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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2026 200 2025 877

May 13, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,559 words·~23 min·9

Summary

Verfügung vom 11. November 2025

Full text

IV 200 2025 877 JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6.483). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (IVSG), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die B.________ (MEDAS) (Gutachten vom 4. September 2020 [act. II 6.76]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. II 6.22, 6.26, 6.29 f., 6.36, 6.41 ff., 6.46 f., 6.58, 6.70) verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 6.19) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. Aufgrund zweier am 21. Juni 2017 bzw. am 17. Oktober 2023 erlittener Unfälle mit Beteilung des rechten Kniegelenks sprach die C.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 33.40) ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 33.26, 33.28 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (act. II 33.25) ab. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (act. II 33.16) erhob der Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil VBE.2025.298 vom 21. Oktober 2025 (vgl. Gerichtsdossier im Verfahren UV 200 2025 880) wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht ein, da der Versicherte lediglich die Verfügung vom 9. April 2025, nicht jedoch den Einspracheentscheid eingereicht hatte. Bereits im Juli 2025 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Angabe von psychischen und physischen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Insbesondere holte sie die Akten der IVSG (act. II 6.1-6.539) und der C.________ ein (act. II 25.1-25.4, 26.1-26.5, 27.1-27.4, 33.1- 33.397). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 45) verneinte sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 3 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 40 ff.) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Poststempel) erhob der Versicherte beim "ObergerichVerwaltungsgericht des Kantons Aargau" sinngemäss Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin, an die eine Kopie der Beschwerde adressiert worden war, leitete diese mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. In der Eingabe beantragte der Versicherte, das Gericht wolle: "1. Die IV-Verfügung vom 11.11.2025 sowie den C.________-Entscheid aufheben; 2. Die Verletzungen als Unfall sowie als Berufs- und Nichtberufskrankheiten anerkennen; 3. Einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf Grundlage meiner Qualifikation und der Einkommensverlusttabelle anerkennen; 4. Die korrekte IV- und C.________-Rente rückwirkend ab Juli 2012 zusprechen; 5. Anerkennen: - zukünftige medizinische Kosten; - Wassertherapie, Strahlentherapie usw.; - Rehabilitations- und Genesungsbehandlungen; 6. Gewähren: - ein Behindertenfahrzeug; - Hilfsmittel; - den Abbau baulicher Hindernisse für eine Wohnung; 7. Die Kinderzulagen für drei Kinder ab 2012 anerkennen; 8. Ein unabhängiges interdisziplinäres medizinisch-forensisches Gutachten in staatlichen Einrichtungen anordnen; 9. Schliesslich beantrage ich die Identifikation sowie die disziplinarische und strafrechtliche Sanktionierung jener Personen bei der C.________ und IV, welche meine Privatsphäre verletzt, Nötigung, Diffamierung sowie die Manipulation meiner behandelnden Ärzte, Spitäler, Kliniken und Arztpraxen begangen haben und dadurch weitere Unterlassungen verursacht haben." In der prozessleitenden Verfügung vom 6. Januar 2026 erwog der Instruktionsrichter, für die Beurteilung der Beschwerde sei das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Er trennte die Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenversicherung (Verfahren IV 200 2025 877) sowie betreffend Unfallversicherung (Verfahren UV 200 2025 880). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 15. Januar 2026 die Anträge, die Verfahren IV 200 2025 877 und UV 200 2025 880 seien zu vereinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 4 und im Kanton Aargau zu behandeln. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Verfahrensvereinigung und denjenigen, wonach die Beschwerde im Kanton Aargau behandelt werden solle, ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert angesetzter Frist zu belegen. Gleichentags ging beim Gericht der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ein. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern trat mit Urteil UV 200 2025 880 vom 20. Januar 2026 auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2025 (soweit den Zweig der Unfallversicherung betreffend) nicht ein. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 erneuerte der Beschwerdeführer seine bereits gestellten Anträge bzw. stellte er verschiedene neue Anträge. Der Instruktionsrichter legte dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 die Sach- und Rechtslage betreffend Anfechtungsgegenstand des Verfahrens, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssprache dar. Betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte er fest, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, jedoch die eingeforderten Unterlagen innert Frist nicht eingereicht habe, womit das Gesuch – wie angedroht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2026) – als zurückgezogen gelte. Das betreffende Verfahren wurde vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Den vom Beschwerdeführer gestellten Sistierungsantrag wies der Instruktionsrichter ab. Über den Beweisantrag, wonach – nebst den ohnehin einzuholenden IV-Akten – zusätzlich die der "C.________ übermittelten Akten" zu edieren seien, werde in einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 5 - Mit Eingaben vom 3. und 11. März 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau reichte mit Eingabe vom 6. April 2026 das Urteil VBE.2026.31 vom 26. Januar 2026 zu den Akten (vgl. auch act. II 52), mit welchem es auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Am 16. April und 7. Mai 2026 gingen beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein; diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitenden Verfügungen vom 17. April bzw. 7. Mai 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 6 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit sich die Beschwerde vom 7. Dezember 2025 bzw. die Eingaben vom 6. Februar, 3. und 11. März, 8. April sowie 6. Mai 2026 auf Leistungsansprüche beziehen, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen, bzw. darin zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Anträge gestellt werden, für die das urteilende Gericht funktionell nicht zuständig ist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. bereits die prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2026; BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In der Eingabe vom 6. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme der "bereits an IV und C.________ übermittelten" Unterlagen in die Verfahrensakten (S. 12 Antrag Ziff. 12). Da sich die Akten der C.________ in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden (act. II 25.1- 25.4, 26.1-26.5, 27.1-27.4, 33.1-33.397), erübrigt sich die verlangte Edition. Folglich ist der Beweisantrag abzuweisen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2026 Ziff. 7). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 7 - Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 8 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3.4 3.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 3.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 3.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 9 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Juli 2025 (act. II 1) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 45) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 6.19) und der angefochtenen Verfügung vom 11. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 10 - 2025 (act. II 45) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 3.4.4 f. hiervor). 4.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 6.19) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 4. September 2020 (act. II 6.76). Die Gutachter aus den Fachbereichen Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Urologie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 6.76/71 Ziff. 6, /87 Ziff. 6, /104 Ziff. 6, /114 Ziff. 7.4, /116 Ziff. 4.2). Sie führten aus, der Versicherte sei in der Lage, die Mehrzahl aller Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen. Ausgeschlossen seien lediglich sämtliche Arbeiten mit einer aussergewöhnlichen nervlichen Belastung, d.h. unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen, unter Akkordbedingungen oder mit regelmässigem Publikumsverkehr (act. II 6.76/11 Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % (act. II 6.76/22 Ziff. 4.7 f.). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025 (act. II 45) führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, die "Abklärungen, gestützt auf die Ergebnisse der C.________" hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar sei. Dabei bezieht sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich auf die Beurteilungen durch die C.________ Versicherungsmedizin Mitte vom 20. Januar 2025 (act. II 33.76) und vom 25. März 2025 (act. II 33.47). Im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 33.76) erwähnte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgenden Diagnosen: Unfallkausal: - Status nach Raffung des Ligamentum patellae am 23.10.2023 bei - Status nach Teilruptur mit Elongation bei - Kniegelenksdistorsion und -kontusion am 18.10.2023 (richtig: am 17.10.2023 [act. II 33.387]) - Status nach Kniedistorsion ohne richtunggebende strukturelle Läsionen 2017 - Status nach Thoraxkontusion dorsal bei Verhebetrauma 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 11 - Unfallfremd: - Mässige femoropatellare Dysplasie rechts - Überwiegend wahrscheinlich Status nach Patella(sub)luxation rechts mit Ruptur des medialen patellofemoralen Ligaments - Fortgeschrittene femoropatellare Arthrose mit Chondropathie Grad IV - Überwiegend wahrscheinlich Patella alta beidseits (angeboren) - Vorbestehende linksseitige Diskusprotrusion auf Höhe BWK 5/6 sowie BWK 7/8 ohne Spinalkanalstenose oder foraminale Enge - Vorbestehende Costovertebralarthrose BWK 6/7 sowie BWK 9/10 links - Frakturausschluss an der Brustwirbelsäule mittels CT und MRI der BWS am 22.01.2013 Der C.