IV 200 2025 655 FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... EFZ, war über seine Arbeitgeberin bei der C.________ (nachfolgend C.________) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Mai 2019 am 15. Mai 2019 bei der Arbeit mit einem Schlagbohrer abrutschte und sich dabei die rechte Hand verdrehte (Akten der C.________ [act. III] 1). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht (act. III 2 f., 24 f.) und richtete Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Nach getätigten Abklärungen (vgl. namentlich die kreisärztlichen Berichte vom 10. März 2020 [act. III 93] und 5. März 2021 [act. III 152]) stellte die C.________ mit Verfügung vom 9. März 2021 (act. III 156) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2019 das Taggeld per 30. September 2020 und die Heilbehandlung – mit Ausnahme von maximal 27 Physiotherapieeinheiten pro Jahr für die nächsten drei Jahre – per 9. März 2021 ein; mit Verfügung vom 20. April 2021 (act. III 166) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch eine Integritätsentschädigung. Diese Verfügungen blieben unangefochten. B. Im November 2019 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Daraufhin veranlasste die IVB eine berufliche Abklärung (geplant vom 9. November 2020 bis zum 8. Februar 2021; act. II 46). Wegen "Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen" seitens des Versicherten und anschliessendem Abbruch der beruflichen Massnahme per 12. November 2020 (act. II 54) verneinte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. November 2020 (act. II 52) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 3 - Im November 2023 (act. II 68) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte abermals berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere bejahte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und veranlasste eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 5. Februar bis zum 4. Mai 2024 (act. II 74; vgl. auch act. II 88/2) sowie eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) vom 24. Juni bis zum 2. August 2024 (act. II 97; vgl. auch Abschlussbericht vom 29. August 2024 [act. II 108/6]). Mit Mitteilung vom 12. August 2024 (act. II 103) schloss die IVB das Dossier im Eingliederungsmanagement, da der derzeitige Gesundheitszustand des Versicherten keine beruflichen Massnahmen zulasse. Die IVB holte in der Folge beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung vom 18. Oktober 2024 (act. II 113) ein und stellte mit Vorbescheid vom 18. November 2024 (act. II 115) bei einem Invaliditätsgrad von 65 % in Aussicht, ab dem 1. August 2024 eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Nach dagegen von der Pensionskasse des Versicherten erhobenem Einwand (act. II 127) holte die IVB eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 12. Februar 2025 (act. II 135) ein und veranlasste eine Untersuchung beim RAD (vgl. Untersuchungsbericht vom 10. April 2025 [act. II 141]). Am 26. Mai 2025 (act. II 144) ersetzte und annullierte die IVB ihren Vorbescheid vom 18. November 2024 und stellte bei einem Invaliditätsgrad von 34% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen vom Versicherten, vertreten durch D.________ erhobenem Einwand (act. II 151, 154) holte die IVB eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 22. August 2025 (act. II 156) ein und verfügte am 4. September 2025 (act. II 157) wie in Aussicht gestellt. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 4. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die IVB sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe und seit wann rechtens zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 4 - 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IVB mit der Anordnung zurückzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei nach Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie zu entscheiden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 zog der Instruktionsrichter die Akten der C.________ (act. III) bei. Der Eingang dieser Akten wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2025 bekannt gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 5 - 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 4. September 2025 (act. II 157). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 6 gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. November 2020 die berufliche Eingliederung abgeschlossen und einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war (act. II 52), erklärte dieser mit erneuter Anmeldung im November 2023 (act. II 68) explizit seinen Willen zur Mitwirkung. Eine solche nach verweigerter Mitwirkung erklärte Bereitschaft, die Mitwirkungspflichten erfüllen zu wollen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Neuanmeldung zu betrachten (SVR 2019 IV Nr. 8 S. 23, 9C_477/2018 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 150, 9C_244/2016 E. 3.4). Weil der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der vormaligen IV- Anmeldung keiner materiellen Prüfung unterzogen worden war (act. II 52), ist der nun zu beurteilende Leistungsanspruch ohne Prüfung, ob eine allfällige Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (vom November 2023) mit Wirkung für die Zukunft frei zu prüfen (SVR 2022 IV Nr. 36 S. 117, 8C_404/2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgericht [BGer] 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; vgl. dazu auch NICOLAI FULLIN, IV-Neuanmeldung nach Verletzung der Mitwirkungspflicht, HAVE 2022 S. 280).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 7 - 3.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 C.________-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Untersuchungsbericht vom 10. März 2020 (act. III 93) folgende Diagnosen: - Persistierende scapholunäre Dissoziation mit beginnender Flexion des Os scaphoideum Handgelenk rechts nach - Status nach scapholunärer Bandrekonstruktion rechts mit FCR-Sehnenplastik nach Brunelli sowie temporärer Kirschnerdrahtfixation capitoscaphoidal rechts am 21. Oktober 2019 - Status nach Metallentfernung am 23. Juli 2019 - Status nach scapholunärer Bandnaht, Kapsulodese und temporärer Kirschnerdrahtfixation Handgelenk rechts vom 4. Juni 2019 bei - Status nach schwerer Handgelenksdistorsion rechts am 16. Mai 2019 Eine 4-Corner-Arthrodese bzw. Proximal-row-Carpectomy sei derzeit noch nicht angezeigt. Sie würde die Belastbarkeit im ausgeübten Beruf als ... auch nicht wesentlich verbessern. Ein Endzustand sei erreicht, da sich Massnahmen, die die Situation massgeblich stabilisierten, derzeit nicht anbieten würden. Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich folgendes definitives Zumutbarkeitsprofil: Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, mit der rechtsdominanten rechten Hand leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, wobei Stoss-, Zug- und Schlag-Belastungen sowie häufige Rotation im Unterarm zu vermeiden seien. Die Gewichtsbelastung begrenze sich auf 5 kg gelegentlich. Unter den genannten Voraussetzungen sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich. Prognostisch sei dauerhaft mit weiteren operativen Interventionen zu rechen. 3.2.2 Der behandelnde und operierende Dr. med. F.________, Facharzt für Handchirurgie und für Chirurgie, stellte im Bericht vom 21. Dezember 2020 (act. II 110/11) folgende Diagnosen: - Persistiende scapholunäre Dissoziation (statisch) Handgelenk rechts nach - Status nach scapholunärer Band-Rekonstruktion rechts mit FCR-Sehnenplastik nach Brunelli sowie temporärer Kirschnerdraht-Fixation scaphoid-capitatum rechts vom 21. Oktober 2019 - Status nach Metallentfernung vom 23. Juli 2019 - Status nach scapholunärer Bandnaht, Kapsulodese und temporärer Kirschnerdrahtfixation Handgelenk rechts vom 4. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 8 - Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und für manuell belastende Arbeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.3 Im ambulanten Behandlungsbericht des Spitals G.________ vom 7. Januar 2021 (act. III 174) wurde eine Kontusion Dig. I und II Fuss rechts nach Stoss in die Wand im Rahmen eines ... am 7. Januar 2021 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei in Begleitung der Polizei zur psychiatrischen Beurteilung und klinischen Untersuchung gebracht worden. Konventionell radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. In Rücksprache mit dem Dienstarzt der psychiatrischen Abteilung bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei mit der psychiatrischen Hospitalisation nicht einverstanden gewesen, weswegen er wieder ins häusliche Umfeld habe austreten können. 3.2.4 In der Aktenbeurteilung vom 5. März 2021 (act. III 152) führte C.________-Kreisarzt Dr. med. E.________ aus, der Handchirurg des Spitals H.________ (vgl. Bericht vom 8. Februar 2021 [act. II 110/3]) sehe eine seitengleiche Laxizität des Carpus mit scapholunärer Dissoziation. Die SL- Bandrekonstruktion sei intakt. Die Laxizität sei bereits bei der kreisärztlichen Untersuchung aufgefallen. Sonst hätten sich keine Änderungen ergeben. Das Zumutbarkeitsprofil vom 4. März 2020 habe weiterhin seine Gültigkeit. 