UV 200 2025 481 JAP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (Schaden-Nr.: 27.16728.24.5)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 2 - Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der B.________ AG als ... angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungs-anstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2024 bei einem Autounfall am 18. Oktober 2023 in ... diverse Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva klärte den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Ereignis ab, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und legte das Dossier Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor (act. II 108). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (act. II 121) verneinte die Suva eine Leistungspflicht in Bezug auf HWS- und Handgelenksbeschwerden beidseits (HWS = Halswirbelsäule) mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 18. Oktober 2023, und stellte die Leistungen hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts (in Form von Heilbehandlung [act. II 114 S. 1]) per 23. Oktober 2024 mit der Begründung ein, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 18. Oktober 2023 eingestellt hätte, sei in jenem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 132), mit welcher die Versicherte einzig gegen die Leistungsablehnung bzw. -einstellung in Bezug auf die HWS- respektive Schulterbeschwerden rechts opponierte, wies die Suva mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 142) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. August 2025 Beschwerde. Sie beantragt, - "Den Einspracheentscheid der SUVA aufzuheben; - Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Oktober 2023 und meinen Schulterbeschwerden anzuerkennen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 3 - - Die SUVA zu verpflichten, die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen; - Eventualiter, eine unabhängige medizinische Expertise anzuordnen, um den Kausalzusammenhang zu klären." Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 stellt die Beschwerdegegnerin den folgenden Antrag: Die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 sei im Rahmen einer reformatio in peius aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 zu bestätigen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 142). Darin bestätigte die Beschwerdegegnerin die mit Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 4 gung vom 28. Mai 2025 (act. II 121) erfolgte und im (streitigen) Verwaltungsverfahren angefochtene (act. II 132) Leistungsablehnung hinsichtlich der HWS-Beschwerden sowie die ebenfalls angefochtene Leistungseinstellung bezüglich der Schulterbeschwerden rechts per 23. Oktober 2024 (act. II 142 S. 8 Rz. 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin einzig noch die Erbringung der gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden (Beschwerde S. 2, Anträge zweiter Punkt). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Oktober 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden zu Recht per 23. Oktober 2024 einstellte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 5 per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 6 auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gemeldete Ereignis vom 18. Oktober 2023 (act. II 1) sowohl in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 7 der Verfügung vom 28. Mai 2025 (act. II 121) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 142) – zumindest implizit – von einem Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.2 vorne) ausgegangen. In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 bringt die Beschwerdegegnerin jedoch vor, die Beschwerdeführerin habe unglaubwürdige und widersprüchliche Sachverhaltsangaben zum Ereignis vom 18. Oktober 2023 gemacht (S. 3 f. Rz. 6), weshalb der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 im Rahmen einer reformatio in peius aufzuheben und ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (vgl. Rechtsbegehren). 3.2 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 3.3 Gemäss Darstellung in der Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2024 (act. II 1) verursachte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2023 einen Autounfall, bei dem der von ihr gelenkte Personenwagen von der Fahrbahn abkam und sich in der Folge überschlug. Diese Hergangsschilderung war dem Grundsatz nach unbestritten. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu sind im Kern kohärent (act. II 10; 13). Es finden sich in den dem Gericht vorgelegten Akten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Autounfall gar nicht, wesentlich anders oder ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zugetragen hätte. Was den im eingereichten Polizeibericht (act. II 100 S. 3 Rz. 5; 105 S. 2 Rz. 5) aufgeführten Namen "D.________" (und nicht A.