UV 200 2025 602 FRC/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (Dossier Nr.: 90.23.033988)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. September 2023 (Akten der Mobiliar [act. II] 2) am 5. September 2023 an einer ... eine Schnittverletzung am rechten Zeigefinger zuzog (vgl. auch act. II 9). Die Mobiliar nahm medizinische Abklärungen vor, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (bspw. act. II 54, 90, 145). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 170, 195, 198) stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 16. April 2025 (act. II 200) rückwirkend "spätestens" per 31. Januar 2025 ein; gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die sich einzig gegen die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung richtende Einsprache vom 19. Mai 2025 (act. II 203) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 207) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'892.-- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 207). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 2023 in Bezug auf die dabei erlittene Verletzung am rechten Zeigefinger. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 8'892.-- (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3 Die Integritätsentschädigung soll den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses) ausgleichen, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 5 werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Die medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1). 2.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 150 V 469 E. 3 S. 470, 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 6 erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; SVR 2023 UV Nr. 45 S. 158, 8C_656/2022 E. 3.2). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des BGer 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 5. September 2023 (act. II 2) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. act. II 54, 90, 145). Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls einen Integritätsschaden erlitt, der zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung berechtigt. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 5. September 2023 (act. II 19) wurde eine Schnittverletzung des rechten Zeigefingers diagnostiziert. Der Versicherte berichte, er habe heute bei der Arbeit als ... mit dem Finger in eine ... hinein gefasst. Er habe ihn danach herausgezogen und es habe stark geblutet. Zum Status wurde festgehalten: "Schnittwunde über dem distalen Interphalangealgelenk, Grossteil der Schnittverletzung noch a[n der] Mittelphalanx, nach ulnar bis an die Endphalanx reichend, dort leicht ausgefranste Wundränder. Das Endglied ist nicht druckdolent, Extension und Flexion beides möglich. Durchblutung und Sensibilität erhalten. Nagelbett stabil." Im Röntgenbild zeige sich in der Schrägaufnahme eine Verkalkung im Bereich des distalen Interphalangealgelenks, am ehesten im Rahmen einer früheren Bandverletzung. Eine frische Fraktur sei unwahrscheinlich. Die Wundversorgung sei mittels vier Einzelknopfnähten erfolgt. Aus dem Bericht derselben Klinik vom 25. September 2023 (act. II 175) geht hervor, dass sich die Wunde am rechten Zeigefinger komplett reizlos
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 7 zeigte. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit werde eine Ergotherapie-Verordnung ausgestellt. Weitere Termine seien nicht vorgesehen. 3.1.2 Im Bericht vom 13. März 2024 (act. II 46) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Handchirurgie, das Folgende: Rehabilitationsdefizit Dig. II rechts nach Schnittverletzung semizirkulär Höhe DIP-Gelenk vom 5. September 2023 mit - Mallet-Deformität aufgrund einer Strecksehnenverletzung - Verdacht auf Verletzung der beiden palmaren digitalen Nerven - Erstversorgung Spital D.________, Notfall Chirurgie - Wundinfekt postoperativ 14. September 2023, Therapie mit Co- Amoxicillin über eine Woche Es bestehe einerseits eine Mallet-artige Fehlstellung nach Schnittverletzung mit wahrscheinlicher Strecksehnenläsion. Andererseits liege eine Hypo- bis Asensibilität in der Zeigefingerkuppe nach wahrscheinlicher Verletzung der Digitalnerven vor. Der Versicherte weise an Dig. IV und V derselben Hand ebenfalls Mallet-artige Deformationen auf, die im Alltag jedoch nicht störten. Mit dem Verlust der Sensibilität am Zeigefinger sowie der Bewegungseinschränkung könne eine permanente geringe Einschränkung persistieren. 3.1.3 Im Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2024 (act. II 98) wurde ausgeführt, der Versicherte habe immer noch brennende Schmerzen und ein Taubheits- bzw. elektrisierendes Gefühl im Endglied Dig. II. Er sei unfähig, die Hand einzusetzen, könne kaum einen Stift und kein Messer halten. Bei vorbestehender Einschränkung auch der linken Körperhälfte nach Schlaganfall liege eine vorbestehende deutliche Limitation im Alltag vor. Es sei keine vollständige Wiedererlangung der Funktion zu erwarten. 3.1.4 Dr. med. E.________ hielt im Bericht vom 6. Dezember 2024 (act. II 119) fest, es bestehe ein persistierendes Extensionsdefizit auf Höhe des DIP-Gelenkes und eine mittlerweile verbesserte PIP- und MCP-Flexion durch selbstständige Mobilisation. Das DIP-Extensionsdefizit rühre von einer Strecksehnenverletzung durch den Unfall her. Zudem bestehe eine taube asensible Fingerkuppe. Es bestünde lediglich die Möglichkeit einer DIP-Arthrodese, trotzdem werde der Finger asensibel bleiben, was die Funktion doch deutlich einschränke. Selbst mit weiteren chirurgisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 8 therapeutischen Massnahmen sei mit keiner vollen Rückkehr der Funktionalität zu rechnen. Aktuell sei der Leidensdruck für eine DIP-Arthrodese nicht gegeben. 3.1.5 Im Aktengutachten vom 28. Dezember 2024 (act. II 153) führte die beratende Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der von der Hausärztin angegebene Gebrauchsverlust der rechten Hand und die Angabe, der Versicherte könne kaum einen Stift oder ein Messer halten, könne nicht nachvollzogen werden. Der Faustschluss und das Zugreifen der Hand werde durch das verbliebene Streckdefizit im rechten Zeigefinger-Endgelenk nicht beeinträchtigt. In einem weiteren Aktengutachten vom 7. Januar 2025 (act. II 161) hielt Dr. med. F.