 (act. II 21 S. 1-8; 22 S. 4; 37 S. 5) Dabei folgt aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin spätestens durch die im Februar 2022 gegenüber ihr erfolgte handschriftliche Bemerkung der AHV-Zweigstelle ... (act. II 41 S. 4) über die ab Oktober 2021 aufgenommene Tätigkeit als ... bei C.________ (act. II 28 S. 1; 38 S. 11) informiert war. Am 22. August 2022 ging zudem der Arbeitsvertrag der D.________ AG vom 18. Mai 2022 (act. II 35 S. 163) bei der Verwaltung ein und gemäss interner E-Mail der AHV-Zweigstelle ... hatte der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er im September 2023 Kopien aller Lohnabrechnungen einreichen werde, was er in der Folge dann auch tat (act. II 21). Wie das Verwaltungsgericht bereits in VGE EL 200 2023 900 E. 3.2.2 (act. II 38 S. 7) erwog, ist somit davon auszugehen, dass die AHV-Zweigstellen ... und ... Kenntnisse über die während des von Oktober 2021 bis August 2023 ungeschmälerten EL-Bezugs ausgeübten Erwerbstätigkeiten hatten oder hätten haben müssen, welches Wissen grundsätzlich auch der Beschwerdegegnerin anzurechnen ist (BGE 140 V 521 Regeste a). Wie es sich damit genau verhält bzw. welche Kenntnisse die Beschwerdegegnerin zu welchem Zeitpunkt genau hatte oder hätte haben müssen kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenfalls offen bleiben. 3.2 Es ist unbestritten und steht aufgrund von VGE EL 200 2023 900 E. 3.1 (act. II 38 S. 7) fest, dass in den Verfügungen vom 6. Mai und 29. Juni 2022 respektive den darin jeweils für die Zeit ab Oktober 2021, Januar 2022, Mai 2022 sowie ab Januar 2023 erfolgten EL-Berechnungen und Leistungsfestsetzungen unter der Rubrik "Einnahmen" allein die Altersrente des Beschwerdeführers und nicht auch dessen Erwerbseinkommen berücksichtigt (act. II 16 S. 7 f.; 18 S. 7; 19) und in der Folge dem Beschwerdeführer basierend auf falschen EL-Berechnungen zu hohe EL ausgerichtet wurden. 3.2.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit fehlerhaften EL-Berechnungen der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 7 - Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet. In diesem Sinne entschied das BGer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, als die Verwaltung folgende, von den EL- Ansprechern richtig angegebenen Leistungen irrtümlich nicht berücksichtigte: Eine Rente aus einer Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 36'000.--, eine Altersrente der beruflichen Vorsorge von Fr. 7’128.-- sowie das Einkommen der Ehefrau von Fr. 29'000.--. Ebenso urteilte es, als die Verwaltung eine Rente der Unfallversicherung von monatlich Fr. 2’211.-- nicht auf ein Jahr (Fr. 26'532.--) umrechnete oder als sie beim Miteigentümer eines Doppeleinfamilienhauses zwar korrekterweise die Hälfte des Eigenmietwertes, aber irrtümlich den Gesamtbetrag der Hypothekarschulden berücksichtigte. Demgegenüber bejahte das BGer den guten Glauben aufgrund ausserordentlich ungünstiger Begleitumstände, als eine Leistungsansprecherin die versehentliche Anrechnung einer Heimtaxe nicht als solche erkannte. Ebenso wenig lastete es einer versicherten Person als grobfahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten an, übersehen zu haben, dass die Kosten für die Pflegefamilie (entgegen ihrer Meldung über die veränderte Wohnsituation) zu Unrecht weiterhin einbezogen wurden, wobei es unter anderem dem Umstand Rechnung trug, dass die Ausgestaltung der Leistungsverfügungen und der dazugehörenden Berechnungsblätter die Entdeckung des Fehlers stark erschwerte (SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.2). In diesem Urteil bejahte das BGer schliesslich den guten Glauben der am Recht stehenden Person im Fall, da die Verwaltung bei der EL-Berechnung die Kinderzulagen irrtümlich allein für einen Monat (Fr. 500.--) berücksichtigte statt auf ein Jahr (Fr. 6'000.--) umrechnete und in der Folge als Einnahmen anrechnete (E. 4.1), dies u.a. mit der Begründung, dass auf den Berechnungsblättern nicht ohne weiteres ersichtlich war, wonach immer die Jahreseinnahmen Berechnungsgrundlage der EL bildeten (E. 5.2). Gleichzeitig wies das BGer aber darauf hin, dass das vollständige Fehlen einer Einkommensquelle bei der Durchsicht des EL- Berechnungsblattes in der Regel sofort auffallen müsste und die Gutglaubensfrage diesfalls wohl anders zu beurteilen wäre (E. 5.4). Zu betonen ist schliesslich nochmals, dass in all diesen Fällen die am Recht stehenden Personen ihre Einnahmen korrekt deklarierten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 8 - 3.2.2 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer damit hinsichtlich der im Zeitraum vom Oktober 2021 bis August 2023 bezogenen EL nicht auf den guten Glauben berufen, sondern hätte vielmehr bei zumutbarer Aufmerksamkeit den in den EL- Berechnungen bestehenden Rechtsmangel erkennen können und müssen (vgl. E. 2.2.1 f. vorne): Zunächst ist festzuhalten, dass die EL- Berechnungen transparent sind und namentlich