________-Arzt führte aus, der Versicherte berichte, 2017 habe er sich bei einem Sturz auf der Strasse das rechte Kniegelenk und das rechte Handgelenk verletzt. Am Handgelenk sei er zweimal operiert worden, dabei sei es zu einer Verletzung des Plexus axillaris im Rahmen der Anästhesie gekommen. Davon habe er sich nie vollständig erholt und es bestünden weiterhin Schmerzen im rechten Arm. Das rechte Kniegelenk bereite seither auch anhaltende Beschwerden. 2023 sei es dann zu einem Sturz – wiederum mit Beteiligung des rechten Kniegelenks – gekommen. Dem Versicherten sei erklärt worden, dass es sich bei den Schäden am rechten Kniegelenk nicht ausschliesslich um Unfallschäden handle, sondern nur der Schaden am Ligamentum patellae als unfallkausal einzustufen sei. Das rechte Kniegelenk weise hochgradige nicht unfallkausale Schäden auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine nochmalige Raffung des Ligamentum patellae angesichts der nicht unfallkausalen degenerativen Schäden zu einer namhaften Besserung des derzeitigen Gesundheitszustandes führen werde. Die Implantation einer Knieprothese sei überwiegend wahrscheinlich angezeigt. Der Versicherte sei jedoch dafür noch zu jung. Es bleibe festzuhalten, dass die Unfallfolgen aus dem Ereignis von 2017 als ausgeheilt zu gelten hätten. Eine dorsolaterale Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenks sei bei der aktuellen Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen. Auch Kniebinnenschäden aus diesem Ereignis hätten nicht vorgelegen. Aus dem Ereignis von 2023 resultiere eine Teilruptur mit Elongation des Ligamentum patellae und nachfolgender operativer Raffung desselben. Hier sei es allerdings überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Elongation gekommen, die als Folge aus dem Ereignis anzusehen sei. Im Übrigen seien keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen objektiviert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 12 - Im Bericht vom 25. März 2025 (act. II 33.47) gab Dr. med. D.________ an, ohne eine vertiefte fachärztliche Untersuchung in der Schweiz – welche der Versicherte abgelehnt habe – und gegebenenfalls erneuter Operation könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes am rechten Kniegelenk erwartet werden. Das bestehende definitive Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2019 (vgl. dazu act. II 6.133/5) sei zu modifizieren. Der Versicherte sei noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend mit seltenem Gehen und Stehen zu verrichten. Das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten wie auch Arbeiten in unebenem oder abschüssigem Gelände seien zu vermeiden. Auch Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk könnten nicht eingenommen werden. Tätigkeiten, die das Bedienen von Pedalen an gefährlichen Maschinen erforderten, seien zu vermeiden. Die Fahrtüchtigkeit sei aufgrund dessen, dass das rechte Kniegelenk betroffen sei, gegebenenfalls zu überprüfen. Unter den genannten Voraussetzungen sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu erwarten. 4.4 Die hiervor wiedergegeben Berichte aus dem Zweig der Unfallversicherung – gestützt auf welche die C.________ dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in der Höhe von 15 % zusprach (act. II 33.40) – genügen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Rentenanspruchs in der final konzipierten Invalidenversicherung (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b S. 178) nicht. Dr. med. D.________ stellte auf seinem Fachgebiet gestützt auf die Untersuchung vom 14. Januar 2025 sowie die Vorakten verschiedene Diagnosen betreffend das rechte Kniegelenk, für welche er eine natürliche Kausalität (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1) zu den Ereignissen vom 21. Juni 2017 (vgl. act. II 6.537) und 17. Oktober 2023 (vgl. act. II 33.387) bejahte. Daneben qualifizierte er weitere Diagnosen im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden im rechten Knie als unfallfremd. Dr. med. D.________ modifizierte das im Jahr 2019 vom C.