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Bern Verwaltungsgericht 08.12.2025 200 2025 422

December 8, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,954 words·~15 min·5

Summary

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 (vbv 27/2025)

Full text

SH 200 2025 422 KOJ/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 (vbv 27/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde von April 2004 bis Juli 2024 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] 2, 18, 41; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom 14. Mai 2024 E. 3.7 [Einstellung ex nunc]; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_358/2024 vom 26. Juni 2024). Am 6. Januar 2025 ersuchte A.________ erneut um Sozialhilfeleistungen ab 1. Februar 2025 (nicht paginierte Akten der EG B.________ [act. IIC], durchsichtige Mappe, Schreiben von A.________ vom 6. Januar 2025 S. 7 f.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) forderte ihn die EG B.________ auf, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit und zur Erstellung eines Budgets erforderliche Unterlagen einzureichen. Zudem wies sie A.________ auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (vgl. act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben von A.________ vom 26. Januar 2025), forderte ihn die EG B.________ mit Schreiben vom 5. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) unter erneuter Androhung der Konsequenzen bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf, die von ihr erwähnten Unterlagen einzureichen. Zudem gewährte sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Da A.________ dieser Aufforderung weiterhin nicht nachkam (vgl. act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben von A.________ vom 17. Februar 2025), trat die EG B.________ mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) auf das Gesuch vom 6. Januar 2025 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 3 - B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2025 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (act. II 1 ff.) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Sozialdienstes B.________ vom 26. Februar 2025 ist zurückzuweisen. 2. Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren. 3. Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen. 4. Mir ist eine Akteneinsicht beim Regierungsstatthalteramt oder der Erhalt einer Kopie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akte zuzugestehen. 5. Die von mir beim Regierungsstatthalteramt eingereichten Dokumente aus dem Verfahren "vbv 140/2022" und dem aktuellen Verfahren sollen mir zurückgegeben werden. 6. Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den letzten zehn Jahren berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu. 7. Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzusichern. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.) schrieb die Regierungsstatthalterin das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2 (Replikrecht), 4 (Akteneinsicht), 5, soweit die Aushändigung der Akten aus dem Verfahren vbv 140/2022 betreffend, sowie 7 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenso als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts des Kantons Bern vom 2. Juni 2025 sei zurückzuweisen. 2. Das Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 sei zu überprüfen. 3. Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren. 4. Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen. 5. Mir ist eine Akteneinsicht bei Bedarf beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eingereichten Akten zuzugestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 4 - 6. Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu. 7. Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzusichern. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Juli 2025 am angefochtenen Entscheid fest und erklärte, dass Parteieingaben, welche in Kopieform eingereicht werden, nach Rechtskraft eines Verfahrens vernichtet, Originaleingaben hingegen an die Parteien zurückgeschickt würden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, auf dem Sekretariat des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Zudem wurde auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Nach Einsichtnahme in die Akten vom 25. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2025 die Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 18. August 2025 eine Stellungnahme samt weiteren Beweismitteln ein. Die Stellungnahme inkl. Beweismitteln wurde der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz am 19. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 5 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.). Der Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom 14. Mai 2024 (Rechtsbegehren Ziff. 2 sinngemäss) bildete Gegenstand des Verfahrens SH 200 2025 425, welches zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 abgeschlossen wurde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18. August 2025 (in den Gerichtsakten) ist hier folglich nicht einzugehen. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 und 7 stellen sodann Verfahrensanträge dar (vgl. dazu die instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 22. und 28. Juli 2025 sowie E. 4.1 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und ausbezahlten Beträge fordert (Rechtsbegehren Ziff. 6), wurde hierüber im angefochtenen Entscheid (act. II 37 ff.) nicht befunden. Auf diesen Antrag kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) zu Recht abgewiesen hat (Rechtsbegehren Ziff. 1 sinngemäss).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 6 - 1.3 Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2015 40 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 7 - 2.2 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 8 weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch vom 6. Januar 2025 das Kassabuch „A.