klar ersichtlich zwischen Ausgaben und Einnahmen differenzieren (act. II 16 S. 7 f.; 18 S. 7; 19). Was insbesondere die hier interessierende Rubrik "Einnahmen" anbelangt, so werden die Einnahmenquellen ausdrücklich genannt und die Beträge werden in Monats- und Jahresbeträge aufgeschlüsselt. Damit ist selbst bei kursorischer Durchsicht der EL-Berechnungsblätter leicht erkennbar, ob und wenn ja welche Einnahmen bei der Festsetzung der EL berücksichtigt wurden. Mit anderen Worten konnte vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine sorgfältige Kontrolle der EL-Berechnungsblätter verlangt werden, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der anzuwendende Sorgfaltsmassstab aus subjektiven Gründen herabzusetzen wäre (vgl. E. 2.2.2 vorne). Mithin hätte dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass bei den Einnahmen keine Erwerbseinkommen aufgeführt waren, zumal es sich nicht – wie etwa im Urteil BGer 9C_318/2021 (publiziert in SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21; vgl. E. 3.2.1 vorne) – einzig um eine betraglich fehlerhafte Anrechnung handelte, sondern die Einkommensquellen aus Erwerbstätigkeit zur Gänze fehlten, was nach der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1 vorne) einen guten Glauben ausschliesst. Dies gilt bereits für die erstmalige Leistungszusprache mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. II 16), da dem Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt die (ab Oktober 2021) bei C.________ erfolgte Anstellung und die daselbst erzielten Einnahmen längst bekannt waren bzw. bekannt gewesen sein mussten. Mit Blick auf die dargelegte Judikatur, welcher vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, kann dem Beschwerdeführer in der Folge der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er die jeweiligen EL-Berechnungsblätter nicht sorgfältig genug überprüft hat. Hätte er die Berechnung genauer kontrolliert, wäre ihm der offensichtliche – und wiederholte – Irrtum der Verwaltung nicht entgangen. Diesen hätte er alsdann der Durchführungsstelle melden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 9 müssen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Von einer lediglich leichten Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde (vgl. E. 2.2.2 vorne), kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum EL-Bezug alle erforderlichen Angaben gemacht hat und unabhängig davon, wann die Beschwerdegegnerin über die Einnahmen des Beschwerdeführers ins Bild gesetzt war bzw. hätte gewesen sein müssen. Dass die Verwaltung den offensichtlichen Mangel auch im weiteren Verlauf nicht erkannte, sondern die EL ungeschmälert weiter ausrichtete, ändert nichts, vermag doch ein solcher Fehler die von Beginn weg fehlende Gutgläubigkeit in Folge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. E. 2.2.3 vorne). Dies gilt umso mehr, als die in der Beschwerde geltend gemachte Auskunft der AHV-Zweigstelle ..., wonach dem Beschwerdeführer auf die Frage, was er nach der Abgabe "der Arbeitsverträge" jetzt noch machen müsse, mitgeteilt worden sei, "NICHTS" (Beschwerde S. 1), nicht erstellt und damit eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund nicht geboten ist. Allerdings ist fraglich, ob eine im geltend gemachten Sinne erfolgte Falschauskunft für sich genommen an der Kontrollpflicht der EL-Berechnungsblätter überhaupt etwas geändert hätte, ist doch darauf hinzuweisen, dass in den Verfügungen vom 6. Mai und 29. Juni 2022 jeweils ausdrücklich auf die Meldepflicht im Falle fehlender oder falscher Positionen in der Berechnung der Einnahmen, dem Vermögen und den Ausgaben aufmerksam gemacht wurde (act. II 16 S. 4; 18 S. 4). Damit gelangt in einer auch für Laien unmissverständlichen Weise zum Ausdruck, dass das Erwerbseinkommen ein zentraler Faktor bei der Bemessung des EL-Anspruchs darstellt und entsprechend deklariert werden muss (vgl. Urteil des BGer 8C_637/2024 vom 14. November 2024 E. 2). 3.3 Zusammenfassend ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs zwischen Oktober 2021 und August 2023 zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der – für einen Erlass der Rückforderung kumulativ vorausgesetzten – grossen Härte (vgl. E. 2.1 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 10 - 4. Demnach besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2026 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. e VKD). 5.2 Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 11 - Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. IA). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (für die Verfahrenskosten [vgl. E. 5.2.2 sogleich]) vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen. 5.2.2 Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.2.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, EL 200 2026 231 - 12 - 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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