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Bern Verwaltungsgericht 11.05.2026 200 2025 566

May 11, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,138 words·~21 min·4

Summary

Verfügung vom 24. Juli 2025

Full text

IV 200 2025 566 ISD/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 2 - Sachverhalt: A. Der am TT. November 2012 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2019 von seinen Eltern wegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 5, 6). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht und an Ort und Stelle (act. II 8, 16 ff., 24 f.) gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV- Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2020 für die Zeit ab 30. Oktober 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und für die Zeit ab 1. November 2018 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit (act. II 30). Zudem sprach sie ihm mit Verfügung vom 30. April 2020 für die Zeit ab 1. Oktober 2019 einen Assistenzbeitrag zu (act. II 32). Nach weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. act. II 35, 37, 39) gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. September 2020 (act. II 40) für die Zeit vom 30. Oktober 2018 bis 30. November 2032 medizinische Massnahmen für die Behandlung der ASS resp. des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21). Im Rahmen einer betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag im November 2021 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. act. II 63 f.) bestätigte die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen (act. II 66 f.) mit Mitteilung vom 14. Januar 2022 (act. II 69) für die Zeit ab 1. November 2021 den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und erhöhte mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (act. II 72) für die Zeit ab 1. November 2021 den Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 105) hob die IV-Stelle den Assistenzbeitrag per 30. November 2023 auf, da der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 3 - Im Rahmen eines im Oktober 2024 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend Hilflosenentschädigung (vgl. act. II 112) nahm die IV-Stelle am 24. März 2025 erneut Abklärungen an Ort und Stelle vor (siehe Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 8. April 2025; act. II 113). Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2025 (act. II 114) die Herabsetzung der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Schreiben vom 24. April 2025 (act. II 115) Einwand. Zudem kam der IV-Stelle am 9. Mai 2025 eine Stellungnahme der C.________ vom 8. Mai 2025 zum Vorbescheid zu (act. II 118). Nach einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 24. Juni 2025 zu den erhobenen Einwänden (act. II 119 S. 3 f.) verfügte die IV-Stelle am 24. Juli 2025 (act. II 121) ihrem Vorbescheid entsprechend die Reduktion der Hilflosenentschädigung per 1. September 2025 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 2. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Hilflosenentschädigung sei im bisherigen Umfang (und damit für eine Hilflosigkeit mittleren Grades) weiter auszurichten. Am 17. September 2025 kamen dem Verwaltungsgericht – wie vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt – eine Stellungnahme der C.________ vom 15. September 2025 und am 19. September 2025 eine solche des D.________. vom 16. September 2025 zu. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Hilflosenentschädigungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht revisionsweise auf eine solche leichten Grades herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 5 - 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 6 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss regelmässig und erheblich sein (Art. 37 Abs. 1 - 3 IVV). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/ 2016 E. 5.3). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.4 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 7 die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/ 2013 E. 8.1). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/ 2017 E. 3.3.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 8). 2.5 Die lebenspraktische Begleitung stellt im Unterschied zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für volljährige, ausserhalb eines Heimes lebende Versicherte dar (BGE 151 V 88 E. 5.2.2 S. 95, 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.6 Jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – so auch eine Hilflosenentschädigung – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 8 erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Art. 35 Abs. 2 IVV). Dabei gelten die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze analog (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 17 N. 91; Urteil des BGer 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den jeweiligen Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde der Leistungsanspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 9 als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 3. 3.1 Der von der Verwaltung im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 8. April 2025 (act. II 113 S. 2 ff.) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 24. Juni 2025 (act. II 119 S. 3 f.) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an solche Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor) und erweisen sich für die vorliegend sich stellenden Fragen als vollständig und überzeugend. Die Abklärungsperson war in Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und erhob die Einschränkungen unter anderem durch Befragung der Mutter. In der Begründung stellte sie sodann auch die Situation anlässlich der letztmaligen Abklärung dar (vgl. dazu act. II 67) und nahm Stellung zu den seitens der Mutter gemachten Angaben. Der Abklärungsbericht trägt dabei der bei autistischen Störungen grossen Variationsbreite Rechnung, indem er Einschränkungen und Überwachungsbedürftigkeit im konkreten Fall hinreichend detailliert erhebt und begründet (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Auflage 2022, Art. 42-42ter N. 46 mit Hinweis). Massgebende Abweichungen zwischen dem Abklärungsbericht und den echtzeitlich vor Ort erhobenen Angaben sind nicht feststellbar; namentlich vermögen die nachträglichen weitergehenden bzw. teilweise von den vormaligen Angaben abweichenden Ausführungen seitens der Eltern keine begründeten Zweifel an der Vollständigkeit und dem Beweiswert des Abklärungsberichts zu wecken, dies auch mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Die Befunde und Schlussfolgerungen der Abklärungsperson stehen auch in keinem ersichtlichen Wider-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 10 spruch zu den (medizinischen) Akten; so ergeben sich auch aus der nachgereichten Stellungnahme der C.________ vom 15. September 2025 und dem neusten Schreiben des D.________. vom 16. September 2025 (im Gerichtsdossier) keine weitergehenden Beeinträchtigungen als im Abklärungsbericht berücksichtigt. Insgesamt sind damit weder mit Blick auf die übrigen Akten noch im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson auszumachen. Rechtsprechungsgemäss besteht folglich kein Raum, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2 sowie E. 2.7 hiervor). 3.2 Aufgrund des Abklärungsberichts vom 8. April 2025 (act. II 113 S. 2 ff.) erstellt und auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden, Auskleiden", "Essen" und "Körperpflege" zumindest in Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, während im Bereich "Verrichtung der Notdurft" keine Hilflosigkeit besteht (vgl. act. II 113 S. 2 f.; Beschwerde S. 2 Ziff. 1; Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 4 f.). Hierzu bedarf es keiner Weiterungen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Umstritten und zu prüfen ist demgegenüber eine allfällige Hilflosigkeit in den Bereichen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 5). Zur Fortbewegung gehört auch die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten (vgl. dazu Beschwerde S. 3 Ziff. 2), weshalb der in diesem Bereich geltend gemachte Hilfebedarf unter dem Titel "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" zu prüfen ist. Diesbezüglich scheidet eine massgebende Einschränkung im Sinne des Sonderfalls von leichter Hilflosigkeit, wonach eine solche vorliegt, wenn eine versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), bereits aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschadens (act. II 24 f., 37, 39; siehe auch act. II 118 S. 4) bzw. des Fehlens einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens, wie es Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 11 voraussetzt, aus (vgl. Rz. 3011 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Schliesslich wird sinngemäss ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch die Stellungnahme der C.________ vom 15. September 2025, S. 2 [im Gerichtsdossier]), was nachfolgend zu prüfen ist: 3.3 Betreffend "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" legte die Abklärungsperson gestützt auf eine detaillierte Befragung der Eltern resp. der Mutter des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zu den Befunden bzw. Angaben im Rahmen der Abklärung vom 28. Dezember 2021 (vgl. act. II 67 S. 4) überzeugend begründet dar, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr selbstständig auf bekannten Strecken im Dorf bewege, diese auch mit dem Trottinett allein zurücklegen könne, mit zunehmender Selbstständigkeit den öffentlichen Nah- und Fernverkehr benützen könne und sich in diesem Zusammenhang auch selbstständig mit Fahrausweisen und während der Reise mit Verpflegung eindecken könne (vgl. act. II 113 S. 4, 119 S. 3 f.). Dabei liess die Abklärungsperson nicht ausser Acht, dass der Beschwerdeführer im Strassenverkehr, insbesondere bei komplexen Verkehrssituationen, situativ Unterstützung bzw. Anleitung benötigt und wertete dies – mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers im Abklärungszeitpunkt – nachvollziehbar (noch) nicht als erhebliche sowie regelmässige Dritthilfe. Dass der Beschwerdeführer (noch) nicht an die schulische Veloprüfung zugelassen wurde (vgl. act. I 4), weckt keine Zweifel an dieser Differenzierung bzw. begründet keine Hilflosigkeit, zumal der Beschwerdeführer sich zu Fuss, mit dem Trottinett und dem öffentlichen Verkehr im Freien bzw. im Strassenverkehr selbstständig bewegen kann und zusammen mit der Familie auch mit dem Velo unterwegs ist (vgl. act. II 113 S. 4). Eine situativ erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit und Präsenz der Eltern bei ausserhäuslichen Unternehmungen, etwa in nicht vertrauter Umgebung oder an sozialen Anlässen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2), kann sodann keine indirekte Dritthilfe im Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" begründen, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der dauernden persönlichen Überwachung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 9C_224/2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 12 vom 27. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42- 42ter N. 46). Insoweit vermögen die eingeschränkten Sozialkontakte des Beschwerdeführers und der diesbezügliche Bedarf an Anleitung durch die Eltern keine Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" zu begründen, zumal der Beschwerdeführer durchaus verschiedene Alltagshandlungen mit sozialer Interaktion selbstständig zu bewältigen vermag (vgl. act. II 113 S. 4, 119 S. 3 f.), mithin der Hilfebedarf nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als regelmässig bzw. erheblich im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist (vgl. dazu act. II 119 S. 4 sowie E. 2.3 hiervor). Zudem würde ein allfälliges Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2), unter den Titel der "lebenspraktische Begleitung" (Art. 38 IVV) fallen, welche sich indes ausschliesslich an Erwachsene richtet (vgl. E. 2.5 hiervor; BGE 137 V 424 E. 3.3.3.3 S. 432). 3.4 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer dies funktionsmässig selbstständig ausführen kann. Dies führt indes nicht bereits zur Verneinung einer Hilflosigkeit in diesem Bereich, zumal eine solche grundsätzlich auch bei Bedarf indirekter Dritthilfe möglich ist, soweit sie regelmässig, d.h. (eventuell) täglich in erheblicher Weise benötigt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.1 ff. mit Hinweisen sowie E. 2.3 f. hiervor). Die von den Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung beschriebenen Einschlafrituale (act. II 113 S. 2) sind zumindest in Bezug auf den hier massgebenden zeitlichen Sachverhalt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) nach der überzeugenden Beurteilung der Abklärungsperson (vgl. auch act. II 119 S. 3) weder als derart erheblich (Fenster schliessen, Decke dreimal ausschütteln) noch regelmässig (Austausch je nach Zeitbudget der Eltern) zu qualifizieren, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr altersgemäss erschienen und eine Hilflosigkeit zu begründen vermöchten (vgl. Rz. 2035 KSH). Die nachträglichen Zeitangaben zu den Einschlafritualen durch die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. act. II 115, 118 S. 3; Beschwerde S. 2 Ziff. 1) vermögen daran – auch unter dem Blickwinkel der sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) – nichts zu ändern und eine (fortwährende) medizinische Notwendigkeit umfangreicher regelmässiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 13 - Einschlafrituale ist ebenso nicht erstellt (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6). Der Beschwerdeführer vermochte denn auch bereits im Rahmen der Abklärung vom Dezember 2021 selbstständig mit der Katze einzuschlafen (act. II 67 S. 2). Die von der C.________ mit Stellungnahme vom 15. September 2025 (im Gerichtsdossier) vorgebrachten regelmässigen Einschlaf- und Durchschlafstörungen ohne strikte Abendroutine finden weder in den medizinischen Akten Rückhalt, noch decken sie sich mit den echtzeitlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung. Allein der Umstand, dass familiäre Abendrituale bestehen, vermag noch keine Hilflosigkeit zu begründen. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" im Rahmen indirekter Dritthilfe ist damit nicht erstellt. 3.5 Ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV, welcher sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, sondern ein eigenständiges Bemessungskriterium darstellt (vgl. E. 2.4 Abs. 2 f. hiervor), wurde von der Abklärungsperson zu Recht verneint (vgl. act. II 113 S. 4). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht allein gelassen werden kann, ist bereits insoweit nicht erstellt, als er sich selbstständig im öffentlichen Raum im Dorf sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr bewegen kann (vgl. act. II 113 S. 4, 118 S. 2). Dass der Beschwerdeführer an freien Nachmittagen Mühe bekundet, sich (über längere Zeit) selbstständig zu beschäftigen (vgl. act. II 113 S. 4, 115), begründet keinen Überwachungsbedarf im Sinne der Verordnung, erfordert dies doch keine ständige Präsenz und Anleitung durch Bezugspersonen, sondern mehr deren grundsätzliche Verfügbarkeit, ohne dass eine besonders intensive Überwachung (vgl. Anhang 2 KSH) losgelöst von den alltäglichen Lebensverrichtungen ersichtlich wäre. 4. Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2025 (act. II 113 S. 2 ff.) erstellt, dass der Beschwerdeführer in Teilfunktionen der alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden, Auskleiden", "Essen" und "Körperpflege" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 14 angewiesen ist, dass dies aber aufgrund von verschiedenen Fortschritten im Bereich der "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" nicht mehr zutrifft. Aufgrund der in diesem Bereich zwischenzeitlich erreichten Verbesserung der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch insoweit entfallenen Hilflosigkeit liegt eine revisionsrechtlich massgebende Veränderung vor (vgl. E. 2.1.2 f. i.V.m. E. 2.6 hiervor), weshalb die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2026, IV 200 2025 566 - 15 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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