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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2025 200 2025 72

September 2, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,679 words·~18 min·5

Summary

Verfügung vom 3. Januar 2025

Full text

IV 200 2025 72 WIS/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 2 - Sachverhalt: A. Im Februar 2022 meldete sich der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Er sei seit dem 20. Januar 2022 wegen einer schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 1 S. 4 Ziff. 4.3 i.V.m. act. II 1 S. 6 Ziff. 6.1). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. act. II 8, 10 f., 14, 26, 29, 31) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 (act. II 33) ein Aufbautraining von 8. August bis 7. November 2022 bei der Stiftung D.________. Aufgrund vieler unentschuldigter Absenzen wurde dieses Aufbautraining per 27. September 2022 abgebrochen (vgl. act. II 37, 42 S. 3) und mit Mitteilung vom 30. September 2022 (act. II 38) die berufliche Eingliederung abgeschlossen, da aktuell die gesundheitliche Stabilisierung im Vordergrund stehe. Nach einer Vervollständigung und Aktualisierung der Akten (vgl. act. II 42, 44, 53, 55, 57) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 59). Auf dessen Empfehlung (vgl. act. II 61) erfolgte am 3. Juli 2023 der Auftrag an Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (act. II 68). Am 14. September 2023 erhielt die IV-Stelle das entsprechend Gutachten (act. II 72.1). Von 13. Juni bis 7. September 2023 befand sich der Versicherte in stationärer und von 8. September bis 8. November 2023 in teilstationärer Behandlung in der Klinik F.________ (act. II 76, 83). Nach Aktualisierung der Akten (act. II 85) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem RAD, Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (act. II 86). Gestützt auf deren Beurteilung gewährte sie mit Mitteilung vom 2. September 2024 (act. II 100) ein Aufbautraining beim H.________ von 26. August bis 27. November 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 3 - Mit Schreiben vom 18. September 2024 (act. II 105) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Schadenminderung auf. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er nicht wie vereinbart am Aufbautraining teilgenommen habe. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werde er aufgefordert, das Aufbautraining ab spätestens 27. September 2024 wieder aufzunehmen, die Zielvereinbarung vom 26. August 2024 zu unterzeichnen, regelmässig an der Massnahme teilzunehmen und die Vorgaben der Institution einzuhalten sowie krankheitsbedingte Absenzen der Institution umgehend telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Er werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn er der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. In seinem Fall bedeute das, dass das Aufbautraining vorzeitig abgebrochen und das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement geschlossen werde. Am 2. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass die berufliche Massnahme per 30. September 2024 aufgehoben werde. Der Abbruch der Massnahme erfolge aufgrund der fehlenden Teilnahme (act. II 106). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 (act. II 107) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Bezug auf berufliche Massnahmen die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2024 Einwand (act. II 115), welchen er mit Eingabe vom 5. November 2024 noch ergänzte. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (act. II 120) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen ihrem Vorbescheid entsprechend ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt B.________, MLaw C.________, mit Schreiben vom 30. Januar 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung sei erneut zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (jedenfalls grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2025 (act. II 120). Gemäss deren Dispositiv wird damit das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei sich dies gemäss dem Rubrum der Verfügung und deren Ingress, wonach der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft wurde, ausschliesslich auf diese und damit den Abbruch des gewährten Aufbautrainings bezieht (siehe auch die der Verfügung zugrunde liegende Aufforderung zur Schadenminderung [act. II 105], in der als Rechtsfolge im Unterlassungsfall ausschliesslich der vorzeitige Abbruch des Aufbautrainings und die Schliessung des Dossiers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 5 in der Abteilung Eingliederungsmanagement in Aussicht gestellt wurde). Daran ändert auch der Teilsatz: "…und kein Anspruch auf eine Rente." in der Verfügungsbegründung nichts, hat die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers doch bislang weder geprüft noch gemäss Dispositiv oder Rubrum darüber verfügt. Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), ist vorliegend einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen und dabei konkret, ob die Beschwerdegegnerin das Aufbautraining im H.________ von 26. August bis 27. November 2024 zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht per 30. September 2024 aufgehoben hat. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin hängig. 