________) betrifft, so ist auf die (unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 4. September 2025 zu verweisen. Danach handelt es sich bei dem im besagten Rapport aufgeführten Namen "D.________" gemäss Zentraler Personenverwaltung (ZPV; vgl. dazu Art. 9 f. sowie Anhang 1 Nr. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 8 - Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung [ZPV V; BSG 152.052]) um den Mädchennamen der seit 2015 verheirateten Beschwerdeführerin. Ferner stimmt auch das Geburtsdatum überein (act. II 1 S. 2; 100 S. 3 Rz. 5; 105 S. 2 Rz. 5). Was die geltend gemachten verschiedenen Ereignisdaten (17., 18. und 23. Oktober 2023 [Beschwerdeantwort S. 4 Rz. 6]) anbelangt, so hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das Protokoll zwar auf den 17. datiert (act. II act. II 100 S. 3; 105 S. 2), sie selber jedoch am 18. Oktober 2023 auf der Polizeiwache gewesen sei (act. II 100 S. 1). Aus dem handschriftlich angebrachten Datum (act. II 100 S. 3 und 105 S. 2 Rz. 11 ganz unten) sind Monat (10) und Jahr (23) erkennbar, während das Tagesdatum unleserlich ist. Dessen ungeachtet ist die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht schlichtweg unplausibel; namentlich aber ist nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert, aus welchen Gründen die Diskrepanz von einem Tag wesentliche Zweifel am Ereignis als solchem zu wecken vermöchte. Dasselbe trifft auch auf das weiter im Dossier figurierende Ereignisdatum des 23. Oktobers 2023 zu, zumal diese Angaben – welche jedoch stets einen "Autounfall" betreffen – nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von Behandlern erfasst wurden (act. II 8 S. 1; 82), womit gewisse Missverständnisse in der Kommunikation zumindest denkbar erscheinen, zumal sich die Beschwerdeführerin erst Monate später in Behandlung begab. Im Weiteren ist das Kontrollschild auf dem Lichtbild des Unfallfahrzeuges zwar nicht erkennbar (act. II 143). Jedoch handelt es sich beim abgebildeten Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen E.________, was mit den Angaben im Polizeirapport (act. II 100 S. 3 Rz. 3; 105 S. 2 Rz. 3) übereinstimmt. Damit ist zumindest glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Beweisgrad BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2), dass sich der am 17. Oktober 2024 gemeldete Autounfall im Wesentlichen wie in der Schadenmeldung beschrieben zugetragen hat, dieses Ereignis unbestrittenermassen die einzelnen Elemente des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt und die Beschwerdeführerin bei diesem Unfall (als Lenkerin) beteiligt war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 9 - Für die in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 beantragte Androhung und Durchführung einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius [vgl. Art. 61 lit. d ATSG]) besteht somit kein Anlass. 4. 4.1 Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend die rechten Schulterbeschwerden zu Recht wegen Wegfalls der Kausalität per 23. Oktober 2024 eingestellt hat. 4.2 Zum Gesundheitszustand nach dem Unfall vom 18. Oktober 2023 bzw. zur Frage der Kausalität der die rechte Schulter betreffenden Befunde lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.2.1 Ein am 9. September 2024 durchgeführtes MRI der rechten Schulter wurde wie folgt beurteilt (act. II 16 S. 2): "Fortgeschrittene SSP [= Supraspinatus] Tendinopathie, kein sicherer Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur, übrige Rotatorenmanschette regelrecht. Sonst Normalbefund." 4.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2024 (act. II 8) u.a. eine posttraumatische Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts. Im MRI der rechten Schulter hätten sich Hinweise auf eine Supraspinatus-Tendinopathie finden lassen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass die belastungsabhängigen Schulterschmerzen "nach dem Autounfall am 23. Oktober 2023" aufgetreten seien. Somit sei am ehesten von einer traumatischen Genese auszugehen. 4.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 4. März 2025 (act. II 51 S. 2 f.) u.a. eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine AC-Dynie (AC = Acromioclavicular) Schulter rechts bei Zustand nach Schulterdistorsionstrauma vom 18. Oktober 2023 (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen dieses Schulterdistorsionstrau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 10 mas eine partielle Läsion der Supraspinatussehne der rechten, dominanten Seite zugezogen. 4.2.4 Ein Röntgen der rechten Schulter am 3. März 2025 wurde wie folgt beurteilt (act. II 53 S. 3): "Normale Knochenmineralisation. Regelhafte Stellungsverhältnisse und Artikulationen. Keine abgrenzbare Fraktur. Keine periartikulären Kalzifikationen." 4.2.5 Dr. med. C.