Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.06.2026 200 2026 116

June 22, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,098 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026

Full text

ALV 200 2026 116 JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH Ost, Postfach, 8021 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden durch die IV-Stelle Bern (IVB) vom 10. Februar bis 14. September 2025 eine Integrationsmassnahme (Aufbautraining) in der Abklärungsstelle C.________ gewährt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] pag. 152, 157, 173 f., 193 Ziff. 29, pag. 208) und in diesem Zusammenhang IV-Taggelder ausbezahlt (act. II pag. 126 ff., 175 ff.). Unter Hinweis auf das mutmassliche Ende der Integrationsmassnahme meldete sich die Versicherte am 21. August 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. September 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2025 (act. II pag. 191 ff. und 205 ff.). Die Unia verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege (act. II pag. 118 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 73 ff. und 109 ff.) wies die Unia mit Entscheid vom 21. Januar 2026 ab (act. II pag. 64 ff.). B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr ab 15. September 2025 Taggelder auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ergänzend reichte sie am 26. Februar 2026 eine (Beweis- )Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 3 - Der Instruktionsrichter verlangte mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2026 die IV-Akten der Beschwerdeführerin (act. III) ein, welche am 26. März 2026 eingingen. In diesem Zusammenhang machten die Parteien von der Möglichkeit zu Schlussbemerkungen keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026 (act. II pag. 64 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2025 und dabei insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 4 die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Aufgrund der Aktenlage scheint zu Recht unbestritten (vgl. dazu Beschwerde, S. 5 Ziff. 13), dass die Beschwerdeführerin in der vom 15. September 2023 bis 14. September 2025 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat (vgl. E. 2.1 f. sowie E. 3.1 f. nachfolgend). Umstritten ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.3 nachfolgend) vorliegt. Da Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, auf höchstens 90 Taggelder Anspruch haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG) und diesfalls die Pauschalansätze für den versicherten Verdienst gemäss Art. 41 AVIV zur Anwendung kommen (im Falle der Beschwerdeführerin mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung und ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Fr. 63.50 im Tag [Art. 41 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AVIV; vgl. act. II pag. 172, 182 ff., 191 Ziff. 11, pag. 197]), liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 5 tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). IV-Taggelder bilden Beitragszeiten (BGE 123 V 223 sowie in BGE 127 V 475 nicht publ. E. 3 des Urteils des Bundesgerichts C 186/01 vom 9. Oktober 2001; vgl. auch Ziff. C4 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 151 V 264 E. 3.2 S. 266). 2.2.1 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.2.2 Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 6 z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). 2.4 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 7 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. September 2023 bis zum 14. September 2025 fest (act. II pag. 118 Ziff. 2, pag. 65 E. IV), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist. 3.2 Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit allein während der Zeit der beitragspflichtigen IV- Integrationsmassnahme in der Abklärungsstelle C.________ vom 10. Februar bis 14. September 2025 (act. II pag. 152, 157, 173 ff., 193 Ziff. 29, pag. 208) eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Anderweitige Beschäftigungen während der Rahmenfrist für die Beitragszeit sind weder aktenkundig noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zumal ihr letztes Arbeitsverhältnis per 31. August 2020 gekündigt worden war (act. II pag. 189 f., 192 Ziff. 16 ff., pag. 201; vgl. zum Ganzen auch act. II pag. 183). Innerhalb der Rahmenfrist vermag die Beschwerdeführerin somit einzig eine beitragspflichtige Beschäftigung von sechs (ganzen) Monaten und 35 Beitragstagen (25 Werktage x 1.4 [vgl. E. 2.2.2 hiervor]), mithin von 7.167 Beitragsmonaten nachzuweisen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ohnehin ausgeschlossen ist, sodass ein Auffüllen der fehlenden Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht möglich ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG befreit war (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie schon in der Einsprache (act. II pag. 73 ff. und 109 ff.) beruft sich die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (S. 4 f. Ziff. 4 ff.) in der Hauptsache auf gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund derer sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 8 - 3.3.1 Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 79 Art. 14). Die auf Krankheit zurückzuführenden Arbeitsverhinderungen zählen nur dann als Befreiungsgründe, wenn sie ärztlich bescheinigt sind (Ziff. B188 AVIG-Praxis ALE). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3.2 Die seitens des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in den Attesten vom 16. Oktober und 20. bzw. 25. November 2025 bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeiten vom 30. Mai bis 30. Juni 2023 (act. II pag. 124) und vom 20. November bis 5. Dezember 2025 (act. II pag. 101; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8; vgl. dazu Beschwerde S. 4 Ziff. 9) betreffen Zeiträume vor bzw. nach der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. September 2023 bis 14. September 2025 und sind damit vorliegend nicht einschlägig. 