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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2026 200 2025 55

March 5, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,395 words·~42 min·15

Summary

Verfügung vom 10. Januar 2025

Full text

IV 200 2025 55 KNB/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und … und zuletzt als Inhaber einer … tätig, meldete sich erstmals im Januar 2014 unter Hinweis auf einen im August 2023 erlittenen Unfall, bei dem er sich an der linken Hand verletzte, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 4 S. 2, 82 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (act. II 39) wies die IVB das Rentenbegehren ab, da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit vor Ablauf des Wartejahres im ursprünglichen Pensum und ohne Leistungseinschränkung wiederaufnehmen konnte. Im März 2021 meldete sich der Versicherte (nach Früherfassung im Februar 2021) unter Verweis auf eine erfolgte Herzoperation und einen damit einhergehenden Leistungseinbruch sowie Atemprobleme erneut zum Leistungsbezug an (act. II 41, 44). Am 28. Juni 2021 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen mit Erfolg durchgeführt werden könnten und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (act. II 61). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 70, 77, 90 ff., 98, 111 f.) und forderte den Versicherten zur Intensivierung der psychiatrischen Behandlung auf (act. II 100). Ab September 2022 gewährte sie ihm sodann berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (act. II 123, 133, 142) und eines Coachings (act. II 127, 134, 143). Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung im Juni 2023 (act. II 147) holte sie eine weitere Beurteilung des RAD ein (act. II 161 ff.) und liess den Versicherten durch die MEDAS polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1. Mai 2024 [act. II 186.1-186.8]). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2024 (act. II 191) stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 29 % per 1. Juli 2021 resp. 37 % per 1. Januar 2024 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand des Versicherten (act. II 198) holte die IVB Stellungnahmen der MEDAS

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 3 - (act. II 202, 210, 212, 213) und des RAD (act. II 215 f.) ein und verfügte am 10. Januar 2025 (act. II 217) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. Sodann beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2025) Belege zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 4 - Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. II 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 10. Januar 2025 (act. II 217), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indes liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der im März 2021 erfolgten Anmeldung (act. II 44) und der seit August 2020 erstellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 5 act. II 186.1 S. 14 f. Ziff. 4.5 und E. 3.5 f. hiernach) vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Folglich sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 6 - 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss aArt. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 7 nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 8 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, Urteil des BGer 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf die Neuanmeldung vom März 2021 (act. II 44) eingetreten (vgl. act. II 47), womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen gilt es zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Verfügung vom 31. Januar 2017 (act. II 39) zu Grunde lag, im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. II 217) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 9 - 3.2 Der Verfügung vom 31. Januar 2017 (act. II 39) lag der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 1. August 2013 mit einer Gartenmaschine eine Verletzung der linken Hand zuzog (Schnittwunde über dem IP-Gelenk des Daumens mit vollständiger Durchtrennung EPL Sehne Zone I sowie drittgradig offene extraartikuläre Basisfraktur der Grundphalanx des Zeigefingers mit vollständiger Durchtrennung der ECD Sehne Zone IV, des radialen Seitenzügels Zone IV, des radialen Gefäss- Nervenbündels sowie des radialen FDS Sehnenzügels [act. II 7.1 S. 6, 10]). In der Folge wurden der Daumen und der Zeigefinger operativ versorgt (act. II 11 S. 7), ausserdem erfolgte eine Teilamputation des Zeigefingers (act. II 22 S. 3, 27 S. 1). Am 7. Juli 2014 konnte der Beschwerdeführer seine damalige Tätigkeit als … bei der B.