________, Suva Versicherungsmedizin, hielt im Bericht vom 20. Mai 2025 (act. II 108) fest, die Beschwerdeführerin sei von Seiten der rechten Schulter in Form einer im MRI vom 9. September 2024 erkennbaren fortgeschrittenen "SSP Tendinopathie" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Der Unfall vom 18. Oktober 2023 habe einzig zu einer Prellung ohne weitere nachgewiesene strukturelle Läsion geführt. Rund acht Wochen nach dem Unfallereignis hätten Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt (S. 2). 4.2.6 Im Bericht vom 11. Juni 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) hielt Dr. med. G.________ fest, die Sehnenverletzung sowie das schmerzhafte AC-Gelenk rechts seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ein Trauma vom 18. Oktober 2023 zurückzuführen. An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin in ... einen Verkehrsunfall erlitten. Ihr Auto habe sich mehrfach überschlagen und sei auf dem Dach liegen geblieben. Es sei zu mehreren Prellungen und Schürfungen gekommen, weitere genaue Unfallmechanismen könnten verständlicherweise nicht angegeben werden. Seit dem Unfall hätten Schmerzen in der rechten dominanten Schulter bestanden. Die Schmerzen seien dann vor allem bei Arbeiten akzentuiert und auch nachts vorhanden. MR-tomographisch habe sich eine partielle Läsion der Supraspinatussehne gezeigt. Bei diesem heftigen Unfall, bei dem grosse Kräfte gewirkt hätten, sei davon auszugehen, dass es zu einer entsprechenden Sehnenverletzung gekommen sei. Er erachte die Ursache für die Rotatorenmanschettenläsion als überwiegend ursächlich zum Unfall vom 18. Oktober 2023.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 11 -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 12 - 5. 5.1 5.1.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2 Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 5.1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 13 dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 5.2 Der Bericht von Dr. med. C.________ vom 20. Mai 2025 (act. II 108) ist zwar knapp gehalten, erlaubt jedoch im Verbund mit den übrigen Akten eine zuverlässige Beurteilung der hier streitigen Kausalität (vgl. E. 5.1.1 und E. 5.1.3 vorne). Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, erfolgte seine Stellungnahme doch basierend auf den Berichten behandelnder Ärzte sowie auf einem klinisch erfassten sowie bildgebend und damit lückenlos erhobenen Befund (vgl. E. 4.2 und E. 5.1.2 vorne). Insbesondere kann (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Gemäss Einschätzung von Dr. med. C.________ wirkte sich das Unfallereignis vom 18. Oktober 2023 nach acht Wochen nicht mehr auf das Beschwerdebild betreffend die rechte Schulter aus, womit nach Ablauf dieser Zeitspanne der Status quo sine erreicht war (vgl. E. 2.3.2 vorne). Diese Beurteilung überzeugt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gemäss MRI vom 9. September 2024 (act. II 16 S. 2) ausschliesslich eine Tendinopathie (Synonyme: Tendopathie, Sehnenerkrankung, "Sehnenleiden" [vgl. <flexikon.doccheck.com/de/ Tendopathie>]) der Supraspinatussehne, jedoch kein sicherer Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur oder einer anderweitigen (unfallbedingten) Verletzung festgestellt wurde. Bei einer Tendinopathie handelt es sich per definitionem um eine abakterielle Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 14 zündung oder degenerative Veränderung der Sehne (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1782 [Stichwort: Tendopathie]). Im Weiteren konnten auch röntgenologisch keine Pathologien, namentlich und ausdrücklich keine Fraktur, festgestellt werden (act. II 53 S. 3). Sodann folgt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in ... nicht in ärztlicher Behandlung war (act. II 94) und unmittelbar nach der wenige Tage nach dem Unfall planmässig erfolgten Rückkehr aus ihren Ferien auch wieder arbeitete (act. II 80 S. 1). Zudem hätten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin "Schmerzen" erst im Dezember 2023 – mithin weit über einen Monat nach dem Unfallereignis – manifestiert (act. II 94), wobei die erste Behandlung betreffend die rechte Schulter gemäss Krankengeschichte des Hausarztes dipl. Arzt H.________, Praktischer Arzt, erst Mitte Februar 2024 (act. II 103 S. 1) erfolgte. Diese enthält sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Beschwerdegenese, sondern nennt betreffend den im fraglichen Zeitpunkt erfolgten Behandlungen unter "Behandeltes Problem" eine – offenbar damals beide Schultern betreffende – Überlastungsproblematik ("Schulterüberlastung re.> li."), welche überdies nach einer Woche wieder abklang. Aus all diesen Gründen ist die Einschätzung einer im Zuge des Ereignisses vom 18. Oktober 2023 eingetretenen, bloss vorübergehenden unfallbedingten Verschlechterung eines pathologischen Vorzustandes in Form einer Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die behandelnden Ärzte hätten einen zeitlichen und symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden festgestellt (Beschwerde S. 2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: 5.3.1 So diagnostizierte der Neurologe Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 10. September 2024 (act. II 8) zwar eine "posttraumatische" Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts und hielt weiter fest, dass die Beschwerden "nach dem Autounfall am 23. Oktober 2023" aufgetreten seien, womit am ehesten von einer traumatischen Genese auszugehen sei (act. II 8 S. 1). Ob Dr. med. F.