UV 200 2025 535 SCI/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (Branchen Versicherung bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2025 war die Versicherte am 1. Februar 2025 zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit, als sich der Schnürsenkel ihres Schuhs löste, sie stolperte und sich mit den Händen abstützte (Akten der Brachen Versicherung [act. II] K1). Mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. II K2) stellte die Branchen Versicherung gestützt auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 8. April 2025 (act. II M6) die Leistungen rückwirkend per 1. März 2025 ein. Auf Einsprache des obligatorischen Krankenversicherers der Versicherten hin (act. II K3) und nach erneuter Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 29. Juni 2025 (act. II M11) hielt die Branchen Versicherung mit Entscheid vom 2. Juli 2025 daran fest (act. II K4). B. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2025 und die Übernahme von Behandlungskosten vom 3. März 2025. Mit Eingabe vom 9. September 2025 erklärte sich die Beschwerdegegnerin zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten und im Sinne einer prozessökonomischen Lösung bereit, den angefochtenen Entscheid insoweit zu revidieren, als die Behandlungskosten vom 3. März 2025 noch übernommen würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob mit der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Übernahme der Behandlungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 3 vom 3. März 2025 ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen werde bzw. gegebenenfalls welche weiteren Leistungen sie verlange. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Behandlungskosten vom 3. März 2025 sowie sämtliche weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall im Februar 2025 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Nachdem mit prozessleitender Verfügung 15. September 2025 festgestellt worden war, dass von keinem gemeinsamen Antrag ausgegangen werden könne, schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin hat am Einspracheverfahren nicht teilgenommen, einzig deren Krankenversicherer hat Einsprache erhoben (act. II K3). Zwar wurde im Einspracheverfahren eine neue Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin zugezogenen beratenden Arztes aufgelegt (act. II M11). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch im vorliegenden Verfahren auf eine allgemeine Kritik beschränkt. Insoweit bleibt unklar, welche neuen Gesichtspunkte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde bewegt haben könnten. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 127 V 107 und 148 V 2), braucht nicht abschliessend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 4 geklärt zu werden, da die Beschwerde so oder anders in der Sache abzuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (act. II K4). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Februar 2025 zu Recht per 1. März 2025 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 5 - 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 6 allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Dass das mit Unfallmeldung UVG vom 11. Februar 2025 (act. II K1) geschilderte Ereignis vom 1. Februar 2025 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin denn auch ihre Leistungspflicht bis zum 1. März 2025 (act. II K2/2). Umstritten ist hingegen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus gestützt auf den Unfall vom 1. Februar 2025 ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht bzw. unfallkausale Beschwerden an der rechten Hand vorlagen oder ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 7 infolge Erreichen des Status quo sine vel ante die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin per dann endete (vgl. E. 1.2 und 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich bezüglich der strittigen Beschwerden an der rechten Hand bzw. am rechten Handgelenk den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 7. Februar 2025 wurde eine Kontusion des Handgelenks rechts (dominant) nach Stolpersturz am 29. Januar 2025 (recte: 1. Februar 2025; vgl. act. II K1, M3 f.) diagnostiziert. Radiologisch lasse sich nach dem Sturz auf das Handgelenk rechts keine Fraktur/Dislokation ossär feststellen. Bisher habe keine Ruhigstellung/Schonung des Gelenks stattgefunden, sodass bei Kontusion eine Handgelenksschiene angezogen werde (act. II M1 S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 7. Februar bis 9. Februar 2025 (act. II M1 S. 2). In den anlässlich der Notfallbehandlung veranlassten Röntgen der Hand rechts sowie des Handgelenks rechts desselben Tages wurden normale ossäre Elemente, keine Fraktur, keine Dislokation, kongruente Artikulationen ohne wesentliche degenerative Veränderungen und normale Weichteile befundet (act. II M3 f.). 