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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2026 200 2025 790

February 5, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,633 words·~13 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025

Full text

ALV 200 2025 790 JAP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach der arbeitgeberseitigen Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 19. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitsvermittlung [act. II] 110 f.) und stellte am 18. Juli 2024 ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (FSE- Taggeld; act. II 101) sowie am 20. August 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 79). Mit Verfügung vom 11. September 2024 (act. II 70) gewährte ihm das AVA für die Zeit vom 11. September bis 6. Dezember 2024 FSE-Taggelder. Auf entsprechendes Gesuch hin (act. II 62 ff.) wurde der Taggeldanspruch mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (act. II 52) bis 14. Januar 2025 verlängert. Im am 14. Januar 2025 ausgefüllten Formular (act. II 51) gab der Versicherte an, er könne die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungsphase definitiv nicht aufnehmen und erhebe weiterhin Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, worauf ihm seitens des AVA mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (act. II 47) mitgeteilt wurde, er sei ab dem 15. Januar 2025 wieder vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 20, 22) verneinte das AVA mit Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 16) ab 15. Januar 2025 die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung des Versicherten mit der Begründung, entgegen seinen Angaben habe er das Projekt zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) wies das AVA mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 (act. II 3) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. November 2025 Beschwerde mit dem folgenden Antrag: Der Entscheid der Vorinstanz/des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei ab dem 15. Januar 2025 als vermittlungsfähig anzusehen und ihm seien die ihm zustehenden Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), namentlich weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 4 - (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Januar 2025 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Dazu gehört auch die Unterstützung und Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG (ARV 2025 S. 301 E. 3.3). 2.1.1 Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen. 2.1.2 Die versicherte Person muss nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes, der zuständigen Amtsstelle mitteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 5 - 2.2 Wird das Projekt definitiv aufgegeben und sind die generellen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, kann die versicherte Person nach dem Bezug der verfügten maximal 90 besonderen Taggelder erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2502 N. 798). 2.2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2.2.2 Während der Anlaufphase der selbstständigen Erwerbstätigkeit sollen keine Taggelder ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als "Überbrückungshilfe" bei einem Wechsel von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbstständigen erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen. In einem Fall geförderter selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Abschluss der Vorbereitungsphase an die Bedingung geknüpft, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wird, und zwar auch dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (ARV 2025 S. 301 E. 3.3). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 6 rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezog für das Projekt "…" in der Zeit vom 11. September 2024 bis 14. Januar 2025 FSE-Taggelder (act. II 52, 70). Streitig ist, ob er im Anschluss daran Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG hat und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit respektiv ob er – wie von ihm am 14. Januar 2025 mitgeteilt (act. II 51) – das geförderte Projekt nach Abschluss der bewilligten Planungsphase definitiv aufgab. 3.2 Aktenmässig ausgewiesen und unbestritten ist, dass die zu gründende C.________ ag auch nach dem 14. Januar 2025 über einen (professionellen und regelmässig aktualisierten) Internetauftritt verfügte, wobei der Beschwerdeführer weiterhin als … figurierte (act. II 18 pag. 141) und dies weiterhin tut (<https://...> unter Unternehmen/Über uns [abgerufen am 28. Januar 2026]) sowie – als angeblicher Geschäftsführer – für den Internetauftritt verantwortlich ist (<https://...> unter Impressum [abgerufen am 28. Januar 2026]). Des Weiteren ist aus den im Internet publizierten Beiträgen respektive Fotos ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Aufgabe des Projektes weiterhin aktiv an der Konstruktion eines Produktes (Prototyp Nr. 6) beteiligt war (vgl. act. II 22 pag. 158; <https://...> unter Unternehmen/news/…; <https://...> unter Unternehmen/news/…; vgl. zudem den Kommentar zu <https://...> unter Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 7 men/news/… [alle abgerufen am 28. Januar 2026]). Der Prototyp war, nachdem – laut den Angaben im Internetauftritt – über ein Jahr "Tag und Nacht" am Traum C.________ gearbeitet wurde, bereits im MM 2025 so weit fortgeschritten, dass er an den Familiy & Friends Veranstaltungen, die im Übrigen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, gezeigt werden konnte (<https://...> unter Unternehmen/news/…; <https://...