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Bern Verwaltungsgericht 20.01.2026 200 2025 719

January 20, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,619 words·~13 min·9

Summary

Einspracheentscheid vom 26. September 2025

Full text

ALV 200 2025 719 KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. März 2022 bis Ende Februar 2025 als … EFZ für die B.________ GmbH (Akten der Arbeitslosenversicherung [act. II] 196 f., 230, 260 f.). Am 18. Februar 2025 (act. II 266) meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 20. Februar 2025 (act. II 262 ff.) für die Zeit ab 1. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). Vom 18. März bis Ende Mai 2025 arbeitete sie für die C.________ AG (act. II 143 f., 166 ff.). Am 8. Mai 2025 (act. II 180 f.) meldete sie sich erneut bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. Mai 2025 (act. II 172 ff.) für die Zeit ab 2. Juni 2025 Antrag auf ALE. Im Zusammenhang mit der Taggeldabrechnung für März 2025 (act. II 136, 183), worin 10 allgemeine Wartetage getilgt wurden, ersuchte die Versicherte am 7. Juli 2025 (act. II 133 f.) um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (act. II 121 ff.) bestätigte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Taggeldabrechnung von März 2025 und damit einen versicherten Verdienst von Fr. 5'796.-- sowie die Tilgung von 10 allgemeinen Wartetagen. Die hiergegen am 15. August 2025 (act. II 87 f.) erhobene Einsprache wies das AVA mit Entscheid vom 26. September 2025 (act. II 58 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Poststempel: 28. Oktober 2025) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. September 2025 sei aufzuheben und es sei ihr für die 10 Wartetage ALE auszurichten, da ein Härtefall in Sinne des Gesetzes vorliege; eventualiter sei die Sache zur Einzelprüfung des Härtefalls und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2025 wurde das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist beschränkt. Nach Eingang diesbezüglicher Beweismittel (vgl. Beschwerdeakten [act. IA] B1- 1, B1-2) wurde mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2025 festgestellt, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist. In der Folge wurde dem Beschwerdegegner Gelegenheit zum Einreichen einer materiellen Beschwerdeantwort gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. In der Eingabe vom 9. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ein Doppel ging am 11. Dezember 2025 an den Beschwerdegegner. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 4 - 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 18. November 2025) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 58 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung von 10 allgemeinen Wartetagen. 1.3 Mit Blick auf die Zahl der Wartetage und den Betrag der ALE (vgl. act. II 183) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 5 - Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringt, in der Einsprachebegründung fehle eine Würdigung des Härtefalls, weshalb der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4.1), bzw. geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich immer wieder auf formelhafte Aussagen wie "kein Härtefall", "kein Handlungsspielraum" beschränkt, ohne sich mit den konkreten Tatsachen auseinanderzusetzen, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei (Eingabe vom 9. Dezember 2025), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 60) die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, nahm Bezug auf die einschlägige Verwaltungsweisung (AVIG-Praxis ALE, vgl. <https://www.arbeit.swiss>) und äusserte sich zu den Gründen, weshalb die Anrechnung der allgemeinen Wartezeit von 10 Tagen im konkreten Fall zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführerin war denn auch eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne weiteres möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 6 - 3. 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ALE, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht hat; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 3.3 Die ALE wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. 3.3.1 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 7 arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). 3.3.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 - 3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis). 3.3.3 Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). 3.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf ALE nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60'001.-und Fr. 90'000.--. b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90'001.-und Fr. 125'000.--; c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über Fr. 125'000.--. Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus (Art. 18 Abs 1bis AVIG). 3.4.1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 8 - Abs. 1 AVIG) erfüllt (Art 6a Abs. 1 AVIV). Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen (Art. 6a Abs. 2 AVIV). Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60'000.-- pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen (Art. 6a Abs. 3 AVIV). 3.4.2 Die Anzahl zu bestehender allgemeine Wartetage richtet sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes, welcher aus dem massgebenden Bemessungszeitraum nach Art. 37 AVIV ermittelt wird. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, an welchen die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (AVIG-Praxis ALE Rz. C108). Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben bei einem versicherten Verdienst bis und mit Fr. 5'000.-- keine allgemeinen Wartetage zu bestehen; ab einem versicherten Verdienst von Fr. 5'001.-- sind 5 allgemeine Wartetage zu bestehen (AVIG-Praxis ALE Rz. C108a). Die allgemeine Wartezeit muss während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal bestanden werden. Sie ist wertmässig, d.h. in Form von Taggeldern, zu tilgen (AVIG-Praxis ALE Rz. C109). 4. 4.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALE erfüllte (vgl. E. 3.1 hiervor) und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. E. 3.2 hiervor) im März 2025 begann (act. II 183). Der Beschwerdegegner berechnete sodann gestützt auf das bei der B.________ GmbH in den letzten sechs Monaten erzielte Durchschnittseinkommen (act. II 120, 201 ff.) einen versicherten Verdienst von monatlich (gerundet) Fr. 5'796.--, was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdegegner in der Taggeldabrechnung von März 2025 zu Recht 10 allgemeine Wartetage angerechnet hat. Die Frage, ob allgemeine Wartetage und gegebenenfalls wie viele zu berücksichtigen sind, hängt von der Höhe des versicherten Verdienstes sowie einer allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ab (vgl. E. 3.4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 9 hiervor). Im Antrag auf ALE vom 20. Februar 2025 (act. II 262 Ziff. 11) verneinte die Beschwerdeführerin eine Unterhaltspflicht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für erwerbsunfähige Kinder bis zum 20. Altersjahr oder Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Beschwerdegegner hat in der Folge zu Recht in der Taggeldabrechnung von März 2025 10 allgemeine Wartetage (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG) berücksichtigt, liegt doch keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vor und der versicherte Verdienst beträgt jährlich Fr. 69'552.-- (12 x Fr. 5'796.--; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. C110). 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, kann nicht gehört werden. Zwar wird in Art. 18 Abs. 3 AVIG erwähnt, dass der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit ausnimmt. Die Ausnahmen werden in Art. 6a Abs. 2 und 3 AVIV abschliessend genannt (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin erfüllt keine der Voraussetzungen für einen solchen Härtefall, da sie einen versicherten Verdienst von mehr als Fr. 36'000.-- pro Jahr aufweist und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren wahrzunehmen hat. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 5) und der Eingabe vom 9. Dezember 2025 (S. 2 f. Ziff. 3 f.) angeführten Umstände – Krankschreibung, Kündigung wegen "Bossing", psychische Notlage, wirtschaftliche Gründe (Einkommenslücke), fehlende Interessenabwägung – keinen Härtefall zu begründen vermögen, denn die genannten Umstände sind in den vorerwähnten Verordnungsbestimmungen nicht als Härtefall vorgesehen und daher für die Festsetzung der allgemeinen Wartezeit nicht massgebend. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 9. Dezember 2025 S. 3 f. Ziff. 5. 2 f.) liegt seitens des Beschwerdegegners kein Verstoss gegen die Abklärungspflicht vor, da der Sachverhalt bezüglich Unterhaltspflicht und Höhe des versicherten Verdienstes rechtsgenüglich abgeklärt wurde und die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände nicht relevant sind. Der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs geht ebenfalls ins Leere, besteht doch bezüglich der Festsetzung der allgemeinen Wartezeiten kein Ermessen der Verwaltung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 10 - 4.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die allgemeine Wartezeit von 10 Tagen korrekt festgelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 58 ff.) ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 719 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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