IV 200 2025 713 KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, meldete sich im Februar 2022 unter Hinweis auf einen Diabetes mellitus Typ I bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 4). Die IVB liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte (nachfolgend Abklärungsbericht) erstellen (act. II 13 S. 2 ff.) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. II 15) aufgrund der persönlichen und dauernden Überwachung eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Nachdem der Vater des Versicherten (sinngemäss) eine höhere Entschädigung beantragt hatte (act. II 19), holte die IVB einen weiteren Abklärungsbericht ein (act. II 21 S. 2 ff.) und wies das Erhöhungsgesuch in Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ab (act. II 23). Mit Mitteilung vom 25. Februar 2025 (act. II 35) ersetzte und annullierte die IVB diese Verfügung, wobei sie den bisherigen Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestätigte, jedoch dem Versicherten zusätzlich rückwirkend ab 1. August 2023 bzw. – mit ergänzender Mitteilung vom 12. März 2025 (act. II 45) – ab 1. Mai 2023 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag zusprach. Im Rahmen einer inzwischen eingeleiteten amtlichen Revision holte die IVB einen weiteren Abklärungsbericht ein (act. II 39) und stellte vorbescheidweise (act. II 40) die Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, jedoch die Aufhebung des Intensivpflegezuschlages per 1. Juni 2025 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 47; 52) und u.a. geltend machen, es sei zusätzlich ein Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase (G6PD)-Mangel entdeckt worden (act. II 52 S. 1). Nach Eingang einer "Nachmeldung Geburtsgebrechen" (act. II 54 S. 1) tätigte die IVB weitere Abklärungen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 3 holte betreffend den strittigen Intensivpflegezuschlag bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme (act. II 69) sowie einen weiteren Abklärungsbericht (act. II 71 S. 2 ff.) ein. Mit Mitteilung vom 6. August 2025 (act. II 61) sprach die IVB dem Versicherten medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen 323 (Angeborene hämolytische Anämien [Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobinopathien]) gemäss Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) sowie mit Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 66) einen Assistenzbeitrag zu. Ferner hob sie den Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag mit Verfügung vom 30. September 2025 (act. II 68) per 1. Dezember 2025 auf, wobei sie gleichzeitig den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bestätigte. B. Gegen die Verfügung vom 30. September 2025 (act. II 68) liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 30. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den tatsächlich erforderlichen Mehraufwand für die Intensivpflege des Versicherten rechtsgenüglich zu erheben und ihm auf dieser Basis seinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. September 2025 (act. II 68). Zu prüfen ist der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bzw. dessen Umfang. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, der Voraussetzung für einen Intensivpflegezuschlag bildet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 2.4; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 54), ist zu Recht (vgl. E. 3.6 hinten) unbestritten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 5 - 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 6 - - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme 2.3 2.3.1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 %, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 % und bei leichter Hilflosigkeit 20 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG). 2.3.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.3.3 Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 7 - Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des BGer 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). 2.4.2 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG im Allgemeinen sowie auf den Intensivpflegezuschlag im Besonderen ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteile des BGer 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2 und 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGer 9C_248/2017 E. 3.2; zu möglichen Revisionsgründen vgl. ferner Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 9010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.5 hinten). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 8 seits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (betreffend Rente vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2, 9C_382/2018 E. 2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 23) bestätigte die Beschwerdegegnerin revisionsweise den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Diese Verfügung zog sie in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), indem sie den Rechtsakt mit (unwidersprochen gebliebener) Mitteilung vom 25. Februar 2025 (act. II 35) "wegen fehlender IPZ-Zusprache"
