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Bern Verwaltungsgericht 27.01.2026 200 2025 593

January 27, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,572 words·~13 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025

Full text

EL 200 2025 593 MAK/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zog am 15. Februar 2023 in ein Alters- und Pflegeheim (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 3/1), während ihr Ehemann C.________ (geboren 1943) in der ehelichen Wohnung wohnen blieb; am tt. Juni 2023 verstarb dieser. Im August 2023 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. II 1). Nach getätigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 21) einen Anspruch der Versicherten auf EL ab dem 1. Juli 2023, da das Vermögen per 1. Juli 2023 über dem für einen EL- Anspruch zulässigen Wert für alleinstehende Personen von Fr. 100'000.-gelegen habe. Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch B.________, erhobene Einsprache (act. II 22, 25) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 ab (act. II 42). Im März 2025 hatte sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug angemeldet (act. II 28). Mit der Begründung, das Vermögen der Versicherten liege über dem gesetzlich vorgesehenen Schwellenwert, verneinte die AKB abermals einen Anspruch der Versicherten auf EL ab dem 1. März 2025 (Verfügung vom 21. August 2025; act. II 44). Das in der Folge angehobene Einspracheverfahren wurde am 28. Oktober 2025 sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 (act. II 50). B. Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 (act. II 42). Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Sache zum Erlass einer materiellen EL- Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2023 und dabei insbesondere die Berechnung des für die Vermögensschwelle relevanten Reinvermögens, d.h. im Konkreten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 129'787.80 bzw. einem massgebenden Vermögen von Fr. 209'575.58 ausgeht (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 2.4 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 5 - 2.3 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 2.3.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommensund Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteile des BGer 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). 2.3.2 Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Rz. 3443.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Zeitlich massgebend für die Anspruchsvoraussetzung der zu unterschreitenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Reinvermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die EL beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung im August 2023 (act. II 1) und es ist somit auf die Vermögensverhältnisse am 1. August 2023 abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 6 - 3.2 Das Reinvermögen der Beschwerdeführerin am 1. August 2023 ist wie folgt zu ermitteln: 3.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am tt. Juni 2023 verstorben. Die Eheleute standen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (act. II 25/16 Ziff. 7.2; vgl. auch Art. 181 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) enthält das Steuerinventar von Notar D.________ vom 8. Dezember 2023 (Urschrift Nr. …) durchaus eine – tabellarische – Darstellung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. II 19/12). Demnach betrug das eheliche Nettovermögen Fr. 177'345.58. Es setzte sich zusammen aus einem Eigengut des Ehemannes von Fr. 17'770.-- und der Errungenschaft der Eheleute von insgesamt Fr. 159'575.58. Das reine Nachlassvermögen betrug gemäss Steuerinventar Fr. 94'514.39 (act. II 19/12). Das Steuerinventar ist eine öffentliche Urkunde (Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars; BSG 214.431.1). Nach Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann hatten am 5. Juni 2007 einen Erbvertrag abgeschlossen (act. II 5). Art. 1 Ziff. 1 dieses Erbvertrags hat folgenden Wortlaut: "Der Ehemann verfügt: 1. Ich räume meiner Ehefrau das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an meinem ganzen Nachlassvermögen ein und befreie sie von jeder Sicherstellungs- und Abrechnungspflicht; dieses Nutzniessungsrecht tritt an die Stelle der der Ehefrau zustehenden gesetzlichen hälftigen Erbquote und erlischt entschädigungslos: • beim Tod der Berechtigten • durch Verzicht • im Falle ihrer Wiederverheiratung • im Fall ihrer definitiven Einweisung in ein Alters- und Pflegeheim Die Ehefrau stimmt dieser Verfügung ausdrücklich zu und verzichtet in diesem Sinne auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Wir haben Kenntnis davon, dass dieses Nutzniessungsrecht grundsätzlich das Pflichtteilsrecht der Nachkommen des Ehemannes verletzt, hoffen je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 7 doch angesichts der damit wegfallenden Erbquote der Ehefrau auf deren Einverständnis". 