AHV 200 2025 620 KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. August 2025 (Referenz: 1552685)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 2 - Sachverhalt: A. Am 20. Mai 2025 ging bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine "Steuermeldung AHV" für den 1960 geborenen, in ... wohnhaften A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ein, mit der für das Jahr 2013 ein Einkommen des Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'675.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 12'060.-- gemeldet wurden (Akten der AKB [act. II] 4). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 legte die AKB gestützt auf diese Meldung die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2013 auf total Fr. 579.60 fest (act. II 3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. August 2025 Einsprache (act. II 2). Mit Entscheid vom 25. August 2025 wies die AKB diese ab (act. II 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 19. September 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid und mit ihm die verfügte Beitragserhebung seien aufzuheben, da im Jahr 2013 kein Lohnbezug stattgefunden habe. Er bitte um Zustellung der Akten, aus welchen entnommen werden könne, dass ein Lohnbezug stattgefunden habe. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2025 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (neben einem Doppel der Beschwerdeantwort) ein Doppel der Steuermeldung vom 20. Mai 2025 (act. II 4) zu. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. September 2025 abschliessend festgehalten habe, dass die Beschwerde vorsorglich erfolge und diese nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Steuerbehörde eventuell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 3 zurückgezogen werden könne, werde ihm ein Doppel der Steuermeldung zugestellt und Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gewährt. Der Beschwerdeführer habe dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Rückzug der Beschwerde bis 24. November 2025 mitzuteilen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2025 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für die Zeit von September bis Dezember 2013.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 4 - 1.3 Bei verfügten persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2013 von total Fr. 579.60 (act. II 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.111) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 5 - Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.3 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den kantonalen Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die Festsetzung der streitigen AHV-Beiträge pro 2013 erfolgte vorliegend gestützt auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 20. Mai 2025 (act. II 4). Das dort aufgeführte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'675.-- stimmt überein mit den Angaben in dem vom Beschwerdeführer eingereichten rechtskräftigen Berichtigungsentscheid betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 6 steuer 2013 vom 3. April 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Umstände oder Irrtümer, die ein Abweichen von den Angaben der Steuerbehörde rechtfertigen würden (vgl. E. 2.4 hiervor), werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die Steuermeldung vom 20. Mai 2025 abgestellt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber für das Jahr 2013 verfügten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender beschwerdeweise einwendet, es seien ihm im Jahr 2013 keine geldwerten Leistungen aus dem Einzelunternehmen "B.________" vergütet worden resp. es habe im Jahr 2013 kein Lohnbezug seinerseits stattgefunden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (bereits) im vorliegend massgebenden Zeitraum (September bis Dezember 2013; vgl. act. II 3) Inhaber des seit 10. September 2013 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "B.________" war (<www.zefix.ch>, UID CHE-… sowie act. II 9 S. 3) und dass damit die mit dem Unternehmen erzielten Einkünfte (vgl. act. I 3 S. 2 Ziff. 9210 und S. 3 Ziff. 9220) unabhängig von deren späteren Verwendung für private oder unternehmerische Zwecke Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG des Beschwerdeführers als Inhaber des Einzelunternehmens darstellen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2025 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 7 pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2026, AHV 200 2025 620 - 8 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.