> unter Unternehmen/news/… [beide abgerufen am 28. Januar 2026]). Der Beschwerdeführer räumte im Verwaltungsverfahren in der Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 20) und der Einsprache vom 30. September 2025 (act. II 9) denn auch ein, dass er das Projekt nicht gänzlich aufgegeben habe, indem er erklärte, seine frühere Rolle sei deutlich reduziert – mithin nicht vollständig aufgegeben – worden. Soweit die operative Tätigkeit nunmehr beschwerdeweise als Hobby dargestellt wird (Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 10 Rz. 16), erweist sich dies schon deshalb als unglaubwürdig, weil der Fortschritt der entsprechenden Arbeiten samt Lichtbild des Beschwerdeführers auf dem professionellen Internetauftritt der zu gründenden Gesellschaft publiziert wurde (vgl. hiervor). Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Umstand, dass das Projekt ohne die Arbeitsleistung seiner (ehemaligen) Geschäftspartner "gestorben" wäre und er selbst sich nicht mehr an der Suche nach Investoren beteiligt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 4 Rz. 5 und S. 9 f. Ziff. III Art. 10 Rz. 14 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn selbst unter der Prämisse, dass dies tatsächlich zutraf, leistete er – wie hiervor dargelegt – offensichtlich weiterhin seinen Beitrag an das Projekt, indem er beispielsweise an einem Prototyp arbeitete. Sodann äusserte er sich noch im September 2025 gegenüber D.________ ag zu den Unternehmenszielen, wobei er sich als "… von C.________" zitieren liess (<https://...> unter Stories/Beitrag vom …) und bewarb im September 2025 auf dem Netzwerk "LinkedIn" die "live-Demo unseres …" von "…" (<https://...>). Nur am Rande sei zudem erwähnt, dass per TT. November 2025 nunmehr die C.________ GmbH mit Sitz an der Wohnadresse des Beschwerdeführers im Handelsregister eingetragen wurde, wobei die im Internetauftritt (<https://...> unter Unternehmen/über uns [abgerufen am 28. Januar 2026]) als COO aufgeführte E.________ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin figuriert (vgl. SHAB-Publikation vom TT. November 2025). Unter diesen Umständen ist mit dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 8 den Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass der Beschwerdeführer das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht endgültig und bedingungslos aufgab. Bei dieser Ausgangslage ist es unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer mehr als die erforderlichen Arbeitsbemühungen eingereicht haben sollte sowie bereit war, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen und dadurch Vermittlungsbereitschaft signalisierte (Beschwerde S. 8 f. Ziff. III Art. 10 Rz. 14). Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung macht – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) – bei Versicherten, die wie der Beschwerdeführer FSE-Taggelder bezogen haben, den Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung davon abhängig, dass nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten FSE-Taggeldes, definitiv auf die Weiterführung des Projektes verzichtet wird und zwar selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht. Es ist nicht möglich, weiter das Ziel zu verfolgen, sich selbstständig zu machen, und gleichzeitig eine Entschädigung nach Art. 8 AVIG zu beanspruchen, welche die Deckung des Arbeitsausfalls, nicht aber des unternehmerischen Risikos bezweckt. Nach dem Dargelegten kann vorliegend von einer definitiven Aufgabe des geförderten Projektes im Sinne der Rechtsprechung nicht gesprochen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.3 hiervor), indem er geltend macht, in Kenntnis der gesamten Umstände habe ihm der Beschwerdegegner vorbehaltlos Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, weshalb er darauf vertrauen durfte, vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt zu sein (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. III Art. 11 Rz. 18 ff.). Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtssuchenden Person gebieten (vgl. hierzu BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner dadurch, dass er zunächst ab Januar 2025 wieder Arbeitslosenentschädigung aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 9 richtete (act. II 47) und die Vermittlungsfähigkeit erst im August 2025 prüfte (act. II 23), eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben sollte, wurde der Beschwerdeführer doch mehrfach darauf hingewiesen, dass er bei Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit das geförderte Projekt unmittelbar nach Bezug des letzten Planungstaggeldes definitiv aufzugeben habe, soweit er weiterhin Arbeitslosenentschädigung beziehen möchte; eine teilweise Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei nach Bezug der bewilligten Planungstaggelder nicht möglich (act. II 52 pag. 238, 70 pag. 325). Ausserdem bestätigte er anlässlich eines Telefonats vom 20. Januar 2025, dass ihm klar sei, dass er das geförderte Projekt definitiv aufgeben müsse (act. II 50). Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Januar 2025 unter der Bedingung der definitiven Aufgabe des geförderten Projektes erfolgte. Die Rechtsprechung zur definitiven Aufgabe eines geförderten Projektes stellt denn auch eine langjährige Praxis dar (vgl. etwa Urteile des BGer 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 5.2.1 und 8C_251/2019, 8C_258/2019 vom 6. November 2019 E. 4.3; BARBARA KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 375) und wurde nicht erst durch das im Einspracheentscheid erwähnte Urteil des BGer 8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 (= ARV 2025 S. 301; act. II 3 pag. 23) begründet. Daher vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass besagtes Urteil erst während seinem Bezug von Arbeitslosenentschädigung erging (vgl. zur entsprechenden Rüge Beschwerde S. 12 Ziff. III Art. 11 Rz. 23 lit. d), a priori nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt. 3.4 Nach dem Ausgeführten verneinte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Januar 2025 zu Recht. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (act. II 3) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 10 - 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, ALV 200 2025 790 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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