Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.02.2026 200 2025 654

February 26, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·9,760 words·~49 min·7

Summary

Verfügung vom 2. September 2025 und Verfügung vom 24. September 2025

Full text

IV 200 2025 654 und IV 200 2025 707 (2) SCI/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 2. und 24. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene und im Juli 1994 mit seinen Eltern in die Schweiz eingereiste A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in seiner Kindheit aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 210 (Prognathia inferior congenita) Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form medizinischer (zahnärztlicher) Massnahmen (vgl. Akten der IV [act. II] 1 S. 6, 10). Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug von April 2004 (act. II 12) lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 18. November 2004 (act. II 21) die Kostengutsprache für Berufsberatung mangels wesentlicher Einschränkung in der Berufswahl und weil eine Ausbildung auf dem offenen Arbeitsmarkt zumutbar sei, ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im April 2010 meldete sich der Versicherte erstmals als Erwachsener bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 23). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (act. II 88) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach weiteren Bemühungen zur beruflichen Eingliederung, welcher sich der Beschwerdeführer jedoch widersetzte, wies die IVB nach Ermahnung (act. II 101) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2013 (act. II 113) das Leistungsbegehren integral ab. Im März 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine genetisch vererbte Knorpelerkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 114). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte Eingliederungs- resp. Integrationsmassnahmen (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung [AMA] vom 20. Juli bis 16. August 2015 [act. II 127], Arbeitstraining vom 24. August 2015 bis 11. Januar 2016 [act. II 136, 143]). In der Folge lehnte sie nach Aufforderung zur Schadenminderung aufgrund fehlender Mitwirkung die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 25. Februar 2016 ab (act. II 142 und 158). Ferner verneinte die IVB insbesondere gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 3 ein polydisziplinäres Gutachten des C.________ (MEDAS C.________) vom 24. November 2016 (act. II 183.1) mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. II 186) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im April 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische genetische Erkrankung mit deutlichen körperlichen Einschränkungen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 193, 198). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. Februar 2021 (act. II 216) trat die IVB auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfügung nicht ein. B. Im Oktober 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf multiple kartilaginäre Exostosen (HME) und psychische Krankheiten ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 226). In der Folge führte die IVB abermals medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und wies das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen mit Mitteilung vom 25. September 2024 (act. II 284) ab. Ferner informierte die IVB den Versicherten darüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre (psychiatrische und orthopädische) Begutachtung als notwendig erachtete werde (act. II 277). Auf Einwand des Versicherten hin, in welchem namentlich die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragt worden war (act. II 285; vgl. auch act. II 305), hielt die IVB nach Rückfrage mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. II 290, 328) mit Verfügung vom 14. Januar 2025 an der bidisziplinären Begutachtung fest (act. II 329; vgl. auch bereits act. II 297, 304). Im weiteren Verlauf stellte die IVB gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der D.________ (MEDAS D.________), vom 3. April 2025 (act. II 338.1) mit Vorbescheid vom 20. Juni 2025 (act. II 355) bei einem Invaliditätsgrad von 37 % resp. 19 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Ferner stellte sie mit Vorbescheid vom 24. Juni 2025 (act. II 357) die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht. Gegen beide Vorbescheide erhob der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 4 - Versicherte Einwand (act. II 364 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 368) wies die IVB das Rentenbegehren wie angekündigt ab. Ferner verneinte sie nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung (act. II 378) mit Verfügung vom 24. September 2025 (act. II 379) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. C. Am 3. Oktober 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. iur. B.________, gegen die Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 368) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (polydisziplinäres Verlaufsgutachten). Eventualiter wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente beantragt (Verfahren IV 200 2025 654). Am 7. Oktober 2025 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 24. Oktober 2025 erhob der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Dr. iur. B.________, gegen die Verfügung vom 24. September 2025 (act. II 379) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu Vornahme eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens und einer anschliessenden Haushaltsabklärung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (Verfahren IV 200 2025 707).