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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2026 200 2025 696

February 24, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,451 words·~32 min·7

Summary

Verfügung vom 18. September 2025

Full text

IV 200 2025 696 ISD/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt (bis Ende Dezember 2011) als … … bei der C.________ angestellt, meldete sich im April 2012 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew sowie Angst- und Panikstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 13 S. 2). Nach Beizug medizinischer Berichte gewährte die IVB ein Belastbarkeitstraining (act. II 32; 43), lehnte jedoch mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 80) eine "weitere Kostengutsprache für Berufliche Massnahmen" mit der Begründung ab, der Versicherte habe gegen Schadenminderungsauflagen verstossen. In der Folge veranlasste die IVB bei den Dres. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, sowie E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisches Teilgutachten vom 17. Juni 2015 [act. II 109.1]; psychiatrisches Teilgutachten vom 2. Juli 2015 [act. II 108.1]; interdisziplinäre Beurteilung vom 2. Juli 2015 [act. II 109.2]). Nachdem das psychiatrische Teilgutachten im Vorbescheidverfahren seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) als mangelhaft qualifiziert worden war (act. II 121 S. 3), liess die IVB den Versicherten durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten (Expertise vom 28. Juni 2016 [act. II 128.1]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. II 142) einen Anspruch auf Leistungen der IV. In der Begründung hielt sie fest, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 3 - A.b. Im Oktober 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Bipolar-II-Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden sowie chronische Schmerzen im Rücken und im ganzen Körper erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 147; 157). Die IVB verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 183) und liess den Versicherten im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung durch die G.________ (nachfolgend MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. November 2024 [act. II 214.1 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 218 ff.) sprach die IVB mit Verfügung vom 18. September 2025 (act. II 246) bei Invaliditätsgraden von 40 bzw. 46 % für die Zeit ab 1. Oktober 2023 eine Invalidenrente von 25 % respektive für die Zeit ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente zu. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. September 2025 sei aufzuheben. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 70 % festzulegen und ihm sei ab 1. Oktober 2023 eine ganze IV- Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter seien die Akten zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In Nachachtung der prozessleitenden Verfügung vom 21. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 weitere Belege ein und hielt am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. September 2025 (act. II 246). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 5 - S. 278 E. 1a). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, einschliesslich der bereits zugesprochenen Rentenleistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 6 der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dabei ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.1). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 7 lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 8 - 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2022 (act. II 147) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. II 142) – mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 18. September 2025 (act. II 246; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (act. II 142) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2015 (act. II 109.1) sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 28. Juni 2016 (act. II 128.1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 9 - Dr. med. D.________ stellte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Juni 2015 die folgenden Diagnosen (act. II 109.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Lumbo-sakro-coccygeale Schmerzen (seit 10 Jahren?) • Leichte thorako-lumbale Fehlhaltung • Coccygodynie • Altersnormale Klinik: freie Beweglichkeit, keine radikulären Symptome • Altersnormale Verhältnisse ISG (= Iliosakralgelenk) und LWS (= Lendenwirbelsäule) im MRI (= Magnetic Resonance Imaging [Magnetresonanztomographie]) Sekundäre Beschwerdeausweitung (seit 5 Jahren?) • Verstärkte Reizbarkeit des N. (= Nervus) ulnaris im Sulcus ulnaris bds. (= beidseits) • Leichtgradige Chondropathia patellae • Intermittierendes myofasziales Zervikalsyndrom • Abortive Fasciitis plantaris • Tendenz zu generellen Muskelverspannungen V. a. (= Verdacht auf) stark herabgesetzte Schmerzschwelle In der Beurteilung hielt Dr. med. D.________ fest, es liessen sich keine relevanten körperlichen Beeinträchtigungen objektivieren (S. 16). Eingeschränkte Funktionen liessen sich nicht nachweisen (S. 17). Dr. med. F.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2016 (act. II 128.1) die folgenden Diagnosen fest (S. 62 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) Probleme in der Beziehung zur Ehepartnerin bzw. Ex-Frau (ICD-10 Z63.