________ überhaupt über die fachliche Kompetenz zur Kausalitätsbeurteilung einer nicht in den Fachbereich der Neurologie fallenden Schulterproblematik verfügt, kann offen bleiben. Denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 15 einerseits bedeutet der Begriff "posttraumatisch" nicht schon (natürliche) Kausalität (Urteil des BGer 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.1). Andererseits basiert seine (vage) Kausalitätsbeurteilung ausschliesslich auf den zu den früheren Äusserungen (vgl. E. 5.2 vorne) in Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nach dem Autounfall belastungsabhängige Schulterschmerzen gehabt habe, was aktenmässig nicht verifiziert bzw. dokumentiert ist und überdies der für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung nicht massgeblichen Formel "post hoc, ergo propter hoc" entspricht, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). 5.3.2 Das hiervor Gesagte trifft im Wesentlichen auch auf den Bericht des Orthopäden Dr. med. G.________ vom 4. März 2025 zu (act. II 51 S. 2 f.), welcher zwar einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2023 bejaht, diesen jedoch nicht begründet. Daran ändert nichts, dass dieser Arzt in Abweichung von den Beurteilungen der MRI-Bildgebung vom 9. September 2024 durch den Radiologen (act. II 16 S. 2) sowie durch Dr. med. C.________ (act. II 108 S. 2) von einer Teilruptur ausgeht, zumal auch er der "Begleittendinose" im Hinblick auf die Heilbehandlung massgebliche Bedeutung beimass. Darüber hinaus spräche der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin erst fast vier Monate nach dem Unfall vom 18. Oktober 2023 aufgrund von Schulterbeschwerden einen Arzt aufsuchte selbst bei Annahme einer Teilruptur gegen eine überwiegend (dauerhafte) unfallbedingte Genese der erlittenen Verletzung (vgl. auch LOEW et. al., Empfehlungen zu Diagnostik und Begutachtung der traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, in: Der Unfallchirurg 2000-5 S. 424 f., wonach ein ausbleibender Arztbesuch innerhalb eines Monats als "Gegenbeweis" qualifiziert wird, der "in der Regel zu einem Ausschluss der Kausalität" führt). Damit vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 11. Juni 2025 (act. I 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da darin keine im Vergleich zum Bericht vom 4. März 2025 neuen me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 16 dizinischen Aspekte aufgeführt werden, welche die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.________ als unzutreffend erscheinen lassen. Insbesondere leitete Dr. med. G.________ im Bericht vom 11. Juni 2025 den von ihm postulierten Kausalzusammenhang wiederum vornehmlich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ab, welche dem bereits Dargelegten zufolge (vgl. E. 5.3.1 vorne) aktenmässig nicht untermauert sind. Neu führte er zur Begründung seines Standpunkts den Unfallmechanismus an, wonach bei "diesem heftigen Unfall, wo grosse Kräfte gewirkt" hätten, davon auszugehen sei, dass es "zu einer entsprechenden Sehnenverletzung" gekommen sei. Diese Ausführungen sind indes rein spekulativ, nachdem Dr. med. G.________ selbst einräumte, der genaue Unfallmechanismus sei nicht bekannt. Weiterungen hierzu erübrigen sich, nachdem dem Unfallmechanismus ohnehin keine übergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des BGer 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1) und der genaue Unfallhergang vorliegend auch nicht mehr erstellbar ist. Schliesslich würdigte Dr. med. G.________ den Umstand nicht, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen unmittelbar nach dem Unfall und auch während weiterer Monate keiner ärztlichen Behandlung bedurfte. Damit genügt auch dieser Bericht nicht, um einen (Fort-)Bestand des Kausalzusammenhangs zu begründen. 5.4 Demnach wecken die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C.________. Der eventualiter beantragten Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen bedarf es somit nicht. Nachdem der Status quo sine bereits acht Wochen nach dem Unfall vom 18. Oktober 2023 erreicht war, ist die von der Beschwerdegegnerin per 23. Oktober 2024 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden bzw. erweist sich deren Zeitpunkt als zu Gunsten der Beschwerdeführerin (act. II 142 S. 8 Rz. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 17 - 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 (act. II 142) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet (vgl. E. 1.3 vorne) abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 481 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.