3.2.5 Im Rahmen der AMA wurde bei Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt. Dieser diagnostizierte im entsprechenden Bericht vom 5. August 2024 (act. II 108/42) eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Vom Beschwerdeführer werde das depressive Syndrom nicht wahrgenommen. Objektivierbar sei eine leichtgradige depressive Symptomatik, die zum aktuellen Zeitpunkt am ehesten als maladaptive Reaktion auf die veränderten Lebensumstände (Berufsunfähigkeit als ..., längere Phase der Arbeitslosigkeit, unklare Zukunftsperspektiven) gewertet werden könne. Da diese Anpassungsproblematik bereits länger als sechs Monate bestehe, könne die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) per definitionem nicht gestellt werden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 9 werde daher als leicht-depressives Syndrom gewertet (act. II 108/45 Ziff. 3). Bisher habe keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Die depressive Symptomatik sei nicht so schwer ausgeprägt, als dadurch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne. Diese sei aber sicherlich ein zu berücksichtigender Faktor gerade hinsichtlich Flexibilität, Motivation, Frustrations- und Stresstoleranz (act. II 108/45 Ziff. 4). 3.2.6 Als integrierenden Teil des AMA-Schlussberichts vom 29. August 2024 (act. II 108/6) verfasste Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen medizinischen Bericht (act. II 108/15). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen (act. II 108/16 Ziff. 6.1): - Status nach akuter scapholunärer Bandruptur bei Rotationstrauma am 16. Mai 2019 - Status nach scapholunärer Bandnaht, Kapsulodese und temporärer Kirschnerdrahtfixation am 4. Juni 2019 - Status nach Metallentfernung am 23. Juli 2019 - Status nach scapholunärer Bandrekonstruktion mit FCR-Sehnenplastik nach Brunelli sowie temporärer Kirschnerdraht-Fixation Scaphoid/Capitatum am 21. Oktober 2019 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichtgradige depressive Episode, ein Verdacht auf kognitive Einschränkungen unklaren Ausmasses (neuropsychologische Testergebnisse nicht valide), eine psychosoziale Belastungssituation (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Existenzängste) sowie ein mässiger Nikotinkonsum (act. II 108/16 Ziff. 6.2). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der beschriebenen rechtsseitigen Handgelenksproblematik, welche zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen führe, erheblich eingeschränkt. Bei der funktionellen Testung habe eine Reduktion bezüglich Beweglichkeit und Kraft in der rechten Hand festgestellt werden können. Das Hantieren mit Gewichten sei zweihändig bis 10 kg, rechts nur bis 5 kg möglich. Die Koordination der Hände liege im Normbereich, sei aber auf der dominanten rechten Seite etwas weniger gut. Das Ausmass der Einschränkungen habe sich vor allem in den Arbeitseinsätzen während der AMA manifestiert: Auch bei leichten körperlichen Arbeiten sei der Beschwerdeführer nach 4-5 Stunden schmerzbedingt an seine Leistungsgrenze gekommen. Handwerkliche Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 10 gaben würden ihm deutlich besser liegen als administrative. Er habe qualitativ gute bis zum Teil sehr gute Leistungen erbracht, das Arbeitstempo sei aber stark verlangsamt gewesen. Insgesamt komme der Beschwerdeführer bei ideal angepasster Tätigkeit auf eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Präsenz von 54 %. Während der gesamtem AMA sei er für alle beteiligten Personen recht schwer fassbar gewesen, seine Kommunikation sei mangelhaft gewesen, er habe die Tendenz gehabt, sich zurückzuziehen und habe am liebsten alleine gearbeitet. Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Hinweise für kognitive Einschränkungen in Teilbereichen gefunden, es liege aber kein verwertbares Ergebnis vor, da die Testresultate nicht valide gewesen seien. Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. I.________ habe beim Beschwerdeführer eine leichtgradige (subjektiv nicht wahrgenommene) depressive Episode festgestellt, die an sich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, wohl aber auf die Verarbeitung der gegenwärtig schwierigen gesundheitlichen und beruflichen Situation. Der Arbeitsunfall habe eine traumatische Zäsur im Leben des Beschwerdeführers bedeutet. Er habe sich stark mit dem ...beruf identifiziert, den er (wie auch andere Tätigkeiten im …-bereich) nicht mehr werde ausüben können. Er fühle sich dadurch frustriert. Aufgrund des Befundes und des bisherigen Verlaufs könne nicht mit einer Verbesserung bezüglich rechtem Handgelenk gerechnet werden. Eine Umschulung sei wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie aus motivationalen Gründen nicht realistisch. Zu empfehlen seien deshalb die Rentenprüfung und der Wiedereinstig ins Berufsleben an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 60 %. Dabei könne eine Leistung von 50 % erwartet werden (act. II 108/17 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer sollte die Arbeit allein oder in einem kleinen stabilen Team verrichten können. Auf seine verlangsamte Arbeitsweise müsse Rücksicht genommen werden. Nicht zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten, insbesondere auch das Hantieren der rechten Hand mit Gewichten über 5 kg. Grössere Belastungen der rechten Hand durch Zug, Stossen, Rotationen und Vibrationen seien zu vermeiden. Beschäftigungen mit einem erheblichen administrativen Anteil und solche mit Kundenkontakt seien ungeeignet (act. II 108/17 Ziff. 6.4). Passend seien Tätigkeiten in den Bereichen Konfektionierung, Logistik oder Produktion, sofern sie dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Es könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 11 sich dabei auch um repetitive, "monotone" Arbeit handeln, die kein hohes Arbeitstempo erfordere (act. II 108/17 Ziff. 6.5). 