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 10 - Probleme in der Beziehung zu den angeheirateten Verwandten (ICD-10 Z63.1) Zusammenfassend führte Dr. med. F.________ aus, Aggravation und ähnliche Erscheinungen lägen in sehr deutlicher Form vor (S. 61). Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % für die bisherige Tätigkeit (…) auszugehen, ohne Leistungseinschränkung (S. 59). Diese Tätigkeit sei als optimal angepasst zu anzusehen (S. 60). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 18. September 2025 (act. II 246) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 2. Januar 2023 (act. II 163 S. 1-14) im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (S. 11 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Bipolar-II-Störung mit rasch wechselnden depressiven und hypomanen Phasen (ICD-10 F31.8) mit • aktuell rezidivierender depressiver Episode, zurzeit mittelschwer (ICD-10 F33.1) mit latenter Suizidalität • Suizidversuche mittels Tablettenintoxikation 2012 und am 26. Oktober 2022 • auffällig erhöhte Werte im Eppendorfer Schizophrenie-Inventar ESI am 9. Juli 2014 als möglichem Ausdruck psychosenahen Erlebens Alkoholabusus seit einem Jahr (ICD-10 F10.1) mit • vom Patienten angegebene Entzugssymptomatik bei Abstinenz Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), aktenanamnestisch; aktuell wenig symptomatisch Hashimoto-Thyreoiditis Hyperparathyreoidismus mit Hypovitaminose D3 Sleep-Apnoe-Syndrom Chronische multilokuläre Beschwerden unklarer Ätiologie; seit 2005 mit lumbalen Schmerzen, im Verlauf intermittierend in Knie bds., Ellbogen bds., Fersen bds.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 11 - Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Refluxösophagitis St. (= Status) nach Hepatitis B St. nach Covid-19-lnfektion im Oktober 2020 Adipositas; BMI (= Body Mass Index) 34 Er – Dr. med. H.________ – erachte die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig, da der Beschwerdeführer eine derart fluktuierende bipolare Erkrankung habe, welche bisher nicht längerfristig habe stabilisiert werden können, so dass seine Belastbarkeit zu gering sei, um ein grösseres Arbeitspensum auf dem ersten Arbeitsmarkt bewältigen zu können. Die Tätigkeit, die er als …- und … mit einem Arbeitspensum von 10 – 15 % maximal zu bewältigen vermocht habe, entspreche einer Tätigkeit in einem Nischenarbeitsplatz ohne allzu grosse Anforderungen. Auch bei dieser Tätigkeit komme es mit den Vorgesetzten resp. dem Arbeitgeber rasch zu Konflikten resp. fühle sich der Beschwerdeführer mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen nicht akzeptiert (S. 12). Am 18. Oktober 2023 (act. II 188) berichtete Dr. med. H.________, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Anfang 2023 wegen der stark wechselnden Stimmungszustände im Rahmen der Bipolar- II-Störung mit rasch wechselnden depressiven und hypomanen Phasen (ICD-10 F31.8) verschlechtert (S. 2). Es bestehe seit dem 1. Juli 2021 eine 85%ige, ab dem 25. Juli 2023 (Klinikeintritt) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). 3.3.2 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und pneumologischen Untersuchung beruhenden MEDAS MEDAS-Gutachten vom 7. November 2024 (act. II 214.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 214.1 S. 12 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Psychische Faktoren: Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.80) Somatische Faktoren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 12 - • Chronische unspezifische thorakale und lumbale Rückenschmerzen ohne relevante pathologische radiologische Befunde in der Aktenlage o Begleitende ansatztendinotische Beschwerden am dorsalen medialen Beckenkamm bds. (SIPS [= Spina iliaca posterior superior]) • Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. (Trapezius) o Begleitende Einschränkung der Beweglichkeit der HWS (= Halswirbelsäule) mit muskulärer Begrenzung • Periarthropathische Schulterbeschwerden bds. (Supraspinatustendinose) ohne Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette 2. Obstruktives Apnoe-Hypopnoesyndrom ED (= Erstdiagnose) 2017 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 3. Substituierte Hypothyreose 4. Spreizfüsse 5. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum: Alkohol, ständiger Gebrauch, Nikotin, ständiger Gebrauch, Kokain, gelegentlicher Gebrauch, früher auch Cannabis (ICD-10 F19.1) 6. St. n. (= Status nach) Covid-Infekt 2020 In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, (auch weiterhin) könnten die Beschwerden keinem rheumatologischen Krankheitsbild zugeordnet werden (S. 8). In psychischer Hinsicht könne eine Bipolar-II-Störung bestätigt werden. Die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, schienen doch deutlich eingeschränkt, es falle aber auf, dass ihm auch viel abgenommen werde in seinem Alltag und ihm mehr möglich wäre, als er sich selber zutraue. Die Schmerzsymptomatik, die der Beschwerdeführer auch als Grund seiner Arbeitsunfähigkeit angegeben habe, sei diffus und ausgeweitet, auch auf genaue Nachfrage habe er angegeben, dass er überall gleichermassen unter Schmerzen leide, die er qualitativ auch nicht gut habe beschreiben können. Seine Angaben seien sonst mit den Angaben in den Akten und den erhebbaren Befunden konsistent gewesen. Hingegen könne die geltend gemachte anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden (S. 11). Gesamtmedizinisch bestehe in der angestammten wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 60 %) Dies gelte im Verlauf seit der Neuanmeldung (S. 15). 