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 5 - Am 27. Oktober 2025 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2025 wurden die unter den Verfahrensnummern IV 200 2025 654 und IV 200 2025 707 geführten Beschwerdeverfahren vereinigt. Mit unaufgefordert eingereichter auf den 17. November 2025 datierter und am 19. November 2025 der Post übergebenen Replik machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Diese Replik wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Januar 2026 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein, welche der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 6 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 2. September 2025 (act. II 368) und 24. September 2025 (act. II 379). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei nicht zulässig, die anfechtbare Verfügung (betreffend den Anspruch auf eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung; Verfügung vom 14. Januar 2025 [act. II 329]) erst nach der Begutachtung und vor Bekanntgabe des Gutachtens zu erlassen (Beschwerde vom 3. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 654] S. 3). Zudem wird in der Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Verfahren IV 200 2025 707) beanstandet, dass im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung keine Abklärung vor Ort stattgefunden habe, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 7 - 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgesehenen bidisziplinären Begutachtung mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 329) und somit nach den gutachterlichen Untersuchungen im Dezember 2024 (act. II 338.1 S. 3) jedoch vor der Erstellung des Gutachtens am 3. April 2025 behandelt. An den Untersuchungen im Dezember 2024 hatte der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 29. November 2024 an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, in welcher die Beschwerdegegnerin ausführte, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einwands nicht an der Begutachtung teilnehmen werde und die Gutachterstellte entsprechend informiert worden sei; act. II 316 S. 1) vorbehaltlos teilgenommen. Entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Replik vom 17. November 2025 S. 1) hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geweigert, im Zusammenhang mit der vorgesehen Begutachtung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, vielmehr hat sie eine solche umgehend am 14. Januar 2025 erlassen (act. II 329). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die entsprechende Verfügung auch unbestrittenermassen erhalten (act. II 331). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Gutachtensvergabe ist nicht auszumachen. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 8 braucht im vorliegenden Fall auch nicht weiter geklärt zu werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin eine Verfügung zu erlassen hatte und in welchem Umfang eine solche vom Beschwerdeführer hätte angefochten werden können (zum Ganzen vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: KIESER/KRADOLFER/LEND- FERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 44 N. 40 ff.). Begutachtung und Gutachten sind in der Sache nicht zu beanstanden und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im vorliegenden Verfahren ohne weiteres geheilt. Was den Abklärungsbericht betrifft ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Besuch vor Ort nicht konstitutives Erfordernis ist (vgl. E. 6.3 hiernach) und auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die inhaltliche Kritik am Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. April 2025 (act. II 338.1; vgl. Beschwerde vom 3. Oktober 2025 S. 2 f. [Verfahren IV 200 2025 654]) wie auch die Kritik am Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. September 2025 (act. II 378; Beschwerde vom 24. Oktober 2025 S. 5 (Verfahren IV 200 2025 707) ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 3.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 9 - ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). 3.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 3.2.3 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 10 versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 11 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3.6 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 12 - 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Oktober 2023 (act. II 226 S. 10) eingetreten, womit die Eintretensfrage hier nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist vorab, ob zwischen der Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. II 186), in welcher ein Rentenanspruch verneint worden war (Invaliditätsgrad von 10 %), und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 368) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 3.6 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Die Verfügung vom 24. Februar 2021 (act. II 216) bildet neuanmeldungsrechtlich keinen Vergleichszeitpunkt, da anlässlich dieser keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattfand (vgl. E. 3.6 hiervor). 4.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. II 186) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 24. November 2016 (act. II 183.1). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82), chronischrezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, multiple hereditäre Exostosenkrankheit, chronisch intermittierendes lumbo-vertebrales Syndrom, ISG-Dysfunktion rechts bei Beinlängendifferenz zugunsten rechts + 10 mm. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Hochtonsenke links (ICD-10 H90.4), eine leichte Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel lateral und ein neu aufgetretener frontaler Dauerkopfschmerz diagnostiziert (S. 79 f. Ziff. V). Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 82 und S. 84). Aus polydisziplinärer Sicht kamen die MEDAS C.