________ fest, eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität als Folge des Ereignisses vom 5. September 2023 bestehe nicht, da durch das verbliebene aktive Streckdefizit im rechten Zeigefinger- Endgelenk und die palmarseitige Asensibilität in der rechten Zeigefingerkuppe die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. In der Stellungnahme vom 14. April 2025 (act. II 198) bestätigte die beratende Ärztin ihre bisherigen Ausführungen. Das aktive Streckdefizit von 50 Grad im Zeigefinger-Endgelenk und die palmarseitige Asensibilität in der rechten Zeigefingerkuppe könne aus medizinischer Sicht bei erhaltener Gebrauchsfähigkeit und Greiffunktion mit dem rechten Zeigefinger nicht mit einem Verlust des gesamten Zeigefingers gleichgesetzt werden. Selbst wenn dies mit dem Verlust des Zeigefinger-Endgliedes gleichzusetzen wäre, würde sich nichts an der Beurteilung ändern, dass bei dem Versicherten aufgrund des Ereignisses vom 5. September 2023 keine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität entstanden sei. Entsprechend der Tabelle 3 der Suva (2000) bezüglich Integritätsschäden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten werde der Verlust des rechten Zeigefinger-Endgliedes mit einem Wert von 0 % bewertet. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 10 - Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die Berichte der beratenden Ärztin Dr. med. F.________ vom 28. Dezember 2024 (act. II 153), 7. Januar 2025 (act. II 161) und 14. April 2025 (act. II 198). Diese erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Schlussfolgerung von Dr. med. F.________, dass keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität als Folge des Ereignisses vom 5. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 11 besteht, leuchtet ein und ist mit Blick auf die Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbar. 3.5 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das durch den Unfall vom 5. September 2023 verursachte Steckdefizit im rechten Zeigefinger und die palmarseitige Asensibilität beeinträchtige ihn massiv und dauernd, zudem sei die Beeinträchtigung augenfällig. Das Streckdefizit und die Asensibilität seien so einschränkend, dass sie einem Verlust des Zeigefingers gleichkämen (Beschwerde S. 5 lit. c). Diese Betrachtungsweise findet in den medizinischen Akten keine Stütze. 3.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Aussage im Bericht des Spitals D.________ vom 9. August 2024 (act. II 98) stützen sollte, wonach er unfähig sei, die Hand einzusetzen, ist ihm nicht zu folgen. Die entsprechende Aussage ist mit Blick auf die erhobenen Befunde und die Tatsache, dass der Faustschluss und das Zugreifen der Hand durch das verbliebene aktive Streckdefizit im rechten Zeigefinger-Endgelenk nicht beeinträchtigt werden, nicht nachvollziehbar, worauf Dr. med. F.________ zu Recht hingewiesen hat (act. II 153). Hinzu kommt, dass eine Integritätsentschädigung den immateriellen Schaden ausgleichen soll, der über die Phase der medizinischen Behandlung hinaus andauert und von dem anzunehmen ist, dass er ein Leben lang bestehen bleibt (vgl. E. 2.3 hiervor). Zum Zeitpunkt der Beurteilung des Spitals D.________ am 9. August 2024 war die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen. Allenfalls zu jenem Zeitpunkt noch bestehende vorübergehende Einschränkungen sind für die Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht massgebend. 3.5.2 Bei Abschluss der Behandlung durch Dr. med. E.________ am 3. Dezember 2024 (act. II 119) stellte dieser reizlose Narbenverhältnisse am rechten Zeigefinger mit 70 Grad Beugung und vollständiger Streckung im Grund- und Mittelgelenk sowie 80 Grad Beugung und ein passiv vollständig korrigierbares 50 Grad Streckdefizit im Zeigefinger-Endgelenk, eine palmarseitige Asensibilität in der Zeigefingerkuppe, sowie ein passiv vollständig korrigierbares 40-gradiges Streckdefizit in den Ring- und Kleinfinger-Endgelenken (nach einer alten Strecksehnenverletzung) fest. Diese Befunde stellen offensichtlich keine Einschränkung dar, die einem Verlust
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 12 des (gesamten) Zeigefingers gleichkommen würden (Beschwerde S. 5 lit. c). 3.5.3 Selbst wenn die verbleibenden Funktionseinschränkungen eine dem Verlust des Endgliedes des Zeigefingers gleichgestellte völlige Gebrauchsunfähigkeit darstellen würden (vgl. Ziff. 2 Satz 1 Anhang 3 der UVV) – was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist –, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ein solcher besteht gemäss Anhang 3 der UVV erst ab dem Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers (vgl. dazu auch Tabelle 3 des Feinrasters der Suva: "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Handund Armverlusten", wonach der Verlust des Endglieds des Zeigefingers eine Integritätseinbusse von 0 % darstellt). 3.5.4 Divergierende ärztliche Berichte, die auch nur geringe Zweifel an den überzeugenden Schlussfolgerungen der beratenden Ärztin Dr. med. F.________ zu begründen vermöchten, liegen nicht vor. Auf welche Berichte von behandelnden Ärzten sich der Beschwerdeführer bezieht, welche das Gegenteil behaupten würden (vgl. Beschwerde S. 5 lit. d), bleibt unklar. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen, insbesondere einer versicherungsexternen Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 5 lit. d), kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 2023 in Bezug auf die dabei erlittene Verletzung am rechten Zeigefinger zu Recht. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2025 (act. II 207) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 13 - 5. Die Beilage act. II 192 betrifft eine andere Person; die Beschwerdegegnerin wird das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen haben. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, UV 200 2025 602 - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.