________ AG im ursprünglichen Pensum und ohne Leistungseinschränkung wiederaufnehmen, weshalb das Rentenbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2017 abgewiesen wurde (act. II 36, 39). 3.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 31. Januar 2017 (act. II 39) lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, …, stellte in seinem Bericht vom 6. August 2020 (act. II 87.2 S. 83 ff.) die Hauptdiagnose einer valvulären Herzkrankheit (08/2011) mit einer bikuspiden Aortenklappe mit leichter Aortenstenose und einer aktuell symptomatischen, schweren valvulären Aortenklappenstenose. In der letzten Zeit sei es zu vermehrten belastungsassoziierten Beschwerden wie Kurzatmigkeit und Schwindel gekommen, was retrospektiv auf die nun schwere Aortenklappenstenose zurückzuführen sei (S. 83). 3.3.2 Aus dem undatierten Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, zuhanden der Krankentaggeldversicherung (act. II 87.2 S. 89 f.) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 18. August 2020 wegen gleichentags aufgetretenem, akutem Schwankschwindel in der Praxis vorstellte. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe aber nicht weit gehen können und sei mit dem Taxi in die Praxis gefahren (S. 89 Ziff. 3). Es bestehe seit dem 1. Au-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 10 gust 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich für mehrere Monate (S. 90 Ziff. 8). 3.3.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1. September 2020 über die Hospitalisation vom 18. bis 27. August 2020 (act. II 87.2 S. 61 ff.) die Hauptdiagnosen schwere symptomatische Aortenklappenstenose bei Bikuspidie (ED 2013) sowie nichterhaltungswürdige Zähne (12, 13, 14, 37, 36, 43) bei chronischer periapikaler Parodontitis mit multifokalen Osteolysen. Es sei seit 2013 eine bikuspide Aortenklappe bekannt, die sich in der Echokardiographie nun schwer stenosiert zeige. Es sei die Indikation zum Aortenklappenersatz gegeben (S. 62). Am 20. August 2020 erfolgte eine präoperative Extraktion von sieben Zähnen und am 21. August 2020 wurde ein mechanischer Aortenklappenersatz eingesetzt (act. II 87.2 S. 61 f.) 3.3.4 Das MRI des Schädels vom 23. Dezember 2020 des Spitals F.________ zeigte einen unauffälligen Befund (act. II 55 S. 32 f.). 3.3.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 18. Januar 2021 (act. II 52 S. 4 f.) die Diagnosen Asthma bronchiale (möglich), schwere Schlafapnoe vom gemischten Typ (dominant zentral) und valvuläre Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden Leistungsintoleranz und einer Anstrengungsdyspnoe trotz operativ sanierter Aortenklappenstenose. In den letzten Monaten sei es teilweise auch zu nächtlichem Erwachen wegen Atemnot gekommen (S. 4). In der Folge wurde eine CPAP-Therapie eingeleitet (vgl. act. II 52 S. 3). In seinem Bericht vom 8. Mai 2021 (act. II 87.2 S. 21 f.) bestätigte Dr. med. G.________ die Diagnose Asthma bronchiale (S. 21). 3.3.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 20. September 2021 (act. II 75 S. 5) die Diagnose eines Schwindels unklarer Ätiologie. Im Rahmen der Untersuchung habe sich ein absolut unauffälliger HNO-Status gezeigt. 3.3.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 29. September 2021 (act. II 75 S. 2 ff.) die Diagnosen funktionel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 11 ler Schwindel und valvuläre Herzkrankheit (S. 2). In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund der bisher unauffälligen Abklärungen und den anamnestischen Angaben seien die beschriebenen Beschwerden gut mit einem funktionellen Schwindel vereinbar (S. 3). 3.3.8 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, und K.________, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, beide Spital L.________, stellten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2021 (act. II 84) die Diagnosen somatoforme autonome Funktionsstörung, sonstige Organe und Systeme (Schwindel, ICD- 10: F45.38), DD Schwindel im Rahmen einer Konversionsstörung (ICD-10: F44.9), Anpassungsstörungen nach Aortenklappenersatz (ICD-10: F43.2) und Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), gegenwärtig abstinent. Im Therapieverlauf sei weiterhin aufgefallen, dass der Schwindel stark stressassoziiert sei. Erste Schwindelsymptome seien im Frühling 2020 nach dem Führerscheinentzug aufgetreten. Nach dem Aortenklappenersatz im August 2020 sei die Genesung zunächst positiv verlaufen; im Herbst 2020 sei es dann zu einer Zunahme der körperlichen Symptome wie Schwindel und Atemnot bei stark vorhandenen psychosozialen Belastungen gekommen. Bisherige somatische Abklärungen seien nicht ergiebig gewesen (S. 1). 