________-Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der diversen Eingriffe, insbesondere an den unteren Extremitäten mit konsekutiver Beinverkürzung links, ständig schwere Tätigkeiten, ebenso ständig kniende, kauernde oder auf rutschigem und/oder unebenem Gelände ausgeübte Tätigkeiten, nicht zumutbar seien. Weiter nicht sinnvoll seien Arbeiten in absturzgefährdeter Position wie Leitern und/oder Gerüste (S. 84). Des Weiteren scheine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 13 das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet. Für leichte und mittelschwere, wechselbelastende, also teils sitzende, teils stehende, teils gehende adaptierte Tätigkeiten bestünden aus gesamtmedizinischer Sicht keine Einschränkungen (S. 85). 4.3 Der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 368) liegen folgende Berichte und Gutachten zugrunde: 4.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 229) wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen aufgeführt: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1), posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; S. 1). Die chronischen Schmerzen träten im Rahmen der hereditären Erkrankung auf; deren Schweregrad, Aufrechterhaltung und zunehmende Exazerbation seien jedoch klar mitbedingt durch psychische Faktoren. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Schmerzen seit 2018 zunehmend unerträglich und stärker würden. Der Antrieb sei aufgrund der schmerzbedingten und depressiven Symptomatik erschwert. Auch bestünden emotionale Schwankungen. Die depressive Symptomatik trete wiederholt auf, vor allem auch im Rahmen längerer Liegezeiten nach wiederholten Operationen und dem chronischen Schmerzerleben. Die wiederholten Operationen und Liegezeiten beeinträchtigten auch die Teilnahme am sozialen Geschehen. Weiter werde aufgrund der Anamnese und infolge der Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die bereits im frühen Kindesalter als traumatisch erlebten Ereignisse zu einer Veränderung der Primärpersönlichkeit geführt hätten bzw. eine normative Entwicklung der Persönlichkeit beeinträchtigt hätten. Schmerzund traumabedingte Durchschlafschwierigkeiten mit auftretender Tagesmüdigkeit wie auch Albträume seien vorhanden. Auch zeige sich eine Verbindung des Schmerzes mit als belastend erlebten Erinnerungen und in Folge depressiver Verstimmung (S. 2). Abschliessend wurde ausgeführt, es gäbe eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie neue Diagnosen, welche eine Wiedererwägung des Gesuchs um IV-Leistungen rechtfertigten (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 14 - Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 28. Dezember 2023 (act. II 253) wurde eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % spätestens seit Aufnahme der Therapie am 3. April 2023 attestiert (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.3). 4.3.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 11. Juli 2024 (act. II 296 S. 2 f.) zur Nachkontrolle sechs Wochen nach Operation wurde ein Morbus Ollier namentlich mit Status nach Abtragung Exostose posteriores Ilium rechts am 31. Mai 2024 diagnostiziert (S. 2). Es zeige sich eine erfreuliche Besserung der bewegungsabhängigen Schmerzen. Eine Nachkontrolle mit MRI sei ein Jahr postoperativ geplant (S. 3). Im Bericht vom 5. Dezember 2024 (act. II 321 S. 2 f.) wurde festgehalten, bezüglich der bekannten Exostosen bestehe aktuell kein Malignitätsverdacht, sodass die Nachsorge mit einem erneuten Ganzkörper MRI in zwei Jahren geplant sei. Bei etwaigem vorzeitigen Exostosenwachstum oder neu auftretenden Schmerzen könne sich der Beschwerdeführer jederzeit vorzeitig vorstellen. Bezüglich der bestehenden Schmerzen im Bereich des Beckenrings sowie auch im Bereich anderer Exostosen sei aktuell kein operatives Procedere geplant, da der Beschwerdeführer von den Operationen auch schmerzbedingt zuletzt nicht profitiert habe. Er berichte, dass er gerne zur Gewichtsreduktion auch weiterhin ... oder ... durchführen würde. Dies werde unterstützt. Ein niedrigeres Gewicht wäre insbesondere in Bezug auf die muskuloskelettalen Beschwerden ebenfalls hilfreich (S. 3). 4.3.3 Im bidisziplinären (psychiatrischen und orthopädischen) Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. April 2025 (act. II 338.1) wurde in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) bzw. das Zumutbarkeitsprofil eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Morbus Ollier, Erkrankung mit Bildung von multiplen kartilaginären Exostosen (ICD-10 Q78.4), Status nach varisierenden Umstellungsosteotomien beidseits (ICD-10 Z98.8), Status nach Infekt postoperativ nach Metallentfernung am linken Kniegelenk (ICD-10 T81.4), Fehlstellung und Verkürzung des linken Unterarmes mit Bewegungseinschränkung der Umwendbewegung (ICD-10 Q68.8), Dorsolumbalgie bei geringgradiger Bandscheiben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 15 vorwölbung LWK5/SWK1 (ICD-10 M54.87) bei Ventrolisthese Meyerding Grad 1, ohne relevante Spinalkanalstenose (ICD-10 M43.17), Adipositas per magna mit einem BMI von 47.3 kg/m2 (ICD-10 E66.06; S. 6 Ziff. 4.3). Es bestehe ausschliesslich eine psychisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Fähigkeitsbeeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (S. 6 Ziff. 4.3). Emotional belastende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Es sollte die Möglichkeit bestehen, selbstbestimmt kurze Pausen zu nehmen. Keine Nachtschichten. Somatisch zumutbar seien Wechselpositionen einnehmende Tätigkeiten sehr leicht (5 kg) oft, leichte (10 kg) manchmal und darüber selten. Es sollten keine Tätigkeiten mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten erfolgen, keine Tätigkeiten in hockender oder knieender Position, selten Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere keine dauerhaften, vorgeneigten Tätigkeiten, keine repetitiven Überkopfarbeiten, keine manuell belastende oder Tätigkeiten mit häufigen Unterarmumwendbewegungen, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Grobmotorik der Hände, kein regelmässiges Heben, Tragen, Schieben oder Ziehen von Lasten (S. 7 Ziff. 4.4). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungsminderung aufgrund vermehrter Pausenbedürftigkeit (S. 7 f. Ziff. 4.6 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, vom MEDAS C.________-Gutachten vom 24. November 2016 (act. II 183.1) bis 2. April 2023 habe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestanden. 2023 habe sich der Beschwerdeführer in die Behandlung in der psychiatrischen Klinik E.________ begeben. In dem zugehörigen Bericht vom 3. Oktober 2023 (act. II 229) sei unter anderem die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt worden. Dies erscheine für die damalige Situation plausibel, inzwischen liege aber keine krankheitswertige depressive Symptomatik mehr vor. Somit habe ab dem 3. April 2023 zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Diese habe sich im Weiteren schrittweise auf den aktuellen Wert von 90 % gebessert. Zudem habe eine temporäre orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Durchführung von Operationen/Exostosenabtragungen bestanden (S. 8 und S. 9 Ziff. 4.9). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass es ab April 2023 vorü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 16 bergehend zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes (leichte depressive Episode) gekommen sei (S. 16 Ziff. 1 bis 4). 4.3.4 Der Hausarzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2025 (act. II 346) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeborene multiple kartilaginäre Exostosen (chronisch), ein Osteochondrom mit reaktiven Zeichen des miterfassten Knochens sowie eine morbide Adipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8; DD PTBS), einen chronischen Schwindel (DD: Migräne äquivalent), den Verdacht auf eine Gastro-oesophageal Krankheit, ein Asthma und den Verdacht auf ein Kontaktekzem an den Händen beidseits auf (S. 4 Ziff. 2.5 f.). Aufgrund der nicht heilbaren Erbkrankheit mit chronischen Schmerzen am Rücken und Becken sei für längere Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu rechnen (Ziff. 2.6). Die Fragen nach einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Hilflosenentschädigung verneinte er (S. 6). 4.3.5 Im Bericht des Spitals F.________ vom 6. August 2025 (act. II 364 S. 4 f.) wurden die bisher gestellten Diagnosen wiederholt. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit vermehrten Schmerzen am Osteosynthesematerial, so dass die aktuelle Situation der Exostosen bildgebend reevaluiert werde. Eine höhergradige Arbeitstätigkeit werde längerfristig nicht möglich sein, weshalb der Rekurs bei der IV unterstützt werde (S. 5). Im Befundbericht zum Röntgen des Beckens und Sakrums vom 6. August 2025 (act. II 365 S. 2) wurde keine wesentliche Befundänderung bei bekannten zahlreichen Exostosen am Beckenskelett sowie am proximalen Femur beidseits seit der letzten Untersuchung am 1. Juli 2024 festgestellt. Weiter wurde in einem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. August 2025 (act. II 364 S. 3) auf deren Fragen hin ausgeführt, es bestünden Zweifel daran, ob das derzeit angenommene Zumutbarkeitsprofil sowie die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit die tatsächliche gesundheitliche Situation realistisch abbilde. Angesichts der wiederholt erlebten medizinischen Eingriffe sowie anhaltender Erschöpfungssymptome erscheine eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit ohne weitere Abklärung schwierig. Vor diesem Hintergrund könnten eine weiter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 17 führende Diagnostik sinnvoll sein, um mögliche funktionelle Einschränkungen besser einordnen zu können. Im Bericht zur Sprechstunde Tumorchirurgie vom 3. September 2025 (act. II 370 S. 1 f.) wurde ausgeführt, im Bereich der bei der letztmaligen Operation abgetragenen Exostose zeige sich ein unauffälliger Befund. Inferior davon bestünden noch leichte knöcherne Anlagerungen im Sinne einer Exostose, die im Vergleich nicht progredient seien. Bildgebend sei kein klarer Auslöser für die aktuelle Beschwerdesymptomatik im Sinne einer Restexostose nachweisbar (S. 2). 4.3.6 M.Sc. H.________, Neuropsychologin, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 11. September 2025 (act. II 386 S. 36 ff.) eine nicht-authentische neuropsychologische Störung mit/bei Morbus Ollier, chronischen Schmerzen, den Verdacht auf Angstsymptomatik, den Verdacht auf depressive Verstimmung (S. 43). Bisher sei keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden. Das durchgeführte IV-Gutachten (vom 3. April 2025; act. II 338.1) scheine jedoch fachärztlich fundiert, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Bei Morbus Ollier seien kognitive Schwierigkeiten nicht zu erwarten (S. 38). In der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. September 2025 habe der Beschwerdeführer defizitäre Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache gezeigt. Allerdings sei die Validität dieser Defizite nicht gegeben, d.h. die gezeigten Leistungen entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten sei belegbar, so dass kein gültiges Testprofil habe erhalten werden können und das tatsächliche Leistungsniveau und -profil bleibe unklar. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus, sie bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass. Auch wenn echte kognitive Einschränkungen bestünden, könnten sie weder die Auffälligkeiten in den Leistungsvalidierungsverfahren noch die Diskrepanzen erklären (S. 41). 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 18 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.5 4.5.