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Bern Verwaltungsgericht 23.02.2026 200 2025 706

February 23, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,069 words·~10 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025

Full text

AHV 200 2025 706 ACT/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 2 - Sachverhalt: A. Nachdem sich der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum Vorbezug der Altersrente der AHV (Altersrente) angemeldet und dabei angegeben hatte, einen Anteil von 20 % vorbeziehen zu wollen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13), sprach ihm die AKB ab August 2024 eine Teilrente im Betrag von monatlich Fr. 187.-- zu (act. II 10). Mit Schreiben vom 17. September 2024 (Akten des Versicherten [act. I] 2) beantragte der Versicherte, es sei die Altersrente rückwirkend auf 100 % zu erhöhen. Daraufhin sprach ihm die AKB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 5) ab 1. Oktober 2024 eine ganze Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 939.-- zu; einen formellen Einspracheentscheid erliess die AKB nicht. Mit Einsprache vom 6. November 2024 (act. I 4) beantragte der Versicherte die Erhöhung der Altersrente auf 100 % rückwirkend bereits ab 1. August 2024. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 (act. II 3) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde (act. II 2 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil AHV 200 2025 62 vom 28. Mai 2025 gut, worauf die AKB mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (act. II 20) auf die Einsprache eintrat und einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung einer 100%igen Altersrente verneinte. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine 100%ige Altersrente ab dem 1. August 2024 habe, und es seien die gesetzlichen Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Betrag zu entrichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 3 - Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 13. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (act. II 20). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits für August und September 2024 Anspruch auf eine ganze (d.h. 100%ige) Altersrente hat. 1.3 Beim strittigen Anspruch auf die Differenz der Teil- zur Vollrente für die Monate August und September 2024 von je Fr. 752.-- bzw. gesamthaft Fr. 1'504.-- (act. II 10 und 5) wird die massgebende Grenze von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 4 - Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt mit dem Tod (Abs. 2). 2.2 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt (Art. 40a Abs. 1 AHVG). 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 5 besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2024 AHV Nr. 27 S. 91, 9C_229/2024 E. 5, 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat sich online zum Vorbezug der Altersrente angemeldet und im entsprechenden Formular die Option "Wollen Sie die ganze Altersrente (100 %) vorbeziehen?" mit "nein" angekreuzt (act. II 13 S. 6 Ziff. 8.1) und die Frage "Welchen Anteil der Altersrente wollen Sie vorbeziehen?" mit "20%" beantwortet (act. II 13 S. 7 Ziff. 8.1). In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ab August 2024 eine entsprechende Teilrente zugesprochen (act. II 10). Nachdem dem Beschwerdeführer klar geworden war, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht allein die Teilrente, sondern eine (hypothetische) ganze Rente angerechnet wird, erhob er gegen diese Verfügung am 17. September 2024 Einsprache und beantragte die rückwirkende Auszahlung einer ganzen Rente (act. I 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 sprach die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2024 eine ganze Altersrente zu, wobei sie eine rückwirkende Erhöhung mit der Begründung ablehnte, dass eine Erhöhung nur für künftige Leistungen zulässig sei (act. II 5 S. 1). Einen formellen Einspracheentscheid erliess sie nicht. Die prozessualen Folgen dieser Unterlassung, wonach die Verfügung vom 7. Oktober 2024 allenfalls in einen Einspracheentscheid hätte umgedeutet werden können oder anstelle der materiellen Verfügung vom 7. Oktober 2024 ein Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden müssen, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen war, können vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde ungeachtet dessen und wie nachfolgend aufgezeigt abgewiesen werden muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 6 - 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Verfügung vom 9. Juli 2024 sei ihm fälschlicherweise lediglich eine 20%ige AVH-Rente als Vorbezug zugesprochen worden, denn er habe bei der Anmeldung irrtümlich bloss eine Teilrente beantragt (Beschwerde, S. 2 Ziff. III/1 und S. 3 Ziff. IV/1). Ein fehlerhaftes Ankreuzen im Sinne eines Erklärungsirrtums erscheint nicht glaubhaft, musste doch beim Umfang der Teilrente nach dem gesetzten Kreuz zusätzlich eine konkrete Zahl manuell eingegeben werden (act. II 13 S. 7 Ziff. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er aufgrund einer falschen bzw. fehlenden Vorstellung über die Auswirkungen des Teilrentenvorbezugs auf die Ergänzungsleistungen versehentlich den Vorbezug einer Teilrente beantragt habe (Irrtum bei seiner Willensbildung), ist dieser Einwand unbeachtlich. Entgegen seiner Auffassung liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2024 vor, die eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG – welche zur Behebung von Fehlern der Verwaltung vorgesehen ist (vgl. E. 2.3 hiervor) – möglich machen würde. Vielmehr macht der Beschwerdeführer wie dargelegt geltend, dass er selbst einem Irrtum in der Willensbildung unterlegen sei. Dieser ist jedoch unerheblich, denn die Altersrente kann nur für zukünftige Leistungen vorbezogen (Art. 40 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101], BBl 2019 6305 S. 6391). Dies hat nicht nur für den Rentenanspruch per se, sondern klarerweise auch für den Entscheid, ob eine Teilrente oder eine ganze Rente bezogen werden soll, zu gelten. Inwiefern diese Regelung unsachlich sein sollte (Beschwerde, S. 4 Ziff. IV/3), ist nicht einsichtig, abgesehen davon, dass das Gericht an die Gesetze gebunden ist (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101). 3.3 Inwiefern die Verwaltung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben sollte (Beschwerde, S. 4 Ziff. IV/2), ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 7 - Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist vorliegend ausgeschlossen, wenn die Verwaltung dem Antrag des Beschwerdeführers nach Ausrichtung einer Teilrente nachgekommen ist und in keiner Weise Zusicherungen abgegeben oder Erwartungen erweckt hat, wonach eine Erhöhung des Vorbezugs der Altersrente auch rückwirkend möglich sein solle. Ebenso kann von vornherein keine Verletzung von Art. 9 BV vorliegen, wenn sich die Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben – die hier eine rückwirkende Erhöhung ausschliessen (vgl. E. 3.2 hiervor) – hält. 3.4 Was die vorgebrachte Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG betrifft (Beschwerde, S. 4 Ziff. IV/4), vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist selbstverständlich, dass der Betrag einer Teilrente von 20 % tiefer ist als der Betrag einer Altersrente von 100 %. Inwiefern hier eine besondere Aufklärungspflicht der Ausgleichskasse bestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen hat die Verwaltung sodann im Rahmen der Altersrente auf dem Formular "Anmeldung für eine Altersrente" (act. II 13 S. 7 Ziff. 8.1) sowie im Rahmen der Ergänzungsleistungen mit Schreiben vom 11. April (act. II 16 S. 2) und 14. Mai 2024 (act. II 17 S. 1) rechtzeitig und gleich mehrfach darauf hingewiesen, dass im Falle eines Teilvorbezugs bei der Berechnung allfälliger Ergänzungsleistungen die ganze Altersrente (100 %) berücksichtigt wird. Es wäre dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres möglich gewesen, rechtzeitig für die Zukunft (also nicht rückwirkend) eine ganze Altersrente zu beantragen, da er sich bereits im Februar 2024 anmeldete (act. II 12 S.1; ebenso Beschwerde, S. 2 Ziff. III/1) und die Altersrente erst ab August 2024 vorausbezog (act. II 10). Die Beratungspflicht – sofern sie denn überhaupt bestand – wurde folglich erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 8 - 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ganze Altersrente im August und September 2024. Der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 (act. II 20) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, AHV 200 2025 706 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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