3.3.9 Der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Aktennotiz vom 8. Februar 2022 (act. II 90) aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik als Ausdruck einer Herzerkrankung bei Zustand nach Herzoperation und eine Suchterkrankung, die sich bei zunehmenden psychosozialen Aspekten deutlich intensiviere. Dabei würden sich Schwindelaspekte abbilden, die medizinisch gut abgeklärt seien und für die man keinen organpathologischen Befund gefunden habe. Vielmehr müsse man annehmen, dass die Schwindelsymptome auch und vor allem Ausdruck einer Angst- und/oder einer depressiven Problematik seien, was bei Herzpatienten nicht untypisch sei. Bis sich das bessere, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für eine etwas anspruchsvollere Tätigkeit – sicher aber für die angestammte Tätigkeit – zu 100% arbeitsunfähig. Die von den psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 12 - Behandlern diagnostizierte Anpassungsstörung und die nun in der Abstinenz befindliche Alkoholkrankheit seien nicht IV-relevant, die neue Diagnose (somatoforme Störung) hingegen schon; man müsse vom Konzept der drohenden Invalidität ausgehen (S. 1). 3.3.10 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Aktennotiz vom 8. Februar 2022 (act. II 91) nach Rücksprache mit Dr. med. M.________ (vgl. S. 1) fest, aus rein somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für praktisch sämtliche Tätigkeiten bis zur voraussichtlich erfolgreich durchzuführenden psychiatrischen Therapie (S. 2). 3.3.11 In einem weiteren Bericht vom 14. Februar 2022 (act. II 93 S. 2 ff.) hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer leide (weiterhin) intermittierend unter massivem Schwindel und sei in den letzten zwei Tagen zweimal gestürzt. Er könne so keinen Beruf ausüben. Ein Arbeitsversuch beim … im Januar sei gescheitert (S. 4 Ziff. 4). Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werde und ein Einkommen generieren könne (S. 4 Ziff. 9). 3.3.12 In einem weiteren Bericht vom 6. September 2023 (act. II 160) stellten die Dres. med. J.________ und O.________ die zusätzlichen Diagnosen persistierende Schmerzen im Bereich des Brustbeins und der Clavicula rechts bei St. n. Cerclagenentfernung am 9. Februar 2023, DD anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), sowie Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80 [S. 2 Ziff. 3]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (S. 2 Ziff. 1). Er leide nach wie vor an wiederkehrendem Schwindel und Atemnot, wobei die Symptomatik belastungsabhängig sei und unter Stress auftrete. Hinzu komme ein konstanter Schmerz entlang des Brustbeins mit Ausstrahlung unter das rechte Schlüsselbein seit der am 9. Februar 2023 erfolgten Operation (S. 4 Ziff. 4). Eine Eingliederung in die bisherige Tätigkeit sei nicht realistisch; eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, wobei die Belastung geringgehalten werden müsse (S. 6 Ziff. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 13 - 3.3.13 Im MEDAS-Gutachten vom 1. Mai 2024 (act. II 186.1-186.8) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 186.1) folgende Diagnosen (act. II 186.1 S. 11 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Somatoforme autonome Funktionsstörung: Sonstige Organe und Systeme (Schwindel; ICD-10: F45.38) - Schmerzbedingte Minderbelastbarkeit und Selbstlimitierung, Thoraxexkursionsschmerz, rechts-klavikulärer und sternaler (knöcherner) Bewegungs- und Lagewechselschmerz (ICD-10: T84.28, R07.2, M62.50) - Klinisch beginnende Coxarthrose rechts, positiver Leistenschmerz, Anlaufschmerz (ICD-10: M16.1) - Sekundäre Amputation Zeigefinger links im Grundgliedbereich 8. Mai 2014 mit Phantomschmerz (ICD-10: Z89.0, T92.6, S68.1) - Klinisch fortgeschrittene Gonarthrose links Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Asthma bronchiale, COPD/Overlap (ICD-10: J45.90, J44.93) - Schlafapnoe, schwergradig vom gemischten Typ (ICD-10: G47.9) - Aktenanamnestisch St. n. Aortenklappenersatz am 21. August 2020 bei Bikuspidie und Stenose (ICD-10: Z95.2) - Kombinierte Fettwechselstörung, aktuell medikamentös therapiert (ICD- 10: E78.5) - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell medikamentös therapiert (ICD-10: I10.90) - Hypertensive Herzerkrankung ohne Zeichen einer kongestiven Herzinsuffizienz (ICD-10: I11.90) - Kompletter Rechtsschenkelblock (ICD-10: I45.I) - Arteriosklerose der Ao. Ascendens (ICD-10: I71.0) - Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10: E66.99) - Erythrozyturie, kontrollbedürftig (ICD-10: R31) Internistisch und kardiologisch lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (act. II 186.3 S. 18 Ziff. 6.3.1, 186.4 S. 16 Ziff. 6.3.1). Im orthopädischen Teilgutachten (act. II 186.5) legte Dr. med. P.