1.3 Mit dem Abbruch des Aufbautrainings per 30. September 2024, für das bis 27. November 2024 Kostengutsprache erteilt worden war, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 6 - Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 7 - 3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verletzung der Schadenminderungspflicht im Wesentlichen geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe es ihm nicht erlaubt, an drei Tagen pro Woche an der Integrationsmassnahme teilzunehmen (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie act. II 115 S. 7). Er macht damit sinngemäss geltend, dass die Massnahme seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen sei und dass er folglich mangels Zumutbarkeit der Massnahme seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 14. September 2023 (act. II 72.1) waren beim Versicherten ein Verdacht auf ein ADHS (ICD-10: F90.0), ein Verdacht auf akzentuierte narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) sowie ein suchtmässiges Gamen (ICD-10: F63.8) zu diagnostizieren (act. II 72.1 S. 11). Die Prognose sei unsicher. Zurzeit befinde sich der Versicherte in einer stationären Behandlungsmassnahme, wodurch er in einem geschützten Umfeld lebe. Es sei unklar, wie er reagiere, wenn derartig stützende Umgebungsfaktoren wegfielen. In diesem Sinne sei es zurzeit nicht möglich, zur Prognose verlässlich Auskunft zu geben (act. II 72.1 S. 11 f.). Die Störung wirke sich zurzeit bei jeder Tätigkeit aus. Es könne nicht angenommen werden, dass der Versicherte zurzeit in der Lage sei, eine verwertbare Leistung in einer adaptierten Tätigkeit zu erreichen (act. II 72.1 S. 12). Die begonnenen Therapiemassnahmen müssten abgewartet werden. Es sei zu erwarten, dass mit derartigen Massnahmen der Zustand besser stabilisiert werden könne. In der Folge seien dann berufliche Massnahmen angezeigt (act. II 72.1 S. 13). 3.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 11. September 2023 (act. II 76) zur stationären Behandlung des Versicherten von 13. Juni bis 7. September 2023 wurden bei diesem eine einfache Aktivitäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 8 und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine Alkoholabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), ein Alkoholentzugssyndrom - unkomplizierter Entzug (ICD-10: F10.30), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Tabakabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) sowie ein Gelenkschmerz im Unterschenkel (ICD-10: M25.56) diagnostiziert (act. II 76 S. 1 f.). Die Kriterien für die Diagnose einer adulten ADHS würden erfüllt. Im Vordergrund stünden Symptome in den Bereichen Aufmerksamkeitsstörung, Desorganisation und Impulsivität. Diese Symptome bestünden seit Kindheit (act. II 76 S. 6). Es sei von einer primären adulten ADHS auszugehen. Die depressiven Episoden könnten die Ausprägung der Kernsymptomatik der ADHS sowie auch die kognitiven Probleme verstärken (act. II 76 S. 7). Die Stimmung habe sich im Verlauf des Aufenthaltes durch Aktivität, Tagesstruktur, Abstinenz und eine neue Beziehung verbessert. Eine medikamentöse Behandlung habe der Versicherte abgelehnt (act. II 76 S. 8). 3.1.3 Im Kurzaustrittsbericht der Klinik F.________ vom 22. November 2023 (act. II 83) zur teilstationären Therapie des Versicherten von 8. September bis 8. November 2023 sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming; ICD- 10: F63.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) aufgeführt (act. II 83 S. 1). Der Versicherte habe während des Aufenthalts an Stabilität und an Selbstvertrauen gewonnen, sich Themen wie Arbeit, Wohnen und Zukunft zu widmen. Eine Unpünktlichkeit und eine eigene unstrukturierte Tagesplanung seien im teilstationären Setting aufgefallen und im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 9 - Rahmen der ADHS interpretiert worden. Die Arbeitsintegration in der Klinik F.________ sei als möglicher Wiedereinstieg in die Berufswelt diskutiert worden (act. II 83 S. 2). 3.1.4 Gemäss Verlaufsbericht von lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.) für die Zeit ab 8. November 2023 war der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Austritt aus der teilstationären Therapie in der Klinik F.________ stationär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.25), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.1) sowie ein Gelenkschmerz (ICD-10: M25.56) vor. Als aktuelle Symptome seien Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit Problemen in der Beziehung zur Partnerin und exzessiver Handykonsum (Gaming) zu nennen. Der Versicherte bemühe sich, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und alltägliche Aufgaben zu erledigen (act. II 85 S. 3). Es erfolge keine ärztliche Betreuung, lediglich psychologische Psychotherapie; entsprechend werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 85 S. 4). 3.1.5 Mit ärztlichem Bericht vom 26. April 2024 (act. II 87 S. 5 ff.) hielt Dr. med. G.________ vom RAD als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), eine ADHS (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine sonstige abnorme Gewohnheit (ICD-10: F63.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) fest. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2023 werde ausgeführt, dass nach Abschluss der Therapiemassnahmen berufliche Massnahmen angezeigt seien. Dies sei aus RAD-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Den seitherigen Austritts- und Arztberichten seien keine Befunde zu entnehmen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Berufliche Massnahmen könnten gestartet werden. Nach sechs Monaten sei medizinisch-theoretisch zu erwarten, dass der Versicherte in einem Pen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 10 sum von 80 % alle seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten ausführen könne. Die gestellten Diagnosen seien gestützt auf die Anamnese und die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Anhaltende Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigten, seien den vorliegenden Befundberichten nicht zu entnehmen. Bis zum Austritt aus der Tagesklinik am 8. November 2023 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Anschliessend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (act. II 87 S. 6). Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bestünden nicht. Inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnahmen abgeklärt werden. Eingliederungsmassnahmen seien angezeigt und könnten gestartet werden (act. II 87 S. 7). 