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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2026 200 2025 581

April 9, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,248 words·~21 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025

Full text

UV 200 2025 581 ISD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab April 2013 als … bei der C.________ AG und war dadurch über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2019 am 17. Juni 2019 bei einem Sturz beim Inline-Skating multiple Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht (act. II 4) und richtete UVG-Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus. Nach getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) ab dem 1. August 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine UVG-Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 80 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 962) zog der Versicherte am 23. November 2023 (act. II 967) wieder zurück. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (act. II 992) bei in Anwendung der gemischten Methode (67 % Erwerb und 33 % Haushalt ab Juni 2020; 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ab September 2021) errechneten Invaliditätsgraden von 67 % ab Juni 2020 bzw. 70 % ab September 2021 ab Juni 2020 eine Dreiviertelsrente und ab September 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Gestützt auf die von ihr in der Folge erstellte Überentschädigungsberechnung (act. II 1003) berechnete die Suva mit Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2023 eine den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (UVG- Taggelder sowie Invalidenrente der Invalidenversicherung) des Versicherten in der Höhe von Fr. 14'214.95, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen. Darüber hinaus berechnete die Suva die dem Versicherten ab 1. August 2023 zugesprochene UVG-Rente neu als UVG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 3 - Komplementärrente, berechnete einen den mutmasslichen Lohnausfall übersteigenden Gesamtleistungsbezug (Invalidenrenten der Suva und der Invalidenversicherung) des Versicherten in der Höhe von Fr. 25'414.902, forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück und entschied, den Betrag ebenfalls mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen. Die gegen die Verfügung vom 16. September 2024 soweit die Rückforderung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 14'214.95 erhobene Einsprache (act. II 1027) wies die Suva mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 sei insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 14'214.95 bestätigt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Rückforderung von Fr. 14'214.95 für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu verzichten und der Betrag sei dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 4 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131), mit welchem die Verfügung vom 19. September 2024 (act. II 1016) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von UVG-Taggeldern zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Juli 2023 und dabei insbesondere, ob eine Überentschädigung vorliegt und in diesem Zusammenhang die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Höhe der Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie die diesbezügliche Verrechnung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 25'414.95 (act. II 1013/3; BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Ebenso nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, worüber bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 2023 (act. II 945) befunden wurde. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 14'214.95 (vgl. etwa act. II 116/1 und 116/5 sowie Beschwerde S. 2 Ziff. 1), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 5 - 2. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_46/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1). 2.2.2 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 6 doch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweilige Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGer 8C_46/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebende Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 sowie act. II 1131/4 Ziff. 2 lit. b), dass die vom 20. Juni 2019 (vgl. Art. 16 Abs. 2 UVG) bis zum 31. Juli 2023 bezogenen UVG-Taggelder (act. II 984) in der vorliegenden Konstellation mit zeitgleichem – wenn auch zufolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 7 rückwirkender Zusprache nachträglichem – Bezug einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (act. II 992/3, 993/4 f.) grundsätzlich einer Überentschädigungskürzung zugänglich sind. Streitig ist hingegen die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz besteht, namentlich weil der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund der realen Gegebenheiten und im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, zu bestimmen ist (vgl. MARC HÜRZELER in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 69 N. 28; vgl. auch bereits E. 2.2.2 hiervor). Mit Blick darauf ist dem Vorwurf in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4), wonach die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung zum Valideneinkommen mit derjenigen zum mutmasslich entgangenen Verdienst vermische, nicht zu folgen. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin die gerade in Bezug auf die Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung bestehenden Parallelen zu berücksichtigen, durfte sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Valideneinkommen orientieren (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27) und ist nicht ersichtlich, dass sie die spezifischen für den mutmasslich entgangenen Verdienst massgebenden Voraussetzungen nicht angemessen berücksichtigt hätte. 3.2 Soweit die berufliche Entwicklung (Pensum, allfälliger Berufswechsel, Familienstruktur, etc.) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gestützt auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers (act. II 976/13 Ziff. 4.2) ist davon auszugehen, dass dieser im Gesundheitsfall zumindest bis zur Geburt seines Kindes am TT. September 2021 (act. II 578/2) unverändert als … bei der C.________ AG in einem Pensum von 67 % (act. II 1) beschäftigt gewesen wäre. Diese sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und decken sich denn auch mit seinen früheren Bekundungen: So gab er nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 8 - Unfall vom 17. Juni 2019 wiederholt an, dass er (unbedingt) in den Beruf als … zurückwolle, für eine Tätigkeit, die nichts mit der … zu tun habe, sei er wenig motiviert (vgl. etwa act. II 162/1, 473/1, 476). Zwar gab er auch an, dass er sich aufgrund der Unfallfolgen grundsätzlich Alternativen im Bereich Beratung und Personalwesen vorstellen könnte (act. II 182/2, 976/14 Ziff. 4.2), diese Angaben erfolgten aber einerseits im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 17. Juni 2019 und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die mutmassliche berufliche Entwicklung und damit den entgangenen Verdienst im hypothetischen Gesundheitsfall. Andererseits gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage zur Tätigkeit im Gesundheitsfall an, dass er diesbezüglich (betreffend den Zeitraum nach der Geburt des Kindes) nichts sagen könne, ob sich an der bisherigen beruflichen Situation etwas geändert hätte, wobei eine Veränderung massgebend von der Beziehungskonstellation abhängig gewesen wäre; Aus- und Weiterbildungen absolvierte er seit dem Antritt der letzten Arbeitsstelle als … im April 2013 nicht (vgl. act. II 36) und verneinte, dass er abgesehen von allgemeinen Ideen zu beruflichen Tätigkeiten konkrete Pläne oder Absichten gehegt habe (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2). Vielmehr strich der Beschwerdeführer die bei seiner Tätigkeit als … mit vorwiegendem Einsatz auf … bestandene grosse Flexibilität hervor (act. II 976/14 Ziff. 4.2); dieser mass er denn auch offensichtlich erhebliche persönliche Bedeutung bei (act. II 473). Insgesamt ergeben sich aufgrund der wiederholten echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für eine berufliche Neuorientierung. Weiter ist entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen (S. 6 Ziff. 5) weder mit Blick auf das vormalige Erwerbspensum des Beschwerdeführers noch dasjenige der Mutter des gemeinsamen Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Nachgang zur Familiengründung bzw. zur späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 827, 1092) sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte. Allein der Umstand, dass die Kindsmutter nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum von 50 % (von zuvor 80 %) arbeitete (act. II 976/13 Ziff. 2.1), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sein Pensum im Gegenzug (im gleichen Umfang) erhöht hätte (so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Eher wahrscheinlich wäre, insbesondere auch aufgrund der unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 9 schiedlichen Arbeitszeitmodelle des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass Letztere ihr Pensum nach der initialen Senkung gegebenenfalls wiederum (schrittweise) erhöht hätte, während bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers keine massgebende Veränderung anzunehmen ist (vgl. so auch act. II 989/14 Ziff. 4.2). Die von der IVB im Rahmen ihrer Abklärungen zugunsten des Beschwerdeführers gleichwohl vorgenommene geringfügige Erhöhung des Pensums um 3 % auf 70 % ab der Geburt des Kindes (act. II 989/13 f. Ziff. 4.2) erscheint daher lediglich mit Blick auf die im dortigen Rentenverfahren angewandte gemischte Berechnungsmethode (Art. 28a Abs. 2 IVG), der (unbestritten) vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der gleichzeitig umstrittenen Einschränkungen im Aufgabenbereich (vgl. act. II 976/17 ff. Ziff. 7, 989/23 Ziff. 9), nicht aber im vorliegenden Kontext nachvollziehbar, nachdem für eine massgebende Veränderung des Erwerbspensums nach der Geburt des Kindes gerade keine konkreten Hinweise bestehen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführers nichts aus der Berechnung des Valideneinkommens in der Rentenverfügung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten abzuleiten, erfolgte dort die Bestimmung der Erwerbseinbusse anhand der gemischten Berechnungsmethode und stellte die IVB – anders als die Beschwerdegegnerin – in der Folge für das Valideneinkommen ohnehin auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (act. II 989/14 f. Ziff. 5.2 f.), was hier indes nicht zu übernehmen ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims mit seiner Familie im November 2021 (vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 5) bzw. der späteren Trennung von seiner Ehefrau (act. II 976/13 f. Ziff. 4.2) seine Erwerbstätigkeit resp. sein Erwerbspensum massgeblich verändert hätte; dass dies aufgrund der Wohnsituation erforderlich sowie überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre bzw. ist, findet keinen Rückhalt in den Akten und wird auch nicht substanziiert dargetan. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Juni 2019 langjährig aus persönlichen Gründen teilzeitlich erwerbstätig war (vgl. act. II 976/13 f. Ziff. 4.2), wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass ihm nicht auch eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit und ein entsprechend höheres Einkommen möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass ihm auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 10 grund des erlittenen Unfalls vom 17. Juni 2019 nunmehr ein höheres Pensum bzw. Einkommen angerechnet würde (vgl. Urteil des BGer 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 6.2); dies käme gemäss Rechtsprechung einer nicht zulässigen Abkehr von der Ermittlung der hypothetischen Erwerbssituation aufgrund der realen Gegebenheiten gleich, indem dann der mutmasslich entgangene Verdienst abstrakt anhand der medizinischtheoretischen bzw. arbeitsmarktlich-hypothetischen Zumutbarkeit bestimmt würde. Insgesamt ergeben sich aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den folgenden Fall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren, keine hinreichenden Anhaltspunkte, aufgrund welcher im hier massgebenden Betrachtungszeitraum mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor) eine massgebliche Veränderung des Erwerbspensums in der vormaligen Tätigkeit als … zu 67 % oder die zwischenzeitliche Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich … oder … (vgl. act. II 976/14 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 9) erstellt wäre. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer von 2006 bis 2013 absolvierte berufliche Aus- und Weiterbildung (act. II 36) nichts, zumal er sich nach dem Abschluss eines … im Bereich … gegen die Annahme einer entsprechenden Tätigkeit entschied und stattdessen langjährig als … arbeitete. Entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4.3) befindet er sich nach dem Dargelegten hinsichtlich der hypothetischen beruflichen Entwicklung im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 nicht in Beweisnot. Er verneinte denn auch bis zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes eine Veränderung seiner Erwerbssituation wiederholt und hielt für den nachfolgenden Zeitraum ausdrücklich fest, dass er keine konkreten Ideen oder Pläne gehabt habe (act. II 976/14 Ziff. 4.2). Es bestehen folglich keine Gründe, vom gemäss bundesgerichtlicher massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuweichen. Für die nunmehr beschwerdeweise geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung (Beschwerde S. 6 Ziff. 5) finden sich damit keinerlei konkreten Anhaltspunkte (vgl. HÜRZELER, a.a.O. Art. 69 N. 29; UELI KIESER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 69 N. 43).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 11 - Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überentschädigungsberechnung für den gesamten Zeitraum vom 20. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2023 auf das Einkommen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … abstellte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen gestützt auf die Lohnangaben der C.________ AG für die Jahre 2020 bis 2022 (act. II 999) an die Reallohnentwicklung (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 28 mit Hinweisen) anpasste (vgl. act. II 1003 "Mutmasslicher Verdienstausfall"). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung in Bezug auf den massgebenden Beweisgrad zur Annahme einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung (Beschwere S. 3 ff. Ziff. 4) sind jedenfalls nicht erfüllt (BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 4.4, 5) erschöpfen sich in allgemeinen Annahmen bzw. hiervon auf den konkreten Fall abgeleiteten Mutmassungen, welche nach dem Gesagten keinen Halt in den Akten finden. 3.3 Soweit die geltend gemachte Einkommenseinbusse Angehöriger betreffend ergibt sich das Folgende: Die Frau des Beschwerdeführers reduzierte infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes ihr vormaliges Pensum von 80 % nach dem beruflichen Wiedereinstieg auf 50 % (act. II 976/13 Ziff. 2.1); eine frühere Reduktion des Erwerbspensums im Nachgang zum Unfall vom 17. Juni 2019 ist nicht erstellt. Die Pensumsreduktion erfolgte damit aufgrund der veränderten Familienstruktur und steht nicht in einem (natürlichen) kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juni 2019, weshalb sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 6) im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG nicht zu berücksichtigen ist (HÜRZELER, a.a.O., Art. 69 N. 36; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Familienaufwendung für die (familienexterne) Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer war gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Januar 2024 durchaus in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern (act. II 976/21 Ziff. 7.2). Hinsichtlich der Haushaltsführung vermag der Beschwerdeführer ebenso etliche Tätigkeiten selbstständig, wenn auch teilweise mit Unterstützung bzw. verlangsamt zu erledigen (act. II 976/17 ff. Ziff. 7.2) und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 12 - V 267 E. 5.2.1 S. 274) und der Beistandspflicht seiner Ehefrau (im hier massgebenden Zeitraum bestand noch keine Trennung [vgl. act. II 976/12 Ziff. 2.1]) war eine entsprechende Anpassung der Haushaltsführung bzw. Unterstützung unabhängig vom ausgeübten Erwerbspensum zu erwarten, sodass entsprechende Mehrkosten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar waren bzw. gewesen wären. 