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine hälftige Pensumsmöglichkeit mit reduzierter Belastbarkeit, vier bis fünf Stunden, entsprechend einer 50%igen quantitativen Präsenz. Bei dieser Anwesenheit bestehe eine Rendementbeschränkung um 20 %, womit eine 80%ige qualitative Leistungsfähigkeit verbleibe. Damit bestehe gesamthaft eine 40%ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 14 - Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit (rein sitzende oder leicht wechselbelastende Tätigkeit, bei der Lasten bis zu 5kg gelegentlich und körpernah bis Taille-/Brusthöhe beidhändig gehoben und getragen werden dürfen), könne der Beschwerdeführer acht bis neun Stunden pro Tag anwesend sein. Bei dieser Präsenzzeit bestehe eine qualitative Leistungsfähigkeit von 80 %, womit gesamthaft eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 27 f. Ziff. 8.2) Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 186.6) führte Dr. med. Q.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der psychisch bedingten Schwindelproblematik vollständig arbeitsunfähig (S. 23 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher allenfalls eine Bürotätigkeit in Frage komme oder Tätigkeiten, bei dem der Beschwerdeführer selbst planen könne (z.B. eine Tätigkeit auf einem Hof im ländlichen Gewerbe mit selbst eingeteilter Arbeits- und Ruhezeiten), könne der Beschwerdeführer 8.4 Stunden pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit anwesend sein (S. 23 f. Ziff. 8.2). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 186.1) hielten die Sachverständigen fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da eine weitere Tätigkeit als … aufgrund der Schwindelproblematik – auch wenn diese ätiologisch nicht vollständig geklärt sei – aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich sei. Zusätzlich bestünden leistungslimitierende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit August 2020 (Aortenklappenoperation, S. 14 f. Ziff. 4.5 und 4.6). Bei angepassten Tätigkeiten bestehe eine Präsenzzeit von 8.4 Stunden. Aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs und bei verlangsamtem Arbeitstempo resultiere eine Leistungsbeeinträchtigung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 15 Ziff. 4.7.2 und 4.7.3). Ergänzend wurde bezüglich angepasster Tätigkeiten (leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, leicht wechselbelastend, ohne besondere Stressbelastung, keine Nacht- oder Wechselschichten, ohne besonderen Kundenverkehr und auch mit der Möglichkeit, die Arbeit zumindest teilweise zu planen und zwischenzeitlich eine Pause einlegen zu können) ausgeführt, diese seien wegen orthopädischer Gesundheitsstörungen nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 15 noch zu 80 % möglich. Diesbezüglich bestünden qualitative Beeinträchtigungen, wie unter Ziff. 4.3.3 der Konsensbeurteilung genannt. Darüber hinaus bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei auch allgemein reduziertem Arbeitstempo. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Anmeldung bei der IV, also seit März 2021 (S. 14 Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden (S. 15 Ziff. 4.8.1). 3.3.14 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (act. II 201) hielten die Dres. med. J.________ und O.________ namentlich fest, es lägen im psychiatrischen Teilgutachten grobe Fehler und Widersprüche sowie Ungereimtheiten vor, was die Sorgfalt der Gutachterin in Frage stelle. Auch sei der Beschwerdeführer viel mehr eingeschränkt, als es die Sachverständige in ihren Ausführungen darlege (S. 1 f. Ziff. 2). Ferner sei das psychiatrische Teilgutachten unvollständig; so bestehe der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und auch die Biografie des Beschwerdeführers und seine Arbeitsversuche seien zu wenig gewürdigt worden (S. 2 f. Ziff. 3). Im Ergebnis läge maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % vor, wobei auch die beschriebene angepasste Tätigkeit nicht realistisch sei (S. 3 f. Ziff. 3, 6 und 7). 