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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2026 200 2025 589

April 29, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,102 words·~26 min·10

Summary

Verfügung vom 5. August 2025

Full text

IV 200 2025 589 ACT/BON/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als … mit einem Pensum von 100 % tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 Ziff. 1 und S. 6 Ziff. 5.4), meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf einen sich am 28. April 2023 ereigneten Unfall, ein Schleudertrauma, eine psychische Erkrankung und Rückenprobleme bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 1 S. 6 Ziff. 6.1). Die IVB traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie Akten bei der Suva ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 28. Februar 2025 [act. II 52.1]). Mit Vorbescheid vom 18. März 2025 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht (act. II 61), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (act. II 66). Nach Einholung weiterer medizinischer Akten und einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. C.________ (act. II 74) entschied die IVB mit Verfügung vom 5. August 2025 (act. II 75) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 12. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und vor Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. August 2025 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 5 - Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 256, 8C_165/2021 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 6 - Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3. 3.1 Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass kein somatischer Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. act. II 21.39 S. 2). So werden in der Beschwerde (Beschwerde S. 6 Ziff. 7) denn auch allein Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht beantragt. 3.2 Zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 5. September 2023 (Datum Eingang; act. II 10.40) ein Rezidiv einer behandelten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach dem Verkehrsunfall vom 28. April 2023 (S. 2; bestätigt im Verlaufsbericht vom 25. Juni 2024 [21.6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 7 - S. 2 f.]). Betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er an die behandelnde Psychologin E.________ (act. II 10.4 S. 3). 3.2.2 Am 20. Oktober 2023 (act. II 10.21) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, anhaltende panvertebrale und Kopfschmerzen nach einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma am 28. April 2023, ein bilaterales Karpaltunnelsyndrom in der Schwangerschaft, katamnestisch episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein gemäss Vorberichten bestehender Status nach einem Würgetrauma im Februar 2016, eine HWS-Distorsion nach einer Gewalteinwirkung im August 2013 bei wiederholter häuslicher Gewalt und katamnestisch aktuell eine Rezidiv einer PTBS (S. 2; bestätigt im Bericht vom 15. Januar 2024 [act. II 21.39 S. 2]). 3.2.3 Die behandelnde Psychologin E.________ diagnostizierte am 26. Januar 2024 eine Anpassungsstörung (act. II 21.37 S.1). 3.2.4 Der Suva-Arzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Kurzbeurteilung vom 21. Februar 2024 (act. II 21.26), dass die Beschwerdeführerin ein früheres Opfer häuslicher Gewalt und in diesem Zusammenhang auch schon früher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Der Unfall vom April 2023 dürfe insofern geeignet gewesen sein, die Traumatisierung durch den gewalttätigen Ehemann zu reaktivieren (S. 1). 3.2.5 Die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie, stellte mit Bericht vom 26. Juni 2024 (act. II 21.5) fest, dass sie Anzeichen für eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.33) und eine PTBS (ICD-10: F43.1) sehe (S. 2). Aus ihrer Sicht sei eine Arbeit psychisch und körperlich nicht möglich (S. 4). 3.2.6 Der Suva-Arzt Dr. med. G.________ erachtete es in seinem Bericht vom 12. Juli 2024 (act. II 27.8) als nachvollziehbar, dass gemäss Dr. med. H.________ ein komplexes psychotraumatologisches Syndrom mit u.a. somatoformer Ausgestaltung vorliege (S. 1). 3.2.7 Dr. med. I.________, Praktische Ärztin, und die behandelnde Psychologin E.________ diagnostizierten im Bericht vom 3. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 8 - (act. II 24) eine PTBS (ICD-10: F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5) und attestierten vom 15. August 2023 bis am 31. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Juni 2024 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die 20%ige Arbeitsfähigkeit sei attestiert worden, da die Beschwerdeführerin den Wunsch gehabt habe, wieder arbeiten zu gehen und die Option, ein wenig Distanz von zu Hause zu bekommen, als eventuell dem Genesungsprozess als Ganzes förderlich erschienen sei (S. 4 Ziff. 2.7). 3.2.8 Im Gutachten vom 28. Februar 2025 (act. II 52.1) stellte Dr. med. C.________ folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 6.