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 9 ersetzte bzw. annullierte und dem Beschwerdeführer nebst der (tatsächlich und masslich bestätigten) Hilflosenentschädigung zusätzlich rückwirkend (ab 1. August 2023) einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag zusprach. Mit ergänzender Mitteilung vom 12. März 2025 (act. II 45) dehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 aus. Nach der Rechtsprechung ist die blosse Mitteilung, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1), wenn sie auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches beruht (vgl. E. 2.4.2 vorne). Dies trifft vorliegend zu, basieren doch – was den Bestand und die Höhe des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag betrifft – beide Mitteilungen (act. II 35; 45) auf dem Abklärungsbericht vom 8. November 2023 (act. II 21 S. 2 ff.) und somit auf einer hinreichenden Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden demnach die Mitteilungen vom 25. Februar und 12. März 2025 – mit welchen dem Beschwerdeführer ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zugesprochen wurde – und die Verfügung vom 30. September 2025, mit welcher dieser Anspruch per 1. Dezember 2025 aufgehoben wurde (act. II 68). 3.2 Den Mitteilungen vom 25. Februar und 12. März 2025 (act. II 35; 45) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3.2.1 Prof. Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 17. November 2022 (act. II 11 S. 3 f.) fest, beim Beschwerdeführer sei ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden. Folgende Tätigkeiten müssten durch Betreuungspersonen ausgeführt werden während 24 Stunden pro Tag über 365 Tage pro Jahr: - Blutzuckermessungen/Sensor-Werte messen, beurteilen und, - kompetent zwischen kohlehydrathaltigen und nicht kohlehydrathaltigen Nahrungsmitteln unterscheiden; - Berechnen/Abschätzen der Kohlenhydrate und - Berechnen der benötigten Insulinmenge (Korrektur und Essensinsulin)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 10 - - Einhalten des Spritz-Ess-Abstandes - Spritzen des Insulins - Erkennen von tiefen Zuckerwerten und Behandeln derjenigen (vermeiden von Bewusstlosigkeit und Krämpfen) - Erkennen von sehr hohen Zuckerwerten, Messen von Azeton in Urin, Analyse, ob das Insulin noch wirkt (lebensbedrohliche Ketoazidose) - stets alles Diabetesmaterial dabei haben. 3.2.2 Im Abklärungsbericht vom 8. November 2023 (act. II 21 S. 2 ff.) wurde eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen verneint (S. 5), indes eine nicht altersentsprechende Überwachungsbedürftigkeit bejaht. Seit Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer auf eine ständige Interventionsbereitschaft angewiesen. Die Interventionseinsätze seien je nach Essens- und Stresssituationen sehr unterschiedlich und könnten der dauernden, persönlichen Überwachung zugeordnet werden (S. 4). Ferner hielt die Abklärungsperson einen Mehraufwand für Intensivpflege im folgenden Umfang fest (S. 5): Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen 3 Min. Mehraufwand für die Behandlungspflege 105 Min. Mehraufwand für Arzt- und Therapiebesuche 8 Min. Mehraufwand für die Überwachung 120 Min. Total Mehraufwand 236 Min. In der Folge bejahte die Abklärungsperson einen anerkannten Mehraufwand von drei Stunden und 56 Minuten und hielt fest, infolge Beeinträchtigung der Gesundheit werde eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt (S. 5). 3.3 Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2025 (act. II 68) präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 11 - 3.3.1 Im Abklärungsbericht vom 25. Februar 2025 (act. II 39 S. 2 ff.) bejahte die Abklärungsperson weiterhin einen dauernden, persönlichen Überwachungsbedarf (S. 4). Ferner deklarierte sie folgenden Mehraufwand für Intensivpflege (S. 5): Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen 0 Min. Mehraufwand für die Behandlungspflege 48 Min. Mehraufwand für Arzt- und Therapiebesuche 9 Min. Mehraufwand für die Überwachung 120 Min. Total Mehraufwand 177 Min. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien nicht mehr erfüllt. Es seien zwei Stunden und 57 Min. ausgewiesen (S. 5). 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 19. März 2025 (act. II 52 S. 3) fest, beim Beschwerdeführer sei das Diabetesmanagement durch zwei zusätzliche Probleme erheblich erschwert worden. So sei zusätzlich ein G6PD-Mangel entdeckt worden. Dies sei eine Bluterkrankung, welche dazu führe, dass die roten Blutzellen vermehrt kaputt gingen und dadurch eine verkürzte Lebensdauer besässen. Dies verfälsche den HbA1c-Wert, welcher der wichtigste Wert sei, um die Blutzuckerkontrolle bei einem Diabetiker richtig einschätzen zu können. Bezüglich dieser Diagnose könnten Glukosesensoren (CGMS) hilfreich sein. Aufgrund einer starken Hautkontaktallergie gegen Heftpflaster könnten diese aber beim Beschwerdeführer nur sehr begrenzt eingesetzt werden. Zudem wiesen die CGMS (Freestyle libre 3 [= Sensor zur Messung von Glukosewerten]) beim Beschwerdeführer starke Schwankungen auf. 3.3.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 9. April 2025 (act. II 54 S. 2-5), Medizinbereich Kinder & Jugendliche, diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, einen G6PD- Mangel, angeborene hämolytische Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobinopathien) im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 323 sowie einen Diabetes mellitus Typ 1 im Kindes- und Jugendalter (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 12 - Mit weiterem Bericht vom 18. Juni 2025 (act. II 60 S. 1-4) hielt Dr. med. G.________ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gleichbleibend. Es seien hämolyse-auslösende Faktoren (Medikamente, Favabohnen) zur Reduktion des Risikos einer hämolytischen Krise zu berücksichtigen. Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel benötige der Beschwerdeführer nicht (S. 2). Es bestehe kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters (S. 3). 3.3.4 Im Abklärungsbericht vom 30. September 2025 (act. II 71 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsperson fest, dieser Bericht annulliere und ersetze jenen vom 25. Februar 2025 (S. 2). Im Übrigen bejahte sie weiterhin einen dauernden, persönlichen Überwachungsbedarf und stellte folgenden Mehraufwand für Intensivpflege fest (S. 6): Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen 0 Min. Mehraufwand für die Behandlungspflege 49 Min. Mehraufwand für Arzt- und Therapiebesuche 15 Min. Mehraufwand für die Überwachung 120 Min. Total Mehraufwand 184 Min. Der Intensivpflegezuschlag sei unter Berücksichtigung der Angaben des Vaters erneut geprüft worden. Infolge Beeinträchtigung der Gesundheit habe der Beschwerdeführer einen ausgewiesenen Mehrbedarf an intensiver Betreuung von drei Stunden und vier Minuten. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag nicht mehr erfüllt (S. 7). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 13 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2025 (act. II 68) basiert auf dem Abklärungsbericht vom 30. September 2025 (act. II 71 S. 2 ff.) sowie der gleichentags verfassten Stellungnahme der Abklärungsperson (act. II 69 S. 2 ff.). Der Abklärungsbericht vom 30. September 2025 (act. II 71 S. 2 ff.), welcher jenen vom 25. Februar 2025 (act. II 39 S. 2 ff.) "annulliert und ersetzt" (act. II 71 S. 2), erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 14 hiervor): Er wurde gestützt auf eine Abklärung zu Hause mit dem Vater des Beschwerdeführers sowie basierend auf mehreren Telefonaten und E-Mails (S. 2) durch eine Abklärungsperson verfasst und berücksichtigt die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers. Ferner waren die medizinische Situation respektive der Behinderungsgrad des Beschwerdeführers und die sich dadurch ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfebedarfe bekannt. Schliesslich ist der Bericht auch hinsichtlich der (quantitativen und qualitativen) Einschätzung des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich namentlich auch aus den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte auf klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, zumal etwa Dr. med. G.________ einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfestellung gar verneinte (vgl. act. II 60 S. 3). Mithin besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 3.