3.3.15 In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2024 (act. II 210) legten die Sachverständigen Dres. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Q.________ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin dar, dass und weshalb an der Einschätzung, wonach keine narzisstische Persönlichkeitsstruktur vorliege, festgehalten werden könne. Namentlich sei es in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen; diese seien erst durch die Schwindelproblematik entstanden. Es sei nicht ein generelles Problem, dass er nicht mit Menschen “könne“; in einem Umfeld, in welchem er sich wohl fühle, scheine ihm dies zu gelingen (S. 1 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht aufgrund der interaktionellen Problematik, sondern wegen der Schwindelsymptomatik eingeschränkt, welche als somatoforme Störung abgebildet werden könne. Am genannten Belastungsprofil müsse daher festgehalten werden. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen. Der Bericht der Behandler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 16 enthalte keine medizinisch relevanten Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten (S. 2). In ihrem Schreiben vom 10. September 2024 (act. II 213) hielten sie ergänzend fest, die geltend gemachten Fehler im Gutachten seien redaktioneller Natur. Da in der angestammten Tätigkeit wegen des Schwindels keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei auch die geltend gemachte resp. gerügte (angegebene) "uneingeschränkte Leistungsfähigkeit" irrelevant. 3.3.16 Der RAD-Arzt Dr. med. N.________ hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2024 (act. II 216) fest, das MEDAS-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Somatischerseits habe sich nichts geändert und psychiatrischerseits könne auf die Antworten in der Stellungnahme der Gutachter abgestellt werden, womit weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die Befundlage und die Einschätzung sei mit dem RAD- Psychiater Dr. med. M.________ besprochen worden (S. 26 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 17 - Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, Urteil des BGer 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. II 217) auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Mai 2024 (act. II 186.1-186.8) samt den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 16. August 2024 (act. II 210) und 10. September 2024 (act. II 213). Die Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugt inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen schlüssig begründet sind. Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und aufgezeigt, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne (vgl. act. II 210, 213), was denn schliesslich auch von den RAD-Ärzten Dres. med. M.________ und N.________ bestätigt wurde (vgl. act. II 216 S. 26 f.). Damit erfüllt diese Expertise inkl. der ergänzenden Stellungnahmen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. In somatischer Hinsicht sind gemäss gutachterlicher Einschätzung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig orthopädische Einschränkungen in Form einer schmerzbedingten Minderbelastbarkeit und Selbstlimitierung im Bereich des Oberkörpers (Thoraxexkursionsschmerz sowie rechtsklavikulärer und sternaler Bewegungs- und Lagewechselschmerz), einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 18 - Amputation des Zeigefingers links im Grundgliedbereich mit Phantomschmerzen, einer beginnenden Coxarthrose rechts und einer fortgeschrittenen Gonarthrose links erstellt (act. II 186.1 S. 11 Ziff. 4.3.1). Der orthopädische Sachverständige legte dar, dass er im Rahmen seiner Untersuchung die in den Akten dokumentierten Diagnosen bestätigen konnte und zusätzlich Leistenschmerzen feststellte, die auf eine Coxarthrose hindeuten (act. II 186.5 S. 18, S. 23 Ziff. 6.4). Gestützt auf diese kohärente und widerspruchsfreie Befundlage (vgl. act. II 87.2 S. 84, 151 S. 4, 160 S. 2 Ziff. 3) attestierte er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und formulierte ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil (act. II 186.5 S. 27 f. Ziff. 8.2). Diese plausibel und überzeugend begründete Einschätzung gibt zu keinerlei Zweifel Anlass; darauf ist abzustellen. Psychiatrischerseits ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung der sonstigen Organe und Systeme (Schwindel) ausgewiesen (act. II 186.1 S. 11 Ziff. 4.3.1). Dr. med. Q.________ setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte dar, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an Schwindelsymptomen leide, wobei die Ausprägung der Funktionseinbusse nicht gänzlich nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben weiterhin in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen, den Haushalt zu führen, Einkäufe zu erledigen, zu kochen, sich um seine … und Haustiere zu kümmern und im Rahmen des … in … mitzuhelfen. Einschränkend sei hingegen, dass er Personen eher meide, sich wenig aus … wegbewege und unter Stress mit Schwindel reagiere (act. II 186.6 S. 20 Ziff. 6.2, S. 22 Ziff. 7.2). Sie legte ebenso unter Beizug des Mini-ICF Ratings dar, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen verfüge, wobei diese unter anderem dazu beigetragen hätten, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholabhängigkeit erfolgreich habe überwinden können (act. II 186.6 S. 14 ff. Ziff. 4.3.2, act. II 210 S. 2). Im Ergebnis kam die psychiatrische Sachverständige zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … aufgrund der Schwindelproblematik vollständig arbeitsunfähig sei; in einer angepassten Tätigkeit hingegen – wie beispielsweise im Rahmen einer Bürotätigkeit oder einer Tätigkeit, die der Beschwerdeführer selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 19 planen könne – eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (act. II 186.6 S. 23 f. Ziff. 8.2). Dies überzeugt, gab der Beschwerdeführer doch selbst mehrfach an, dass der Schwindel Zuhause in seiner sicheren Umgebung "nicht störend" sei und dieser sich (einzig) unter Stress verstärke (act. II 186.6 S. 9 Ziff. 3.2.1, act. II 160 S. 4 Ziff. 4, vgl. auch act. II 84 S. 1). Hinsichtlich der von den Behandlern geäusserten Verdachtsdiagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (act. II 160 S. 2 Ziff. 3, 201 S. 2 Ziff. 3) führte Dr. med. Q.________ sodann einleuchtend aus, weshalb hierfür keine (hinreichenden) Anhaltspunkte vorlägen: Zwar habe der Beschwerdeführer im Gespräch zunächst etwas "verschroben" gewirkt, insgesamt sei er jedoch auskunftsfreudig, freundlich zugewandt, nicht distanzlos und nicht unangemessen und habe sich selbst als Person beschrieben, die verträglich und für jeden Schabernack zu haben sei; dies sei alles nicht hinweisend auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur. Ebenso sei es im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit grundsätzlich nicht zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen (act. II 186.6 S. 20 Ziff. 6.1, act. II 210 S. 2; vgl. zum Ganzen DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 283). Abgesehen davon, dass die von den Behandlern festgehaltene blosse Verdachtsdiagnose als solche für den Nachweis eines entsprechenden Krankheitsbildes nicht genügt (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1), ist darauf hinzuweisen, dass diese diagnostische Kontroverse nicht entscheidwesentlich ist, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig auf die funktionellen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an (Urteil des BGer 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten unter Verweis auf gewisse Fehler bemängelt (Beschwerde S. 2), steht zwar fest, dass das Gutachten gewisse redaktionelle Ungenauigkeiten bzw. offensichtliche Verschreiber aufweist: So ist im Rahmen der Befundaufnahme in mehreren Sätzen von einer weiblichen Person die Rede (act. II 186.6 S. 14 Ziff. 4.3.1). Zudem wird von “… in …“ statt “… in …“ berichtet (act. II 186.6 S. 20 Ziff. 6.2, S. 22 Ziff. 7.2) und bei einer Arbeitsfähigkeit in der – ohnehin nicht mehr zumutbaren – angestammten Tätigkeit von null Stunden die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 20 - Frage nach der Einschränkung der Leistungsfähigkeit verneint (act. II 186.6 S. 22 f. Ziff. 8.1.1 und 8.1.2). Diese offensichtlichen Verschreiber wiegen jedoch nicht derart schwer, dass sie auf der inhaltlichen Ebene Zweifel an der fachlichen Einschätzung oder an der Sorgfalt der Sachverständigen aufkommen lassen könnten: Vielmehr handelt es sich um bloss redaktionelle Fehler (vgl. Stellungnahme der Sachverständigen in act. II 213 S. 3 f.), welche die umfassende und überzeugende fachärztliche Untersuchung sowie Beurteilung der Gutachterin nicht in Frage zu stellen vermögen. Nichts Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der 70minütigen Dauer der psychiatrischen Untersuchung ableiten (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 186.6 S. 6 Ziff. 1.1.4). Angesichts der sorgfältigen und umfassenden Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten (vgl. act. II 186.6 S. 13 ff. Ziff. 4) und der Schlüssigkeit der im Gutachten getroffenen Ausführungen besteht vorliegend kein Anlass, aus der Untersuchungsdauer auf eine mangelnde Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens zu schliessen (vgl. zum Ganzen beispielhaft Urteil des BGer 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2). 