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht massgebend auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. April 2025 (act. II 338.1) – samt den beiden Teilgutachten – gestützt. Dieses Gutachten erfüllt – was die zunächst zu klärende Frage betrifft, ob seit der Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. II 186) eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 19 die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 4.4 hiervor). Auf das Gutachten ist somit grundsätzlich abzustellen (vgl. allerdings betreffend die Berücksichtigung depressiver Störungen nachfolgend E. 4.5.1 am Schluss). Die Gutachter haben dargelegt und ausführlich begründet, dass sich die gesundheitliche Situation aus somatischer Sicht seit der MEDAS C.________-Begutachtung im Jahr 2016 nicht verändert hat (act. II 338.1 S. 16). Zwar haben sie – anders als noch die Gutachter der MEDAS C.________ – der somatischen Problematik vom Wortlaut her scheinbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) zuerkannt (act. II 338.1 S. 6 Ziff. 4.3). Im Ergebnis haben aber auch die Gutachter der MEDAS D.________ wie die MEDAS C.________-Gutachter massgebliche Einschränkungen attestiert, in dem sie zufolge der somatischen Erkrankung ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil festgehalten haben (Wechselpositionen einnehmende Tätigkeiten, sehr leichte bis leichte Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in hockender oder knieender Position, selten Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine dauerhaften, vorgeneigten Tätigkeiten, keine repetitiven Überkopfarbeiten, keine manuell belastende oder Tätigkeiten mit häufigen Unterarmumwendbewegungen, keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Grobmotorik der Hände, kein regelmässiges Heben, Tragen, Schieben oder Ziehen von Lasten; act. II 338.1 S. 7 Ziff. 4.4). Die so attestierten Einschränkungen stimmen im Ergebnis mit jenen im MEDAS C.________-Gutachten vom 24. November 2016 überein, in welchem ständig schwere Tätigkeiten, ständig kniende, kauernde Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten auf rutschigem und/oder unebenem Gelände für nicht (mehr) zumutbar beurteilt wurden. Ebenfalls nicht zumutbar waren gemäss MEDAS C.________-Gutachter Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie das berufsmässige Führen von Fahrzeugen (act. II 183.1 S. 84). Gleichzeitig erklärten die Gutachter der MEDAS D.________ in Übereinstimmung mit den Gutachtern der MEDAS C.________ leichte bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 20 mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung für zumutbar (act. II 183.1 S. 85; act. II 338.1 S. 7 ff.). Aus somatischer Sicht liegt, wie von den Gutachtern ausdrücklich festgehalten, keine Änderung der Verhältnisse vor. Die allein kurze erhöhte Arbeitsunfähigkeit anlässlich der Exostosenabtragung vom 31. Mai 2024 ist nicht von massgeblicher Bedeutung, dauerte die deswegen höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit doch weniger als drei Monate (act. II 296 S. 2 ff.; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Auch aus psychiatrischer Sicht verneinten die Gutachter der MEDAS D.________ eine massgebende Veränderung (act. II 338.1 S. 16). Soweit neu und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet, gestellt wurde (act. II 338.1 S. 6 Ziff. 4.3), vermag dies gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu überzeugen. Bis zum Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 229) finden sich in den umfangreichen Akten keine Anzeichen für Symptome einer PTBS oder einer anderweitigen Belastungsstörung. Vielmehr gingen die behandelnden Ärzte und auch die MEDAS C.________-Gutachter von einer rein somatischen Problematik aus (vgl. u.a. act. II 183.1 S. 82 und S. 84). Entsprechend wurde denn auch bis heute ein privat durchaus aktiver Beschwerdeführer geschildert, der im Rahmen seiner persönlichen Entwicklung in und nach der Jugend offensichtlich sehr wohl einen breiteren Bekanntenkreis (sieben bis acht Freunde; Freundin) aufbauen und halten konnte (act. II 183.1 S. 60 f.). Die anlässlich der Begutachtung der MEDAS D.________ behaupteten (weit zurückreichenden) Symptome im Zusammenhang mit dem Erleben von Kriegsereignissen (vgl. u.a. act. II 338.3 S. 11 f. Ziff. 6.3) finden keine Grundlage in den Akten. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass in der Untersuchung der Gutachter der MEDAS D.________, anders noch als anlässlich der MEDAS C.________-Begutachtung, in psychiatrischer wie orthopädischer Hinsicht Inkonsistenzen festgestellt worden sind. Insbesondere passten Angaben des Beschwerdeführers nicht zu Untersuchungen in der Untersuchungssituation. Auch testpsychologisch wurde er als sehr auffällig eingeschätzt, im Sinne einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit von bedeutsamen Antwortverzerrungen (act. II 338.1 S. 5 f.). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass schliesslich auch M.Sc. H.________ und lic. phil.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 21 - I.________ im Bericht vom 11. September 2025 zu der vom Hausarzt veranlassten neuropsychologischen Abklärung (act. II 386 S. 36 ff.) das Gutachten der MEDAS D.________ als fachärztlich fundiert, nachvollziehbar und schlüssig begründet bezeichnet (S. 38) und ebenfalls Inkonsistenzen festgestellt haben. So konnten die gezeigten defizitären Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache nicht validiert werden, d.h. die gezeigten Leistungen entsprachen nicht der der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (S. 41). Somit überzeugt die von den Gutachtern der MEDAS D.________ gemäss Wortlaut des Gutachtens allein auf der Basis der diagnostizierten Reaktion auf schwere Belastung angenommene 10%ige Leistungsminderung nicht (act. II 338.1 S. 6 ff. Ziff. 4.3 und 4.6). Vielmehr hatten die MEDAS C.