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, mit der besagten Vertragsklausel hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann zu verhindern beabsichtigt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihres definitiven Heimeintrittes im Hinblick auf einen allfälligen EL-Bezug Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet werde. Klauseln, welche die Gültigkeit eines Vertrags davon abhängig machen, dass kein Pflegeoder Altersheimeintritt erfolgt sei, seien rechtsprechungsgemäss sittenwidrig und damit EL-rechtlich unbeachtlich; hierzu verweist sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, EL 200 2022 36 vom 11. August 2022. Dies habe auch im vorliegenden Fall zu gelten. Demnach sei so zu verfahren, als ob die Nutzniessung nach wie vor bestehe (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 2.4). Der Wert derselben sei als Verzichtsvermögen anzurechnen (Art. 9a Abs. 3 i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG; act. II 42/4 Ziff. 2.4). Was die Bewertung der Nutzniessung angeht, argumentiert die Beschwerdegegnerin weiter, im vorliegenden Fall bestehe der Nachlass aus Geld. Bei Geld handle es sich um eine verbrauchbare Sache. Gemäss Art. 772 Abs. 2 ZGB erhalte der Nutzniesser daran das Eigentum, wenn es nicht anders bestimmt sei. Man spreche in diesem Zusammenhang von einer "Quasinutzniessung". Sie beruft sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, französischsprachige Abteilung, EL 200 2017 364 E. 4.3 vom 16. Mai 2018. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin am gesamten Nachlass nutzniessungsberechtigt und habe daran – im Sinne einer "Quasinutzniessung" – das Eigentum. Der Nachlass bestehe aus Fr. 79'787.79 (hälftiger Anteil an der Errungenschaft) zuzüglich Fr. 50'000.-und es sei daher ein Verzichtsvermögen von Fr. 129'787.79 anzurechnen. Infolgedessen komme das Reinvermögen der Beschwerdeführerin über der Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG zu liegen und es bestehe kein Anspruch auf EL. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im vorliegenden Fall sei der Heimeintritt vor dem Erbfall erfolgt, d.h. das Nutzniessungsrecht habe seine Wirkung gar nicht entfalten können (act. II 22/2, 25/1). Ausserdem sei nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 8 eine "Quasinutzniessung" vereinbart worden, sondern eine Nutzniessung im Sinne von Art. 755 ff. ZGB (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1). 3.2.4 Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 (EL 200 2017 364 E. 4.3) besteht hier die vereinbarte Nutzniessung an einem Nachlass aus Bankkonten, Wertschriften, Beweglichkeiten, Guthaben und Grundstücken (act. II 19/12) und nicht aus verbrauchbaren Sachen wie Lebens- oder Futtermitteln oder Bargeld. Überdies ist das von der Beschwerdegegnerin ebenfalls erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil vom 11. August 2022 (EL 200 2022 36) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, zumal dort keine Nutzniessung zur Diskussion stand. Das Urteil ist allerdings insoweit einschlägig, als dort die Beschwerdeführerin und ihre Nachkommen in sittenwidriger – und damit in EL-rechtlich unbeachtlicher – Weise die Absicht verfolgt hatten, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu schützen. Auch im vorliegenden Fall ging es offensichtlich darum, dass den zu erwartenden Ausgaben für Heimkosten kein Ertragseinkommen aus Nutzniessung gegenüberstehen resp. der Ertrag des (bis zum Heimeintritt nutzniessungsbelasteten) Nachlassvermögens nicht dem Heim, sondern den anderen Erben zu Gute kommen sollte (die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG [vgl. E. 2.2 hiervor] war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu berücksichtigen). Dieses sittenwidrige resp. rechtsmissbräuchliche Verhalten verdient keinen Schutz, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erklärt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3). Die vereinbarte Heimeintrittsklausel ist deshalb insofern unberücksichtigt zu lassen, als der jährliche Ertrag der Nutzniessung als Verzichtseinkommen anzurechnen ist (sofern der EL-Anspruch nicht ohnehin am Erreichen der Vermögensschwelle scheitern sollte). Allerdings besteht die Nutzniessung nicht an einem Betrag von Fr. 129'787.79, wie die Beschwerdegegnerin annimmt (Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 2.4 letzter Abschnitt; vgl. E. 3.2.3 hiervor), sondern am reinen, aus Forderungen und Sachen bestehenden Nachlassvermögen, betraglich ausmachend Fr. 94'514.-- (vgl. Steuerinventar vom 8. Dezember 2023, act. II 19/12 f.). Der Beschwerdegegnerin ist ferner auch insoweit nicht zu folgen, als sie bei der Ermittlung des Vermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 9 - Barwert der Nutzniessung als Verzichtsvermögen berücksichtigen will (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 2.4). Rechtsprechungsgemäss sind Vermögenswerte, an denen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat, nicht als Vermögen anzurechnen; ebenso wenig ist es zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401; vgl. auch Rz. 2512.01 i.V.m. Rz. 3443.07 WEL). Es erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die erbvertraglich eingeräumte Nutzniessung als "Quasinutzniessung" einzustufen ist, liegt hier doch offensichtlich keine derartige Konstellation vor. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 (act. II 42) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Feststellung des Vermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG und zur (allfälligen) Ermittlung eines EL-Anspruchs im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Insbesondere ist das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG zu ermitteln, ohne den Barwert der Nutzniessung am Nachlass hinzuzurechnen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von B.________ vom 10. November 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (5 Stunden à Fr. 80.--) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2026, EL 200 2025 593 - 10 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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