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368). Gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 1. Mai 2024 sind eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab August 2020 und aufgrund der orthopädischen Einschränkungen seit März 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellt (act. II 186.1 S. 14 Ziff. 4.5). Damit ist im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Verfügung vom 31. Januar 2017 (act. II 39) zu Grunde lag, eine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse erstellt (vgl. E. 2.5 und 3.2 hiervor), weshalb nachfolgend eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.7 Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen aufgrund des attestierten Zumutbarkeitsprofils, seiner fehlenden EDV- resp. IT-Kenntnisse sowie seines Alters bestreitet (Beschwerde S. 2 erster Absatz), kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Unverwertbarkeit der hohen Restarbeitsfähigkeit ist einzig anzunehmen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 21 die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Das vorliegende medizinische Zumutbarkeitsprofil, bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit, ist nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, so z.B. einfache Kontroll-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten, die dem Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers ohne Weiteres entsprechen und auch keine EDV- resp. IT-Kenntnisse voraussetzen. Hinweise für eine massgebende Beeinträchtigung der Anpassungsund Umstellungsfähigkeit bestehen nicht. Sodann lässt auch das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen: Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit resp. im zum Zeitpunkt der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 1. Mai 2024, auf den es hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter grundsätzlich ankommt (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2), 57 Jahre alt (vgl. act. II 3 S. 1). Damit verblieb ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von mehr als sieben Jahren, was der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2) ging die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von der Verwertbarkeit aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 22 - 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im März 2021 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 44) und der seit August 2020 erstellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. act. II 186.1 S. 14 f. Ziff. 4.5 und E. 3.5 und 3.6 hiervor) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2021. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Ein träge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/202 E. 3.2, 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 23 - Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 4.2.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Lehre als … und eine Zweitlehre als … absolvierte (act. II 4 S. 2, 16 S. 2, 82 S. 1). Anschliessend war er von 1994 bis 1998 in der …und … und von 1998 bis 2008 im …- und … tätig. Ab 2008 absolvierte er eine berufsbegleitende Ausbildung zum … und war bei der B.________ AG angestellt (act. II 16 S. 2, 186.3 S. 11 Ziff. 3.2.7). Seit Juli 2018 betrieb er eine eigene … (act. II 44 S. 6, 82 S. 2, 114 S. 2); diese musste er jedoch im August 2021 aus gesundheitlichen Gründen verkaufen (act. II 82 S. 2). In den Jahren 2018 und 2019 erzielte er dort gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ein (aufgerechnetes) Jahreseinkommen von ca. Fr. 25'000.-- resp. Fr. 30'000.-- (act. II 119 S. 3), wobei auch der Erfolgsrechnung des Unternehmens zu entnehmen ist, dass der Personalaufwand und die erzielten Gewinne bescheiden ausfielen (vgl. act. II 69.2 S. 4, 69.2 S. 7, 69.3 S. 4, 69.3 S. 7, 69.4 S. 4 f.). Damit steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit gesundheitsbedingt aufgab. Das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen lässt sich jedoch nicht hinreichend genau beziffern, da diese Tätigkeit erst während einer relativ kurzen Dauer ausgeübt wurde, sodass keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens besteht (vgl. Urteil des BGer 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 m.H.