SH 200 2025 442 KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialamt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 6. Juni 2025 (vbv 21.1/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Seit dem 19. Juli 2021 wird A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom Sozialamt B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 10. März 2025 wies das Sozialamt B.________ den Beschwerdeführer an, mit der C.________ Kontakt zwecks Wiederteilnahme an einem Arbeitseinsatz (Integrationsmassnahme) aufzunehmen. Am 31. März 2023 wurde der Beschwerdeführer ermahnt, der Weisung Folge zu leisten. Gleichzeitig wurde er auf die Konsequenzen bei Nichtbefolgung hingewiesen und es wurde das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Weisung und entsprechender Mahnung den Forderungen zur Kontaktaufnahme mit der C.________ und der Arbeitsaufnahme nicht nachgekommen war, kürzte das Sozialamt B.________ mit Verfügung vom 28. April 2025 wegen schwerer Pflichtverletzung den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt ab dem 1. Juni 2025 für sechs Monate um 30 % und entschied, während dieser Zeit keine Integrationszulage zu gewähren. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit vom 12. Mai 2025 datierter Beschwerde (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2025) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2025. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 3 - " 1. Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters Oberaargau vom 6. Juni 2025. 2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meiner Beschwerde gegen Ziffer 3 der Verfügung des Sozialamts B.________ vom 28. April 2025 (Art. 68 Abs. 4 VRPG BE). 3. Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 98 Abs. 2-3 VRPG BE, damit der Vollzug der 30 % Kürzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung beim Regierungsstatthalteramt sistiert wird. 4. Unentgeltliche Rechtspflege da ich wirtschaftlich Sozialhilfe beziehe und die hierfür notwendigen Verfahrenskosten nicht tragen kann (Art. 29 Abs. 3 VRPG BE). Das Verfahren ist nicht aussichtslos, da erhebliche verfassungs- und gesetzesrechtliche Fragen unbeantwortet blieben." Vom Instruktionsrichter wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2). Die Sachurteilsvoraussetzungen (örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Parteien, Einhaltung von Form und Frist) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch die Ausführungen hiernach) einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 4 - Aufgrund des glaubhaft gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist der Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar. Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2025. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz betreffend die Beschwerde vom 12. bzw. 22. Mai 2025 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025 zu Recht die aufschiebende Wirkung verneint bzw. diese nicht wieder hergestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend die Kürzung des Grundbedarf für den Lebensunterhalt generell bzw. die Höhe der Kürzung beanstandet (Beschwerde S. 1 f. II.) sowie die angeordnete Integrationsmassnahme an sich in Frage stellt (Beschwerde S. 2 IV.), bilden diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Anfangs 2024 eingereichten ärztlichen Atteste seien bei der früheren mit Verfügung vom 19. April 2024 erfolgten dreimonatigen Kürzung des Grundbedarfs unberücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 2 III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. Januar 2025 vom Regierungsstatthalter rechtskräftig abgewiesen. Auf die entsprechenden materiellen Ausführungen ist daher nachfolgend nicht einzugehen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenentscheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 lit. a und b VRPG). Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das kantonale Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des Sozialdienstes an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 5 sie verbindlich werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; DAUM/ RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24 f.). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 43). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es bestünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Vielmehr habe für ihn der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde finanzielle einschneidende Konsequenzen zur Folge mit möglichen gesellschaftlichen, gesundheitlichen, erwerblichen und betreibungsrechtlichen Auswirkungen inkl. (allfälliger) Zwangsräumung der Wohnung. Eine allenfalls rückwirkende Nachzahlung gleiche die tatsächlichen Schäden nicht aus. Das Interesse am Erhalt des Existenzminimums wiege dabei schwerer als das abstrakte Disziplinierungsinteresse des Sozialamtes (vgl. Beschwerde S. 1 I.). Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 23. Mai 2025 an die Vorinstanz darlegt, wurde die angefochtene Kürzungsverfügung vom 28. April 2025 erlassen, weil der Beschwerdeführer sich geweigert hat, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Ziel des Programms sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 6 es, die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu fördern, um somit seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu verringern. Die Teilnahme am Integrationsprogramm solle die Chance von ihm erhöhen, eine Arbeitsstelle zu finden und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Diese Schlussfolgerungen überzeugen bei vorab summarischer Betrachtung hier einzig mit Blick auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Ebenfalls die weiteren diesbezüglichen Ausführungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer soll dazu angeregt werden, schnellstmöglich am Integrationsprogramm teilzunehmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führt dazu, dass er direkt mit den Konsequenzen konfrontiert wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt damit – wie erwähnt einzig mit Blick auf den vorliegenden Zwischenentscheid – ein geeignetes Mittel dar, die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht effektiv durchzusetzen (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 493 vom 28. August 2023 E. 3.2.1), zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch darüber informiert hat, dass die Kürzung der Sozialhilfe zurückgezogen wird, wenn er sich entscheidet, doch wieder am Integrationsprogramm teilzunehmen. Somit liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, ob und wie lange er die Kürzung in Kauf nimmt oder nicht. Der Entscheid, im vorliegenden Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erfolgte aufgrund des Dargelegten anhand einer einzellfallbezogenen Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – bei bloss summarischer Betrachtung – als gering erscheinen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Kürzung des Grundbedarfs sei seine Gesundheit gefährdet, genügt nicht. Es fehlt an medizinischen Nachweisen, etwa in Form ärztlicher Atteste und konkreter Hinweise auf notwendige medikamentöse Behandlungen, deren Finanzierung gefährdet sein soll. Wie die Vorinstanz hinsichtlich der nicht wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung zutreffend darlegt (Verfügung vom 6. Juni 2025 S. 4 E. 11.1), ist zwar nachvollziehbar, dass durch die Kürzung des Grundbedarfs die aktive Arbeitssuche sowie die soziale Teilhabe beeinträchtigt werden. Dies alleine rechtfertigt jedoch nicht, die Wiederherstellung der aufschieben-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 7 den Wirkung der Beschwerde. Einschränkungen der Lebensqualität oder der Mobilität können bzw. müssen im Rahmen einer Sanktion – die als Folge einer Pflichtverletzung ausgesprochen werden – grundsätzlich hingenommen werden, sofern die Massnahme nicht in unzumutbarer Weise in Grundrechte eingreift. Für notwendige Fahrkosten im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen oder Vorstellungsterminen können situationsbedingte Leistungen geltend gemacht werden. Ein pauschaler Anspruch auf Mobilität für jede denkbare "Teilhabeaktivität" lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – aus dem Sozialhilferecht nicht ableiten. Soweit die geltend gemachte Stromkosten betreffend, legt die Vorinstanz – somit den Zwischenentscheid betreffend – korrekt dar, dass grundsätzlich die Stromkosten im Grundbedarf enthalten sind, doch bei ausserordentlich hohen Stromkosten die Möglichkeit besteht, situationsbedingte Leistungen zu beantragen. Die Stellung eines solchen Antrags ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers steht ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Sanktion gegenüber. Das sozialhilferechtliche System basiert auf dem Grundsatz von Fördern und Fordern. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Personen sind zentrale Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Die Möglichkeit, bei Pflichtverletzungen Sanktionen rasch und wirksam durchzusetzen, ist – wie erwähnt – für die Glaubwürdigkeit und Effizienz des Systems unabdingbar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde dem Zweck der Sanktion widersprechen und ihre disziplinierende Wirkung erheblich mindern. Es liegt daher ein klar überwiegendes öffentliches Interesse vor, den Entscheid sofort vollziehbar zu machen. Daher ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Wirkung der Sanktion klar höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Leistungskürzung, die er durch Teilnahme am Integrationsprogramm beenden kann. Im vorliegenden Fall erscheint der sofortige Vollzug der Leistungskürzung auch ohne weiteres verhältnismässig. Die damit verfolgten öffentlichen Interessen, namentlich dass eine Sanktion ihre Wirkung zeitnah an das weisungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers zu entfalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 8 vermag sowie der "bedächtige Umgang" mit öffentlichen Finanzmitteln, werden dadurch erreicht. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer die Missachtung der Weisung der Beschwerdegegnerin bewusst vorgenommen hat und die angefochtene Kürzung sein absolutes Existenzminimum nicht antastet, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zudem als zumutbar zu erachten. Schliesslich würde im Falle der Gutheissung der Beschwerde gegen die Kürzung die Nachzahlung veranlasst. Diesbezüglich durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zufolge mehrjähriger Sozialhilfeabhängigkeit – bei einem endgültigen Festhalten an der Leistungskürzung – kaum in der Lage wäre, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zusammenfassend überwiegen die erheblichen öffentlichen Interessen an einer effektiven sowie effizienten Umsetzung der sozialhilferechtlichen Integrationsbemühungen durch sofortige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers klar. Es liegen damit wichtige Gründe (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG) für den erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2025, mit welchem der Regierungsstatthalter das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts abgewiesen hat, hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit erweist sich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ein Schriftenwechsel ist nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 VRPG e contrario).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, SH 200 2025 442 - 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialamt B.________ (samt Beschwerde inkl. Beilagen) - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (samt Beschwerde inkl. Beilagen) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.