________ Gutachter die gleiche Einschränkung nachvollziehbar auf der Basis der somatischen Problematik attestiert. Insgesamt liegt eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes vor, was auch die von den behandelnden Ärzten objektivierten Befunde belegen und was in revisionsrechtlicher Hinsicht unerheblich ist (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Gleichermassen nicht gefolgt werden kann der für die vorübergehend (April 2023 bis Dezember 2024) festgestellte leichte depressive Episode vorgesehene 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 338.1 S. 9 Ziff. 4.9). Denn von einer erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53). Dies ist hier der Fall, da sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten – wie hier – im Allgemeinen rechtsprechungsgemäss nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (vgl. E. 3.2.3 hiervor). 4.5.2 Soweit beanstandet wird, dass nur eine psychiatrische und orthopädische Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden ist (Beschwerde vom 3. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 654] S. 2; vgl. auch E-Mail vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 22 - 30. September 2024 [act. II 285], in welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Beizug der Fachrichtungen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Oto-Rhino-Laryngologie, der Onkologie, der Pneumologie, der Dermatologie und der Gastroenterologie unter Berücksichtigung der Neuropsychologie forderte), ist darauf hinzuweisen, dass der RAD am 21. Oktober 2024 (act. II 290) hierzu nachvollziehbar und zutreffend Stellung genommen und dargelegt hat, dass sich nur auf den Fachgebieten Psychiatrie und Orthopädie möglicherweise Beeinträchtigungen von versicherungsmedizinischer Relevanz fänden, weshalb die Begutachtung nicht auf weitere Fachgebiete ausgedehnt werden müsse. Dieser Beurteilung kann ohne weiteres gefolgt werden, zumal sich aus den aufgelegten medizinischen Berichten über die den Bereich der Psychiatrie (zufolge der neu geltend gemachten zahlreichen Diagnosen) und der Orthopädie (zufolge des massgeblichen Grundleidens und der neuen Operation) hinaus keine Hinweise dafür ergaben und ergeben, dass es der Expertise aus weiteren Fachgebieten bedurft hätte (vgl. auch act. II 293 und 299 S. 3). Auch die betreuenden Fachärzte und der Hausarzt haben im Übrigen keinen weiteren Abklärungsbedarf in anderen Sachgebieten erhoben bzw. gar entsprechende Abklärungen in die Wege geleitet (abgesehen von der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. September 2025, welche jedoch das Gutachten bestätigt hat). Die bidisziplinäre Vergabe ist demnach nicht zu beanstanden. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich die Gutachter der MEDAS D.________ nicht zum Schweregrad der ISG-Arthrosen, zur Auswirkung der Adipositas auf die ISG-Arthrose und zum Rücken- und Hüftleiden geäussert hätten (Beschwerde vom 3. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 654] S. 2 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Gutachter eine umfassende Untersuchung des ganzen Körpers durchgeführt hat (act. II 338.4 S. 6 f. Ziff. 4.3). Die festgestellten Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke und der Lendenwirbelsäule begründeten jedoch gemäss Einschätzung des Gutachters keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 338.4 S. 9 f. Ziff. 6.3). Ebenfalls die Hände des Beschwerdeführers wurden – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 3) – untersucht (act. II 338.4 S. 7 Ziff. 4.3). Die festgestellten Einschränkungen wurden denn auch im Leistungsprofil berücksichtigt. Insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 23 sondere wurden manuell belastende oder Tätigkeiten mit häufigen Unterarmumwendbewegungen und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Grobmotorik der Hände als unzumutbar erachtet (act. II 338.1 S. 7 Ziff. 4.4). Wenn in der Replik vom 17. November 2025 (S. 4 ff.) die klinischen Befunde des orthopädischen Gutachters in Frage gestellt werden, vermag dies dessen Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann offensichtlich nicht auf die Einschätzung abgestellt werden, welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Berufung auf eine Anfrage bei "Google KI" bzw. einem Internetauszug (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 19) aus der medizinischen Laiensphäre heraus gewonnen hat. Im Übrigen werden auch in der Replik vom 17. November 2025 und der Eingabe vom 21. Januar 2026 keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 4.5.3 Medizinische Berichte, die eine massgebende Änderung des Gesundheitszustandes belegen könnten, finden sich in den Akten nicht und wurden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Daran ändert nichts, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. April 2025 insbesondere aufgrund der geklagten Schmerzen am Rücken und Becken eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (act. II 346). Der Hausarzt verfügt nicht über einen spezifischen Facharzttitel zur Beurteilung der Beschwerden am Bewegungsapparat, sodass sein Attest nicht geeignet ist, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen und auf dessen Attest im vorliegenden Kontext nicht abgestellt werden kann. Eine Begründung des Hausarztes für die attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich im Übrigen nicht. Ebenfalls die Berichte des Spitals F.________ vom 6. August 2025 (act. II 364 S. 4 f. und 365 S. 2), vom 7. August 2025 (act. II 364 S. 3) und vom 3. September 2025 (act. II 370 S. 1 f.) vermögen keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen, zumal den besagten Berichten eine substantiierte Begründung mit Angaben der funktionellen Einschränkung fehlt, weshalb bereits deshalb auf die genannten Berichte nicht abgestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 24 - In psychiatrischer Hinsicht ist eine wesentliche Veränderung – wie bereits dargelegt wurde – nicht ausgewiesen. Soweit im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 229) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (S. 1) diagnostiziert und im Bericht vom 28. Dezember 2023 (act. II 253) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % attestiert worden ist (S. 1 Ziff. 1.3), ändert dies nichts. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ hat sich in seiner Beurteilung einlässlich mit den besagten Berichten und dabei insbesondere den darin erhobenen Diagnosen auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb diese nicht zu erheben sind (act. II 338.3 S. 10 ff. Ziff. 6.2 f.). Dabei zeigte er auf, dass die Symptome einer PTBS und dabei namentlich ein wesentliches Vermeidungsverhalten nicht vorliegen (act. II 338.3 S. 11 f. Ziff. 6.3). Weiter legte der psychiatrische Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer keine Antriebsminderung und kein Verlust von Interesse und Freude gezeigt habe, weshalb das Vorliegen einer depressiven Symptomatik zu verneinen sei. Ebenfalls das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde schlüssig verneint. Dabei wies der Gutachter überzeugend auf die bestehenden Inkonsistenzen in Bezug auf die Schmerzangaben hin und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass eine ausgeprägte Beschwerdebetonung besteht (act. II 338.4 S. 12 Ziff. 6.3). Darüber hinaus scheinen sich die Behandler der psychiatrischen Klinik E.________ in ihrer Beurteilung wesentlich auf die unkritisch übernommenen, nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben bzw. die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) zu stützen. Auch deshalb vermag ihre Beurteilung nicht zu überzeugen. Entsprechend konnten denn auch M.Sc. H.________ und lic. phil. I.________ im Bericht vom 11. September 2025 (act. II 386 S. 36 ff.) die vom Beschwerdeführer gezeigten defizitären Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache nicht validieren (S. 41). Ebenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2024 keine psychiatrische resp. psychotherapeutische Therapie in Anspruch nimmt (act. II 253 S. 1 Ziff. 1.1, 338.3 S. 6), spricht gegen das Vorliegen eines grossen Leidensdrucks. Soweit er diesbezüglich geltend macht, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 25 er seit der Beendigung der letzten Therapie (Ende Januar 2024) bis heute keinen neuen Therapieplatz gefunden habe (Beschwerde vom 3. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 654] S. 2; act. II 338.3 S. 6), ist dies nicht glaubwürdig. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in dieser langen Zeit – gegebenenfalls mit Hilfe des Hausarztes – eine neue Therapie hätte gestartet werden können. Ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl über massive Schmerzen klagend, lediglich Irfen und Paracetamol einnimmt (act. II 338.4 S. 9 Ziff. 6.2), lässt den präsentierten Leidensdruck zumindest als fraglich erscheinen. Nach dem Dargelegten sind damit auch die beiden Berichte der psychiatrischen Klinik E.________ nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Insbesondere vermögen sie keine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes zu belegen. 4.5.4 Demnach trat bis zur angefochtenen Verfügung keine in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein und es gilt nach wie vor das im MEDAS C.________-Gutachten vom 24. November 2016 (act. II 183.1) erstellte und von den Gutachtern der MEDAS D.________ insgesamt bestätigte Zumutbarkeitsprofil. Eine leidensadaptierte Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende) ist ohne Einschränkung zumutbar. Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen – entgegen dem Antrag in der Beschwerde vom 3. Oktober 2025 (S. 3; Verfahren IV 200 2025 654) und der Auffassung in der Replik vom 17. November 2025 (S. 1) – zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4.6 Aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 4.1 hiervor) nichts Entscheidendes geändert. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 4.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 26 - Beschwerdeführer hat folglich weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der IV. Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2025 (act. II 368) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 654 ist abzuweisen. 4.8 Selbst wenn jedoch eine Änderung eingetreten wäre und selbst wenn darauf folgend zu Gunsten des Beschwerdeführers entsprechend der gutachterlichen Einschätzung von April 2023 bis zur gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2024 (act. II 338.1 S. 3) aufgrund einer bestehenden vorübergehenden leichten depressiven Episode eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt würde (act. II 338.1 S. 8 und S. 9 Ziff. 4.9), würde dies am Ergebnis nichts ändern. Da der Beschwerdeführer – bei einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit – nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war, wäre an sich bereits das Wartejahr nicht erfüllt, womit kein Rentenspruch entstehen konnte (vgl. E. 3.3 hiervor). Würde im Übrigen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils 8C_104/2021) der Invaliditätsgrad als voll Erwerbstätiger berechnet, resultiert bei einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit und bei einem Abzug von maximal 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV: ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung [BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439] und ab Januar 2024 unter Anwendung des Pauschalabzuges von 10 %) ein Invaliditätsgrad von höchstens 37 % (Arbeitsfähigkeit von 70 % - 10 % Abzug). Es besteht folglich – auch unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen – kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass beim Beschwerdeführer eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 f. IVV vorliege (Beschwerde vom 3. Oktober 2025 S. 1 und S. 3 [Verfahren IV 200 2025 654]), kann dem nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung abgeschossen hat. So führte echtzeitlich namentlich der behandelnde Dr. med. J.