3.3.3 Vom 27. Mai bis 1. Juli 2025 war der Beschwerdeführer in der Klinik I.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2025 (act. II 233 S. 2-6) wurden in psychischer Hinsicht eine Bipolar-II-Störung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 13 rasch wechselnden depressiven und hypomanen Phasen (ICD-10 F31.8; aktuell mittel- bis schwergradige depressive Phase), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnostiziert (S. 2). Es bestehe in der Zeit des Klinikaufenthalts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 14 - E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 Das polydisziplinäre, auf einer internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und pneumologischen Untersuchung beruhende MEDAS- Gutachten vom 7. November 2024 (act. II 214.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.4.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche im Wesentlichen mit jener der Behandler übereinstimmt (vgl. E. 3.3 vorne), sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit überzeugend und die psychiatrische Teilexpertise sowie die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung orientieren sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beeinträchtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1.2 vorne). Danach liegt nach interdisziplinärer Einschätzung eine chronische Schmerzstörung mit somatischen (namentlich Rücken- und Schulterbeschwerden) und psychischen (Bipolar-II-Störung) Faktoren (ICD- 10 F45.41) vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit um 40 % einschränkt (Arbeitsfähigkeit 60 %). 3.6 Die beschwerdeweise, ausschliesslich am psychiatrischen Teilguten von Dr. med. J.________ (act. II 214.3) geübte Kritik dringt nicht durch: 3.6.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass kein fachärztlicher Bericht im Recht liegt und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner aufgelegt wurde, welcher sich (allenfalls kritisch) zu den Ergebnissen im MEDAS-Gutachten vom 7. November 2024 äussert. Im Gegenteil stimmen – wie bereits gezeigt (vgl. E. 3.5 vorne) – die Einschätzungen der Gutachter bzw. von Dr. med. J.________ in befundmässiger und diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen mit jenen der Behandler überein (vgl. E. 3.3 vorne) bzw. divergieren einzig in Bezug auf die Folgenabschätzung. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass die Gutachter im Allgemeinen und der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J.________ im Besonderen im Rahmen der Explorationen nicht lege artis vorgegangen wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 15 - 3.6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch die von Dr. med. J.________ bescheinigte und in der Folge im Rahmen der Konsensbeurteilung bestätigte 60%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 214.3 S. 25 f.; 214.1 S. 15 f.; Beschwerde S. 4 f.). Soweit er die Schwere seiner psychischen Beeinträchtigungen damit begründet, er werde durch die K.________ betreut, es habe mittlerweile "gar eine Vertretungsbeistandschaft" errichtet werden müssen und es werde der Übertritt in eine betreute Wohnsituation besprochen (Beschwerde S. 4 Rz. 12, 15; S. 7 Rz. 31), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die geltend gemachte Betreuung durch Dritte – sei es durch die K.________ und/oder anderweitig – ist für die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht massgebend (vgl. Urteil des BGer 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1.2). Für eine vorliegend andere Beurteilung besteht umso weniger Anlass, als die Behandler bereits 2014 die Etablierung einer (psychiatrischen) K.________ empfohlen hatten (act. II 88 S. 5) und eine solche spätestens zu Beginn des Jahres 2016 dann auch eingerichtet wurde (act. II 128.1 S. 39; 132 S. 2), obgleich damals allein eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren war (act. II 128.1 S. 52). Nichts Anderes hat in Bezug auf die errichtete Beistandschaft (act. II 239) zu gelten: Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; zum Begriff vgl. BBl 2006 7001 S. 7043) lässt für sich genommen keinen beweismässig hinreichenden Rückschluss auf Bestand und Umfang einer daraus ableitbaren (invalidenversicherungsrechtlich relevanten) Arbeitsunfähigkeit zu, da sich deren Beurteilung vielmehr nach den Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 richtet (vgl. E. 2.1.2 vorne). 3.6.3 Anders als in der Beschwerde insinuiert, trifft es ferner nicht zu, dass Dr. med. J.________ allein aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur selbständigen Körperpflege sowie des Umstands, dass er seine Handyrechnungen selbständig online bezahlen kann und über einen Facebook-Account verfügt (Beschwerde S. 4 Rz. 12-14), auf ein höheres als das geltend gemachte funktionelle Leistungsvermögen geschlossen hätte. Vielmehr basiert die Einschätzung des Gutachters auf einer integralen Würdigung der eigenen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben, der medizinischen Akten sowie den Vorgaben gemäss BGE 141