3.2.7 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, diagnostizierte in der Aktenbeurteilung vom 18. Oktober 2024 (act. II 113) chronische, bewegungs- und belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Trauma am 16. Mai 2019 (Operation am 4. Juni 2019, weitere Operationen am 23. Juli 2019 und am 21. Oktober 2019) sowie eine leichtgradige depressive Episode. Der dokumentierte Verlauf sei nachvollziehbar. Inkonsistenzen seien im Rahmen des neuropsychologischen Berichts beschrieben. In Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen seien die Einschätzungen aus dem AMA-Bericht nachvollziehbar. Auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden, wobei eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt angestrebt werden solle. Weiterführende medizinische Abklärungen seien aktuell nicht notwendig. 3.2.8 Dr. med. K.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 12. Februar 2025 (act. II 135) aus, dem Einwandschreiben der Pensionskasse vom 29. Januar 2025 (act. II 127) könne insofern gefolgt werden, dass zumindest geringe Zweifel an den Abklärungen auf orthopädischem Gebiet bestünden. Weitere Abklärungen sollten erfolgen. Dr. med. K.________ führte im Untersuchungsbericht vom 10. April 2025 (act. II 141) aus, der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Untersuchung beim RAD sei kohärent und plausibel. Durchgängig in der Anamnese zu allen Lebensbereichen seien keine Inkonsistenzen festzustellen. Stimmig zum Beschwerdevortrag seien die erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde. Bleibende Funktionseinschränkungen bestünden betreffend das rechte Handgelenk. Zumutbar seien leichte manuelle Arbeiten über 8.5 Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung von 20 %, sofern dabei keine monoton repetitiven Belastungen anfielen. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für das rechte Handgelenk und die rechte Hand aufträten, seien nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen. Die Einwände der Pensionskasse gegen den Vorbescheid vom 18. November 2024 hätten dahinge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 12 hend eine Änderung ergeben, als gemäss aktuellen Untersuchungsergebnissen eine bessere Leistungsfähigkeit bestehe, als in der AMA ermittelt und vom RAD zuvor angenommen. 3.2.9 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. August 2025 (act. II 154/3) zusätzlich zu den im Bericht vom 21. Dezember 2020 gestellten Diagnosen "aktuell" eine Handgelenksarthrose mit beginnendem Karpalkollaps (SLAC Grad 3-4). Auch bei leichten längeren Belastungen bemerke der Beschwerdeführer Beschwerden im Handgelenk. Zudem manchmal Blockierungen und Fallenlassen von Gegenständen. Die Situation sei stabil und habe sich über die letzten Jahre nicht wesentlich verändert. Ruheschmerzen verspüre er keine. Dr. med. F.________ kam zum Schluss, radiologisch hätten die zu erwartenden degenerativen Veränderungen im Handgelenk zugenommen. Nach wie vor bestehe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als .... In einer angepassten Tätigkeit sollte jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % möglich sein. Langfristig sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. 3.2.10 Dr. med. K.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 22. August 2025 (act. II 156) aus, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. med. F.________ habe sich die stabile Situation beim Beschwerdeführer über die letzten Jahre nicht wesentlich geändert und die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wenn Dr. med. F.________ ohne hierfür entsprechende Befunde zu nennen die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf nur 50-60 % einschätze, dabei keine Ruheschmerzen beschreibe, operative Optionen aufzeige und gleichzeitig meine, es sei langfristig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 13 warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 14 - Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 3.4.1 Aus somatischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2025 (act. II 157) im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht des RAD-Orthopäden Dr. med. K.