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Ängstlich-gefärbte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht-bis mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Aktenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) 2. Akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) Der Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Eindruck hinterlasse, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch körperliche Störungen erklären lassen, seien diese als Ausdruck der Depression zu werten (S. 22). Weiter hätten sich keine typischen Intrusionen nachweisen lassen, auch auf zweimaliges gezieltes und direktes Befragen hin nicht. Auffallend sei auch die Tatsache, dass sie zu Beginn der Untersuchung ungefragt über die Gewalterfahrungen ihres Ex-Mannes zu sprechen begonnen und während der Untersuchung das Gespräch immer wieder ungefragt und spontan auf die durch ihn erlittene Gewalterfahrung gelenkt habe und dies zeitweise ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung. Über ihre Träume, die mit einem Aufprall in Zusammenhang stehen, könne sie ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung sprechen. Eine Hyperarousal habe sich zudem nur zeitweise feststellen lassen. Gegen ein Vermeidungsverhalten spreche auch die Tatsache, dass sie weiter Auto fahre (S. 23 f.). Des Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 9 teren ergäbe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv intensivst geklagten Beschwerden und der anamnestisch zu erhebenden weitgehend intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit (S. 24). Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich die Diagnose einer PTBS nicht bestätigen, die Kriterien hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden (S. 28). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit schätze er auf 70 %. Dies habe approximativ aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin und fehlender Akten vor dem Unfall vom 28. April 2023 auch retrospektiv zu gelten (S. 31 Ziff. 8). Bei einer erneuten Intensivierung der Gesprächspsychotherapie und Motivation zu einer besseren Compliance bezüglich der Psychopharmaka könne mittelfristig, innerhalb der nächsten drei Monate, davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand verbessern liesse, mit grosser Wahrscheinlichkeit könne dann wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 33). 3.2.9 Der Suva-Arzt Dr. med. G.________ stützte sich in seinem Bericht vom 10. April 2025 (act. II 70.26) zur Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Fragen im Wesentlichen auf das Gutachten vom 28. Februar 2025 (act. II 52.1). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands erscheine in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten realistisch. Die Prognose des Gutachters sei hier aus seiner Sicht eher etwas zu ambitioniert (act. II 70.26 S. 1). 3.2.10 In Ihrem Bericht vom 14. April 2025 (act. II 71 S. 3 ff.) führte die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________ aus, dass die Diagnose einer leichtbis mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ohne Durchführung eines Tests gestellt worden sei, zum Beispiel Becks Depression Inventory (S. 3). In ihrer Sprechstunde sehe sie sodann diverse Hinweise für eine PTBS, darunter das Wiedererleben des Traumas, die Vermeidung von traumaassoziierten Situationen und Gedanken und Überregungssymptome (S. 4). Die Abgrenzung von Angststörung und Depression von einer PTBS sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei trotz der erlebten häuslichen Gewalt hochgradig funktionsfähig gewesen, sie habe zum Teil an zwei Arbeitsstellen gearbeitet und für ihre Kinder gesorgt. Dieser langjährige Stress habe eine Erkrankung oder Behandlung gar nicht zuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 10 lassen. Der Unfall habe aus ihrer Sicht zu einer Retraumatisierung geführt (S. 4 f.). 3.2.11 Am 14. Mai 2025 führte der Suva-Arzt Dr. med. G.________ aus, dass nach wie vor von einem psychotraumatologischen Syndrom ausgegangen werde, das schon vor dem Ereignis im April 2023 der Behandlung bedurft habe und schliesslich durch das Ereignis im April 2023 reaktiviert worden sei (act. II 70.15). 3.2.12 Der Gutachter Dr. med. C.________ bezog mit Bericht vom 25. Juli 2025 (act. II 74) Stellung zum Bericht vom 14. April 2025 (act. II 71 S. 3 ff.) und verneinte – nachdem er darauf hinwies, dass die PTBS nicht durchgehend diagnostiziert worden sei (S. 1 f.) – das Vorliegen von Intrusionen, Überregungssymptomen und einer Vermeidungssituation (S. 4). Zudem seien weder Schreckhaftigkeit, noch Dissoziationen oder Gefühle der Gleichgültigkeit oder Teilnahmslosigkeit festzustellen gewesen, wie dies bei einer PTBS häufig sei. Insgesamt könnten die Kriterien gemäss ICD-10, welche für das Vorliegen einer PTBS sprechen würden, als nicht erfüllt betrachtet werden (S. 5). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 11 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2025 (act. II 75) auf das Gutachten vom 28. Februar 2025 (act. II 52.1) und die ergänzende Stellungnahme vom 25. Juli 2025 (act. II 74), welche für die streitigen Belange umfassend sind und überzeugen. Dr. med. C.________ setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und berücksichtigte die geklagten Beschwerden. Gutachten und Stellungnahme überzeugen auch insofern, als die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso wurde zu den Anmerkungen der Beschwerdeführerin schlüssig Stellung genommen und aufgezeigt, dass und weshalb die Diagnose der PTBS nicht gestellt werden könne (act. II 74 S. 1 f., S. 4 f., 52.1 S. 22 ff.). Damit erfüllt das Gutachten zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme – was Befund und Diagnosestellung angehen – die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb grundsätzlich (vgl. E. 4 hiernach) darauf abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 12 - 3.