________“ für das zweite und dritte Quartal 2024 (bis zum 31. Juli 2024), die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 14. November 2024 sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg, die Krankenkassenpolice für das Jahr 2025, die Zahlungsbelege für die Miete für den Monat Januar 2025 sowie für die Krankenkassenprämien für die Monate Mai bis Juli 2024 und Januar 2025, die Gehaltsabrechnungen des Kantons Bern für die Monate Mai bis Juli und Dezember 2024 und Kontoauszüge seines Spar- und Privatkontos der C.________ und seines Kontos der D.________ (mit Kontosaldo per 31. Dezember 2024) beilegte (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 mit Beilagen; vgl. diesbezüglich auch Auflistung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit und zur Erstellung eines Budgets notwendige Unterlagen einzureichen (ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular Reaktivierung [dem Schreiben beigelegt], detaillierte Kontoauszüge aller Konten betreffend die Monate Juli bis Dezember 2024, sämtliche Lohnabrechnungen des Kantons Bern von August bis November 2024, Quartalsabrechnungen betreffend Selbständigkeit vom dritten und vierten Quartal 2024, Nachweis der bezahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate November und Dezember 2024, Kopie der Identitätskarte sowie Kontoauszug sämtlicher Guthaben der beruflichen Vorsorge per 31. Dezember 2024). Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach und stellte sich auf den Standpunkt, dass die erwähnten Unterlagen für die Prüfung seines Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 9 nicht notwendig seien (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Januar und 17. Februar 2025). Er reichte die betreffenden Dokumente auch im vorinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ein. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die in Art. 28 Abs. 1 SHG verankerte Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet gewesen war, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einzureichen, sofern diese für die Abklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich waren (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dies beim Gesuchsformular, den Lohnabrechnungen (Zeitraum August bis November 2024), den Quartalsabrechnungen ([vollständiges] drittes und viertes Quartal 2024) sowie den Kontoauszügen (Zeitraum Juli bis Dezember 2024) ohne weiteres der Fall (act. II 45 ff. E. 7), da diese Aufschluss über die aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geben und somit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen resp. der Bedürftigkeit im massgeblichen Zeitpunkt erforderlich waren. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum August bis Dezember 2024 keine Sozialhilfe bezog und für diesen Zeitraum auch keine wirtschaftliche Unterstützung beantragt hat (Beschwerde S. 5 mit Verweis auf act. II 3), vermag daran nichts zu ändern: Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet zu prüfen, ob die Bedürftigkeit allenfalls durch Selbstverschulden entstanden ist, wobei sie diesfalls eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht zu ziehen hat (vgl. Art. 36 SHG). Folglich ist sie auch auf Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zeitraum vor der eigentlichen Antragsstellung angewiesen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit früheren Verfahren resp. Auszahlungen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff., Stellungnahme vom 18. August 2025, S. 2 f. Ziff. 1 f. [in den Gerichtsakten]) nichts. Inwiefern dem Beschwerdeführer ausserdem ein Rechtsnachteil dadurch entstanden wäre, dass die Verwaltungsakten u.a. die Akten eines früheren Verfahrens (vbv 140/2022) umfassen, und die Vorinstanz die seinerzeit in Kopie eingereichten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 10 nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. 3.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, soweit er auf sein verfassungsmässig verankertes Recht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verweist (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 resp. act. II 29). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (act. II 47 ff. Ziff. 7.6.1 ff.), liegt mit dem Sozialhilfegesetz, namentlich mit Art. 57d SHG (Informationsbeschaffung), eine formell-gesetzliche und damit hinreichende Grundlage für diesen Eingriff resp. für die Datenbeschaffung vor. Zudem besteht ein öffentliches Interesse an der Datenbeschaffung dahingehend sicherzustellen, dass einzig bedürftige Personen Sozialhilfe beziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die eingeforderten Kontoauszüge einen zeitlich begrenzten Zeitraum betreffen, weshalb sich dieser Eingriff – gerade angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses – im Ergebnis auch als verhältnismässig erweist. Ein Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts ist schliesslich weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Art. 36 BV). Die Beschwerdegegnerin war demnach auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten berechtigt, die hiervor genannten Unterlagen (samt Einsicht in sämtliche Kontobewegungen bzw. -belastungen im genannten Zeitraum) einzufordern. 3.4 Ob auch die weiter eingeforderten Dokumente (Nachweis der bezahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate November und Dezember 2024, Auszug des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge, Kopie der Identitätskarte) für die Prüfung des Anspruchs notwendig gewesen waren, kann offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 46 ff. E. 7.4 f., 7.7]): Indem der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht und entsprechender Ermahnung bereits die hiervor (E. 3.2 zweiter Absatz) erwähnten erforderlichen Dokumente nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, auf sein Leistungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 11 - 3.5 Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 4) bestand folglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 12 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.