ALV 200 2025 80 JAP/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juni 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -2- Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 26 [pag. 68 f.]) und stellte am 19. Oktober 2024 bei der Arbeitslosenkasse B.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 15 [pag. 27-30]). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 (act. IIA 18 [pag. 49]) teilte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitsvermittlung, der Versicherten mit, es seien für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs bislang keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Sie erhalte hiermit Gelegenheit, bis am 3. November 2024 Arbeitsbemühungen nachzuweisen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Am 29. Oktober 2024 (Eingangsstempel RAV Biel, Empfang) reichte die Versicherte für die Zeit von 23. Juli bis 11. Oktober 2024 ein Nachweisformular mit elf Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 11 [pag. 34 f.]), wobei mindestens sieben davon Spontanbewerbungen waren (act. IIA 11 [pag 34 f.] i.V.m. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 f.). Mit Verfügung vom 29. November 2024 (act. IIA 10 [pag. 31-33]) stellte das AVA die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit zwischen Kündigung und Antragstellung (23. Juli bis 11. Oktober 2024) ab 12. Oktober 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene undatierte Einsprache der Versicherten, eingegangen beim AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), am 9. Dezember 2024 (act. IIA 6 [pag. 20-25]), wies dieser mit Entscheid vom 20. Januar 2025 (act. IIA 3 [pag. 11-14]) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -3gefochtene Entscheid und mit ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von acht Tagen seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -4- 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2025 (act. IIA 3 [pag. 11-14]). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug für acht Tage ab 12. Oktober 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -5kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes sind nach der Praxis in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. 3.1 Mit Erhalt der Kündigung am 23. Juli 2024 per 31. August 2024 (act. II 6 [pag. 10], 19 [pag. 49]; act. IIA 16 [pag. 46]) hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Dieser Zeitpunkt ist ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen gilt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, B314 [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Am 12. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 26 [pag. 68]). Folglich sind vorliegend die Arbeitsbemühungen zwischen dem 23. Juli und dem 11. Oktober 2024 massgebend (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG). In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin insgesamt elf Bewerbungen getätigt (act. IIA 11
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -6- [pag. 34 f.]), wobei mindestens sieben davon Spontanbewerbungen waren (act. IIA 11 [pag. 34 f.] i.V.m. act. I 1 f.). Angesichts der Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat als genügend erachtet werden und als solche in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen sind (vgl. E. 2.3 hiervor), hat sich die Beschwerdeführerin mit den elf (mehrheitlich nicht auf offene Stellen erfolgten) Bewerbungen (act. IIA 11 [pag. 34 f.]) in den gut zweieinhalb Monaten zwischen Kündigung und Anmeldung zur Arbeitsvermittlung – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verpflichtungen als Mutter von zwei kleinen Kindern und dem Umstand, dass die Kündigung für sie offenbar überraschend kam und sie deswegen erst noch ihre Bewerbungsunterlagen aktualisieren musste (vgl. Beschwerde vom 2. Februar 2025) – vor der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht genügend um eine neue Stelle bemüht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anschliessend – nach eingetretener Arbeitslosigkeit – relativ schnell eine Zwischenverdiensttätigkeit als … für November 2024 und schliesslich per 2. Dezember 2024 eine Festanstellung als … fand (vgl. act. IIA 6 [pag. 20-24]), führt zu keinem anderen Ergebnis, beschlägt doch beides nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (act. IIA 11 f. [pag. 34-36]). Dies gilt selbst dann, wenn die Festanstellung als … letztlich auf die Bewerbung vom 7. Oktober 2024 zurückgehen sollte, hat diese im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum doch noch zu einer Absage geführt (vgl. act. IIA 11 [pag. 35]). Was schliesslich die in der Beschwerde angeführten, vermeintlich zusätzlichen zwei Spontanbewerbungen vom 16. September 2024 (vgl. act. I 1 f.) anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass diese bereits im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit von 23. Juli bis 11. Oktober 2024 als zwei der insgesamt elf in diesem Zeitraum getätigten Bewerbungen enthalten (act. IIA 11 [pag. 35]) und entsprechend auch bereits bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 4 Abs. 2). Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vor der Antragsstellung bejaht und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -7- Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Der Beschwerdegegner hat acht Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am "Einstellraster" der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei zweimonatiger Kündigungsfrist bei sechs bis acht Tagen (SECO, AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/2). Angesichts des vorliegend zur Verfügung gestandenen Zeitraums von gut zweieinhalb Monaten für Arbeitsbemühungen zwischen der Kündigung und der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und der in dieser Zeit (mehrheitlich spontan und nicht auf offene Stellen hin) getätigten lediglich elf Bewerbungen (vgl. E. 3.1 hiervor) liegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -8das verfügte Einstellmass von acht Tagen ohne weiteres im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von acht Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 (act. IIA 3 [pag. 11-14]) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2025, ALV 200 2025 80 -9- 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.