________ vom 10. April 2025 (act. II 141) sowie dessen Aktenbeurteilung vom 22. August 2025 (act. II 156). Danach leidet der Beschwerdeführer an chronischen, bewegungs- und belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Trauma am 16. Mai 2019 und diversen nachfolgenden Operationen sowie einer Handgelenksarthrose mit beginnendem Karpalkollaps (SLAC-Grad 3-4). Seine angestammte Tätigkeit als ... ist ihm nicht mehr zumutbar. Leichte manuelle Arbeiten kann er aber über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % verrichten, sofern dabei keine monoton repetitiven Belastungen anfallen. Arbeiten, bei denen Stoss- und Stauchungsbelastungen für das rechte Handgelenk und die rechte Hand auftreten, sind nicht mehr zumutbar. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen für die Handgelenke durch das Bedienen von Maschinen. Die RAD-Beurteilungen erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.3.hiervor) und überzeugen. Dr. med. K.________ lagen die einschlägigen medizinischen Akten vor und er legte gestützt darauf und nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte sowie des C.________-Kreisarztes einleuchtend und schlüssig seine Erkenntnisse dar und äusserte sich zudem zu den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Die dargelegten Schlussfolgerungen überzeugen und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen – wie nachfolgend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 15 dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen RAD-ärztlichen Beurteilungen zu wecken: Die Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ decken sich im Wesentlichen mit jenen, welche der C.________-Kreisarzt und Orthopäde Dr. med. E.________ im Untersuchungsbericht vom 10. März 2020 (act. III 93) und in der Aktenbeurteilung vom 5. März 2021 (act. III 152) darlegte. Auch dieser hat den Beschwerdeführer untersucht, auch ihm lagen die damaligen medizinischen Akten vor und auch er hat sich zu den gegenteiligen Beurteilungen der behandelnden Ärzte geäussert. Im Gegensatz zu Dr. med. K.________ kam er gar zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar. Ob mit dem C.________-Kreisarzt von einer 100%igen oder mit dem RAD-Orthopäden von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann letztlich offenbleiben, resultiert doch selbst unter Annahme der für den Beschwerdeführer günstigeren Variante von 80 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 4 hiernach). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse der AMA (AMA- Schlussbericht vom 29. August 2024 [act. II 108/6]) beruft (Beschwerde S. 5 ff. II. Art. 3 Ziff. 5 und Art. 4 Ziff. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermag dieser Bericht inkl. medizinischer Stellungnahme des Internisten Dr. med. J.________ keine auch nur geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. med. K.________ hervorzurufen. Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 4 Ziff. 1) dargelegt, dass gezeigte Leistungen während einer beruflichen Abklärung nur dann ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermögen, wenn sie bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz effektiv realisiert wurden (E. 4.2). Ein solch einwandfreies Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers während der AMA ist jedoch nicht erstellt. So passte dieser Arbeitszeiten eigenmächtig an, was er erst nach wiederholter, deutlicher Ermahnung durch die Fachperson kommunizierte. Auch ging er nicht auf Angebote bezüglich Verbesserungen am Arbeitsplatz bzw. der Arbeitshaltung ein. Vor allem aber wurden der Antrieb und die Motivation des Beschwerdeführers als von aussen nur wenig erkennbar beurteilt (act.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 16 - II 108/8 f. Ziff. 3.1). Abgesehen davon ist festzustellen, dass es sich beim AMA-Arzt Dr. med. J.________ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt (<https://www.bag.admin.ch/de/medizinalberuferegistermedreg>). Für die Eignung eines Arztes, in einer bestimmten medizinischen Disziplin stichhaltige Aussagen machen zu können, ist jedoch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (Urteil des BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3), über welchen Dr. med. J.________ betreffend die im vorliegen Fall geklagten Handgelenksbeschwerden nicht verfügt. Zudem ist festzuhalten, dass im Rahmen der AMA lediglich Tätigkeitsfelder erprobt wurden, welche die Hände des Beschwerdeführers dauernd beanspruchten (z.B. Konfektionierung, Digihub [ICT]; act. II 108/8 f. Ziff. 3.1 sowie act. II 108/20 f.). Dagegen wurden wenig handbelastende Kontroll- und/oder Überwachungsfunktionen, die selbst für faktisch Einarmige noch zumutbar sind und für den Beschwerdeführer im Sinne von adaptierten Tätigkeiten ebenfalls infrage kommen bzw. gar im Vordergrund stehen, nicht erprobt. Insgesamt vermag der AMA-Schlussbericht vom 29. August 2024 (act. II 108/6) damit keine auch nur geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD- Arztes Dr. med. K.