________-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 6.133/5) dahingehend, als dem Beschwerdeführer statt einer bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit nur noch eine leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit zumutbar sei (act. II 33.47/2, 33.75/10). Damit mag zwar möglicherweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 13 zutreffen, dass die unfallfremden Diagnosen keine zusätzliche Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil bedingen und dieses auch den degenerativen Schäden im rechten Knie Rechnung trägt (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 3). Neben diesen Diagnosen wurden von Dr. med. D.________ allerdings auch weitere unfallfremde Diagnosen betreffend die Brustwirbelsäule (linksseitig Diskusprotrusion auf Höhe BWK 5/6 sowie BWK 7/8, Costovertebralarthrose BWK 6/7 sowie BWK 9/10 links) gestellt. Zwar konnte eine Fraktur an der Brustwirbelsäule ausgeschlossen werden und es bestanden offenbar weder eine Spinalkanalstenose noch eine foraminale Enge. Es bleibt jedoch offen, ob aus diesen unfallfremden Diagnosen allenfalls eine (zusätzliche) Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultiert. Dr. med. D.________ hatte sich mit dieser Frage nicht zu befassen, da er sich aufgrund seiner Unfallversicherungsoptik einzig zu den Folgen der unfallbedingten Diagnosen zu äussern hatte. Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Beschwerden weder den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einbezog noch anderweitige medizinische Erhebungen traf, sondern einzig auf die Schlussfolgerungen des C.________-Mediziners abstellte, erweist sich der medizinische Sachverhalt soweit die von der C.________ als nicht unfallkausal qualifizierten somatischen Gesundheitsschäden als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird entsprechende Abklärungen vorzunehmen haben. 4.5 In psychischer Hinsicht wurde im Gutachten der MEDAS vom 4. September 2020 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) diagnostiziert. Dieser wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (act. II 6.76/116 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2.1, S. 5 Ziff. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ortete entsprechenden Abklärungsbedarf und forderte den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zur Auskunft über erfolgte Behandlungen und diesbezüglicher Kontaktdaten auf (act. II 11, 14, 19 f., 22 f.). Anders als noch die IVSG im Jahr 2021 (act. II 6.30, 6.36) führte sie in diesem Zusammenhang kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch. Dies schadet jedoch nicht, denn die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, wonach die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 14 gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, geht vor (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 N. 122; JENNY/SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 56). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Beschwerden den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt (Beschwerde S. 1 Ziff. 2.1), ist damit unbegründet. Die Folgen der aufgrund der unterlassenen Mitwirkung bestehenden Beweislosigkeit hat folglich grundsätzlich der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222, 121 V 204 E. 6a S. 208; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Da die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen der somatischen Beschwerden und damit verbunden zu den Revisionsvoraussetzungen vorzunehmen hat (vgl. E. 4.4 hiervor), nimmt das Verwaltungsverfahren seinen weiteren Verlauf und wird sich der Prüfungszeitraum bis zum Erlass der neuen Verfügung erstrecken (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N. 46). Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden aufzulegen; eine fortwährend unzureichende Mitwirkung im Rahmen der weiteren Abklärungen hätte er sich entgegenhalten zu lassen. Zudem werden sich allenfalls auch aus der erforderlichen Aktualisierung der medizinischen Akten Hinweise auf diesbezügliche Diagnosen zeigen, woraus sich gegebenenfalls ein weiterer Abklärungsbedarf ergeben wird. 4.6 Nach dem Dargelegten bilden die aktuell vorhandenen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde (soweit auf diese einzutreten ist) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Sie wird vorab die medizinische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 15 - Aktenlage zu aktualisieren und diese dem RAD zur Beurteilung vorzulegen haben. Dieser wird zu prüfen haben, ob eine Aktenbeurteilung genügt, er gegebenenfalls selbst eine Untersuchung vorzunehmen hat oder aber eine verwaltungsexterne Begutachtung angezeigt ist (vgl. Art. 54a IVG und Art. 49 Abs. 2 IVV; Rz. 3015 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über das Verfahren der Invalidenversicherung [KSVI]). Danach wird sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Wie im Rahmen des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61), gilt es auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenskosten bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2025 877 - 16 rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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