ALV 200 2025 758 FRC/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 208 ff., 204 f.). Daraufhin eröffnete die Unia eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. September 2023 und richtete dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. act. IIA 156, 115, 114, 86, 79, 77, 71, 45, 38, 31, 30, 27, 24, 21, 18, 12, 9, 6). Am 21. Juni 2025 ersuchte der Versicherte um Weiterausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2025 (Akten der Unia [act. II] 131 ff., act. IIA 15 f.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. II 127 ff.) lehnte die Unia einen Leistungsanspruch ab 1. September 2025 infolge fehlender Beitragszeit resp. fehlendem Befreiungsgrund ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 123 ff.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 ab (act. II 69 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. November 2025 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 2. Oktober 2025 sei aufzuheben. 3. Die Unia Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, mir ab 1. September 2025 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten vollständigen Abklärung an die Unia zurückzuweisen. 5. Das Verfahren sei kostenlos zu führen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (act. II 69 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder infolge eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind u.a. Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 5 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. September 2025. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist vorliegend unbestrittenermassen auf den 1. September 2023 bis zum 31. August 2025 festzulegen (vgl. E. 2.3 hiervor; act. II 69; Beschwerde). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum von September 2023 bis Januar 2024 bei der B.________ (C.________ AG [heute: in Liquidation; vgl. <www.zefix.ch/de/...]; nachfolgend: B.________) in den Bereichen "... und .../..." angestellt (act. IIA 155, 150 ff., 124 f.). Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Januar 2025 für die D.________ tätig (act. IIA 64 f., 62 f., 58 f., 41). Die Anstellung bei der D.________ ist unbestrittenermassen im Umfang von acht Monaten an die Beitragszeit anzurechnen (act. II 69; Beschwerde). Beschwerdeführer mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 20. September 2023 per 21. September 2023 (act. IIA 150 ff., 124) resp. per 26. September 2023 (act. IIA 165, 143) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (in den ersten zwölf Monaten nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit) angestellt wurde (wobei der genaue Beginn der Anstellung mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben kann [vgl. E. 3.4 und 3.5 hiernach]). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Änderungskündigung, datiert auf den 31. Dezember 2023, unterbreitet, wonach der Arbeitsvertrag von September 2023 auf den 31. Januar 2024 gekündigt werde, ausser er stimme der vorgeschlagenen Änderung bis zum 10. Januar 2023 (richtig: 2024) zu, worauf der neue Arbeitsvertrag rückwirkend ab 1. Januar 2024 gelte (act. IIA 155). Der Beschwerdeführer nahm den neuen Arbeitsvertrag in der Folge unbestrittenermassen nicht an (act. IIA 124, 110, 92). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Februar 2024 fand der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers bei der B.________ am 11. Januar 2024 statt und die Lohnzahlung erfolgte auch einzig bis zu diesem Zeitpunkt (act. IIA 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 6 - Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 1 ff. Ziff. 1 und 2; vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10). 3.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256; SVR 2021 ALV Nr. 9 S.27, 8C_541/2020 E. 5.3.6). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Arbeitsverhältnis bei der B.________ sei bis zum 31. Januar 2024 und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten (act. II 69 ff.) – lediglich bis zum 11. Januar 2024 als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden: Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem 11. Januar 2024 nicht mehr bei der B.________ gearbeitet und ab jenem Zeitpunkt auch keinen Lohn mehr erhalten hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch wenn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 7 - Arbeitsvertrag formell erst auf Ende Januar 2024 gekündigt worden ist (act. IIA 155), hatte der Beschwerdeführer nach dem 11. Januar 2024 keinen Lohnanspruch mehr: So wurde im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Verfügbarkeit von bis zu 50 % garantiere, wobei das monatliche Bruttogehalt bei einem Einsatzpensum von 100 % (42 Arbeitsstunden pro Woche) Fr. 5000.-- betrage (act. IIA 150 Ziff. 4) und der Einsatz grundsätzlich gemäss dem wöchentlich per E-Mail übersandten Einsatzplan, der Bestandteil des Vertrages sei, erfolge (act. IIA 151 Ziff. 6, 154 Ziff. III), d.h. hier handelt es sich um einen Vertrag für Arbeit auf Abruf ohne dass eine Mindesteinsatzdauer vereinbart worden wäre, woran die formelle Auflösung des Rahmenvertrags per Ende Monat nichts ändert. Gemäss dem mit E-Mail vom 26. Dezember 2023 übermittelten Einsatzplan für die erste und zweite Kalenderwoche des Jahres 2024 wurde der Beschwerdeführer für den 2. Januar, 3. Januar, 4. Januar, 9. Januar, 10. Januar und 11. Januar 2024 eingeplant (act. I 9, 10). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer nicht mehr eingesetzt (act. I 9, 10) und der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass kein Bedarf mehr an seiner Arbeitskraft bestehe (act. I 10). Nachdem dem Beschwerdeführer daher weder durchschnittlicher noch minimaler Beschäftigungsgrad vertraglich zugesichert worden war und er lediglich bis zum 11. Januar 2024 eingesetzt wurde, ist kein Lohnanspruch für die Zeit nach dem 11. Januar 2024 erstellt. Folglich ist das Arbeitsverhältnis bei der B.________ einzig bis zum 11. Januar 2024 an die Beitragszeit anzurechnen, womit diesbezüglich (maximal [vgl. E. 3.2 hiervor]) 3.747 beitragspflichtige Beschäftigungsmonate (vom 21. September 2023 bis zum 11. Januar 2024) vorliegen. Im Ergebnis liegen damit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (vgl. E. 3.1 hiervor) 11.747 beitragspflichtige Beschäftigungsmonate vor (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer im April und Mai 2024 ausgeführten Arbeitstätigkeiten im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen (act. IIA 76, 78) nicht an die Beitragszeit anzurechnen sind (vgl. BGE 139 V 212 E. 3 S. 213 f.). 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und es bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 8 - Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 2.3). Demnach hat der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2025 die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.4 hiervor) liegt zudem unbestrittenermassen nicht vor. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2025 (act. II 69 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, ALV 200 2025 758 - 9 - - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.