________ wie auch des C.________-Kreisarztes Dr. med. E.________ zu wecken. Auch der im Einwandverfahren eingereichte Bericht des behandelnden und operierenden Dr. med. F.________ vom 4. August 2025 (act. II 154/3) ist nicht geeignet, Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD zu wecken. Dr. med. F.________ begründet nicht, warum er bei selbst postuliertem über die letzten Jahre stabilem und nicht wesentlich geänderten Zustand davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 50-60% zumutbar, ging er doch noch im Dezember 2020 von einer theoretisch möglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (act. II 110/11). 3.4.2 Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, während der AMA habe sich gezeigt, dass Indizien bestünden, wonach der Beschwerdeführer neben den somatischen Beschwerden (rechtes Handgelenk) auch an psychischen Beschwerden leide (Beschwerde S. 7 II. Art. 4 Ziff. 2), ist festzuhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 17 ten, dass keine Hinweise auf eine anhaltende, relevante psychische Erkrankung bestehen. Im Rahmen der AMA wurde ein psychiatrisches Konsilium (vgl. Bericht von Dr. med. I.________ vom 5. August 2024 [act. II 108/42]) durchgeführt. Dabei wurde zwar eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert, vom Untersucher jedoch erläutert, dass der Beschwerdeführer das depressive Syndrom subjektiv nicht wahrnimmt. Dr. med. I.________ interpretierte die Symptomatik am ehesten im Zusammenhang mit den "veränderten" Lebensumständen des Beschwerdeführers (Berufsunfähigkeit als ..., längere Phase der Arbeitslosigkeit, unklare Zukunftsperspektiven) und mass ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (act. II 108/45 Ziff. 3 f.), was überzeugt, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Therapien in Anspruch nimmt (act. II 108/44 Ziff. 2). Bei der in den C.________-Akten dokumentierten psychischen Dekompensation Ende 2020/2021 (vgl. insbesondere act. III 144, 146, 174) handelte es sich offenkundig lediglich um ein kurzzeitiges und wohl reaktives Geschehen infolge Verlust der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (act. II 108/46 Ziff. 4), erfolgte damals doch keine psychiatrische Hospitalisation, wurden eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen (act. II 174) und erfolgten auch in der Folge keinerlei psychiatrisch-psychotherapeutische und/oder pharmakologische Behandlungen (act. II 108/44). 3.4.3 Mit den Berichten von RAD-Arzt Dr. med. K.________ und C.________-Kreisarzt Dr. med. E.________ besteht eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mithin rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (insbesondere eine verwaltungsexterne Begutachtung in den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie; vgl. Beschwerde S. 2 I. Ziff. 3 sowie S. 8 II. Art. 4 Ziff. 3) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist, er jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags mit einer Leistungseinschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 18 kung von maximal 20 % arbeitsfähig ist. Gestützt darauf ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Neuanmeldung vom November 2023 (act. II 68) der 1. Mai 2024 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Wartezeit abgelaufen, zumal bereits seit spätestens dem 10. März 2020 (act. III 93) erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar ist. Demnach ist auf das Jahr 2024 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 19 - Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.5 Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der L.________ AG als ... erwerbstätig. Im Unfallzeitpunkt erzielte er mit einem Vollzeitpensum einen Jahresverdienst von Fr. 62'245.-- (Fr. 4'788.05 x 13 Monate; act. II 14/3 Ziff. 2.10). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung per 2024 angepasst und alsdann gestützt auf die Zahlen der LSE eine Vergleichsrechnung vorgenommen und dabei einen um mehr als 5 % zum Tabellenwert tieferen tatsächlich erzielten Lohn festgehalten. Sie hat alsdann gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV (vgl. auch E. 4.3 hiervor) eine Parallelisierung vorgenommen und das Valideneinkommen auf Fr. 74'647.