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Bern Verwaltungsgericht 17.11.2025 200 2025 600

November 17, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·749 words·~4 min·7

Summary

Einspracheentscheid vom 18. August 2025

Full text

AHV 200 2025 600 FUE/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. November 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, AHV 200 2025 600 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2025, eröffnet mit A-Post Plus, setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB) die paritätischen Lohnbeiträge der A.________ GmbH pro 2024 auf Fr. 17'541.60 fest (ausgehend von einem massgebenden Lohn von Fr. 120'000.--), nachdem keine Lohnbescheinigung für die genannte Abrechnungsperiode eingegangen war.  Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob die A.________ GmbH, handelnd durch B.________, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2025 und machte geltend, der effektive Jahreslohn habe Fr. 6'142.-- betragen, womit die verfügten paritätischen Lohnbeiträge nicht angemessen seien. Ausserdem wies er daraufhin, dass er die Post vernachlässigt habe, weil er seine mittlerweile verstorbene, todkranke Mutter gepflegt habe.  Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2025 trat die AKB nicht auf die Einsprache ein, weil sie verspätet erhoben worden sei.  Mit Eingabe vom 15. September 2025, verbessert mit Eingabe vom 23. September 2025, beantragt die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Einsprachefrist, eventualiter die Feststellung der krassen Unangemessenheit der Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2025 und die Festsetzung der paritätischen Lohnbeiträge auf der Grundlage des tatsächlichen Jahreslohns.  Die angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort (12. November 2025) liess die AKB verstreichen, ohne sich vernehmen zu lassen.  Die einspracheweise – von einem Laien – gemachten Ausführungen, weshalb B.________ die Post vernachlässigt habe, sind nach Treu und Glauben als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG zu qualifizieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, AHV 200 2025 600 - 3 -  Indem sich die AKB im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort zu diesem sinngemäss gestellten Fristwiederherstellungsgesuch äusserte, hat sie die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) in schwerwiegender Weise verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Verwaltung führt, damit sie das Gesuch um Fristwiederherstellung beurteile.  Bei diesem Verfahrensausgang braucht auf die sinngemäss erhobene Rüge der willkürlichen Veranlagung bzw. die Frage, ob die Ermessensveranlagung «krass unangemessen» bzw. willkürlich und damit nichtig ist (BGE 145 V 326 E. 4 S. 329), nicht eingegangen zu werden, wobei festzuhalten bleibt, dass aufgrund der von der AKB eingereichten Akten nicht erkennbar ist, was Grundlage für den wohl schätzungsweise ermittelten Jahreslohn von Fr. 120'000.-- bildete.  Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).  Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.  Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zurückerstatten.  Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, AHV 200 2025 600 - 4 -  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. August 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, AHV 200 2025 600 - 5 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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