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Bern Verwaltungsgericht 26.01.2026 200 2025 742

January 26, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,100 words·~11 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025

Full text

EL 200 2025 742 JAP/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Januar 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 12) verneinte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL ab 1. März 2024. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 14, 17) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II 18) ab. B. Mit Eingabe vom 3. November 2025 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde. Er beantragt, bei der Berechnung eines Anspruchs auf EL sei einnahmeseitig lediglich ein Viertel des Eigenmietwerts (wohl aber die ganzen Schuldzinsen) der von ihm bewohnten Liegenschaft zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 3 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2024 und dabei insbesondere die Höhe des in der EL- Berechnung einnahmeseitig berücksichtigten Ertrags aus Nutzniessung. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). In der Beschwerde nicht mehr gerügt wird die Höhe der ausgabenseitig von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Beträge für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. act. II 14/1, 17/1). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer fordert, dass in der EL-Berechnung einnahmeseitig lediglich ein Viertel des Eigenmietwertes (wohl aber die ganzen Schuldzinsen) berücksichtigt werden. Damit würde sich der Nettoertrag aus der Nutzniessung auf Fr. 0.-- reduzieren (Fr. 4'240.-- [Fr. 16'960.-- / 4] Eigenmietwert ./. Fr. 848.-- [Fr. 4'240.-- x 20 %] Unterhalt ./. Fr. 6'715.-- Schuldzinsen). Bei ansonsten unveränderten Faktoren reduzierte sich die Einnahmen auf Fr. 40'268.-- (Fr. 47'121.-- ./. Fr. 6'853.--), was bei Gegenüberstellung mit den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 42'825.-- zu einem Manko

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 4 von Fr. 2'557.-- führte (Fr. 40'268.-- ./. Fr. 42'825.--). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 5 - Als Einnahme anzurechnen ist auch der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder der Jahresmietwert einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gilt sinngemäss. Berücksichtigt wird der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 6 effektive Mietwert, höchstens jedoch der Betrag des Mietzinsmaximums, welches zur Anwendung käme, wenn der EL-Bezüger oder die EL-Bezügerin und die weiteren Personen, welche im selben Haushalt wohnen, in einer Mietwohnung leben würden (BBl 2016 7535 f.). Für die Gebäudeunterhalskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 3. 3.1 Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer, bei der EL-Berechnung sei auf der Einnahmeseite lediglich ein Viertel des Eigenmietwertes zu berücksichtigen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zusammen mit seiner Ehegattin Gesamteigentümer der Liegenschaft … Grundbuchblatt (GGbl.) Nr…. Im Dezember 2019 wurde das Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an die beiden Söhne abgetreten und den bisherigen Gesamteigentümern die lebenslange Nutzniessung eingeräumt (vgl. Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS vom 3. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch act. II 15 sowie Beschwerde S. 1). Seit der gerichtlichen Trennung von seiner Ehegattin mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Februar 2018 (act. II 1/1 Ziff. 1, 3) sowie dem Auszug des jüngsten Sohnes im November 2019 (vgl. Eintrag in der Zentralen Personenverwaltung [ZPV; vgl. dazu Ziff. 5.2 des Anhangs 2 zu Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung {ZPV V; BSG 152.052}]) lebt der Beschwerdeführer allein in der besagten Liegenschaft (vgl. act. II 1/2 Ziff. 3, 1/3 Ziff. 8.1). Bei dieser Ausgangslage ist der ganze Mietwert nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer in der EL-Berechnung als Einnahme anzurechnen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit b ELG, Art. 12 Abs. 1 ELV; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 309; Rz. 3142.10 sowie 3433.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin korrekterweise nicht bloss einen Viertel, sondern den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 7 gesamten kantonalen Mietwert von Fr. 16'960.-- (act. II 12/5, 13; vgl. auch 1/3 Ziff. 8.4, 1/5 Ziff. 10.3, 6/3 Ziff. 21b 1). Allein im Umstand, dass dem Beschwerdeführer steuerrechtlich in der Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2025 (act. II 14/13 ff.) ein Anteil von 25 % am Einkommen aus der Liegenschaft angerechnet wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind steuerbar, insbesondere der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung steht (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 25 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin (Nutzniesser) sowie die beiden Nachkommen (Eigentümer) bilden in Bezug auf die Liegenschaft eine einfache Gesellschaft und füllten diesbezüglich eine separate Steuererklärung aus (vgl. Art. 172 Abs. 1 lit. c StG), in welcher sie eine entsprechende schematische Aufteilung deklarierten (act. II 14/10), obwohl das unbewegliche Eigentum dem Beschwerdeführer als einziger für den Eigengebrauch zur Verfügung steht (act. II 15/1 ff.) und er damit den ganzen Eigenmietwert versteuern müsste (vgl. dazu etwa ZWAHLEN/LISSI, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 21 N. 20 ff.; <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Stichwort: Liegenschaftsnutzung durch Dritte/Nutzniessung, Wohnrecht und Nutzungsrecht). 3.3 Als Ausgaben werden die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (vgl. E. 2.3 hiervor), wobei die Gebäudeunterhaltskosten mit einer Pauschale von 20 % (bei – wie vorliegend [vgl. etwa act. II 15/2] – über zehn Jahren alten Gebäuden) des Bruttoertrages bzw. Eigenmietwertes veranschlagt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV und Art. 36 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1989 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Unter Berücksichtigung der Schuldzinsen von Fr. 6'715.-- (act. II 1/5 Ziff. 10.3, 6/2, 8/9 ff.) sowie der Unterhaltspauschale von Fr. 3'392.-- (Fr. 16'960.-- x 20 %) ergibt sich ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 8 - Netto-Ertrag aus der Nutzniessung von Fr. 6'853.-- (Fr. 16'960.-- ./. Fr. 6'715.-- ./. Fr. 3'392.--). 3.4 Aufgrund der Dargelegten resultiert bei zu berücksichtigenden Einnahmen von Fr. 47'121.-- und Ausgaben von Fr. 42'825.-- ein Einnahmeüberschuss und damit kein Anspruch auf EL. Der angefochten Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 (act. II 18) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2026, EL 200 2025 742 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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