3.3.3 Im Bericht vom 16. Dezember 2025 (act. II pag. 97 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8 und 10) nahm Dr. med. D.________ Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit und gab an, er könne retrospektiv zwar keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr ausstellen, in der Zusammenschau der Krankengeschichte-Einträge und den zahlreichen medizinischen Behandlungen müsse jedoch konstatiert werden, dass die Beschwerdeführerin weder für eine neue Tätigkeit vermittelbar gewesen sei noch in einem Teilpensum hätte arbeitsfähig beurteilt werden können. Dabei listete der Hausarzt indes lediglich spezialärztliche Kontrolltermine auf, ohne eine Diagnose zu stellen oder objektive Befunde herzuleiten. Auch wurde nicht näher dargetan, welche Symptome und funktionellen Einschränkungen überhaupt bestehen, die sich selbst in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 9 - Verweistätigkeit auswirkten. Ferner kontrastiert diese Einschätzung auch mit den Erkenntnissen aus dem Zweig der IV sowie dem tatsächlich präsentierten Leistungsvermögen im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen. Im IV-Verfahren wurde der Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2023 822 vom 23. Mai 2024 (act. III 203) bis zur angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 (act. III 194) überprüft und ab Juli 2021 von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ausgegangen (act. III 203/21 E. 3.5). Auf eine Neuanmeldung vom November 2024 (act. III 206) trat die IVB mangels glaubhaft gemachter Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (act. II 224) nicht ein, mithin war in diesem Zeitpunkt weiterhin von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin war denn auch im Stande, vom 10. Februar bis 14. September 2025 im Aufbautraining in der Abklärungsstelle C.________ teilzunehmen (act. III 225, 231) und die danach erfolgte Unterstützung mittels Arbeitsvermittlung mit Coaching zur Stellensuche (act. III 242) setzte ebenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit voraus. In den IV-Akten finden sich keinerlei medizinische Berichte, welche auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit nach deren Verfügung vom 18. Oktober 2023 (act. III 194) hinweisen. Damit kann auf die rückwirkende pauschale Einschätzung des Hausarztes, wonach im Längsschnitt während der Rahmenfrist für die Beitragszeit durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit bestanden haben soll, nicht abgestellt werden. 3.3.4 Von Belang sind damit vorliegend einzig punktuell attestierte Arbeitsunfähigkeiten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit. So befanden die Behandler des Spitals E.________ die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation in der neuroimmunologischen Sprechstunde vom 7. September 2023 "aktuell" als nicht arbeitsfähig (Bericht vom 24. Oktober 2023 [act. II pag. 76 ff.]; vgl. dazu Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 15. September 2023 zu laufen begann, sowie des Umstandes, dass im (nachträglich verfassten) Konsultationsbericht vom 24. Oktober 2023 eine Wiedereingliederung (vorerst im geschützten Rahmen mit ausreichenden Pausen und schrittweiser ergotherapeutischer Begleitung) empfohlen wurde (act. II pag. 77), rechtfertigt es sich, von einer vollständigen Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 10 fähigkeit vom 15. September 2023 bis 24. Oktober 2023 auszugehen. Am 10. November 2023 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. et phil. nat. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, zur MR-tomographischen Standortbestimmung auf, wobei eine Therapieumstellung (mit einem Jahresdauerrezept) erfolgte (Bericht vom 1. Januar 2024 [act. I 10]). Da erste Therapieeffekte für gewöhnlich nach zwei bis drei Monaten zu erwarten sind (act. I 10/3) und anlässlich der regulären Verlaufskontrolle vom 5. März 2024 denn auch anamnestisch tatsächlich eine deutliche Reduktion der Nachtschmerzen und Verbesserung der Peritendinitis der Achillessehne und der Plantarfasziitis festgestellt wurde (Bericht vom 5. März 2024 [act. I 6]), rechtfertigt sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2023 (Konsultationsdatum) bis 1. Januar 2024 (Berichtszeitpunkt). Soweit in den erwähnten Berichten die Arbeitsfähigkeit aktuell als nicht gegeben bezeichnet wurde (act. I 6/2, 10/2), handelt sich (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 5) nicht um eine ausdrückliche Bestätigung der Dr. med. et phil. nat. F.________, sondern lediglich um die Wiedergabe der Feststellungen der Behandler des Spitals E.________ im Bericht vom 24. Oktober 2023 (vgl. act. II pag. 77). Aktenkundig sind schliesslich Hospitalisationen im Spital E.________ vom 19. März bis 10. April 2024 (Bericht vom 30. April 2024 [act. II pag. 89 ff.]; vgl. dazu Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und im Spital E.________ vom 23. bis 25. April 2024 (Bericht vom 26. April 2024 [act. I 7]; vgl. dazu Beschwerde S. 4 Ziff. 7). Auch wenn in diesen Berichten formal keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ist doch von einer solchen für die jeweilige Dauer der Hospitalisation auszugehen. In Berücksichtigung all dieser Arbeitsunfähigkeiten liegt die krankheitsbedingt nicht erfüllte Beitragszeit klar unter einem Jahr (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu wiederholen bleibt, dass die Kumulation bzw. Kompensation von fehlender Beitragszeit mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit nicht erreicht und es liegt keine entsprechende Befreiung von deren Erfüllung vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2026, ALV 200 2026 116 - 11 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2026 116 — Bern Verwaltungsgericht 22.06.2026 200 2026 116 — Swissrulings