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Bern Verwaltungsgericht 06.07.2026 200 2025 822

July 6, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,283 words·~11 min·3

Summary

Klage vom 3. Dezember 2025

Full text

BV 200 2025 822 FRC/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________ Beklagte betreffend Klage vom 3. Dezember 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) war ab dem 17. Februar 2025 als ... bei der C.________ angestellt und dadurch bei derselbigen berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten des Versicherten [act. I] 4). Am 25. Juli 2025 wurde dem Versicherten die ordentliche Kündigung sowohl mündlich eröffnet als auch schriftlich ausgehändigt und ihm wurde eine Aufhebungsvereinbarung zur Prüfung mitgegeben (act. I 3, 5; Akten der C.________ [nachfolgend C.________ bzw. Beklagte; act. IIA] 6, 12 f.). Innerhalb der von der C.________ gewährten Bedenkzeit von zehn Tagen unterzeichnete der Versicherte die Aufhebungsvereinbarung und retournierte sie am 4. August 2025 (Postaufgabe; act. IIA 6/6, 12/3 Ziff. 7). Mit E-Mail vom 29. August 2025 stellte er einen Antrag auf Weiterversicherung gemäss Art. 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), welchen die C.________ am 17. September 2025 (act. I 6) mit der Begründung abwies, dieser sei nicht fristgerecht gestellt worden. Auf schriftliche Intervention des Versicherten hin (act. I 9), mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hielt die C.________ an der Abweisung des Antrags fest (act. I 10). B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger ab 1. Dezember 2025 eventuell ab 1. August 2025 im Rahmen der freiwilligen Versicherung weiter zu versichern. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den von ihr in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin dem Kläger für die Monate August, September, Oktober und November 2025 bezahlten Löhnen die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Beiträge zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 3 - Mit Klageantwort vom 4. Februar 2026 schloss die Beklagte, mittlerweile vertreten durch die Rechtsanwälte D.________ und E.________, auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. Dezember 2025 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in ... (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 4 - Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG hat und ob auf der gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung (act. I 5; act. IIA 6) ausgerichteten Entschädigung die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Beiträge zu erheben sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Aktivlegitimation des Klägers ist vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten [gültig ab dem 1. Januar 2024, nachfolgend Vorsorgereglement; act. IIA 14]), die im vorliegenden Fall sowohl in ihrer Funktion als (vormalige) Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Beitrags- und Abrechnungspflicht von paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 66 Abs. 3 f. BVG) als auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 5 als Versicherungsträgerin betreffend die Weiterversicherung (Art. 47a BVG) beklagt ist. Deren Passivlegitimation ist ebenfalls nicht bestritten und es bestehen keine Hinweise darauf, diese in Frage zu stellen. 3. 3.1 Gemäss Art. 47a Abs. 1 BVG kann eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Versicherung nach Artikel 47 BVG weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements (act. IIA 14), kann ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres durch den Arbeitgeber aufgelöst wird, die Versicherung im Sinne von Art. 47a BVG weiterführen. Die Weiterversicherung ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzumelden. 3.3 Die obligatorische BVG-Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG und Art. 331a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Entscheidend ist somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zivilrechtlichen Regeln gemäss Art. 334 ff. OR mit der Folge, dass das Versicherungsverhältnis in der Regel bei Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist endet (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 10 N. 8). 3.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 6 - 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4). 4. 