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 16 - V 281, insbesondere auch der Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. E. 2.1.2 vorne; act. II 214.3 S. 17 ff.). Mit Bezug auf den psychopathologischen Untersuchungsbefund ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Gutachter zwar eine depressive Stimmung mit herabgesetztem Antrieb feststellte, im Übrigen jedoch keine Befunde erhob, welche die behaupteten mannigfaltigen und umfassenden, eine Arbeitstätigkeit angeblich gänzlich verunmöglichenden Einschränkungen als plausibel erscheinen liessen (act. II 214.3 S. 15). Wenn Dr. med. J.________ deshalb in Auseinandersetzung mit dem festgestellten Krankheitsbild (vgl. S. 18), angesichts des bestehenden Helfernetzes (S. 19; vgl. E. 3.6.2 vorne), der nur teilweise gegebenen Konsistenz sowie in Anbetracht von Ressourcen, welche gemäss Gutachten zwar eingeschränkt, aber entgegen der Beschwerde (S. 5 Rz. 21 f.) dennoch vorhanden sind, folgerte, dass dem Beschwerdeführer mehr möglich wäre, als er sich zutraue (act. II 214.3 S. 19), überzeugt dies. Was sodann die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit (mit 60 %) anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365). Die vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. J.________ bescheinigte und in der Folge gesamtmedizinisch bestätigte Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) überzeugt im Lichte der (nicht höhergradiger ausgeprägten) Untersuchungsbefunde, der nur teilweisen Konsistenz bei ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie der teilweise vorhandenen Ressourcen (act. II 214.3 S. 15, 17-20, 24 f.). Dass die gutachterliche Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers bzw. der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ (vgl. etwa act. II 188 S. 5) abweicht, vermag keine konkreten Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu wecken, ist es doch gerade genuine – wenn auch mit Bezug auf die Folgenabschätzung nicht abschliessende – Aufgabe des (psychiatrischen) Gutachters, sich kritisch mit diesen Angaben auseinanderzusetzen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303, 130 V 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 17 - 3.6.4 Ferner vermag der Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. med. H.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 5 f. Rz. 23 ff.): Zunächst bestehen mit Blick auf das Schreiben vom 28. Juni 2016 (act. II 132 S. 1 f.) nicht unerhebliche Zweifel an der Sachlichkeit und Objektivität des behandelnden Psychiaters. Davon abgesehen, weicht die in den Berichten vom 2. Januar und 18. Oktober 2023 jeweils dokumentierte Befundlage (Psychostatus; act. II 163 S. 11; 188 S. 4) nicht wesentlich von jener ab, wie sie der Gutachter Dr. med. J.________ erhob (act. II 214.3 S. 15; vgl. E. 3.5 und E. 3.6.3 vorne). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass Dr. med. H.________ die hohe Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Masse auch mit dem bisher gezeigten Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers und subjektiven Belastungsgrenzen begründete (act. II 163 S. 10, 12), vermag seine in Bezug auf die Folgenabschätzung anderweitige Beurteilung nicht zu überzeugen bzw. begründet diese keine Zweifel am Administrativgutachten. 3.6.5 Schliesslich nimmt der Bericht der Klinik I.________ vom 4. Juli 2025 (act. II 233 S. 2-6) keinen Bezug auf das MEDAS-Gutachten vom 7. November 2024 und äussert sich auch nicht differenziert zum funktionellen Leistungsvermögen, indem lediglich für die Zeit des Klinikaufenthalts formal eine (nicht kommentierte) 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (S. 5). Dasselbe trifft auf das Arztzeugnis vom 3. November 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) zu, welches darüber hinaus einen Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2025 betrifft und auch deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3 vorne). Beide Dokumente schmälern den Beweiswert des BEGAZ- Gutachtens vom 7. November 2024 somit nicht. 3.7 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf die Berichte von Dr. med. H.________ noch die übrigen Akten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der MEDAS-Expertise vom 7. November 2024. Der eventualiter beantragten Rückweisung zwecks weiterer Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin bedarf es demnach nicht. 3.8 Zur Frage des Revisionsgrundes sowie zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergibt sich sodann Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 18 - 3.8.1 Anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. F.________ war die Befundlage allein im subdepressiven bis leicht depressiven Bereich bei leicht reduziertem Antrieb (act. II 128.1 S. 42), wohingegen Dr. med. J.________ anlässlich der Exploration im Rahmen der BEGAZ- Begutachtung die Stimmung als depressiv und den Antrieb als herabgesetzt beschrieb (act. II 214.3 S. 15). Ferner befundete er zusätzlich eine (zwischenzeitlich eingetretene) Chronifizierung der psychischen Beschwerden (S. 23), nicht jedoch – im Gegensatz zu Dr. med. F.