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2025 bedarf der (nicht in einem Heim wohnende [act. II 32 S. 2]; vgl. E. 2.3.2 vorne) Beschwerdeführer weiterhin der dauernden persönlichen Überwachung, weshalb insoweit unverändert ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit besteht (vgl. E. 2.2 vorne), was denn auch unbestritten ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Mehraufwand für die Intensivpflege" einen Mehraufwand von drei Stunden und vier Minuten anerkannt (act. II 71 S. 6), was zur Begründung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag indes nicht genügt (Art. 39 Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.3.3 vorne) und beschwerdeweise beanstandet wird. 3.6.1 Wie in E. 2.3.3 vorne gezeigt, ist im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nach Art. 39 IVV der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen - der Grundpflege, welche im Wesentlichen die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (zum Begriff vgl. E. 2.2.2 vorne) erfasst (vgl. Rz. 5019 ff. KSH), - der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), und/oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 15 - - der Überwachung (dauernde Überwachung und besonders intensive dauernde Überwachung; vgl. Rz. 5008 KSH). 3.6.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 30. September 2025 (act. II 71 S. 2 ff.) entsprechen Art und Umfang der Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.2 vorne) im Wesentlichen dem Alter des Beschwerdeführers (S. 3). Soweit die Abklärungsperson bei den Verrichtungen Essen (Essensvorbereitung, Abwiegen und Berechnen der Nahrungsmengen, Führen des Diabetestagebuches) sowie bei der Körperpflege (Abdecken der Geräte beim Duschen) jeweils einen zeitlichen Mehraufwand feststellte (S. 3 Ziff. 2.1.3 und 2.1.4), wurde dieser bei der Behandlungspflege berücksichtigt (S. 4), was im Einklang mit der vom BSV erlassenen Verwaltungsweisung IV-Rundschreiben Nr. 443 "Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes" vom 31. Juli 2024 (nachfolgend IV-Rundschreiben Nr. 443) steht (vgl. S. 2 Ziff. 3.3 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.5 vorne). In der Folge wird auch beschwerdeweise zu Recht nicht bestritten, dass unter dem Titel der Grundpflege kein Mehraufwand für die Betreuung des Beschwerdeführers anzurechnen ist. 3.6.3 Für die Behandlungspflege anerkannte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 30. September 2025 einen Mehraufwand von insgesamt 49 Minuten pro Tag (act. II 71 S. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kürzung könne insbesondere deshalb nicht akzeptiert werden, weil der zusätzlich zum Diabetes festgestellte G6PD-Mangel sowie eine Klebstoffallergie zu einem massiv erhöhten Pflegeaufwand führten, womit auch auf das IV-Rundschreiben Nr. 443 nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 7 Ziff. 2). Im Einzelnen macht er einen (jeweils nicht quantifizierten) Mehraufwand betreffend das Führen eines Blutzuckertagebuchs/ Überwachen der Blutzuckerwerte (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.1), der Hautpflege (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2) sowie der Einstellung der Insulindosierung (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 2.3) geltend. 3.6.3.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin der neuen Diagnose eines G6PD-Mangels und der daraus – insbesondere hinsichtlich der Blutzuckerkontrollen (act. II 52 S. 3) – resultierenden Erschwerung des Diabetesmanagements dadurch Rechnung getragen hat, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 16 dauernde und persönliche Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin bejaht wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, trug die Beschwerdegegnerin dabei doch dem Umstand Rechnung, dass der G6PD- Mangel eine Instabilität und zusätzliche, unterschiedlich anfallende Interventionen namentlich auch während der Nacht zur Folge hat (vgl. act. II 71 S. 2, S. 6 Ziff. 2.3.3). Dadurch weist die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität auf, die den Überwachungsbedarf von gesunden Minderjährigen gleichen Alters übersteigt (vgl. Urteil des BGer 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2; Rz. 5024 KSH). Obschon die dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium darstellt (Urteil des BGer 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch im Rahmen des festgestellten Überwachungsbedarfs anders als im IV-Rundschreiben Nr. 443 vorgesehen (S. 3 Ziff. 4) nicht einzig eigentliche Überwachungsvorkehren wie das wiederholte Quittieren der Alarme, sondern – wie in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend gemacht wird (S. 2 Ziff. 6) – zusätzlich die Zeit für die Durchführung von notwendigen Vorkehren wie Nachspritzen und Nachkontrollen (vgl. act. II 71 S. 6 Ziff. 2.3.3), mithin Massnahmen der Behandlungspflege, mit der Folge, dass diese daselbst nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, aber zur Bejahung der Überwachungsbedürftigkeit führen. Denn eine doppelte Anrechnung – einmal konkret und einmal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV – fällt ausser Betracht (BGer 8C_535/2022 E. 4.3.5.3; vgl. zudem E. 3.7 hiernach). Schliesslich veranschlagte die Beschwerdegegnerin den Mehraufwand für die persönliche Überwachung in masslicher Hinsicht mit zwei Stunden pro Tag, was der Regelung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (vgl. E. 2.3.3 vorne) und der darauf beruhenden Verwaltungsweisung Rz. 5022 KSH entspricht. Damit hat sie die spezifischen Verhältnisse des Einzelfalles zutreffend und umfassend berücksichtigt, indem sie die (mit den rechtlichen Vorgaben im Einklang stehende) Regelung gemäss Rz. 5022 KSH einhielt. 3.6.3.2 Ferner wurde ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen festgestellt (act. II 71 S. 5 Ziff. 2.2.1), was der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.1). Weiter sieht das IV-Rundschreiben Nr. 443 für die Dokumentation im Blutzucker-Diabetestagebuch eine Richtzeit von fünf Minuten einmal pro
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 17 - Tag vor (S. 6 Position 13), wobei dieser Wert insbesondere in Fällen veranschlagt werden soll, da die Dokumentation über einen längeren Zeitraum (mehr als drei Monate) geführt werden muss (S. 5 viertes Lemma). Indem im Abklärungsbericht unter dem Titel "Dokumentation Diabetestagebuch" fünf Minuten berücksichtigt wurden (act. II 71 S. 4), anerkannte die Abklärungsperson, dass vorliegend gerade nicht von einem Regelfall bzw. einem stabilen Diabetes auszugehen ist. Das Vorgehen steht damit im Einklang mit der Verwaltungsweisung und trägt darüber hinaus der beschwerdeweise geltend gemachten "medizinischen Komplexität" (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.1) Rechnung, weil eine Anrechnung des entsprechenden Zeitaufwandes bei einem stabilen Diabetes dem Dargelegten zufolge nicht ohne weiteres erfolgt. 3.6.3.3 Im Weiteren wurde die Hautpflege (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2) entsprechend den Angaben des Vaters berücksichtigt (act. II 71 S. 4), wonach die Hautverhältnisse nicht so gut "wie beim Freestyle Libre" sei und weiterhin eingecremt werden müsse (S. 2). Mit Blick auf diese Angaben ist eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson, welche für diese Vorkehr vier Minuten pro Tag veranschlagte, nicht ersichtlich. Vielmehr trug sie auch insoweit dem Einzelfall gebührend Rechnung, indem die entsprechende Verrichtung im Regelfall bei der Insulininjektion ("Kurzzeit – Langzeitinsulin spritzen"; S. 4) als miteingerechnet zu gelten hat und nicht gesondert berücksichtigt werden muss (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443 S. 4 zweitletztes Lemma). Zu beachten ist ferner, dass unter dem Titel "Abdecken für Duschen" zusätzlich drei Minuten für die Geräteabdeckung angerechnet wurden (act. II 71 S. 4), obschon der entsprechende Hilfebedarf gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 443 (S. 2 Ziff. 3.4) nicht als unüblich zu qualifizieren respektive die entsprechende Anrechnung demnach ebenfalls als zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten ist. 3.6.3.4 Im Weiteren gilt die Einstellung der Insulindosierung (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 2.3) zusammen mit dem Ablesen des Blutzuckerwerts, dem Abwägen der Nahrungsmittel und der Verabreichung von Insulin als eine einzige Pflegeleistung (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443 S. 4 erstes Lemma). Diese wurde im Rahmen von 17.5 Minuten pro Tag angerechnet ("Blutzuckerwert ablesen, Nahrungsmittel abwiegen und Insulinmenge bestimmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 18 und verabreichen Essensvorbereitung [abwiegen, berechnen]"; act. II 71 S. 4), wobei die Abklärungsperson entsprechend der Weisung von den 25 Minuten für die Essenszubereitung (S. 3 Ziff. 2.1.3) die separat veranschlagten 7.5 Minuten für die Position "Kurzzeit- Langzeitinsulin spritzen" abzog, wodurch ein anrechenbarer Mehraufwand von 17.5 Minuten resultierte (S. 4). Dieser Wert ist mit dem IV-Rundschreiben Nr. 443 vereinbar (vgl. S. 6 Position 11). Daran ändert nichts, dass der Vater für die Mahlzeitenzubereitung einen Aufwand von 33.5 Minuten pro Tag geltend machte (act. II 62 S. 4; 71 S. 2), zumal es sich gemäss seinen Angaben hierbei um eine Momentaufnahme (betreffend einen Tag) handelte, es sodann schwierig sei, einen Durchschnitt zu finden und es "immer anders" sei (act. II 62 S. 4). Daraus lässt sich kein regelmässig anfallender höherer Zeitbedarf als im Abklärungsbericht festgestellt ableiten. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, dass der Blutzucker nicht nur über einen bestimmten Zeitraum häufiger als üblich gemessen werden muss, sondern "immer" (Beschwerde S. 9 oben), hat dies einzig zur Folge, dass die Regelmässigkeit des entsprechenden Hilfebedarfs – entsprechend der Annahme der Abklärungsperson – effektiv bejaht werden kann, was dann nicht der Fall wäre, wenn der Hilfebedarf bloss unregelmässig bzw. temporär anfiele (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 443, S. 1 Mitte). 3.6.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich und es wird zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass vorliegend eine besonders intensive dauernde Überwachung des inzwischen sechsjährigen Beschwerdeführers gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (vgl. E. 2.3.3 vorne) bzw. Rz. 5025 KSH notwendig wäre. 3.7 Demnach erweist sich die Festsetzung des behinderungsbedingten Betreuungsaufwandes bei der Behandlungspflege sowie der persönlichen Überwachung auf 184 Minuten – gegenüber 236 Minuten im Rahmen der Mitteilungen vom 25. Februar und 12. März 2025 (act. II 35; 45) – als schlüssig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt und der beschwerdeweise beantragten Rückweisung zwecks weiterer Abklärung bedarf es nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Würden zu Gunsten des Beschwerdeführers für das Führen des Blutzuckertagebuchs statt fünf 15 Minuten pro
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 19 - Tag (vgl. act. II 71 S. 3 Ziff. 2.1.3), für die Position "Blutzuckerwert ablesen, Nahrungsmittel abwiegen und Insulinmenge bestimmen und verabreichen Essensvorbereitung (abwiegen, berechnen)" 50 Minuten statt 25 (IV- Rundschreiben Nr. 443 S. 6 Position 11) und darüber hinaus für die Insulinverabreichung ausserhalb der Mahlzeiten zusätzlich fünf Minuten pro Tag (IV-Rundschreiben Nr. 443 S. 6 Position 7) berücksichtigt, änderte dies am Ergebnis nichts: Denn diesfalls betrüge der zusätzlich zu addierende Mehraufwand 40 Minuten pro Tag (10 + 25 + 5 Minuten) und somit total 224 Minuten, ausmachend 3 Stunden und 44 Minuten, womit die (Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verleihende) Schwelle von 240 Minuten bzw. vier Stunden (Art. 39 Abs. 1 IVV; vgl. E. 2.3.3 vorne) auch unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen nicht erreicht würde. 3.8 Nach dem Dargelegten ist eine Reduktion des Betreuungsmehraufwandes erstellt. Diese betrifft ausschliesslich den Mehraufwand für die Behandlungspflege (vgl. act. II 21 S. 5; 71 S. 6), wobei die Reduktion namentlich im Lichte zunehmender Routine und dem selteneren Spritzen von Kurzzeitinsulin (vgl. act. II 21 S. 3; 71 S. 4 ["Strecken der Insulinpumpe"; "Kurzzeit – Langzeitinsulin spritzen"]) schlüssig und nachvollziehbar ist. Demnach liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche den Leistungsanspruch berührt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.4 vorne) als gegeben erachtet und den Anspruch auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags per 1. Dezember 2025 (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [vgl. E. 2.4.1 vorne]) verneint. Ergänzend ist dabei festzustellen, dass bereits die ursprüngliche Zusprache eines Intensivpflegezuschlags mit der Abklärungsperson als wohlwollend zu qualifizieren ist (act. II 21 S. 5), zumal die Anspruchsschwelle von 240 Minuten Mehraufwand bereits damals mit 236 Minuten knapp nicht erfüllt war. 3.9 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. September 2025 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 20 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2026, IV 200 2025 713 - 21 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.