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter im Rahmen einer Exploration von ca. zwei Stunden überwiegend wahrscheinlich nicht in der Lage sei, eine derart komplexe Erkrankung wie die PTBS festzustellen und deren Auswirkungen zu würdigen (Beschwerde S. 5 Rz. 23), verfängt nicht. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Hier bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Gutachter – dem ja die umfangreichen Vorakten bekannt waren und der sich deshalb gezielt auf die Exploration vorbereiten konnte – nach der mehr als zweistündigen Exploration nicht ein genügendes Bild über die Beschwerdeführerin und ihren psychischen Gesundheitszustand machen konnte. Weiter vermögen auch die in den Akten befindlichen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, des Suva-Arztes und der Psychologin an der schlüssigen Einschätzung des Gutachters nichts zu ändern. Einerseits kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (BGE 151 258 E. 4.3 S. 261). Dr. med. H.________ ist jedoch keine Fachärztin für Psychiatrie. Andererseits entkräftet der Gutachter die Einschätzung der behandelnden Ärztin überzeugend im Bericht vom 25. Juli 2025, indem er ausführt, dass während der gutachterlichen Untersuchung und gestützt auf das von der Beschwerdeführerin ausserhalb der Untersuchung gezeigte Verhalten weder von einer Vermeidungssituation ausgegangen werden könne noch seien für die PTBS typische Intrusionen, Überregungssymptome, Dissoziationen oder Gefühle der Gleichgültigkeit oder Teilnahmslosigkeit festzustellen gewesen (act. II 74 S. 4 f.). Die behandelnde Ärztin findet denn auch allein "Hinweise" resp. "Anzeichen" für eine PTBS (act. II 71 S. 4, 21.5 S. 2), so dass auch sie letztlich bloss von der Möglichkeit – nicht aber der überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 13 genden Wahrscheinlichkeit – einer derartigen Störung ausgeht. Die Beurteilung von Dr. med. H.________ vermag die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. C.________ daher nicht zu entkräften und ihr Bericht vom 14. April 2025 (act. II 71 S. 3 ff.) enthält zudem kein Indiz, das gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters sprechen würde. Dass der Suva-Arzt Dr. med. G.________ und der Hausarzt Dr. med. D.________ von häuslicher Gewalt und anschliessender psychologischer Behandlung berichten (Beschwerde S. 4 f. Rz. 15 f.), führt nicht dazu, dass eine PTBS bzw. ein Rezidiv einer behandelten PTBS erstellt ist, denn dazu müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein, welche der Gutachter überzeugend verneint hat (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Dem Gutachter war zudem die Thematik der PTBS bekannt und er hat diese sorgfältig abgeklärt und sich dazu detailliert geäussert (act. II 52.1 S. 23 f. und S. 26 ff.). Nebst Dr. med. H.________ fehlt es den übrigen Behandlern ebenfalls am entsprechenden Facharzttitel und auch sie haben die in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 Rz. 23) erwähnten Tests nicht durchgeführt, lassen sich solche doch keinem ihrer Berichte entnehmen. Infolgedessen vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte, des Suva-Arztes und der behandelnden Psychologin keine Zweifel am Gutachten vom 28. Februar 2025 (act. II 52.1) inkl. der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2025 (act. II 74) zu begründen. 3.5 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer ängstlichgefärbten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom leidet (act. II 52.1 S. 22 Ziff. 6.3). Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 6 Rz. 27) verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 151 III 28; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 14 - 4. 4.1 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten, wie sie vorliegend diagnostiziert wurde (act. II 52.1 S. 22), lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu wie vorliegend (S. 33) noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Da der Gutachter hier trotz dieser Diagnose und Umstände eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in jeglicher Tätigkeit attestiert und dies auch auf die unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin stützt (S. 31 f.), besteht für das Gericht Grund dafür, die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung nicht unbesehen zu übernehmen. Im Rahmen der Indikatorenprüfung bleibt damit zu klären, ob diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht zu überzeugen vermag. Zu prüfen bleibt anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281, ob der psychiatrischerseits attestierten Erwerbsunfähigkeit (act. II 52.1 S. 31 ff. Ziff. 8) aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann, wobei hierfür die Beschwerdeführerin die materielle Beweislast zu tragen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.2 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.2 hiervor), konnte der Gutachter – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 6 Rz. 25) – diverse Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten feststellen (act. II 52.1 S. 20 f. Ziff. 6.2). Dennoch liegen keine Ausschlussgründe vor, so dass die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ausschliesst (BGE 131 V 49, zit. in: BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287). Damit hat auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen. 4.3 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 15 - 4.3.1 Mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Gutachter – bei ansonsten unauffälligen Befunden – eine weinerliche Stimmung. Beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die Beschwerdeführerin allerdings auf und könne immer wieder lächeln. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Zeitweise hinterlasse sie einen leicht hypervigilanten Eindruck (act. II 52.1 S. 17 ff. Ziff. 4.1 und 4.3.1). Es bestehe sodann keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung (S. 25) Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist. Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Betreffend die bisherigen Behandlungen geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. H.________ in Schmerztherapie befindet, einmal monatlich bei der Psychologin E.________ eine Therapiesitzung wahrnimmt und psychopharmakologisch behandelt wird, wobei sie die Psychopharmaka aber nicht entsprechend Verordnung eingenommen hat (act. II 52.1 S. 16 Ziff. 3.2.9 und S. 30 Ziff. 7.1). Eine Behandlungsresistenz ist nicht erstellt; vielmehr empfiehlt der Gutachter eine Behandlung (Intensivierung der Gesprächspsychotherapie, Anpassung der Dosis der verordneten Antidepressiva) und Motivation zu einer deutlich besseren Compliance bezüglich der Einnahme der Psychopharmaka (S. 33). Dass die Beschwerdeführerin demgegenüber die Medikamente wegen der Nebenwirkungen ohne Wissen der Behandler nicht eingenommen hätte, wie in der Beschwerde (Beschwerde S. 4 Rz. 14) angenommen wird, ist nicht glaubhaft; wenn schon hätte sie über die Nebenwirkungen berichtet und um eine Änderung der Medikation gebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 16 ten. Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen ist den Akten alsdann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung teilgenommen hat (act. II 43 S. 2 Ziff. 6). Im Bericht vom 23. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Situation und den Schmerzen in diversen Bereichen an jedem Tag motiviert am halbtägigen Programm teilgenommen habe. Idealerweise erfolge der Einstieg in den Arbeitsmarkt über einen Praxiseinsatz, zwingend nach weiterer gesundheitlicher Stabilisierung und bzw. oder Ergebnis des IV-Gutachtens (act. II 48 S. 5 f.). Der Gutachter ging davon aus, dass unter Einhaltung der empfohlenen Massnahmen mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sich wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen liesse (act. II 52.1 S. 33), so dass auch in dieser Hinsicht eine ausgewiesene Eingliederungsresistenz trotz optimaler Anstrengungen nicht erstellt ist. Es bestehen sodann keine wesentlichen Komorbiditäten (act. II 52.1 S. 29 sowie S. 31 Ziff. 7.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 4.3.2 Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der Gutachter keine schwerwiegenden Psychopathologien fest, welche für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprächen (act. II 52.1 S. 30 f. Ziff. 7.2). Anhaltspunkte, dass der Komplex Persönlichkeit einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde, sind deshalb nicht ersichtlich. 4.3.3 In Bezug auf den Komplex "Sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie – nachdem sie sich im Jahr 2019 von ihrem damaligen Ehemann aufgrund seiner Gewalttätigkeit hat scheiden lassen – zusammen mit ihrem aktuellen Ehemann wohne. Mit ihren Kindern pflege sie eine gute Beziehung, ebenso mit ihrer Mutter und ihren drei jüngeren Geschwistern. Zudem habe sie auch ausserhalb der Familie Kontakte (act. II 52.1 S. 15 Ziff. 3.2.7 und S. 20 Ziff. 6.1). Das soziale Umfeld hält demzufolge Ressourcen bereit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 17 - 4.4 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.4.1 Der Gutachter hält überzeugend fest, dass ungleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bestehen, beklage sich die Beschwerdeführerin doch einerseits subjektiv über erhebliche Beschwerden, berichte andererseits aber über einen Tagesablauf, bei welchem sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne (act. II 52.1 S. 29, S. 20 f. Ziff. 6.2). Sie erzähle zudem über Spaziergänge, Ausflüge und Ferien (act. II 52.1 S. 15 Ziff. 3.2.7 und S. 10 Ziff. 3.2.1) ohne dass sie dabei einschränkende Beschwerden erwähnt. 4.4.2 Schliesslich ist im Rahmen des Leidensdrucks zu berücksichtigen, dass die vom Gutachter empfohlene verbesserte Behandlung (act. II 52.1 S. 33) bisher nicht umgesetzt worden ist, was auf einen nicht stark ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. 4.5 Zusammenfassend sind die aufgrund der beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen geltend gemachten funktionellen Auswirkungen in Anbetracht der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend plausibilisiert und eine dahingehende Einschränkung nicht ausgewiesen. Aus rechtlicher Optik kann damit nicht auf die vom Gutachter psychiatrisch attestierte eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (act. II 52.1 S. 32 f. Ziff. 8) abgestellt werden. 5. Nach dem Dargelegten besteht kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit kein Anspruch auf IV-Leistungen. Die gegen die Verfügung vom 5. August 2025 (act. II 75) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 18 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2026, IV 200 2025 589 - 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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