4.1 In der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juli 2025 hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger in Abgeltung aller Lohn- und Entschädigungsansprüche den Monatslohn Juli 2025 sowie eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu bezahlen und auf den aufgeführten Beträgen die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge vorzunehmen (act. I 5/3 Ziff. 2.1.1, act. IIA 6/3 Ziff. 2.1.1). Entgegen der Klage stellt die Entschädigung keine Lohnzahlung dar, so wurde nicht "ausdrücklich festgehalten, dass dem Kläger weiter für die Monate Juli, August, September, Oktober und November 2025 Lohnzahlungen ausgerichtet werden" (vgl. Klage S. 3 Ziff. II Rz. 4). Es wurde einzig für den Monat Juli 2025 eine Lohnzahlung (act. I 5/3 Ziff. 2.1.1 lit. a; act. IIA 6/3 Ziff. 2.1.1 lit. a) und daneben eine Entschädigung "im Wert von vier Monatslöhnen" vereinbart (act. I 5/3 Ziff. 2.1.1 lit. b; act. IIA 6/3 Ziff. 2.1.1 lit. b). Der Kläger hat mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und darin den Zeitpunkt der Auflösung und einen angemessenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 7 - Gegenwert für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, was zulässig ist (vgl. BGE 136 III 467 E. 4.5 S. 473; Urteil des BGer 4A_57/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.2.3). In dieser Vereinbarung wurde mit der ausdrücklichen Festlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses auch das Ende des vorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses festgelegt und vom Kläger mit seiner Unterschrift akzeptiert. Hat der Kläger den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten frei vereinbart, so sind auf der vertraglich vereinbarten Entschädigung, die für die Zeit nach Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses gezahlt wird, keine BVG-Beiträge zu entrichten (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_374/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.3). Zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 25. Juli 2025 trat der Kläger per 31. Juli 2025 aus der Vorsorgeeinrichtung aus und die Beitragspflicht endete auf diesen Zeitpunkt hin (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 des Vorsorgereglements). Die Beklagte hat somit auf der in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Entschädigung zu Recht keine BVG- Beiträge erhoben. Die Begründung in der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (act. I 14) ist für die Frage der BVG-rechtlichen Beitragspflicht – entgegen der Klage (vgl. S. 3 Ziff. II Rz. 4) – irrelevant. 4.2 Sowohl Art. 47a BVG als auch Art. 29 Abs. 1 des Vorsorgereglements beschränken die Möglichkeit der Weiterversicherung auf Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde. Beide Parteien übersehen vorliegend, dass dies mit Blick auf die an die Stelle der Kündigung vom 25. Juli 2025 (act. I 3; act. IIA 13) tretende gemeinsame Aufhebungsvereinbarung (act. I 5; act. IIA 6) nicht der Fall ist, da keine Kündigung seitens der Arbeitgeberin vorliegt. Als Folge dessen besteht im vorliegenden Fall von vornherein keine Möglichkeit der Weiterversicherung. Eine entsprechende über das Gesetz hinausgehende reglementarische Grundlage fehlt zudem. 4.3 Entgegen ihrem Reglement bzw. Art. 47a BVG hat die Beklagte vorliegend in der Aufhebungsvereinbarung allgemein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung (act. I 5/5 Ziff. 5.3; act. IIA 6/5 Ziff. 5.3). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 8 - Beklagte dadurch eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat und sich der Kläger auf die unrichtige Auskunft verlassen durfte. Die Beklagte war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig und die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Ob der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vorteilhafte Dispositionen unterlassen oder nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann und ob es sich bei der Information der Beklagten um eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben (vgl. E. 3.4 hiervor). Der Kläger ist ein Fachmann auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, hat sich als solcher bei der Beklagten beworben (act. IIA 1/3 f.), entsprechende Weiterbildungen besucht (act. IIA 3) und Seminare zu diesem Thema geleitet, welche auch die freiwillige Weiterversicherung umfassten (act. IIA 10/23 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass er sowohl mit den gesetzlichen Bestimmungen als auch mit dem Vorsorgereglement der Beklagten vertraut war. Dieses Fachwissen muss sich der Kläger anrechnen lassen (Urteil des BGer 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 10.2). Unter Berücksichtigung seiner fachlichen Kenntnisse sowie seiner beruflichen Erfahrung (vgl. act. I 1/3 f.) wäre es für den Kläger bereits durch die Konsultation der massgeblichen Reglements- bzw. Gesetzesbestimmung ohne Weiteres erkennbar gewesen (BGE 135 III 489 E. 4.4 S. 494), dass Art. 47a BVG auf den konkreten Fall nicht anwendbar und die Auskunft der Beklagten nicht zutreffend ist. Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 3.4 hiervor) die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht möglich. Es besteht damit keine Möglichkeit der Weiterversicherung im Sinne von Art. 47a BVG und auf die in diesem Zusammenhang in der Klage gemachten Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 9 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2026, BV 200 2025 822 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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