3.2.2 Im Bericht des Spitals C.________ vom 14. Februar 2025 wurde in Bestätigung der bereits am 7. Februar 2025 gestellten Diagnose bei Beschwerdepersistenz mit Schmerzen vor allem beim Heben von Gegenständen während der Arbeit sowie bei Ulnarabduktion der rechten Hand eine MRI-Untersuchung für den 17. Februar 2025 veranlasst und auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (act. II M5 S. 1 f.). 3.2.3 Das am 17. Februar 2025 durchgeführte MRI der Hand rechts ergab folgenden Befund: "Normale Stellung des DRU (distales Radioulnargelenk) geh. intaktes reizloses TFCC (Triangular Fibro Cartilage Complex). Normale Artikulation radiokarpal. Normales Alignement der proximalen distalen Handwurzelknochenreihe. Kleine intraossäre Zyste im Os triquetrum und Capitatum. Kleine subkortikale Zystchen und Knochenmarksödem am distalen Scaphoidpol, keine Frakturlinien differenzierbar. Knochenmarks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 8 - Ödem in der (recte wohl: oder) ödemähnliches Knochenmarksignal in der Basis und Diameter 4 m diaphysär Os metacarpale IV, bis subkapital, und in der Basis Os metacarpale V. Dabei können quer bis leicht diagonal verlaufende Frakturlinien erahnt werden, keine Gelenksbeteiligung. Intakte Innen und extrinsische interkarpale Ligamente. Normales Kaliber normales Signal sämtlicher Sehnenstrukturen volar und dorsal." Dieser Befund wurde wie folgt beurteilt: "Bone Bruise respektive nicht dislozierte Basisfrakturen MC IV (MC = metacarpale), MC V, keine Gelenksbeteiligung. Bone Bruise am distalen Scaphoidpol" (act. II M7). 3.2.4 Im Bericht über die Röntgen-Untersuchung der Hand rechts vom 3. März 2025 wurde ausgeführt, es lägen stationäre Stellungsverhältnisse vor. Konventionell-radiologisch seien die vorbekannten Frakturen nicht eindeutig abgrenzbar. Es zeige sich keine sekundäre Dislokation. Die Weichteile seien normal (act. II M9). 3.2.5 In der Aktenbeurteilung vom 8. April 2025 führte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als objektivierbaren pathologischen Befund eine Kontusion des Handgelenks rechts auf (act. II M6 S. 1). Der Status quo ante sei vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht, wobei er anmerkte, dass der MRI-Befund vom 17. Januar (recte: Februar) 2025 fehle (act. II M6 S. 2). In der Aktenbeurteilung vom 29. Juni 2025 (act. II M11) bestätigte Dr. med. D.________ die Diagnose einer Kontusion des Handgelenks rechts (act. II M11 S. 2). Der MRI-Befund (vom 17. Februar 2025) könne nun eingesehen werden, da er vorliege. Mit Sicherheit zeige sich keine Fraktur an den Metakarpalia IV und V. Eine Fraktur sei definiert durch eine Unterbrechung der Corticalis bei Kindern unikortikal, bei Erwachsenen zu fast 100 % bikortikal. Dies sei durch die MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks am 17. Februar 2025 gesichert ausgeschlossen worden. Es liege gesichert keine Cortikalisunterbrechung vor. Eine Bone Bruise wie dort befundet, in Höhe der Basis Metakarpalia IV und V, entspreche einer Knochenkontusion, welche wie bereits beurteilt, nach vier Wochen verheilt sei, sodass vom Status quo ante mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Beurteilung ausgegangen worden sei und nach wie vor ausgegangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 9 werden müsse. Eindeutig zeige sich keine cortikale Unterbrechung, wobei zu bemerken sei, dass rein klinisch die Symptomatik gar nicht an den Metakarpalia IV und V geschildert worden sei, sondern gemäss Notfallbericht vom 7. Februar 2025 über dem Os Triquetrum, über dem dorsalen Handgelenk sowie über dem Prozessus styloideus radii und am Handgelenk palmar und dorsal. Dieser Bereich sei rein anatomisch vom Metakarpalebereich, welcher gemäss dem (Einsprache erhebenden) Krankenversicherer frakturiert gewesen sein solle, doch einige Zentimeter entfernt. Es bestehe gemäss der objektiven Bildgebung weder in der MRI-Untersuchung eine überwiegend