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen daher im Ergebnis zu Recht gestützt auf statistische Werte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Dabei ging sie zutreffend von Ziff. 10-33 der LSE (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; vgl. Berechnung in der angefochtenen Verfügung [act. II 217 S. 2]) aus. Damit resultiert für das Jahr 2021 gestützt auf den branchenspezifischen Wert der Tabelle TA1 der LSE 2020 (Ziff. 10-33, Kompetenzniveau 2, Männer) – hochgerechnet auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 24 ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.8 Stunden (LSE, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 16- 18 [Holzwaren, Papier und Druckerz. {vgl. hierzu NOGA 2025, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 73 ff.}], 2021; vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und indexiert pro 2021 (BFS, Nominallohnindex, Männer 2021-2024, T1.1.20, Ziff. 10-33: Werte 2020 [100], 2021 [99.0]) – ein Valideneinkommen von Fr. 74'971.75 (Fr. 6’039.-- x 12 / 40 x 41.8 / 100 x 99). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 25 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Ab 1. Januar 2024 werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.3.2 Da der Beschwerdeführer die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht (im attestierten Umfang) umsetzt (vgl. hierzu Beschwerde S. 1, act. II 153), ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (act. II 186.1 S. 14 Ziff. 4.5, S. 12 Ziff. 4.3.3) ist mit der Beschwerdegegnerin auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'261.-- pro Monat abzustellen (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer; vgl. hierzu Rz. 3413 KSIR). Damit resultiert per 2021 bei einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52'295.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [LSE, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Totalwert, 2021] / 103.2 x 102.5 [BFS, Nominallohnindex, Männer 2016-2024, T1.1.15, Totalwert: Werte 2020 {103.2}, 2021 {102.5}] x 0.8). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ist vorliegend nicht vorzunehmen. Gemäss gutachterlicher Konsensbeurteilung ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs und allgemein reduziertem Arbeitstempo zu 80 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 186.1 S. 14 Ziff. 4.5, S. 15 Ziff. 4.7.3). Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 26 dieser Ausgangslage rechtfertigt sich rechtsprechungsgemäss kein Abzug (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 und 5.2). Invaliditätsfremde Faktoren, namentlich das Alter, würden sodann beide statistische Vergleichseinkommen beschlagen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Schliesslich rechtfertigen auch die geltend gemachten fehlenden EDV- resp. IT-Kenntnisse (Beschwerde S. 2 erster Absatz) keinen Abzug vom Tabellenlohn, werden doch für die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (Totalwert) grundsätzlich keine spezifischen Computerkenntnisse vorausgesetzt. Damit hat es bei einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 52'295.-- sein Bewenden. Per 1. Januar 2024 ist die Invaliditätsbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 vorzunehmen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise einen Abzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) berücksichtigt. Damit resultiert per 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'065.50 (Fr. 52'295.-- ./. 10 %). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der hiervor aufgeführten Vergleichseinkommen resultiert in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode per 1. Oktober 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 % (Fr. 22'676.75 [Erwerbseinbusse] / Fr. 74'971.75 x 100) und per 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 37 % (Fr. 27'906.25 [Erwerbseinbusse] / Fr. 74'971.75 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. II 217) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 27 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Februar 2025) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 55 - 28 - - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 55 — Bern Verwaltungsgericht 05.03.2026 200 2025 55 — Swissrulings