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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2026 200 2025 610

February 11, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,180 words·~11 min·5

Summary

Verfügung vom 5. September 2025

Full text

IV 200 2025 610 JAP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 2 - Sachverhalt: A. Der 19.. geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …. Am …. … … erlitt er in der …. einen …, an dessen Folgen er erblindete (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 1.1 S. 317-350, 34, 89 S. 6, 92). Die Militärversicherung (MV) sowie die IV erbrachten in der Folge verschiedene Leistungen (vgl. etwa act. II 1.1 S. 19-21, 1.1 S. 69-73, 1.1 S. 124-139, 1.1 S. 156, 1.1 S. 223-243, 7 f., 42, 53, 65, 67, 70 f., 79, 82, 84 f., 89); insbesondere absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der MV eine Umschulung zum … und einen Diplomkurs zum … (act. II 1.1 S. 109-113, 1.1 S. 257-259, 1.1 S. 294 f., 1.1 S. 386-388, 89 S. 2 ff.). Seit August … ist er an der … B.________ als Lehrperson tätig (act. II 51 S. 4, 57, 75, 86 S. 8, 92 S. 3 Ziff. 4). Am 13. März 2025 (Postaufgabe) stellte der Versicherte bei der IV den Antrag um Kostenübernahme für eine pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz, da immer mehr Kinder unterrichtet würden, die nicht blind oder sehbeeinträchtigt seien (sondern z.B. im Autismus-Spektrum; act. II 92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 95) verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 98) den Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Beiträgen an die Kosten für Dienstleistungen Dritter (pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz). B. Mit Eingabe vom 15. September 2025 hat der Versicherte Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2025 und die Übernahme der Kosten für eine pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 3 - 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Beiträgen an die Kosten für Dienstleistungen Dritter (pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 4 - 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2 S. 214). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 189, 9C_573/2016 E. 4.1). Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 5 - Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 152, 8C_127/2007 E. 2.2). 2.3 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Weil Beiträge an Dienstleistungen Dritter lediglich einen Ersatz für ein Hilfsmittel darstellen, auf das der Invalide grundsätzlich Anspruch hat, das er aber aus Umständen, die in seiner Person liegen, nicht selber einzusetzen vermag, kommt auch der ersatzweisen Dienstleistung Dritter bloss Hilfscharakter zu. Diese Dienstleistungen sollen demnach lediglich anstelle des betreffenden Hilfsmittels den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen, dürfen aber ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Hilfsmittels hinausgehen, an dessen Stelle sie gewährt werden. Keine Dienstleistungen sind daher die Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des Invaliden erbracht werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 21-21quater N. 54 mit Hinweis auf BGE 112 V 11 E. 1b S. 15; Rz. 1035 lemma 3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V, 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266). So hat beispielsweise ein Blinder oder hochgradig Sehschwacher Anspruch darauf, dass ihm zur Ermöglichung der Berufsausübung die berufsnotwendigen Texte vorgelesen werden (vgl. MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 21-21quater N. 54 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 21, S. 63, 9C_493/2009 E. 5.2.2.3). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 6 - 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der unfallbedingt erblindete Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an der … B.________ unterrichtet (act. II 1.1 S. 317-350, 34, 51 S. 4, 57, 75, 86 S. 8, 92 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte mit angefochtener Verfügung vom 5. September 2025 das am 13. März 2025 (Postaufgabe) gestellte Gesuch um Kostenübernahme für Dienstleistungen Dritter in Form einer pädagogischen Fachperson oder Klassenassistenz mit der Begründung ab, auch eine nicht sehbeeinträchtigte Person wäre in der Situation des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Fachperson angewiesen (act. II 98). Der Beschwerdeführer macht geltend, da er blind sei, könne er nonverbale Verhaltensweisen der Schülerinnen und Schüler nicht sehen und benötige im Vergleich zu sehenden Lehrpersonen zusätzliche Unterstützung. Im Vergleich zu früher würden mehr Kinder und Jugendliche im Autismus- Spektrum unterrichtet, weshalb er darauf angewiesen sei, auch nonverbale Botschaften zu verstehen. Er benötige aufgrund seiner Blindheit eine zusätzliche pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz, welche für ihn "übersetze", was sie sehe. Die MV übernehme zwei Lektionen pro Schulwoche, der effektive Mehraufwand sei jedoch vier Lektionen (Beschwerde). 3.2 Vorab ist zu konstatieren, dass die Kostenübernahme für die pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz im Umfang von zwei Lektionen pro Schulwoche durch die MV (Beschwerde) die Leistungspflicht der IV grundsätzlich nicht von vornherein ausschliesst (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination sieht die Kaskadenordnung von Art. 65 ATSG – in nachstehender Reihenfolge zu Lasten (lit. a) der Militär- oder der Unfallversicherung, (lit. b) der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, (lit. c) der Krankenversicherung gehend – eine relative Priorität unter den Leistungskreisen vor. Mithin ist der nachfolgende Leistungskreis durch eine Leistung des vorrangigen Kreises dann nicht von einer Leistung befreit, wenn er ein breiteres oder qualitativ besseres Leistungsspektrum vorsieht. Insoweit treten gegebenenfalls Leistungen des nachrangigen Leistungskreises komplementär zu denjenigen des vorangehenden (UELI KIESER, in:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 7 - KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 65 N. 6 ff.). Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation heisst dies, dass der Anspruch auf Beiträge an Dienstleistungen (als Ersatz für ein Hilfsmittel; vgl. E. 2.3 hiervor) von der IV zu prüfen und die Leistung allenfalls zu erbringen ist, wenn und soweit nicht die MV dafür aufkommt. 3.3 Die HVI sieht mannigfaltige Hilfsmittel für blinde oder hochgradig sehbehinderte Personen vor (HVI Anhang Ziff. 11; vgl. dazu auch Rz. 2101 ff. KHMI), mit denen das fehlende oder beeinträchtigte Sehvermögen durch andere Sinneswahrnehmungen kompensiert werden sollen. Die anbegehrte Dienstleistung Dritter bezweckt die nonverbalen Verhaltensweisen der Schülerinnen und Schüler durch eine Drittperson für den Beschwerdeführer zu verbalisieren (Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor). Ein derartiges Hilfsmittel figuriert in der abschliessenden Hilfsmittelliste (vgl. E. 2.2 in fine hiervor) nicht, womit von vornherein keine Rechtsgrundlage besteht, um eine entsprechende Ersatzleistung zuzusprechen. Die Dienstleistungen im Sinne von Art. 21ter Abs. 2 IVG sollen lediglich anstelle des betreffenden Hilfsmittels den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen und sie dürfen den Hilfscharakter des zu ersetzenden Hilfsmittels nicht überschreiten (vgl. E. 2.3 hiervor). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 152, 8C_127/2007 E. 2.2). Hinzu kommt, dass es sich bei dieser spezifischen Verrichtung durch eine pädagogische Fachperson bzw. eine Klassenassistenz um eine Tätigkeit handelte, welche diese in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des Beschwerdeführers erbrächte, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Infolgedessen ist eine Kostenübernahme der fragliche Arbeitsleistung auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen (vgl. E. 2.3 Abs. 2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Beiträgen an die Kosten für Dienstleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 8 tungen Dritter (pädagogische Fachperson oder Klassenassistenz) zu Recht. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2025 (act. II 98) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2026, IV 200 2025 610 - 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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