wahrscheinliche Fraktur, noch bestehe in einer konventionellen Untersuchung der rechten Hand vom 3. März 2025 irgendein Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur, wobei zu erwähnen sei, dass konventionell radiologisch die angeblich "vorbekannten Frakturen" (Antragstellung Röntgen-Auftrag) nicht eindeutig abgrenzbar gewesen seien. Die gesamte Klinik, hier ohne Ruhigstellung der Hand und dann auch noch auf Wunsch der Beschwerdeführerin einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, spreche eindeutig und sicher gegen eine stattgehabte Fraktur. Es sei auch überwiegend unwahrscheinlich, dass jemand mit Metakarpalfrakturen ein derartiges Bewegungsmuster biete. Somit könne final subsummiert werden, dass sowohl strukturell objektivierbar als auch klinisch Frakturen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Somit bleibe es nach einer Kontusion und einem Knochen-Bone-Bruise, wie erläutert, bei der Beurteilung vom 8. April 2025 und dem Erreichen des Status quo ante nach drei bis vier Wochen nach dem Ereignis. Die persönlich analysierte Bildgebung bestätige dies, wie beschriftet herauskopiert und beigelegt, zweifelsfrei (act. II M11 S. 3). 3.2.6 Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin führte der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, in der E-Mail vom 11. Juli 2025 aus, die Konsultation vom 3. März 2025 sei klar im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestanden. Die Argumentation der Versicherung sei schwer nachvollziehbar – die Frakturen seien im MRI klar und eindeutig sichtbar (act. II K5 S. 3 = Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6 S. 1). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 10 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.4 Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (act. II K4) stützt sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 29. Juni 2025 (act. II M11). Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an ein Aktengutachten und erbringt vollen Beweis. Dass der beratende Arzt keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 11 einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. act. II M3 f., M7, M9, M10, M11 S. 3) doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Dr. med. D.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden auseinander und stützte seine Schlussfolgerung insbesondere auch auf die bildgebenden Untersuchungen (act. II M10, M11 S. 3). Er legte dabei nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb die unfallkausalen Beschwerden an der rechten Hand drei bis vier Wochen nach dem Ereignis vom 1. Februar 2025 als ausgeheilt zu betrachten waren, mithin der Status quo ante erreicht war bzw. die weiterhin geklagten Beschwerden ab diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem besagten Ereignis standen. Nachdem am 7. Februar 2025 zwei durchgeführte bildgebende Abklärungen (Hand rechts und Handgelenk rechts; act. II M3 f.) keine Frakturen ergeben hatten, trifft es zwar zu, dass in der MRI-Beurteilung vom 17. Februar 2025 (act. II M7) von "nicht dislozierten Frakturen" die Rede ist. Beim MRI-Befund vom 17. Februar 2025 wird jedoch lediglich ausgeführt, "[…] Knochenmarks Ödem in der (recte wohl: oder) ödemähnliches Knochenmarksignal in der Basis und Diameter 4 m diaphysär Os metacarpale IV, bis subkapital, und in der Basis Os metacarpale V. Dabei können quer bis leicht diagonal verlaufende Frakturlinien erahnt werden […]" (act. II M7). Eine Fraktur ist damit nicht mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin legte nach Einsicht in die MRI-Bildgebung (vgl. act. II M10) und die medizinischen Akten denn auch überzeugend dar, dass keine Fraktur an den Os metacarpale IV und V ersichtlich ist. Dies zumal die dort befundete Bone Bruise bloss einer Knochenkontusion entspreche, mithin sich eindeutig keine cortikale ([Knochen-]Rinde, vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 359) Unterbrechung zeige. Des Weiteren ist mit Dr. med. D.