-- (95 % des Zentralwertes) festgesetzt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3), ist im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die statistischen Zahlen der LSE abzustellen, sondern es ist das Einkommen gestützt auf den Lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 20 desmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2023-2025 (abrufbar unter: <https://unia.ch/fileadmin/user_upload/ Beruf-Branchen/Bauhauptgewerbe/LMV-Bauhauptgewerbe_2023-25.pdf>; nachfolgend LMV 2023-2025) zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2018 seine Ausbildung zum ... EFZ erfolgreich abgeschlossen (act. II 16/2). Gemäss Art. 43 Abs. 2 des 2019 bis 2022 gültigen Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (abrufbar unter: <https://pbk-bern.ch/wp-content/uploads/2022/06/lmv_2019-2022_d.pdf>; nachfolgend LMV 2019-2022) darf in den ersten 3 Jahren nach Lehrabschluss der Basislohn bei gelernten Bau-Facharbeitern wie ... oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q; vgl. auch Ziff. 2 des Katalogs über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q des LMV) um 5-15 % unterschritten werden. Der Basis-Stundenlohn hätte gemäss LMV 2019-2022 drei Jahre nach Lehrabschluss Fr. 32.-- (vgl. Anhang 9 LMV 2019-2022 sowie Art. 41 Abs. 2 LMV 2019-2022 Q-Blau) betragen. Der tatsächlich erzielte Basis-Stundenlohn von Fr. 27.20 (act. II 14/3 Ziff. 2.10) lag entsprechend Art. 43 Abs. 2 LMV 2019-2022 15 % darunter. Um das Valideneinkommen zu bestimmen, ist mit dem Beschwerdeführer zunächst auf eine Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden sowie einen Basis-Stundenlohn von Fr. 33.05 im Jahr 2024 abzustellen (Beschwerde S. 5 Ziff. 3; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 sowie Art. 41 Abs. 2 LMV 2023-2025), womit ein Jahreslohn von Fr. 69'801.60 (Fr. 33.05 x 2112 Stunden) resultiert. Eine zusätzliche Multiplikation mit dem Faktor 1.2244 (0.0833 [13. Monatslohn] + 0.1411 [Ferien- und Feiertagsentschädigung]) ist jedoch entgegen der Beschwerde nicht vorzunehmen. Gemäss Art. 34 LMV 2023-2025 haben Arbeitnehmende im Monatslohn ab dem vollendenten 20. Altersjahr einen Anspruch auf 5 Wochen Ferien; für Arbeitnehmende im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 10.6 % auf den Basislohn geschlagen. Zusätzlich schlägt die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers noch eine Feiertagsentschädigung von 3.45 % auf den Grundlohn (vgl. act. II 14/3). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2) besteht, da der Jahreslohn aufgrund der jährlichen Bruttoarbeitszeit, d.h. der Sollarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, ermittelt wird, kein Raum mehr für eine Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (vgl. diesbezüglich auch Urteil des BGer 8C_882/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2, wo – im Resultat nichts ändernd –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 21 die Entschädigung zwar berücksichtigt wird, aber mit weniger Wochen multipliziert wird). Somit ist im vorliegenden Fall das Valideneinkommen dahingehend zu berechnen, dass der Basis-Stundenlohn von Fr. 33.05 mit der Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden multipliziert und zusätzlich der 13. Monatslohn berücksichtigt wird, womit sich das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 75'616.05 (Fr. 33.05 x 2112 Stunden + 8.33%) beläuft. Damit hat es sein Bewenden. Eine Parallelisierung ist nicht vorzunehmen, da dieses Einkommen nicht mehr als 5 % unter dem branchenüblichen Lohn der LSE liegt. 4.6 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Zahlen zu ermitteln (vgl. E. 4.4. hiervor). Gemäss dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Männer, Kompetenzniveau 1, betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2022 Fr. 5'305.--. Bei Aufrechnung auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) sowie der Nominallohnentwicklung per 2024 (vgl. Totalwert Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2016-2024; 103.6 [2022], 106.6 [2024]) und der Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'629.85 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 106.6 x 80 %). Hiervon ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV (vgl. auch E. 4.4. hiervor) ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit sich ein massgebendes Invalideneinkommen von mindestens Fr. 49'166.85 (Fr. 54'629.85 x 90%) ergibt. Da der Beschwerdeführer eine weitaus höhere funktionelle Leistungsfähigkeit als 50 % aufweist, ist kein weiterer Abzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 2 IVV) gerechtfertigt. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 3 IVV). 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'616.05 (vgl. E. 4.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 49'166.85 (vgl. E. 4.6 hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 26'449.20, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 22 - E. 7.1) höchstens 35% ([Fr. 75'616.05 ./. Fr. 49'166.85] / Fr. 75'616.05 x 100) ergibt. 5. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2025 (act. II 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 23 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2026, IV 200 2025 655 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.