3.1.6 Gemäss Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 56 f.) berichtete der Versicherte anlässlich einer Konsultation am 18. September 2024 über eine Gefühlsstörung im Schienbein links mit dem Gefühl, dass der Fussheber nicht richtig funktioniere. Der Versicherte habe eine Durchblutungsstörung mit Absterben der Extremität befürchtet. Diagnostisch habe ein Tibialis-anterior-Syndrom links vorgelegen. Dem Versicherten sei die Genese erklärt und als Therapie u.a. Dehnung empfohlen worden (act. II 115 S. 56). 3.1.7 Mit Bericht vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 55) hielt der behandelnde Psychologe lic. phil. I.________ als Diagnosen erneut eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.2) sowie sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming), gegenwärtig kontrollierter Konsum (ICD-10: F63.8), fest. Im Zusammenhang mit diesen Problemen sei es während der aktuellen Arbeitsintegrationsmassnahme zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens des Versicherten gekommen mit Schlafstörungen, circadianen Störungen und Überforderungsgefühlen bzw. Demotivation. Speziell die Zwangsproblematik habe sich intensiviert. Es bestünden Anzeichen für eine beginnende Burnoutproblematik. Gemäss seiner Einschätzung sei der Versicherte in der laufenden Woche arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 11 fähig. Mittel- bis langfristig sei eine teilweise Arbeitsfähigkeit auf tiefem Niveau (20 %) für ihn vorstellbar. 3.1.8 Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2024 (act. II 112 S. 2) war der Versicherte am 9. und 13. September 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. Laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2024 (act. II 115 S. 59) war der Versicherte zudem von 14. September bis 30. November 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 Aufgrund der dargelegten Aktenlage (vgl. E. 3.1 hiervor) kann die medizinische Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings nicht abschliessend beurteilt werden: Laut dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 14. September 2023 (act. II 72.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) lag damals keine Arbeitsfähigkeit vor (act. II 72.1 S. 12) und es mussten die begonnenen Therapiemassnahmen abgewartet werden. In der Folge wären dann berufliche Massnahmen angezeigt (act. II 72.1 S. 13). In den Austrittsberichten der Klinik F.________ vom 11. September 2023 (zum stationären Aufenthalt; act. II 76; vgl. E. 3.1.2 hiervor) und 22. November 2023 (zur teilstationären Therapie; act. II 83; vgl. E. 3.1.3 hiervor) wurde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. In der Folge befand sich der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung bei lic. phil. I.________. Dieser führte im Verlaufsbericht vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.; vgl. E. 3.1.4 hiervor) aus, durch ihn werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies mit der Begründung "keine ärztliche Betreuung, lediglich psychologische Psychotherapie" (act. II 85 S. 4). An der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung vom 26. April 2024 (act. II 87 S. 5 ff.; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wonach seit Austritt aus der Tagesklinik am 8. November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist (vgl. act. II 87 S. 6), bestehen zumindest geringe Zweifel. Die RAD-Ärztin hielt nämlich fest, inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden, und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 12 men abgeklärt werden (act. II 87 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass der RAD-Ärztin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich war. Der Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 56 f.; vgl. E. 3.1.6 hiervor) lässt keine Rückschlüsse hinsichtlich Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings zu, zumal nirgends geltend gemacht wird, dass der Abbruch (auch) aus somatischen Gründen erfolgt ist, während der Bericht des behandelnden Psychologen vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 55; vgl. E. 3.17 hiervor) schon deswegen nicht genügt, weil es sich dabei um keine ärztliche Beurteilung handelt. Ärztlicherseits liegen zwar für den 9. und 13. September sowie für die Zeit von 14. September bis 30. November 2024 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (act. II 112 S. 2 und act. II 115 S. 59; vgl. E. 3.1.8 hiervor), mangels Begründung genügen diese jedoch ebenfalls nicht, um die medizinische Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings abschliessend beurteilen zu können. 3.3 Auch wenn die Frage, ob das abgebrochene Aufbautraining dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen war, vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor), sind für den vorliegenden Entscheid keine weiteren Abklärungen notwendig, denn der Abbruch der Massnahme erfolgte so oder anders zu Recht. Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen sein, wäre es wegen fehlender Zumutbarkeit abzubrechen gewesen und das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement mangels niederschwelligerer Integrationsmassnahmen zu Recht geschlossen worden. Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung begangen und die Massnahme wäre aus diesem Grund nach vorliegend unstrittig korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Recht mit Schliessung des Dossiers in der Abteilung Eingliederungsmanagement abgebrochen worden. 3.4 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2025 (act. II 120) ist nach dem Dargelegten – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 13 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 14 - 4. Zu eröffnen (R): - B.________, MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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