________ festzuhalten, dass in der konventio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 12 nell radiologischen Untersuchung vom 3. März 2025 (act. II M9) – der vierten bildgebenden Untersuchung – sich die angeblich "vorbekannten Frakturen" gerade nicht abgrenzen liessen. Überzeugend hat er zudem dargelegt, dass auch die fehlende Ruhigstellung der Hand und die auf Wunsch der Beschwerdeführerin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit gegen eine stattgehabte Fraktur sprechen. Schliesslich wies er ebenso überzeugend darauf hin, dass auch die klinisch geschilderten Symptome sich nicht im Bereich der angeblichen Fraktur befunden haben, sondern einige Zentimeter davon entfernt (act. II M11 S. 3). Es liegen keine Arztberichte vor, welche die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung von Dr. med. D.________ in Frage stellten könnten. Insbesondere vermag auch die E-Mail von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2025, in der er ausführte, die Behandlung stehe klar im Zusammenhang mit dem Unfall (act. II K5 S. 3; act. I 6 S. 1), keine auch nur geringen Zweifel daran zu wecken. Vorab ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst (nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2025; act. II K4) mit E-Mail vom 7. Juli 2025 die behandelnden Ärzte darum ersucht hatte, den Bericht vom 3. März 2025 so anzupassen, dass er vom Unfallversicherer und dem zuständigen Arzt Dr. med. D.________ akzeptiert werden könne (act. II K5 S. 1 = act. I 6 S. 2). Wenn der behandelnde Dr. med. E.________ kurz darauf per E-Mail an die Patientenadministration seiner Arbeitgeberin und diese an die Beschwerdeführerin vermeldet, "die Konsultation vom 3. März 2025 habe klar im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestanden und die Argumentation der Versicherung sei schwer nachvollziehbar – die Frakturen seien im MRI klar und eindeutig sichtbar …", so überzeugt dies nicht. Wie zuvor ausgeführt, erwähnte bereits der spezialisierte Radiologe im MRI-Bericht vom 17. Februar 2025 (act. II M7) – nachdem die ersten beiden Bildgebungen keine Fraktur ergeben hatten (act. II M3 f.) – keineswegs klar sichtbare Frakturen, sondern im Gegenteil, einzig das Erahnen von Frakturlinien, und in der weiteren Bildgebung vom 3. März 2025 konnten die "vorbekannten Frakturen" gerade wiederum nicht dargestellt werden (act. II M9). Wie Dr. med. E.________ entgegen den Radiologen und dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin (nach Einsicht in die Bilder; act. II M10, 11 S. 3) gestützt auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin die durch die Akten nicht belegte Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 13 fassung vertreten konnte, dass klarerweise Frakturen sichtbar seien, ist nicht nachvollziehbar. Dies zumal Dr. med. E.________ weder eine auf die gesamte Bildgebung referenzierende Begründung vorlegt, noch sich mit der versicherungsmedizinischen Beurteilung des beratenden Arztes substanziiert auseinandersetzt. Ausserdem sind dessen E-Mail (act. II K5; act. I 6 S. 1) auch anderweitig keine neuen (wesentlichen) Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Aktenbeurteilungen unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Unfall lediglich zu einer Kontusion des rechten Handgelenks geführt hat (act. II M11 S. 2; vgl. auch act. II M1 S. 1, M5 S. 1), überzeugt schliesslich auch die Einschätzung von Dr. med. D.________, wonach die unfallkausalen Beschwerden spätestens drei bis vier Wochen nach dem Ereignis als abgeklungen zu betrachten sind (act. II M11 S. 3). Dass sich der beratende Arzt dabei auch an empirischen medizinwissenschaftlichen Erfahrungswerten orientierte, ist nicht zu beanstanden. Seine Schlussfolgerung bezog sich auf den konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin, insbesondere die konkrete Befundlage (auch die bildgebende; act. II 11 S. 3), und er berücksichtigte den Vorzustand und den Verlauf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine vel ante (vgl. E. 2.3.2 hiervor) erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5). 3.5 Zusammenfassend bildet die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 29. Juni 2025 (act. II M11) eine zuverlässige Entscheidgrundlage und es ist dementsprechend spätestens drei bis vier Wochen nach dem Ereignis vom 1. Februar 2025, mithin spätestens per 1. März 2025, von einem Status quo ante auszugehen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen erübrigen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 14 - 4. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den 1. März 2025 hinausgehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (act. II K4) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, UV 200 2025 535 - 15 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.