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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2026 200 2026 155

March 17, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·711 words·~4 min·4

Summary

Beschwerde vom 5. März 2026

Full text

KV 200 2026 155 WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. März 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis SA Avenue C.-F. Ramuz 70, Postfach 532, 1009 Pully Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde vom 5. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, KV 200 2026 155 - 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  A.________ (Versicherter) war im Jahr 2024 bei der Assura-Basis SA (Assura) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Beschwerdeakten [act. I] 2, 7). Am 30. August 2024 mahnte ihn die Assura für einen Betrag von Fr. 256.05 und Mahngebühren von Fr. 10.--, total Fr. 266.05 (act. I 4).  Die Assura leitete für den Betrag von Fr. 256.05 die Betreibung ein, woraufhin der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 2. Februar 2026 (act. I 2) am 6. Februar 2026 Rechtsvorschlag erhob (act. I 6; Gerichtsakten).  Mit Schreiben vom 11., 12. und 18. Februar 2026 zuhanden der Assura beanstandete der Versicherte die Rechnungsstellung mit der Begründung, es sei ihm schriftlich und telefonisch bestätigt worden, es handle sich um eine Rechnung, welche aus Kulanz übernommen werde; es bestehe daher keine offene Forderung (act. I 3, 5; Gerichtsakten).  Mit Eingabe vom 5. März 2026 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die Betreibung sei zu Unrecht erfolgt.  Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, KV 200 2026 155 - 3 so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).  Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).  Auf den von A.________ am 6. Februar 2026 erhobenen Rechtsvorschlag hin erliess die Assura bisher keine Verfügung und – nach allfälliger Einsprache – keinen Einspracheentscheid (vgl. E-Mail der Assura vom 12. März 2026 [Gerichtsakten]).  Mangels Anfechtungsobjekt ist demzufolge auf die Beschwerde vom 5. März 2026 nicht einzutreten.  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2026, KV 200 2026 155 - 4 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde vom 5. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Assura-Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.