________, Facharzt für Kinderchirurgie, im Bericht vom 1. November 2004 (act. II 20 S. 6 ff.) aus, dass der Beschwerdeführer für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 27 - Suche nach der Lehrstelle in keiner Art und Weise behindert sei. Es sollte kein Problem darstellen, auch mit dieser Behinderung eine Lehre zu absolvieren (S. 8 Ziff. 2). Im weiteren Verlauf kam der RAD im Rahmen einer vom 16. Januar bis 12. Februar 2012 durchgeführten AMA (act. II 75 und 83) – in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte – zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten sitzend, stehend, gehend oder wechselbelastend ohne Leistungseinschränkung zumutbar seien. Die tiefen Leistungen am angepassten Arbeitsplatz in der AMA seien medizinisch nicht erklärbar. Die Diskrepanz zwischen dem Zumutbarkeitsprofil und der erbrachten Leistung gehe hauptsächlich auf eine passive Grundeinstellung mit fehlender Leistungsbereitschaft und mangelnde Motivation zurück. Daneben spiele auch die Dekonditionierung und das Übergewicht eine untergeordnete Rolle (act. II 81 S. 6 f.). Auch gestützt auf eine retrospektive Betrachtung anhand der inzwischen erfolgten Begutachtung haben diese echtzeitlichen Feststellungen Bestand. Weil damit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine Berufsausbildung verwehrt war, verbietet sich die Annahme einer Frühinvalidität. Er ist folglich bei der Bestimmung des Valideneinkommens so zu behandeln wie jede andere Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung. 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung: 5.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 28 - Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 5.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 5.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 29 cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 5.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 6. 6.1 Im gestützt auf die Akten verfassten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. September 2025 (act. II 378) führte die Abklärungsfachperson aus, eine Hilflosigkeit bei der Vornahme von alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Auch lägen weder eine "dauernde Hilfe im Rahmen der Pflege" noch eine "persönliche Überwachung" vor (S. 2 f. Ziff. 3 bis 5). Zudem seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (S. 3 ff. Ziff. 6). 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 30 - S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. September 2025 (act. II 378) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 6.2 hiervor) und überzeugt. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der konkreten Verhältnisse hatte, insbesondere der medizinischen Diagnosen. Der Abklärungsfachperson ist zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung des im Gutachten der MEDAS D.________ vom 3. April 2025 (act. II 338.1) formulierten Zumutbarkeitsprofils – welches demjenigen im MEDAS C.________-Gutachten vom 24. November 2016 (act. II 183.1) entspricht – kein Anhaltspunkt für eine anspruchsrelevante Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen besteht. Solche werden beschwerdeweise im Übrigen auch nicht konkret vorgebracht. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben in den vorliegenden Akten. So verneinte auch der Hausarzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. April 2025 ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen sei (act. II 346 S. 6). Ferner sind die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung (vgl. E. 5.4 hiervor) offensichtlich nicht erfüllt, insbesondere kann der Beschwerdeführer kurze Spaziergänge unternehmen (act. II 338.3 S. 6). Aufgrund der klaren Aktenlage ist es schliesslich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 24. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 707] S. 5) auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall bei bereits medizinisch klarer Sachlage auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat. 6.4 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen und damit die eventualiter beantragte Rückweisung (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 31 schwerde vom 24. Oktober 2025 2025 [Verfahren IV 200 2025 707] S. 5) kann verzichtet werden. 6.5 Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 707 ist somit ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.3.2 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. 7.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 32 - Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (act. I 3). Auch kann der Prozess gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten vorliegend erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Ein Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung wurde von Dr. iur. B.________ unter Berücksichtigung des von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegenüber ihr verhängten befristeten Berufsausübungsverbotes (vgl. diesbezüglich auch die prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2025 [Verfahren IV 200 2025 654] S. 2 Ziff. 2) zu Recht nicht gestellt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 2. September 2025 (Verfahren IV 200 2025 654) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 24. September 2025 (Verfahren IV 200 2025 707) wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten in den Verfahren IV 200 2025 654 und IV 200 2025 707 werden gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2026, IV 200 2025 654 - 33 - 4. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 654 — Bern Verwaltungsgericht 26.02.2026 200 2025 654 — Swissrulings