________ (act. II 128.1 S. 61) – eine Aggravation. Damit ist die für die Annahme eines Revisionsgrundes und eine anschliessende umfassende Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.3.3 vorne) vorausgesetzte erhebliche Änderung in der Befundlage unbestritten überwiegend wahrscheinlich erstellt (Urteile des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.2 und 9C_328/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.3.1 f.). 3.8.2 Die von den MEDAS-Gutachtern unter Berücksichtigung der massgeblichen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 medizinisch-theoretisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen sowie einer den Leiden angepassten Tätigkeit ist auch rechtlich hinreichend erstellt, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Insbesondere könnte mittels einer (rechtlichen) Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.1.2 vorne) keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die gutachterlich attestierte (Urteil des BGer 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt schliesslich für die Zeit seit der Neuanmeldung im Oktober 2022 (act. II 214.1 S. 15). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 Mit Blick auf die im Oktober 2022 erfolgte Neuanmeldung (act. II 147 S. 1) und die ab diesem Zeitpunkt bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.8.2 vorne) ist der frühestmögliche Rentenbeginn auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 19 - 1. Oktober 2023 festzulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_skill-level, Wert Total, Kompetenzniveau 1, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 zugrunde (act. II 246 S. 5). Dies ist korrekt: In Bezug auf das Valideneinkommen folgt aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt (act. II 1 S. 4), in der Vergangenheit diverse (Hilfs-)Tätigkeiten ausübte (act. II 5 S. 2 f.) und die letzte Anstellung auch als Gesunder überwiegend wahrscheinlich nicht mehr inne hätte (vgl. act. II 13 S. 7 f.). Damit lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, womit es mit der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV zu bestimmen ist. Dies ist denn auch unbestritten. Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Erwerbstätigkeit zu einem ihm zumutbaren Pensum ausübt, indes sowohl die bisherige als auch eine den Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar wäre (act. II 214.1 S. 15). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin zu Recht dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde. Im Weiteren besteht mit der Beschwerdegegnerin (act. II 246 S. 5) kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (BGE 150 V 410), zumal die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 20 - MEDAS-Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 40 % unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs bescheinigten (act. II 214.1 S. 15) und sich keine anderweitigen Gründe für einen Abzug ergeben. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend den Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 4.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021). Damit beläuft sich der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 auf 40 % (100 % - 60 %) bzw. ab 1. Januar 2024 auf 46 % (100 % - [60 % x 0.9]). Folglich besteht ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 40 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG; vgl. E. 2.2 vorne). 5. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 18. September 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu prüfen ist. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 21 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf dessen wirtschaftliche Unterstützung mittels Sozialhilfe ausgewiesen (act. I 4; 6). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.2 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.4 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (vgl. E. 6.2 vorne) bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 6.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 22 tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 6.4.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 3. Dezember 2025 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'042.55 (10.87 Stunden à Fr. 280.--; richtig: Fr. 3'043.60), Auslagen von Fr. 196.30 (vgl. Kostennote "Volles Honorar") und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 262.35 (richtig: Fr. 262.45), gesamthaft somit einen Aufwand von Fr. 3'501.20 (richtig: Fr. 3'502.35) geltend gemacht. In der Folge ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'502.35 festzusetzen. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'174.-- (10.87 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.30 (vgl. Kostennote "Amtliches Honorar") und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'268.30, ausmachend Fr. 183.75, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'452.05, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 6.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 23 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'502.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'452.05 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2026, IV 200 2025 696 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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