3.4 Schliesslich ist auf die geltend gemachten Mehrkosten (Gesundheitskosen, Anwaltskosten) einzugehen: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachten Mehrkosten für verschiedene medizinische Therapien und Medikamente (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 6) ist zu beachten, dass sich die vorliegende Überentschädigungsberechnung auf einen Zeitraum mit Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung bezieht, mithin die auf die medizinische Heilungsphase, während derer die unfallkausalen Behandlungen und Medikamente im Rahmen der medizinischen Indikation grundsätzlich durch die Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Inwieweit und in welchem Umfang medizinisch indizierte Therapiemassnahmen und/oder Medikamente durch die Beschwerdegegnerin nicht übernommen worden wären und dadurch dem Beschwerdeführer anrechenbare Mehrkosten entstanden wären, wird weder substantiiert dargetan, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Hinweise. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Taggeldabzüge bei den Spitalaufenthalten (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung korrekt berücksichtigt, das heisst in Abzug gebracht wurden (act. II 1003). Die behaupteten Mehrkosten in zeitlicher und aufwandbedingter Hinsicht (Beschwerde S. 8 Ziff. 6) werden nicht näher begründet. Anwaltskosten können als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG berücksichtigt werden; davon erfasst sind einzige diejenigen Anwaltskosten, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung unterworfenen Versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (BGE 139 V 108 E. 6 S. 114). Eine Beschränkung der Anwaltskosten im Sinne der zeitlichen Kongruenz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 13 zum Zeitraum der gewährten Überentschädigungskürzung unterworfenen Versicherungsleistungen ist nicht vorzunehmen (Urteil des BGer 8C_347/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.2), solches würde denn auch dem Prinzip der Globalmethode (BGE 139 V 519 E. 5 S. 522) zuwiderlaufen. Damit spricht allein der Umstand, dass die Mandatierung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte (act. II 963), nicht gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten. Ebenso kann eine Berücksichtigung von Anwaltskosten nicht bereits deshalb entfallen, weil die gegen die Leistungszusprache der Beschwerdegegnerin initial erhobene Einsprache (act. II 962) in der Folge wieder zurückgezogen wurde (act. II 967) bzw. die anwaltlichen Bemühungen im Bereich der Invalidenversicherung auf den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Auswirkungen zeitigten. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles und den Zeitraum der Leistungsabwicklung erscheint eine anwaltliche Beratung während des Verwaltungsverfahrens angezeigt. Soweit die dabei dem Beschwerdeführer angefallenen Anwaltskosten nicht anderweitig gedeckt sind, rechtfertigt sich daher deren Berücksichtigung als Mehrkosten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung, als sie im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsabwicklung standen bzw. stehen. Aus den Akten lässt sich indes die Höhe der angefallenen Anwaltskosten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht weiter, und es ist ebenso unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Kosten durch Dritte gedeckt waren bzw. sind. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit begründet. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 1131) aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend erneuten Verfügung über die Überentschädigung sowie gegebenenfalls eine Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 14 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin obsiegt der Beschwerdeführer und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dabei obsiegt er indes lediglich hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Anwaltskosten als Mehrkosten im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 ATSG im Grundsatz; soweit weitergehend unterliegt er. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich – ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote vom 21. Oktober 2025, mit welcher bei einem Aufwand von 10.4 Stunden ein Honorar von Fr. 3'705.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird – die Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, UV 200 2025 581 - 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 11. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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